L514 1423028-1•BVwG L514 1423028-1
L514 1423028-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>private Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zl. 11 08.821-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige der Türkei türkischer Abstammung und alevitischen Glaubens zu sein. Sie beantragte am 12.08.2011, nachdem sie am selben Tag mit ihren Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, die Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie im Rahmen dieser Befragung aus, dass ihr Ehegatte sie in der Türkei jahrelang geschlagen habe und er sie umbringen hätte wollen. Die Polizei habe ihr nie geholfen, weshalb sie mit ihren Kindern geflüchtet sei.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in XXXX geboren worden sei und dort von 1967 bis 1974 die Grundschule besucht habe. Ihre Eltern und ihr Ehegatte seien nach wie vor in der Türkei aufhältig und habe sie zuletzt in XXXX gelebt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ein Rechtsberater für das Asylverfahren bestellt.
Am 07.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Ehegatte nach der Geburt des Sohnes sehr verändert habe. Er habe sie und ihre Kinder geschlagen und mehrmals aus dem Haus geworfen. Er habe Alkohol getrunken, Drogen konsumiert und Frauen mit nach Hause genommen. Zudem habe er sie vergewaltigt, mit Hepatitis B angesteckt und kontrolliert, ob sie außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Für die Ausreise ausschlaggebend sei letztlich gewesen, dass ihr Ehegatte eine Tochter mit einem älteren Mann verheiraten hätte wollen, womit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht einverstanden gewesen seien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe die Familie daraufhin mit dem Umbringen bedroht. Zudem sei die Tochter der Beschwerdeführerin keine Jungfrau mehr gewesen, was bei der Zwangsverehelichung herausgekommen wäre und woraufhin der Ehegatte der Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter umgebracht hätte.
Mit Schreiben vom 12.10.2011 brachte das Bundesasylamt dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Feststellungen zum Herkunftsland sowie die in die Entscheidung einzubeziehenden Einvernahmeprotokolle zur Kenntnis und wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin wird zunächst darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehöre und die Situation der Aleviten in der Türkei von starken Spannungen, speziell mit Sunniten, bestimmt sei. Zahlreiche Übergriffe auf Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft stünden in der Türkei an der Tagesordnung. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vom Ehegatten bzw. Vater nicht nur misshandelt und geschlagen, sondern ihre Töchter auch sexuell missbraucht worden seien. Die staatlichen Behörden hätten die Übergriffe des Ehegatten bzw. Vaters auch nicht verhindern können, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gezwungen gewesen seien auszureisen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zl. 11 08.821-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des gesteigerten Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befinde. Darüber hinaus könne selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz erkannt werden, zumal die Beschwerdeführerin lediglich eine Verfolgung durch eine private Person behauptet habe und sie sich in andere Teile ihres Heimatlandes begeben bzw. in ihrem Herkunftsstaat nicht von mangelnder Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen ausgegangen werden könne.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde am 18.11.2011 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 02.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Verfahren wiederholt und sodann darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und dadurch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zudem mache es der vom Bundesasylamt bei der Beweiswürdigung angewandte Maßstab a priori unmöglich, die Angaben der Beschwerdeführerin positiv zu würdigen. Im Weiteren wurde auf die konkret vom Bundesasylamt vorgeworfenen Ungereimtheiten eingegangen und versucht, diese aufzuklären. Hingewiesen wurde auch darauf, dass sich die Ausführungen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht widersprechen würden, sondern nur detaillierter seien und dass die Erstbefragung von einem männlichen Beamten vorgenommen worden sei, obwohl die Befragung aufgrund des Vorbringens eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung durch einen Beamten gleichen Geschlechtes verpflichtend gewesen wäre. Zum Beweis der Glaubwürdigkeit ihres gesamten bisherigen Vorbringens beantrage die Beschwerdeführerin im Weiteren die Einvernahme ihrer Schwester XXXX sowie der XXXX durch einen Vertrauensanwalt. In Bezug auf die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass von den staatlichen Stellen in der Türkei Schutz geboten werden könne. Außerdem werde durch die Ausweisung in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Am 07.03.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die Verhandlung wurde in der Folge auf unbestimmte Zeit vertagt, zumal die Beschwerdeführerin behauptete, von ihrer in Österreich aufhältigen Schwester XXXX, welche sich selbst im Asylverfahren befinden würde (Zl. XXXX), in das Bundesgebiet geschleppt worden zu sein sowie, dass sie von dieser unter Druck gesetzt werde.
Der Asylgerichtshof übermittelte am 29.03.2013 der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Sachverhaltsdarstellung gemäß § 78 StPO zur weiteren Veranlassung.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zum bisherigen Vorbringen im Asylverfahren. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Alevitin sei und aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe unter einer staatlichen Verfolgung leide. Bisher habe die Beschwerdeführerin darüber nicht gesprochen, zumal ihr von ihrer Schwester geraten worden sei, diese Probleme im Asylverfahren nicht zu erwähnen. Begonnen hätten die Anfeindungen im Jahr 1977, indem Haustüren von Aleviten gekennzeichnet und Bekannte der Beschwerdeführerin auch ermordet worden seien. Die Beschwerdeführerin selbst sei mit Steinen und Flaschen beworfen worden. Bei der Beerdigung eines Bekannten hätten Sunniten die Trauergemeinschaft angehalten, weshalb diese die Leiche zurück gelassen habe. Dieselben Personen hätten auch die Häuser der Aleviten gestürmt und zahlreiche Personen umgebracht. Erst nach einem Eingreifen des Militärs seien die Sunniten vertrieben worden und hätten sie erst danach wieder in ihre Häuser zurückkehren können. Auch aktuell würden die Aleviten in der Türkei massive Probleme erleiden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Sunnite und habe er immer wieder Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausgeübt. Bei dem Versuch dies bei der Polizei anzuzeigen, sei die Beschwerdeführerin immer wieder weggeschickt worden. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten könne auch nicht kaschiert werden, zumal aus dem Personalausweis der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder der Geburtsort der Beschwerdeführerin hervorgehe und dort überwiegend Aleviten leben würden.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.10.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, gemäß § 190 Z 2 StPO beendet worden sei, da XXXX alles geleugnet habe und ihre Angehörigen sich der Aussage entschlagen hätten, weshalb kein Schuldbeweis zu erbringen gewesen sei.
5. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung L514 zugeteilt.
6. Am 06.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Hinsichtlich der ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt nahm die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht in Anspruch.
Mit Schreibe vom 05.09.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Kinder (XXXX) beabsichtigen würden, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und Alevitin. Sie wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX, geboren und besuchte dort von 1967 bis 1974 die Grundschule. Von 1975 bis 1978 war sie als Hilfsarbeiterin in einer Fadenfabrik tätig. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und war seit ihrem neunzehnten Lebensjahr nicht mehr regelmäßig berufstätig. Der Vater der Beschwerdeführerin zahlte Raten für eine Pensionsversicherung, weshalb sie seit XXXX2010 monatlich einen Pensionsanspruch hat. Nach der Eheschließung am XXXX1985 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in XXXX im Stadtteil XXXX. Aus der Ehe gehen drei gemeinsame Kinder hervor.
In der Türkei sind nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin, ein Bruder, vier Schwestern sowie ihr Ehegatte und dessen Familie aufhältig. Der Vater der Beschwerdeführerin war Chauffeur und betreibt seit seiner Pensionierung eine Landwirtschaft.
In Österreich leben ein Bruder, der über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin, die sich selbst im Asylverfahren (Zl. XXXX) befindet. Der Tochter der Beschwerdeführerin namens XXXX wurde aufgrund ihrer Eheschließung im XXXX 2013 eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus für das Bundesgebiet erteilt.
Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied eines Vereines, hat keine Deutschkurse besucht und beherrsch die deutsche Sprache nicht. Der Freundeskreis der Beschwerdeführerin setzt sich vorwiegende aus Freunden der Familie zusammen.
Am XXXX2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von starken Brustschmerzen und Atemnot im Landesklinikums XXXX behandelt. Diagnostizierst wurde dabei thoracaler Druck (Druck im Brustraum), wobei ein Akutes Koronarsyndrom (kurz ACS) ausgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin leidet weiters an Panikattacken und an Hepatitis B. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin in keiner ärztlichen Behandlung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Zusammenfassung
Politik, Gesellschaft und Rechtsordnung in der Türkei waren in den vergangenen über zehn Jahren von einem tiefgreifenden Transformations- und Reformprozess geprägt, für den die Annäherung an EU-Standards eine wesentliche Triebfeder war. In letzter Zeit ist dieser Prozess aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art "Kulturkampf" innerhalb des religiös-konservativen Lagers allerdings weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz. Angesichts von drei richtungweisenden Wahlen für die Neuordnung des politischen Machtgefüges (Kommunalwahlen am 30. März 2014, Präsidentschaftswahlen im XXXX 2014, Parlamentswahlen voraussichtlich im XXXX 2015) sucht die Regierung der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Erdogan, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig sieht sie sich in einem Abwehrkampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb, denen sie nun aber Attacken auf die Regierung mithilfe "paralleler Strukturen" inner- halb der staatlichen Bürokratie vorwirft.
Insbesondere im Bereich des materiellen Rechts hatte die Regierung zuvor substanzielle Reformen verwirklicht: Das im Juli 2012 in Kraft getretene 3. Justizreformpaket brachte Regelungen zur Beschleunigung von Verfahren und Verkürzung der Untersuchungshaft, aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit. Das am 31. April 2013 in Kraft getretene 4. Justizreformpaket hatte eine weitere Angleichung der türkischen Rechtsordnung an die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zum Ziel. Geändert wurden insbesondere Regelungen zu Meinungsäußerungen im Terrorismus-Kontext sowie Anhörungspflichten und Verfahrensmöglichkeiten der Verteidigung. Zuletzt wurden durch ein 5. Justizpaket am 21. Februar 2014 und im Rahmen eines sog. "Demokratisierungspaketes" am 2. März 2014 Reformen zur Reduzierung der maximalen Untersuchungshaftzeiten auf fünf Jahre, Abschaffung der Gerichte mit Sonderbefugnissen und zur härteren Bestrafung von "Hate Crimes" gegen Minderheiten sowie zur Ausweitung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit umgesetzt. Die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (vergleichbar mit der deutschen Verfassungsbeschwerde) besteht seit September 2012 und wurde seitdem zahlreich genutzt. Der Verfassungsgerichtshof hat durch einige richtungweisende Urteile zu Individualbeschwerden (z.B. Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaftzeiten) Grundrechte schützen können. Allerdings sind generell Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz durch gegen die Gülen-Bewegung gerichtete Eingriffe der Regierung bedroht und werden rechtsstaatliche Garantien in Strafverfahren weiterhin nicht konsequent respektiert.
Beeinträchtigungen der Meinungs- und der Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen teils unklaren Rechtsbestimmungen z. B. im Anti-Terrorgesetz, werden aber auch durch zuletzt verabschiedete Gesetzesinitiativen der Regierung (z.B. Anfang 2014 eingeführte Änderungen des Internetgesetzes) und Einschränkung der Nutzung sozialer Medien (Sperrung von Twitter und YouTube) verstärkt. Die vielfältige Presse berichtet zwar kritischer als vor 2005, aber immer noch wenig regierungskritisch. Auch während der letzten 12 Monate kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten. Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenierfrage, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person und Familie des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften). Die Versammlungsfreiheit wurde landesweit im Zuge des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die weitestgehend friedlichen "Gezi- Proteste" seit Sommer 2013 wiederholt verletzt.
Die türkische Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. Die individuelle Glaubensfreiheit ist weitestgehend gewährleistet. Die kollektiven Rechte muslimischer (insbesondere Aleviten) und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften (diverse christliche Gemeinschaften) werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Einschränkungen bestehen unverändert bei Fragen der Rechtspersönlichkeit, der Eigentumsrechte sowie ihrer Möglichkeit, Geistliche auszubilden und Gebetsstätten zu errichten. Das Wirken christlicher Minderheiten wird oft als Missionierung verstanden und - obwohl nach dem Gesetz zulässig - zum Teil auch von den Innenbehörden mit Argwohn betrachtet.
Homosexuelle, Transvestiten und Transsexuelle sind Diskriminierungen aufgrund von Homophobie sowie Gewalt durch Sicherheitskräfte und Privatpersonen ausgesetzt.
Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Der bislang von einer breiten gesellschaftlichen Unterstützung getragene Prozess sah zudem einen Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei vor, der jedoch von der PKK-Führung mit dem Argument unzureichender rechtlicher und politischer Zugeständnisse der Regierung im September 2013 vorerst gestoppt wurde. Die 2009 gestarteten Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der politischen PKK-Dachorganisation KCK wurden fortgesetzt, allerdings gab es zuletzt keine neuen Verhaftungswellen und wiederholte Entlassungen aus der Untersuchungshaft. Die politische Bedeutung des in der Vergangenheit sehr mächtigen Militärs ist deutlich zurückgegangen.
Staatliche Repressionen
Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.
Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Die von MP Erdogan in seinem "Demokratisierungs-Paket" von Ende September 2013 angekündigte Aufhebung des Kopftuchverbotes in der öffentlichen Verwaltung (Ausnahmen: Polizistinnen, Richterinnen, Staatsanwältinnen und Angehörige der Streitkräfte) wurde durch einen entsprechenden Änderungserlass am 07.10.2013 umgesetzt.
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser aber als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. XXXX 2011 veröffentlicht. Darauf erfolgte die ansatzweise Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:
Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde" Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik. Im Rahmen des sog. "Demokratisierungspakets" vom 30.09.2013 kündigte Ministerpräsident Erdogan zwar auch Zugeständnisse an die Aleviten an, dem sind bisher aber keine Maßnahmen gefolgt.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Zu Zwangsverheiratungen/Kinderbräuten gibt es bisher keine repräsentativen türkeiweiten Untersuchungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik ist der Prozentsatz der minderjährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen zwischen 2006 und 2010 von 31% auf 22% gesunken. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht. Ein ursprünglich vom Familienministerium für 2012 geplanter Aktionsplan gegen Kinderheirat, in dessen Rahmen auch eine Untersuchung zur Zahl der Zwangsehen in der Türkei vorgenommen werden sollte, wurde bislang nicht veröffentlicht. Einer Anfang 2011 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge liegt der Anteil von (zivilen oder religiösen) Frühheiraten von Mädchen im Alter von 17 Jahren und darunter türkeiweit bei 28%, in bestimmten Regionen bei 41%. Nichtregierungsorganisationen kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen zunehmend nach oben "korrigiert" werde, um eine zivile Heirat zu ermöglichen.
Vereinzelt werden auch im Zusammenhang mit angestrebten Familienzusammenführungen in Deutschland Fälle bekannt, in denen gerichtlich das Alter minderjähriger Frauen/Mädchen nach oben korrigiert wurde, um eine legale Eheschließung in der Türkei zu ermöglichen.
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen Morden gibt es keine offiziellen statistischen Angaben. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 sog. Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 an Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.
Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Art. 287 tStGB drei Monate bis zu einem Jahr Haft; Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis.
Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum Februar 2010 bis XXXX 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. NGOs gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt überhaupt an Außenstehende wendet. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer Frauen-NGOs zufolge 2011 73% der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt. Eine im Juli 2012 vorgestellte Studie des TUR Innenministeriums bestätigt, dass Behörden und Polizei auf kommunaler Ebene häufig nur unzureichend über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt informiert sind. Nach der Verabschiedung des oben erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existieren nach Angaben des türkischen Familienministeriums im September 2013 insgesamt 122 staatliche Frauenhäuser mit einer Kapazität von insgesamt 2190 Plätzen Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Cati in XXXX sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Nach dem im April 2014 in Kraft tretenden Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit gab es 2011 1.453 Krankenhäuser mit einer Kapazität von
194. 504 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden.
Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2011 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.696 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern lag 2010 bei ca. 2.750. Insgesamt standen 2011 türkeiweit elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.500 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im XXXX 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und deren Kinder vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen und der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 15.07.2014).
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.08.2014.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren bzw. auf die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX2011.
Die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die Nichtteilnahme an Deutschkursen gründen sich auf die Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung und die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ausreise im Wesentlichen sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung darauf, dass sie in der Türkei von ihrem Ehegatten geschlagen und vergewaltigt worden sei und sie aus Angst, von diesem umgebracht zu werden, die Türkei verlassen habe. Zudem habe ihr Ehegatte die Kinder misshandelt sowie versucht, die Töchter zwangsweise zu verheiraten.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom Ehegatten ausgeübten behaupteten häuslichen Gewalt die Glaubwürdigkeit abzuerkennen ist. Dies deshalb, zumal sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in zahlreiche Widersprüche verwickelten, die sie auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufzulösen vermochten.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sich ihr Ehegatte nach der Geburt ihres Sohnes verändert, sie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe. Ursache dafür seien unter anderem Zweifel an der Vaterschaft des Sohnes XXXXgewesen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt auch der Arbeitgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin, eine Reinigungsfirma, in Konkurs gegangen, weshalb es infolge der Arbeitslosigkeit und finanzieller Schwierigkeiten ebenfalls zu Streitigkeiten gekommen sei. Weiters habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin Alkohol und Drogen konsumiert, was ebenfalls zu Differenzen geführt habe. Die Tochter der Beschwerdeführer namens XXXX führte in der Verhandlung am 06.08.2014 hingegen aus, dass die Ursache für das geänderte Verhalten ihres Vaters die Mitgliedschaft in einer Sekte gewesen sei. Zudem vermeinte diese, dass die Firma, wo ihr Vater gearbeitet habe, an die Sekte übertragen worden sei.
Bei einer vergleichenden Betrachtung der Aussagen fällt somit auf, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bereits hinsichtlich der Ursachen für das Verhalten ihres Ehegatten bzw Vaters in Widersprüche verwickelten, zumal die Beschwerdeführerin den Arbeitsverlust durch den Konkurs des Arbeitgebers, die Geburt des jüngsten Sohne sowie die Alkohol- und Drogenkonsumation des Ehegatten vorbringt, die Tochter aber von der Mitgliedschaft in einer Sekte spricht, welche auch die Firma übernommen habe, wo der Vater gearbeitet habe.
In diesem Konnex ist aber auch auf die Ungereimtheiten im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie sich die Familie nach dem Arbeitsverlust ihres Ehegatten den Lebensunterhalt verdient habe, hinzuweisen. Folgt man den Ausführungen der Beschwerdeführerin, so habe lediglich ihre ältere Tochter XXXX als Friseurin ein Einkommen gehabt (AS 134). Auch in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ab 1995 (Arbeitsverlust des Ehegatten) vom Einkommen ihrer ältesten Tochter als Friseurin gelebt hätten. Auf den Vorhalt, dass die älteste Tochter zu diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alt gewesen sei, vermeinte sie sodann, dass ihre Tochter erst im Alter von dreizehn Jahren begonnen habe zu arbeiten, was bedeuten würde, dass die Familie über einen Zeitraum von vier Jahren ohne Einkommen gelebt habe. Diesbezüglich vermeinte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, dass sie und ihre Familie von der Abfertigung des Ehegatten gelebt hätten. In der mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 gab die Beschwerdeführerin jedoch auch wiederum an, dass ihr Ehegatte von 1995 bis Mitte 2011 von einem Freund namens XXXX finanziell unterstützt worden sei, zumal dieser die älteste Tochter der Beschwerdeführerin heiraten und der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch eine Ehe arrangieren hätte wollen.
All diese Ungereimtheiten sowie die Tatsache, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Friseurin zu Beginn ihrer Tätigkeit eine fünfköpfige Familie ernähren kann oder ein Freund ca. sechzehn Jahre lang finanzielle Zuwendungen ohne Gegenleistung erbringt, weisen daraufhin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten finanziellen Probleme infolge der Arbeitslosigkeit des Ehegatten mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht bestanden haben und der Ehegatte weiterhin berufstätig war.
Fraglich erscheinen aber auch die Angaben zum vermeintlichen Zwangsverheiratungsversuch ihres Ehegatten die beiden Töchter betreffend. Zunächst ist auffällig, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Tochter XXXX in der Erstbefragung die Absicht des Vaters erwähnten, die beiden Töchter der Beschwerdeführerin mit einem älteren Mann zu verheiraten. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin bringt derartiges in der Erstbefragung nicht vor. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte die Beschwerdeführerin die Hochzeitspläne ihres Ehegatten und vermeinte erstmals auch, dass dies ebenfalls ein Ausreisegrund gewesen sei, zumal ihre Töchter bereits Geschlechtsverkehr gehabt hätten, was bei einer Eheschließung bekannt geworden wäre und dazu geführt hätte, dass ihr Ehegatte sie und die Kinder umgebracht hätte. Besonders bemerkenswert erscheint hier, dass selbst die von der Zwangsverheiratung betroffene Tochter der Beschwerdeführerin namens XXXX derartig Pläne ihres Vaters erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte.
Auch wenn im Rahmen der sogenannten Erstbefragung nur kursorisch auf die wesentlichen Ausreisegründe einzugehen ist, so liegt es doch nahe, dass konkrete individuelle Bedrohungen zumindest ansatzweise auch schon in der Erstbefragung ins Treffen geführt worden wären, sofern eine solche auch tatsächlich vorgelegen wäre, und nicht nur ein Hinweis auf die Gewalttätigkeit des Ehegatten bzw. Vaters infolge familiärer und finanzieller Probleme erfolgt wäre. Insofern erweckten die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Erstbefragung bereits maßgebliche Zweifel am später behaupteten Bedrohungsszenario.
Dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen handelt zeigen aber auch die Wiedersprüche zum zeitlichen Ablauf sowie zum vom Vater vermeintlich ausgesuchten Heiratskandidaten.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihr Ehegatte ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise, somit im XXXX 2011, begonnen habe, aufgrund der Zwangsverheiratung Druck auszuüben. Darüber gesprochen habe er bereits im XXXX oder XXXX 2011. Während dieser Zeit habe er die Beschwerdeführerin geschlagen, weil sie keine Entscheidung getroffen habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe drei Monate vor der Ausreise, somit im XXXX 2011, davon erfahren. Auch in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Ehegatte im XXXX und XXXX 2011 auf eine Heirat gedrängt habe. Ihre Tochter XXXX brachte in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 hingegen vor, dass bereits sechs Monate vor der Ausreise, somit im XXXX 2011, die Heirat stattfinden hätte sollen, was bedeuten würde, dass der Vater mehr als sechs Monat vor der Ausreise Druck ausgeübt haben muss. Diese zeitliche Differenz von mindestens vier Monaten erscheint angesichts des doch einschneidenden Erlebnisses einer bevorstehenden Zwangsheirat sehr hoch, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine Zwangsheirat im Sinn gehabt hat.
Dies lassen auch die Widersprüche zur Person des potentiellen Heiratskandidaten vermuten. So beschreibt die Beschwerdeführerin den von ihrem Ehegatten ausgewählten Mann in der Einvernahme vor dem Bundeasylamt als wohlhabenden Freund, mit dem er gemeinsam fortgegangen sei und getrunken habe, wobei sie dessen Namen nicht kenne. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, vermeinte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ebenfalls, dass es sich um einen Freund ihres Vaters handeln würde. Er heiße XXXX und sei der Kontakt zu ihrem Vater, nachdem sie zwei bis drei Monate vor der Ausreise von der geplanten Zwangsheirat erfahren habe, intensiver geworden. XXXX habe ihren Vater zum Essen eingeladen und diesen auch "fortgebracht". Selbst gesehen habe sie XXXX nie, da ihn ihr Vater nie mit nach Hause genommen habe. In der mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX ihrem Ehegatten von 1995 bis 2011 die Sucht finanziert habe und ein reicher Unternehmer gewesen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, führte in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 hingegen aus, dass XXXX ein Mitglied der Sekte XXXX sei und er sie mit seinen "Blicken" belästigt habe. Weiters führte sie aus, dass ihr Vater XXXX erst ca. zwei Jahre gekannt habe, als er die Zwangsheirat geplant habe. XXXX sei aber nicht von Anfang an bei ihnen zu Hause gewesen, sondern erst später, weshalb sie ihn erst ca. ein Jahr vor der Ausreise kennen gelernt habe.
Abgesehen davon, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, dahingehend widerspricht, ob sie XXXX persönlich kennen gelernt habe oder nicht, finden sich erhebliche Differenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Dauer der Bekannt- bzw. Freundschaft zu diesem Mann. Hinzu kommt, dass zunächst immer von einem "Freund" gesprochen wurde, von der Tochter aber die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Sekte erstmals in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 erwähnt wurde. Jeglichen Plausibilitätserwägungen entbehren auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach XXXX ihren Ehegatten ca. sechzehn Jahre finanziell unterstützt und erst kurz vor der Ausreise im XXXX 2011 als Gegenleistung die Verehelichung mit der Tochter der Beschwerdeführerin verlangt habe. Naheliegender wäre diesbezüglich ein konkreter zeitlicher Konnex zwischen einer finanziellen Zuwendung und einem Heiratsversprechen.
Die Widersprüche setzen sich aber auch in Ausführungen dahingehend fort, ob die Beschwerdeführerin die Misshandlungen ihres Ehegatten ihr und den Kindern gegenüber bei der Polizei angezeigt habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ein- bis zweimal die Polizei verständigt habe, diese auch gekommen sei und der Ehegatte danach für eine Nacht zur Polizei mitgenommen worden sei. An eine Frauenorganisation habe sie sich nie gewandt. Im Laufe der Einvernahme führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass ihr Ehegatte lediglich einmal im Zuge eines Suchtgiftdeliktes in Haft gewesen sei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt vermeinte sie, dass eine "Ingewahrsamnahme" vielleicht fünfzehn bis zwanzig Minuten dauern würde. In der mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass nicht sie, sondern ihre Nachbarn zweimal die Polizei verständigt hätten, wobei sich die Polizei nicht in Familienstreitigkeiten einmischen würde. Zudem führte sie ausdrücklich aus, die Polizei selbst nie verständigt zu haben. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, führte in der mündlichen Verhandlung wiederum aus, dass die Polizei zwei, drei oder viermal eingeschritten sei, sie sich aber nicht genau erinnern könne.
In Anbetracht der unterschiedlichen, sich widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, ob sie nun selbst die Polizei gerufen habe oder nicht bzw. ob ihr Ehegatte danach über Nacht inhaftiert oder bereits nach wenigen Minuten wieder freigelassen worden sei, entsteht der Eindruck, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt und ein Einschreiten der Polizei offenbar nicht notwendig war, ansonsten die Beschwerdeführerin dazu in der Lage gewesen wäre, konsistente Angaben dazu zu tätigen.
Zum Kern des Vorbringens, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin ihr und den Kindern gegenüber immer wieder gewalttätig geworden sei, die Beschwerdeführerin vergewaltigt und auch ihre Tochter sexuell belästigt habe, ist anzuführen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter XXXX und ihr Sohn in der Ersteinvernahme lediglich Übergriffe (in Form von Schlägen) auf die Beschwerdeführerin vorbrachten. Die Kinder erwähnten zu diesem Zeitpunkt weder körperliche Gewalt ihnen gegenüber, noch führte die Tochter der Beschwerdeführerin Eingriffe in ihre sexuelle Integrität an.
Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten die Kinder, dass ihr Vater auch ihnen gegenüber gewalttätig gewesen sei und erwähnte XXXX erstmals eine sexuelle Belästigung durch ihren Vater.
In der mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, ob es sexuelle Übergriffe auf ihre Kinder gegeben habe. Sexuelle Übergriffe auf ihre Person erwähnte sie zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort. Auch die Tochter der Beschwerdeführer erwähnte mit keinem Wort derartige Übergriffe. In der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 führte die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, lediglich aus, dass sie von ihrem Vater geschlagen worden sei. Auf die konkrete Frage nach sexuellen Übergriffen antwortete sei, dass sie darüber nicht sprechen wolle.
Aus obiger Darstellung geht eindeutig hervor, dass einzig die Gewalttätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Form von Schlägern ihr gegenüber immer wieder konsistent vorgebracht wurden. Bei den Schlägen gegenüber den Kindern bzw. sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin und deren Tochter XXXX handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen.
Diesbezüglich wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich einen massiven Eingriff in ihre sexuelle Integrität, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen in der Erstbefragung vorerst auf körperliche Gewalt und erwähnte XXXX keinerlei Übergriffe auf ihre Person. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).
Die Beschwerdeführerin ist weiters Alevitin und brachte in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 erstmals vor, dass sie im Alter von dreizehn Jahren beim "Marash-Vorfall" dabei gewesen sei, ihr Haus später mit Steinen beworfen worden sei und ihre Kinder Probleme in der Schule gehabt hätten. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnte die Beschwerdeführerin derartige Anfeindung jedoch nicht und verneinte sie ausdrücklich die Frage nach Problemen aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, was darauf schließen lässt, das dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin erwähnten keine konkreten Schwierigkeiten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten ebenfalls, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen durch ihren Ehegatten aufgrund ihrer in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Aussagen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
2.3.2. Abgesehen davon kann auch bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin aus den behaupteten Problemen mit ihrem Ehegatten keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, zumal das gesamte Geschehen in keinem Zusammenhang mit einem in der GFK aufgezählten Anknüpfungspunkt steht. Dies deshalb, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich VwGH vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit VwGH vom 19. XXXX 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).
Wenn in der Beschwerde mit Hinweis auf die Länderfeststellungen dargelegt wird, dass kein hinreichender Schutzmechanismus seitens des türkischen Staates besteht, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Schutz vor Gewalttaten in keinem Staat der Erde lückenlos möglich ist. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe auf sich und ihre Kinder stellen in der Türkei jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Ehrenmorde bzw. Übergriffe aufgrund des Verdachtes des "schamlosen Verhaltens" von Mädchen/Frauen sind in der Türkei, ebenso wie diese Gewalttaten an sich, per Gesetz verboten und stellen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe somit amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar. Aus den Länderberichten geht insbesondere auch hervor, dass sich die Strafjustiz und Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verbessert hat und die öffentliche Sicherheit grundsätzlich gewährleistet ist. In Anbetracht dessen kann daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates ausgegangen werden. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist somit gegeben. Vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; in diesem Erkenntnis wird weiters ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. XXXX 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei."
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber Letzteres gerade nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Was die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter XXXX vorgebrachten sexuellen Übergriffe ihres Ehegatten bzw. Vaters angeht ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ihren Angaben folgend derartige Übergriffe nie bei der Polizei angezeigt hätten, weshalb es lediglich eine Vermutung der Beschwerdeführerin darstellt, wenn sie ausführen, dass die türkischen Behörden nicht eingeschritten wären bzw. diese Straftat nicht verfolgt hätten. Folglich liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass diesbezüglich keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden seien, um den Eintritt eines körperlichen Übergriffes auf sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen und kann daher auch diesbezüglich eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden.
In der Beschwerde wurde auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Erstbefragung durch einen männlichen Beamten einvernommen worden seien, weshalb sie Hemmungen gehabt hätten, sexuelle Übergriffe darzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erst vor dem Bundesasylamt derartige Übergriffe vorbrachten, wobei anzumerken ist, dass sowohl die einvernehmende Referentin als auch die Dolmetscherin der Einvernahme am 07.10.2011 weiblichen Geschlechts waren. Das Bundesasylamt missachtete demnach nicht § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist.
Zudem kann den Einvernahmeprotokollen der PI Traiskirchen vom 12.08.2011 nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sexuelle Übergriffe vorgebracht bzw. angedeutet oder eine Einvernahme durch einen weiblichen Beamten verlangt hätten, weshalb dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht negativ angelastet werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sexuelle Übergriffe in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 07.03.2013 ebenfalls nicht erwähnten, obwohl sowohl die vorsitzende als auch die beisitzende Richterin weiblichen Geschlechts waren. Auch in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 verweigerte die Tochter der Beschwerdeführerin diesbezügliche Ausführungen, obwohl eine weibliche Richterin den Vorsitz inne hatte.
Angesichts dessen geht die Argumentation in der Beschwerde ins Leere, wonach die Differenzen zwischen der Ersteinvernahme durch den männlichen Referenten und einer späteren Einvernahme durch eine weibliche Referentin nicht für die Unglaubwürdigkeitsbewertung herangezogen werden dürfen.
Dabei wird nicht verkannt, dass eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen grundsätzlich nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
Weiters ist dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen zum Beweis des gesamten bisherigen Vorbringens nicht zu folgen, zumal gegenständliches Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Im Übrigen wäre in Anbetracht der klaren Beweisergebnisse für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen; selbst bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhaltes läge - wie oben bereits ausgeführt - kein asylrelevanter Sachverhalt dar, weshalb ebenfalls von der Einvernahme weiterer Zeugen Abstand genommen werden kann.
Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag das Bundesverwaltungsgericht daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin bis dato keinen Gebrauch machte und somit den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht in qualifizierter Form entgegentrat. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 43 Abs. 1 Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes sind Rechtssachen, in denen bis 31. Dezember 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, unbeachtlich der Zuständigkeiten nach dieser Geschäftsverteilung von jenen Richtern und Richterinnen als Einzelrichter/Einzelrichterin weiterzuführen, die als Richter und Richterinnen des Asylgerichtshofes bis 31. Dezember 2013 jeweils für diese Rechtssache als Vorsitzender/Vorsitzende oder als Einzelrichter/Einzelrichterin zuständig waren.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr und ihren Kindern im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären, zumal der Großteil der Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei lebt und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.
Dessen ungeachtet muss berücksichtigt werden, dass eine Basisgrundversorgung auch in der Türkei gewährleistet ist. In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass sie an Panikattacken sowie an Hepatitis B leidet. Der im XXXX 2011 festgestellte Druck im Brustkorb wurde behandelt und hat die Beschwerdeführerin das Krankenhaus in gutem Allgemeinzustand verlassen. Seither muss sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben folgend keiner regelmäßigen Behandlung unterziehen und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. Es handelt sich somit um keine lebensbedrohenden, bereits ein tödliches Stadium erreichenden Erkrankungen im Sinne der Judikatur des EGMR. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wäre auch eine Behandlung der Erkrankungen - falls eine Behandlung notwendig sei - in der Türkei möglich und eine medizinische Versorgung gewährleistet. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Transport der Beschwerdeführerin - auch unter dem Aspekt der Rückkehrhilfe - unzumutbar sei. Da gemäß den Länderfeststellungen auch eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Behandlung von Panikattacken sowie auch bei Bedarf eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführerin iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
3.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich eine Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten.
Den Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin kann von dieser besonderen Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Geschwistern nicht ausgegangen werden, zumal kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern vorgebracht wurde, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin namens XXXX ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieser aufgrund ihrer Eheschließung eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus erteilt wurde. Ein über das normale Mutter und erwachsene Tochter Verhältnis hinausgehendes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch nicht erstattet, weshalb auch daraus kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden kann, welches einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und ist auch eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar, zumal sie offensichtlich hauptsächlich mit türkischstämmigen Österreichern in Kontakt steht. Ein gewichtiges Argument in diesem Zusammenhang stellt schließlich der Umstand dar, dass sich der Großteil ihrer Familie nach wie vor in der Türkei aufhält und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser familiären und privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer in der Türkei lebenden Familie im Zusammenhang mit ihrem bisherigen Leben in Österreich, ihre enge Beziehung zur Türkei einer - wenn überhaupt vorhandenen - Integration in Österreich bei weitem überwiegt. Weitere Gründe für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin kamen im Laufe des Asylverfahrens nicht hervor.
Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren Kindern illegal in Österreich ein, ihr weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung war nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein.
Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist daher zulässig.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.