BVwG L512 1429376-2

L512 1429376-2Tribunal administratif fédéral15 oct. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, non refoulement,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG L512 1429376-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1429376.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. 821136901/14624691, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1 Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.08.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen ersten Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan mit muslimisch sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der XXXX angehört und aus XXXX stammt.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass ihr Freund im Dorf jemanden von der anderen Partei ermordet hätte. Die bP wäre auch verfolgt und zweimal mit Waffen gefährlich angegriffen worden. Wegen der Parteigegner hätte sie Angst um ihr Leben.

Im Rahmen der niederschriftliche Einvernahme der bP bestätigte die bP ihre bisherigen Angaben vor dem BAA und berichtigte ihren Namen. Ergänzend führte die bP aus, dass sie in Pakistan einen Personalausweis, der vor ca. 10 Jahren ausgestellt wurde, habe. Einen Reisepass hätte die bP nie gehabt. Sie wäre in ihrer Heimat politisch oder religiös nie tätig gewesen oder sei auch nie ein Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen. Sie habe nie strafbare Handlungen begangen und sei lediglich im Zuge ihrer Personalausweisausstellung erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder bei der Polizei gewesen, um Anzeige zu erstatten. Im Juni 2009 und im August 2009, es könnte aber auch 2008 gewesen sein, sei die bP am Wachzimmer in XXXX gewesen. Sie hätte eine Anzeige erstattet, da zweimal auf die bP geschossen worden sei. Es seien zwei Burschen aus dem Dorf der bP gewesen, die auf die bP geschossen hätten. Es wäre auch in diesem Zusammenhang ermittelt worden. Eine Person sei festgenommen worden. Mehr hätte es nicht gebracht. Die bP habe in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden oder Gerichten gehabt. Bis zu ihrer Ausreise habe die bP in ihren Elternhaus gelebt, wo auch die Eltern der bP lebten. Die bP sei verheiratet, ihre Frau und ihre beiden Kinder (ein Sohn und eine Tochter) würden bei den Schwiegereltern der bP leben. Der Vater der bP würde der Frau der bP Geld schicken. Der Bruder der bP lebe auch bei den Schwiegereltern der bP. Die vier Schwestern der bP seien alle verheiratet. Die bP habe 10 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht, eine weitere Ausbildung habe die bP nicht absolviert. Zuletzt habe die bP in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sie habe keine Familienangehörigen in anderen Ländern außerhalb Pakistan. Sie spreche kein Deutsch.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die bP an, dass sie ihre Heimat deshalb verlassen habe, da es zu einem Streit gekommen und zwei Mal auf die bP geschossen worden sei. Die Schießereien seien beide Male im Dorf gewesen. Das erste Mal sei die bP handgreiflich angegriffen worden und danach sei auf die bP geschossen worden. Das zweite Mal sei die bP in einem Auto unterwegs gewesen, als von hinten auf sie geschossen worden sei. Der auslösende Grund für diese Vorfälle sei der Umstand gewesen, dass der Freund der bP aus ihrem Dorf einen Burschen der XXXX im Jahr 2004 umgebracht habe, weil dieser seine Schwägerin belästigt habe. Dann sei es zu Anzeigen gekommen. Der Freund der bP sei geflüchtet. Später hätten die XXXX dann auf den Freund der bP geschossen. Sonst habe die bP keine Probleme in Pakistan. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie umgebracht zu werden.

Sie hätte ihren Wohnsitz innerhalb ihres Heimatlandes, z.B.: in eine Großstadt nicht verlegen können oder sich bei Verwandten in anderen Landesteilen ihrer Heimat niederlassen können, da die XXXX so gut wären, dass sie die bP in ganz Pakistan finden könnten. Sie hätten nämlich einen Freund ihres Freundes in XXXX gefunden und das sei sehr weit weg von dem Heimatdorf der bP.

I.2. Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 05.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation als nicht glaubwürdig. Die bP habe bei der Darstellung der Fluchtgründe eine Rahmengeschichte präsentiert ohne diese zu konkretisieren und detaillierte Fluchtgründe zu benennen. Die Bedrohungslage der bP sei trotz Aufforderung Hintergründe/Umstände unter Angabe von Zeiten und Beteiligten wiederzugeben höchst vage und unkonkret geschildet worden. Zudem habe die bP widersprüchliche Angaben gemacht. So erwähnte die bP gemeinsam mit ihrem Vater und Bruder bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden zwei Täter angezeigt zu haben und dass auch Ermittlungen durchgeführt wurden, welche zur Festnahme eines Täters führten, aber ebenso führte die bP an, dass sie sich nie an heimatliche Sicherheitsbehörden, um Unterstützung zu erhalten, gewandt habe. In der Erstbefragung habe die bP angegeben, sie habe Pakistan verlassen, da ihr Freund jemanden aus dem Dorf von einer anderen Partei ermordet hätte. Vor dem BAA gab die bP widersprüchlich an, dass der Freund der bP einen jungen Mann einer anderen Volksgruppe zugehörig im Jahr 2004 deshalb ermordet habe, da dieser die Schwägerin des Freundes der bP belästigt hätte.

I.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen.

I.1.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde. Im Wesentlichen wurde der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und näher ausgeführt. Zudem wurden neue Sachverhalte vorgebracht. So legte die bP beispielsweise dar, dass sie von der Polizei festgenommen und gefoltert worden wäre. Sie hätte danach 3 Jahre lang woanders gelebt. Auch wäre sie mehrmals bedroht worden, ihre Anzeige zurück zu ziehen. Zudem wäre ihr Haus durch mehrere Personen gestürmt worden, welche sie dann auf die Straße gebracht und brutal zusammengeschlagen hätten. 40 Tage lang wäre sie im Spital gewesen. In Karachi habe sie auf einem Markt gearbeitet. Es habe dort eine Schießerei gegeben, bei welcher die zwei Geschäftsinhaber getötet worden wären. Ihre Eltern hätten dann gemeint, dass sie in ein anderes Land gehen solle.

I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E9 429376-1/2012/6E wurde die Beschwerde der bP gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

I.3.1. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig sei. Sie stehe auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen.

Dem BAA wurde zugestimmt, wenn es erhebliche Widersprüchlichkeiten in den Angaben der bP feststellte. So legte das BAA richtigerweise dar, dass die bP einerseits behauptete, dass zwei Mal auf sie geschossen worden wäre und sie die beiden Schützen gemeinsam mit ihrem Vater und dem Bruder erfolgreich bei heimatlichen Sicherheitsbehörden angezeigt hätte. Die Behörden hätten die Anzeigen entgegen genommen und auch Ermittlungen durchgeführt, welche zur Festnahme eines Täters geführt hätten. Widersprüchlich dazu behauptete die bP jedoch andererseits wiederum, dass sie sich niemals an heimatliche Sicherheitsbehörden, sondern ausschließlich an einen Abgeordneten gewandt hätte, welcher ihr jedoch bloß zur Ermordung von drei oder vier von den anderen Personen geraten hätte.

Zudem hätte sie im Zuge der Asylantragstellung angegeben, dass sie Pakistan verlassen hätte, da ihr Freund jemanden von einer anderen Partei aus dem Dorf ermordet hätte. Im Widerspruch dazu habe sie vor dem BAA ausgeführt, dass die Schwägerin ihres Freundes von einem Burschen einer anderen Volksgruppe belästigt worden wäre und hätte ihr Freund daraufhin den jungen Mann im Jahr 2004 ermordet.

Anhand der im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, gelangte auch der AsylGH zur Ansicht, dass es der bP nicht gelungen sei die als ausreisekausal bezeichneten Vorfälle als Realereignisse glaubhaft zu machen, da sie von ihr sehr oberflächlich und wenig detailreich geschildert wurden und damit nicht den Anforderungen an die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Sachverhalten entsprach.

So habe die bP anfangs nur behauptet, dass wegen einem Streit zwei Mal auf sie geschossen worden wäre und hätten der Vater und der Bruder ihr zum Verlassen des Landes geraten.

Aufgefordert ihr Vorbringen zu konkretisieren und detaillierte Fluchtgründe zu benennen und in allen Einzelheiten konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen zu berichten, legte diese wiederum nur dar, dass auf sie im Dorf geschossen worden wäre. Das erste Mal wäre sie handgreiflich angegriffen worden und wäre danach auf sie geschossen worden. Beim zweiten Mal wäre sie in einem Auto unterwegs gewesen und hätten die Täter von hinten auf sie geschossen.

Abermals aufgefordert konkrete Fluchtgründe zu benennen und die behaupteten Vorfallhandlungen sowie deren Hintergründe und Umstände detailliert unter Angabe von konkreten Zeiten und Beteiligten wieder zu geben, führte sie wiederum nur sehr unkonkret aus, dass ihr Freund, ein Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, einen Burschen der Volksgruppe der XXXX ermordet hätte, weil dieser dessen Schwägerin belästigt hätte. Daraufhin wären Anzeigen erstattet worden und wäre ihr Freund geflohen. Später hätten dann die XXXX auf ihren Freund geschossen. Als sie alleine unterwegs nach Hause gewesen sei wäre sie von zwei Männern angegriffen und mit Gewehrkolben geschlagen worden. Daraufhin hätte ihr Vater Anzeige erstattet und gemeint, sie solle das Land verlassen. Auch sei die bP nicht in der Lage gewesen, die angeblich auf sie verübten Schussattentate auch nur in Bezug auf das Jahr zeitlich einzuordnen.

Es wären im Verfahren auch keine Hemmungsfaktoren hervorgekommen, wodurch die bP etwa nicht in der Lage gewesen wäre ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse in den Einvernahmen dergestalt darzulegen.

Zudem wurde festgestellt, dass die bP vor dem BAA anfangs ausführte, dass ihr Freund von den Gegnern umgebracht worden wäre (AS 69). An anderer Stelle der Einvernahme führte sie demgegenüber aus, dass ihr Freund flüchtig wäre und sie nicht wissen würde, wo sich dieser aufhalten würde (AS 75).

Gegen die bP spreche auch, dass diese zuvor beinahe 2 Jahre lang in Griechenland arbeitete, ohne die Chance wahrzunehmen, dort um Asyl anzusuchen. Auf ihrer Reise nach Österreich musste sie durch als sicher geltende Staaten und dort nutzte sie die Gelegenheit nicht um Schutz zu suchen. Auch in Österreichs stellte sie erst nach einem polizeilichen Aufgriff einen Asylantrag und führte sie selbst aus, dass sie gezielt nach Italien reisen wollte. Von einer tatsächlich verfolgten Person wäre jedoch anzunehmen, dass diese die erstbeste Möglichkeit ergreift um in einem sicheren Land um Asyl anzusuchen und nicht lieber nur deshalb davon Abstand nimmt, um ganz gezielt in ein von ihr ausgewähltes Land weiter zu reisen.

Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft worden, sondern wäre der Sachverhalt dort nur gesteigert worden, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die bP habe zudem keine Bescheinigungsmitteln beigeschafft.

Die bP habe weiters zwar neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, die jedoch gemäß § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 nicht vorgebracht werden hätten dürfen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines im § 40 Asylgesetz 2005 erwähnten Ausnahmetatbestände gegeben war.

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der bP sei in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Pakistan sei weder notorisch noch entspreche dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen sei.

Hinsichtlich der vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde angeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage vor allem wegen der Terroranschläge zutreffend und dem Amtswissen entsprechend als kritisch dargestellt wird. Diese unbestreitbaren und als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Pakistan sei jedoch auch aktuell nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Pakistan einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern betrifft gerade der Terrorismus, zurückzuführen auf die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee, in konzentrierter Form lediglich einige Regionen und richten sich Anschläge vor allem gegen staatliche Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei, Veranstaltungen politischer Parteien und religiöse Stätten. Gelegentlich hat es auch Anschläge auf Märkte gegeben.

Der regionale Schwerpunkt liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten (FATA) und Belutschistan. Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils der bP könne somit nicht gesagt werden, dass gerade für sie auf Grund der allgemeinen Lage eine landesweite Gefährdung bestünde.

I.3.2. Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.4. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013, Zl. E9 429376-1/2012/6E wurde am 03.06.2013 gemäß § 8 Abs 1 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt und erwuchs mit 03.06.2013 in Rechtskraft.

I.5. Die beschwerdeführende Partei brachte am 19.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für den neuerlichen Antrag brachte die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 im Wesentlichen vor, dass ihre alten Fluchtgründe noch immer bestehen würden. Sie habe neue Gründe insofern, da die Mutter, der Vater und der Onkel der bP von den Feinden so schikaniert worden wären, dass sie alle nacheinander an Herzinfarkten gestorben seien.

Vor einem Organwalter des BFA wiederholte die bP am 28.05.2014 ihr bisheriges Vorbringen in Grundzügen und ergänzte, dass sie zurzeit keine Beweismittel habe. Sie sei nicht vorbestraft, es sei kein Gerichtsverfahren gegen die bP anhängig, sie sei auch nicht im Gefängnis gewesen. Sie spreche ein wenig Deutsch, einen Deutschkurs habe die bP nicht besucht. Sie sei in Österreich keiner Arbeit nachgegangen. Verwandte der bP würden der bP aus Pakistan Geld nach Österreich schicken.

Zum Fluchtgrund befragt schilderte die bP, dass die bP einen Freund hatte, dessen Bruder sei auf Wahlkampf gewesen und dieser hätte mit der gegnerischen Partei Streit gehabt. Der Freund der bP hätte jemanden von der gegnerischen Partei getötet. Der Bruder des Getöteten sei ein Gemeinderat der gegnerischen Partei gewesen und hätte die bP nach ihrem Freund gefragt. Der Freund der bP, dessen Bruder und die Familie wären jedoch bereits geflüchtet gewesen. Die gegnerische Partei sei öfters zum Haus der bP gekommen und habe die bP befragt, belästigt und hätte die Familie der bP bedroht. Zwei Mal hätten sie in die Luft geschossen, um der bP Angst zu machen. Sie seien zur Polizei und zum MPA gegangen. Nach dieser Streiterei sei der Bruder des Freundes der bP nachts zum bP gekommen. Dies hätten die Gegner mitbekommen und hätten noch mehr Druck auf die bP ausgeübt, hätten die bP beschimpft und zweimal brutal zusammengeschlagen. Der Freund der bP sei noch immer auf der Gesuchtenliste der Polizei.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich insofern Änderungen ergeben, dass die Familie der bP weiterhin von denselben Personen bedroht und belästigt werde. Dies sei auch der Grund gewesen, warum der Vater, die Mutter und der Onkel der bP alle an Herzattacken verstorben wären. Die bP habe von Freunden erfahren, dass die Gegner der bP vor 25 Tagen die Grundstücke der Familie der bP verschandelt hätten.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurden der bP Länderfeststellungen zu Pakistan zur Abgabe einer möglichen schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

Vor einem Organwalter des BFA bestätigte die bP am 16.06.2014 ihre bisherigen Angaben und führte zudem aus, dass sie nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Sollte sich die Lage verbessern, werde die bP selbst zurückkehren.

Mit Schreiben vom 16.07.2014 übermittelte die bP Todesurkunden von ihrem Vater und ihrem Onkel.

I.6. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014, Zl. 821136901/14624691 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Es sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen, welcher zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen würde.

I.7. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der bP laut im Akt befindlichen Rückschein durch persönliche Ausfolgung am 15.09.2014 zugestellt.

I.8. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurden die Anträge gestellt

Die bP wiederholte ihre bisherigen Angaben.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der bP.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche die bP bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Die bP führte zur Begründung ihres Folgeantrages unter anderem aus, dass sich ihre Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten.

Soweit ergänzend zu berücksichtigen ist, dass die bP auch vorbrachte, dass Verwandte der bP, nämlich ihr Vater, ihre Mutter und ihr Onkel aufgrund der von der bP im Erstverfahren geschilderten Probleme mit Gegner der bP Probleme hatten und deshalb an Herzattacken verstarben, ist dieses neue Sachverhaltselement wie bereits von der belangten Behörde angeführt als Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Bedrohungssituation zu werten, denen damals keine Asylrelevanz zugesprochen wurde bzw. im Hinblick auf eine individuelle Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein. Daran ändert die Vorlage von Todesurkunde des Vaters und des Onkels der bP nichts. So ist in Betracht zu ziehen, dass die bP durch derartige Beweismitteln in keinster Weise ihre

individuelle Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation dadurch belegen konnte.

Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte die bP nicht vor.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erstverfahren und auf die aktualisierten Teile der Länderfeststellungen im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.

Die genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die bP - in Pakistan wieder.

Weiters hat das BFA hinsichtlich des subsidiären Schutzes der Entscheidung aktualisierte Feststellungen zugrunde gelegt, um feststellen zu können, ob vor diesem Hintergrund aktuell die Zurückschiebung der bP rechtmäßig und ohne Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erfolgen kann.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der bP unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind bzw. nunmehr von der belangten Behörde aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der bP liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zudem ist die bP jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei ihrer Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Abschließend darf darauf verwiesen werden, dass den Erläuterung im Beschwerdeschriftsatz, dass die im Erstverfahren ausgesprochene Ausweisung zu beheben sei, nicht gefolgt werden kann. Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens der bP wurde bereits bei der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes ausführlich auf die Situation eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung Zugunsten der bP ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

II.3.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit Entscheidung vom 03.06.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen der bP als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit der bP eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, dass sie weiterhin anführt, dass sie bzw. ihre Familie aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt bzw. belästigt wird, stützt sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die von der bP beschriebenen individuellen Bedrohung. Damit bezieht sich die bP auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn die bP im gegenständlichen Verfahren ausführt, dass die Eltern und der Onkel der bP aufgrund der Probleme mit den Gegner der bP an Herzattacken verstarben bzw. die Gegner das Grundstück der Familie der bP verschandelt hätten, handelt es sich hierbei um neue Vorbringenselemente. Dieser Sachvortrag stützt sich jedoch auf bereits vorgebrachte Umstände, die bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren waren und die als unglaubwürdig erkannt wurden.

Behauptet nämlich die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.3.2006, 2006/01/0028).

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 27.04.2010, Zl. U 1790/09-8 fest:

"In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachver-haltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).

....

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen

Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen ... .

Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Gendarmerie habe erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet[,] jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitig[e] Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.

Daran vermag auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung ... eines

türkischen Rechtsanwaltes nichts ändern, da diese keine eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes beinhaltet, sondern dieser lediglich bestätigt, vom Beschwerdeführer bzw. ungenannten Dritten Informationen über den angeblichen Aufenthalt sowie die Ausreise des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Gendarmerie gesucht wird, ist durch die lediglich telefonische Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Gendarmerie keinesfalls belegbar, und wird vom Rechtsanwalt auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende[n] Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden."

Im gegenständlichen Fall ist es derbP im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten, da diese Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation bezogen auf die bP bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erkannt wurde und folglich eine glaubhafte Bedrohung seitens der Feinde der bP, die sich nunmehr gegen die Familie der bP richten würde, ebenso als nicht den Tatsachen entsprechend bewertet werden muss.

Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt bzw. keinen glaubhaften Kern aufweist und sich das Vorbringen zusätzlich auf Beweismittel stützt, welche vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag bereits vorgelegen haben.

II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.1.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen bzw. Unterstützung durch Verwandte in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.3.2.

In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die bP hat auch selbst angegeben, dass sie gesund ist und Verwandte in Pakistan habe.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.3.4.

Da im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 vorliegt, konnte das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der bP sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die einer Rückkehr der bP in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

II.3.5.

Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG (und nicht wie beantragt gemäß § 37 Abs 1 AsylG) nicht zuzuerkennen, da wie bereits oben angeführt, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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