G305 2001626-1•BVwG G305 2001626-1
G305 2001626-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G305 2001626-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX,
geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom XXXX, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wird gemäß
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., iVm.
§§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I 138/2013 als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 16.04.2013 reichte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Formularantrag ein.
Mit dem bezogenen Formularantrag brachte er eine zum 20.02.2013 datierte Bestätigung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über den Bezug einer Versehrtenrente nach einem Arbeitsunfall vom 17.06.1993, einen zum 20.02.2013 datierten Befund des Unfallkrankenhauses XXXX nach einem Unfall vom 24.05.2007 mit den Diagnosen Cont. et excor. front., Cont. et excor. nasi, Fract. radii dist. dex., und Fract. proc. styl. radii sin. und eine zum 13.04.2011 datierte Auszahlungsquittung der XXXX in Vorlage.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete der Facharzt für Unfallchirurgie,
XXXX, auf der Grundlage einer am 13.06.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 13.06.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Grad der Behinderung des BF wie folgt feststellte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Zustand nach Fersentrümmerbruch links mit höhergradiger Funktionseinschränkung im oberen Sprunggelenk und unteren Sprunggelenk 02.05.32 20
2 Zustand nach Schulterverrenkung links mit knöcherner Absprengung und Funktionseinschränkung mittleren Grades 02.06.03 20
3 Zustand nach zweimaliger vorderer Kreuzbandplastik am rechten Kniegelenk mit Funktionseinschränkung geringeren Grades 02.05.18 20
4 Zustand nach Handgelenksbrüchen beidseits mit Funktionseinschränkung geringen Grades 02.06.21 20
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung führte der ärztliche Sachverständige zu den einzelnen Gesundheitsschädigungen aus, dass am linken Sprunggelenk nach einem Fersentrümmerbruch und konservativer Behandlung sowohl im oberen als auch im unteren Sprunggelenk und im Mittelfuß bei jedoch guter Gangfunktion eine höhergradige Bewegungseinschränkung besteht, weshalb hier die Einschätzung in der gewählten Positionsnummer in einem unteren bis mittleren Rahmensatzwert erfolgt sei. Nach einer Schulterverrenkung (GS 2) bestehe am rechten Schultergelenk eine mittelgradige Bewegungseinschränkung, wobei der Arm nicht über die Horizontale nach vorne und zur Seite geführt werden könne. Die Einschätzung sei in der gewählten Positionsnummer mit dem dort dargestellten Rahmensatzwert erfolgt. Nach zweimaliger Kreuzbandersatzoperation (vorderes Kreuzband) bestehe am rechten Kniegelenk (GS 3) eine endlagige Beugeeinschränkung sowie eine geringe vordere Schublade bei jedoch guter Kompensation. Insgesamt zeige sich eine Arthrosesymptomatik mit verminderter Belastbarkeit und erfolge die Einschätzung in der gewählten Positionsnummer im oberen Rahmensatzwert. Nach primär unverschobenen Frakturen bestehe an beiden Handgelenken eine geringe Funktionsbeeinträchtigung (GS 4) sowohl von Seiten der Belastbarkeit als auch linksbetont von Seiten der Beweglichkeit und erfolgte die Einschätzung in der gewählten Positionsnummer im dortigen Rahmensatzwert.
Der mit 40 von Hundert eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich aus dem bei der Gesundheitsschädigung 1 angenommenen Grad der Behinderung von 20 von Hundert, der um den bei der Gesundheitsschädigung 2 angenommenen Grad der Behinderung um eine Stufe und um den bei der Gesundheitsschädigung 3 und der Gesundheitsschädigung jeweils angenommenen Grad der Behinderung zusammen um eine weitere Stufe auf insgesamt 40 von Hundert angehoben werde. Die beim BF weiter festgestellte Pfortaderthrombose und die operativ behandelte chronische Pankreatitis bei C2 Abusus habe der ärztliche Sachverständige nicht eingeschätzt, da diese in den überreichten Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2013, Passnummer:
XXXX, wurde der BF um die Übermittlung von Kopien betreffend der medizinischen Unterlagen für den operativen Eingriff an der Pfortader und der Pankreas ersucht.
In der Folge übermittelte der BF je eine Abschrift des Befundberichtes des XXXX vom 02.08.2012 mit den darin dargestellten Diagnosen einer Pfortaderthrombose, einer makrozytären Anämie, einer generalisierten Ateriosklerose, einer V. a. Fragminallergie, einer Erythema nodosum beider Unterschenkel, eines Zustandes nach einer Hernia inguinalis und einem Zustand nach AE, einen zum 12.12.2012 datierten Arztbrief des XXXX , einen zum 19.10.2012 datierten Arztbrief des XXXX mit den Diagnosen akuter Schub einer chronischen Pancreatitis, OH-Abusus, Zustand nach Pfortaderthrombose, Leberparenchymschaden und vorbestehende Pankreaszyste.
4. Auf Grund der zwischenzeitig vorgelegten Arztbefunde erstattete der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, im Auftrag der belangten Behörde auf der Grundlage einer am 30.09.2013 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers und der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 07.10.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Grad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Zustand nach Pfortaderthrombose 2012 mit weitgehender Rekanalisierung und ohne Zeichen einer portalen Hypertension bei chronischem Äthylismus, derzeit mäßiggradigen Leberzellschaden und ausreichende Syntheseleistung der Leber 07.05.01 30
2 Chronisch rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündung mit daraus resultierender exokriner Insuffizienz 07.07.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 30
Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung 1 führte der medizinische Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer ein jahrelanger Alkoholkonsum mit daraus resultierendem Leberzellschaden bzw. dem Auftreten einer Pfortaderthrombose 2012. Klinisch relevant sei eine weitgehende Rekanalisation. Im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung 2 heißt es, dass bei chronisch rezidivierender Bauchspeicheldrüsenentzündung im Rahmen eines Alkoholabusus eine exokrine Pankreasinsuffizienz bestehe, dies mit der Notwendigkeit einer Fermentensubstitution. Endokrin sei jedoch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Diabetes gegeben. Bei einer vorübergehenden Cholestase sei ein Stent implantiert worden. Dieser sei jedoch derzeit entfernt. Eine höhergradige Aktivität der Enzyme sei ebenfalls nicht vorliegend.
Der Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich daraus, dass die führende funktionelle Einschränkung (GS 1) durch die funktionelle Einschränkung der Gesundheitsschädigung 2 nicht erhöht werde.
5. Mit ihrem zum 21.10.2013 datierten Bescheid, Passnummer: XXXX, stellte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 von Hundert fest und wies dessen auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag vom 16.04.2013 ab.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert erforderlich sei, der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mit dem bei ihm festgestellten Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert jedoch nicht erfülle.
6. Gegen diesen, dem BF am 28.10.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die zum 28.11.2013 datierte, am 29.11.2013 zur Post gegebene Berufung des BF, in der er ausführt, dass er nicht hinnehmen könne, dass 130 % seiner Erkrankungen berechnet worden seien, während er nur 40 % erhalte. Er ersuchte die Überprüfung einzelner, in der Rechtsmittelschrift näher bezeichneter Gesundheitsschäden und begründete das damit, dass er mit Schmerzen lebe und er seit Jahren versuche, einen Behindertenpass zu beantragen.
Am 05.12.2013 legte die belangte Behörde die Rechtsmittelschrift des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission) zur weiteren Bearbeitung vor, die ihrerseits die angesprochenen Unterlagen infolge Zuständigkeitsübergangs dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
7. Auf Grund seines Beschwerdevorbringens wurde eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers, diesmal durch die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, veranlasst, die den Gesamtgrad der Behinderung des BF in ihrem auf der Grundlage einer am 12.08.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung und der EVO erstatteten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.08.2014 wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Zustand nach Pfortaderthrombose 2012 bei ausreichender Syntheseleistung der Leber
Eine Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes entsprechend der Voreinstufung Dr. FASCHING von 09/2013. Zwischenzeitlich werden keine neuen Befunde vorgelegt, außer einem Labor von 03/2014 mit unauffälligen Leberwerten. Der Alkoholkonsum wurde seit 2011 drastisch reduziert; der Antragsteller gibt diesen mit höchstens 1 Bier täglich an. Entzugserscheinungen werden nicht geschildert. 07.05.01 30
2 Zustand nach Fersenbeintrümmerbruch links
Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes entsprechend dem Funktionsdefizit, vor allem des unteren Sprunggelenkes bei unauffälligem Gangbild. Es erfolgt daher keine Änderung zum angefochtenen Bescheid. 02.05.32 20
3 Zustand nach Schulterluxation links mit mittelgradiger Funktionseinschränkung
Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem Funktionsdefizit, vor allem bei Abduktion und Elevation. 02.06.03 20
4 Beginnende posttraumatische Arthrosen in beiden Kniegelenken
Unterer Rahmensatz entsprechend der berichteten Beschwerden in beiden Kniegelenken bei Zustand nach Kreuzbandplastik zweimalig rechts und Zustand nach Sehnenentnahme links, bei nur endlagigen Beugedefizit beidseits. Es ist keine Höhereinstufung möglich. 02.05.19 20
5 Zustand nach Handgelenksfrakturen beidseits
Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der geringen Funktionseinschränkung beidseits bei Zustand nach Handgelenksfraktur 2007. 02.06.21 20
6 Chronisch rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündung mit daraus resultierender exokriner Insuffizienz
Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes entsprechend dem Ausmaß der Schädigung bei gutem Allgemeinzustand und noch ausreichendem Ernährungszustand, trotz berichteter Gewichtsabnahme; der BMI beträgt 29. Laut aktuellem Labor sind die Pankreasenzyme im Referenzbereich.
7 Dysthimie/Anpassungsstörung
Unterer Rahmensatz bei gutem Ansprechen der Gesprächstherapie; eine Medikation wurde bis dato nicht verordnet. Der Antragsteller schildert lediglich Phasen von zwei Tagen, in denen er sich zurückziehe. Eine Besserung ist seit dem positiven Klageverfahren und Änderung der Lebenssituation eingetreten, weshalb eine Höhereinstufung nicht möglich ist. 03.06.01 10
8 Rezidivierendes Cervikalsyndrom
Unterer Rahmensatz entsprechend den zeitweise bestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, ohne Hinweis auf Nervenwurzelreizung und ohne wesentlichem Funktionsdefizit. 02.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führte die ärztliche Sachverständige aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 mit 30 von Hundert als führend einzuschätzen sei. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 bis GS 5 würden dabei gemeinsam um eine weitere Stufe steigern, während die übrigen Gesundheitsschädigungen wegen der fehlenden Wechselwirkungen nicht weiter steigern.
Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich keine Änderung ergeben, da hier schon die Diagnosen bzw. Funktionseinschränkungen ausreichend beurteilt und eingestuft worden seien. Seitens des Bewegungs- und Stützapparates bestünden keine wesentlichen Beschwerden. Das Gangbild sei nicht beeinträchtigt. Aus der Sicht der internen Medizin sei der BF mit der verordneten Medikation beschwerdefrei. Der Alkoholkonsum sei drastisch reduziert; die Leber- und Pankreasenzyme befänden sich im Referenzbereich. Der zwischenzeitlich aufgetretene Milzinfarkt sei ausgeheilt. In psychischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer unter laufender Gesprächstherapie stabil. Diesbezüglich erfolge keine Medikation, weshalb eine Höhereinstufung nicht möglich sei.
Bei den beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen handle es sich um einen Dauerzustand. Insgesamt gesehen sei er infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Mituntersucht wurde auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass gegeben sind, darunter insbesondere die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2014 wurde dem BF das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens unter gleichzeitiger Übermittlung des Sachverständigengutachtens XXXX zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 idgF. die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben.
Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer ist 52 Jahre alt und österreichischer Staatsangehöriger.
Bei ihm bestehen aktuell folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen:
GS 1 Zustand nach Pfortaderthrombose 2012 bei ausreichender Syntheseleistung der Leber, sowie Zustand nach einem zwischenzeitlich ausgeheilten Milzinfarkt 2014 mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert.
GS 2 Zustand nach Fersenbeintrümmerbruch mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert.
GS 3 Zustand nach Schulterluxation links mit mittelgradiger Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert.
GS 4 Beginnende posttraumatische Arthrosen in beiden Kniegelenken mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert.
GS 5 Zustand nach Handgelenksfrakturen beidseits mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert.
GS 6 Chronisch rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündung mit daraus resultierender exokriner Insuffizienz mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert.
GS 7 Dysthimie/Anpassungsstörung mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert.
GS 8 Rezidiverendes Cervikalsyndrom mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 von Hundert, ist ein Dauerzustand und besteht seit der Antragstellung (16.04.2013).
Er ergibt sich aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 (Zustand nach Pfortaderthrombose 2012 bei ausreichender Syntheseleistung der Leber, sowie Zustand nach einem ausgeheilten Milzinfarkt 2014), die um die Gesundheitsschädigungen 2 bis 5 und die damit im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen gemeinsam um eine weitere Stufe gesteigert wird. Die übrigen Gesundheitsschäden steigern nicht, da eine negative Wechselwirkung zum führenden Leiden nicht besteht.
Der Bewegungs- und Stützapparat bereitet keine wesentlichen Beschwerden. Die Schulter rechts ist unauffällig, während sich beim linken Schultergelenk blande Narbenverhältnisse zeigen. Nacken- und Schürzengriff sind möglich. Die Fingergelenke sind aktiv und passiv frei beweglich und sind dem Beschwerdeführer sämtliche Greifformen möglich. Auch der Faustschluss gelingt beidseits. Auch die Hüftgelenke sind äußerlich unauffällig und in allen Ebenen frei beweglich. Im Bereich beider Kniegelenke bestehen ebenfalls blande Narbenverhältnisse bei einem Zustand nach KAS rechts, einer Kreuzbandplastik rechts und einer Sehnenentnahme links. Es besteht ein endlagiges Beugedefizit beidseits. Weiters besteht ein Retropatellarreiben rechts mehr als links. Die Wirbelsäule ist in der Aufsicht annähernd gerade. Es besteht ein Beckengeradstand. Die Rotation der Halswirbelsäule ist endlagig eingeschränkt und äußert sich hier durch ein "Knacksen". Die Seitneigung ist ebenso wie die Reklination altersentsprechend. Der KJ-Abstand beträgt 1,5 cm. Das Aufrichten gelingt dem BF mühelos.
Das Gangbild des BF ist nicht beeinträchtigt und geschieht ungehindert, ohne Gehbehelf. Schrittmaß und Gehtempo sind normal.
Der Alkoholkonsum wurde drastisch reduziert und befinden sich die Leber- und Pankreasenzyme im Referenzbereich. Der im Jahr 2014 aufgetretene Milzinfarkt ist ausgeheilt.
Der status psychicus des Beschwerdeführers erweist sich unter der laufenden Gesprächstherapie als stabil. Im gegenständlichen Zusammenhang erfolgt keine Medikation.
Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden, unstrittigen Sachverhalt aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsbefunde und die in den Verwaltungsakten der belangten Behörde einliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten.
Beweis wurde weiter erhoben durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 19.08.2014.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten erweist sich hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers als nachvollziehbar, in sich schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei, und konnte, da die ärztliche Sachverständige auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerdeschrift und die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztbefunde Rücksicht nahm, diesem Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2014 entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt ein die Senatszuständigkeit begründender Beschwerdefall vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) nachzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:
"§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Einschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."
"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen."
"§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. [...]"
Im Zusammenhang mit seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur 40 % erhalten habe, obwohl die belangte Behörde 130 % seiner Erkrankungen berechnet habe. Er ersuchte um eine nochmalige Überprüfung seiner "Fersenbrüche", "Schulterverrenkungen", "Pfortaderthrombose", der "kaputten Kniegelenke" und "Depressionen". Weiters brachte er vor, mit seiner Rechtsmittelschrift noch Unterlagen vorlegen zu wollen, da bei ihm noch Untersuchungen geplant seien.
Wenn nun der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er lediglich 40 % erhalten habe, während 130 % seiner Erkrankungen berechnet worden seien, der belangten Behörde unterstellt, sie habe die Ermittlung des Gesamtgrades seiner Behinderung unrichtig vorgenommen, übersieht er, dass die einzelnen Werte der bei einem Antragsteller festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Vielmehr ist der Grad der Behinderung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften der §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, wie folgt zu bestimmen:
"§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
"§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Entgegen der Ansicht des BF, der offenbar davon ausgeht, dass der bei den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellte Grad der Behinderung zu addieren sei, sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen vielmehr in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu beurteilen (§ 3 Abs. 1 EVO). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit sie durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird und wenn ja, in welchem Umfang. Sollten sich Funktionsbeeinträchtigungen überschneiden, ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Vor diesem Hintergrund haben der von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie, XXXX, der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, bei der von ihnen vorgenommenen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers die mit der höchsten Einschätzung gewerteten Gesundheitsschädigungen herangezogen und den Gesamtgrad der Behinderung danach beurteilt, inwieweit die Werte der übrigen Funktionsbeeinträchtigungen diese erhöhen.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bildet das ärztliche Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung. Die Behörde hat das ärztliche Sachverständigengutachten nach erfolgter Würdigung desselben der Entscheidung zu Grunde zu legen, wie das im konkreten Fall auch erfolgte.
Mit seiner in der Berufungsschrift enthaltenen Rüge vermag der Beschwerdeführer jedoch keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Die Ausstellung des begehrten Behindertenpasses setzt gemäß § 40 BBG einen Gesamtgrad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert voraus. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den erforderlichen Grad der Behinderung weder in dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren erreicht, weshalb für ihn auch inhaltlich nichts zu gewinnen ist.
Da der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Antrag stellte, ist an dieser Stelle auf die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die damit im Zusammenhang stehende Thematik nicht näher einzugehen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage und der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.07.2014, eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.08.2014 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.08.2014 nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl-Nr. C 83 entgegen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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