BVwG W114 1421609-1

W114 1421609-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit

Texte intégral

BVwG W114 1421609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.1421609.1.00

Spruch

W114 1421609-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 06.090-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag führte er im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er stamme aus der Provinz Baghlan, Afghanistan. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er habe für ein Unternehmen gearbeitet, XXXX würde. Seine Firma hätte daher mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt. Er selbst sei daher von den Taliban gefangen genommen worden. Nach zwei Tagen - nachdem sein Onkel versprochen hätte, dass er diese Tätigkeit nicht mehr fortsetzen werde - sei er freigelassen worden. Da er keinen Vater mehr habe und keine andere Arbeit habe finden können, habe er jedoch wieder bei diesem Unternehmen arbeiten müssen. Da ihm seitens der Taliban große Gefahr drohe, habe sein Onkel ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Deswegen hätte er seine Familie allein gelassen und sei geflüchtet.

3. Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge des Asylverfahrens eine Altersfeststellung vorgenommen. Dabei ergab sich, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen ist.

4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst an, dass er für das Unternehmen XXXX tätig gewesen sei. Dazu legte der Beschwerdeführer auch einen Dienstausweis der Firma XXXX vor. Darüber hinaus legte er auch ein Dankesschreiben ("Appreciation Letter") vor, woraus sich ergibt, dass er bei XXXX tätig gewesen sei. Er wiederholte sein im Rahmen der Ersteinvernahme gemachtes Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass er bei seiner Gefangenschaft auch ein Dokument unterschrieben hätte, worin er sich verpflichtet hätte, in Hinkunft nicht mehr für diese Firma zu arbeiten. Die Taliban hätten gewusst, dass er weiterhin für XXXX tätig gewesen sei. Sie hätten ihm mit seiner Ermordung gedroht. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.09.2012 erteilt.

Im Wesentlichsten zusammengefasst begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gründe für die Asylantragstellung glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung würden Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bei zeitlichen Angaben widersprechen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.09.2011. Die Erstbehörde habe festgestellt, dass er in Afghanistan für XXXX gearbeitet habe. Es werde auch nicht in Zweifel gezogen, dass dieses Unternehmen XXXX habe. Es sei bekannt, dass Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem amerikanischen Militär kooperieren würden, bedroht wären, entführt oder auch gezielt ermordet zu werden. Die angefochtene Entscheidung würde daher Begründungslücken aufweisen. Zudem hätten auch seine Familienangehörigen Afghanistan verlassen, sodass er in Afghanistan nicht einmal mehr über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfüge.

7. Mit Schreiben vom 21.03.2012 legte der BF eine Ablichtung seines afghanischen Führerscheines vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF war in Afghanistan für das Unternehmen XXXX tätig. Dieses Unternehmen XXXX. Die Taliban haben ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für XXXX zu beenden. Mangels Alternativen habe er diesem Ersuchen nicht nachkommen können. Er wird wegen seiner Tätigkeiten für das Unternehmen XXXX von den Taliban verfolgt. Die Taliban trachten ihm nach dem Leben. Daraus resultiert, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr läuft, von den Taliban getötet zu werden. Der BF kann bei einer Rückkehr in seine Heimat keinen ausreichenden Schutz vor allfälligen Übergriffen auf seine Person erwarten. Es ist auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Sicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des BF gründen sich auf seinen Angaben und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Führerschein. Dass er für XXXX tätig gewesen ist, ergibt sich aus einem im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten Dienstausweis sowie eines auf seine Person lautenden Dankesbriefes von XXXX. Aus diesen Dokumenten ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass er für XXXX tätig gewesen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des BF in seinen wesentlichen Teilen den Tatsachen entspricht. So wurde auch vom BF unter Hinweis auf amtsbekannte Länderinformationen hingewiesen, dass Mitarbeiter von Firmen, die mit dem amerikanischen Militär kooperieren, einer gesteigerten Gefahr unterliegen, wegen dieser Tätigkeit von den Taliban ermordet zu werden.

Die Feststellung, dass in seinem Herkunftsgebiet kein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann und keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründen sich auf nachvollziehbaren Ausführungen des BF und den allgemein zugänglichen Länderfeststellungen zu Afghanistan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, auf Grund seiner Tätigkeit für das Unternehmen XXXX von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine politische Haltung unterstellt, die die radikale Gruppierung der Taliban als "vaterlandverräterisch" bezeichnen würde. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Sie gründet sich auf die dem BF drohende Verfolgung aus politischen Gründen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe. Sie ist Ursache dafür, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb seines Landes befindet.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den Beschwerdeführer keine sinnvolle Schutzalternative. Die Taliban sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang.

Die vom Beschwerdeführer erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Da auch kein in Art. I Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben. Und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. § 24 Abs. 2 Zif. 1 VwGVG legt fest, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn "[...] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der im Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben [...] ist",. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Bescheid-Beschwerde statt zu geben war, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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