W106 2000475-1•BVwG W106 2000475-1
W106 2000475-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2014
Altersdiskriminierung, Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>Devolutionsantrag, EuGH, Säumnisbeschwerde,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung, VwGH
W106 2000475-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des XXXX, vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, vom 07.11.2013, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:
A)
Der Devolutionsantrag ist gemäß § 8 VwGVG zulässig.
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zum Abschluss des beim EUGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/12/0076 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
Der Antragsteller und nunmehr Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.
Auf Grund eines Antrages des BF vom 23.12.2010 setzte das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 04.04.2013 seinen Vorrückungsstichtag gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 (GehG) durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit dem 3. Februar 1975 neu fest.
Der Bescheid enthält einen nicht in den Spruch aufgenommenen "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 02.05.2013 beantragte der BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, die bescheidförmige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.01.2010.
Mit Devolutionsantrag vom 07.11.2013 machte der BF den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag auf das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt geltend.
Mit Erkenntnis vom 03.02.2014 wies das für den Devolutionsantrag aus dem Grunde des Art. 151 Abs. 51 Z 8 letzter Halbsatz B-VG zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung des Devolutionsantrages den Feststellungsantrag vom 02.03.2013 als unzulässig zurück.
Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Ra 2014/12/0001, statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte den Revisionswerber im Recht, als eine "Strittigkeit" der von ihm am 01.01.2010 erlangten besoldungsrechtlichen Stellung vorliegt, hat seine Dienstbehörde doch in der oben erwähnten "Mitteilung" die Auffassung vertreten, durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages trete keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers ein, was dieser unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, bestritten hat. Dieses Erkenntnis betraf gerade Fragen der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgehend von einem bereits rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtag, wobei in diesem Zusammenhang nicht die Unionskonformität der die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags betreffenden Gesetzesbestimmungen verneint wurde, sondern jene der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010, welche gerade dafür maßgeblich ist, wie die besoldungsrechtliche Stellung ausgehend von einem gegebenen Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist.
Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kam für den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Da der Devolutionsantrag vom 07.11.2013 am 31.12.2013 noch nicht erledigt und bei dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt anhängig war, ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Erledigung dieses Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vom 03.02.2014 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium des nicht erledigten Feststellungsantrages vom 02.05.2013.
Zu A)
2.2. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. (im Folgenden: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Da die angerufene Devolutionsbehörde nicht innerhalb Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden hat, ist der Devolutionsantrag zulässig.
2.3. Zum Feststellungsantrag vom 02.05.2013:
Beim Verwaltungsgerichtshof behängt zu Zl. 2013/12/0076 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der BM für Inneres, mit welchem der Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007, berief und - der Sache nach - geltend machte, dass er in Folge der Anwendung der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 trotz Verbesserung seines Vorrückungsstichtags die besoldungsrechtliche Stellung nicht in dem Ausmaß verbessern konnte, wie dies bei Anrechnung der in Rede stehenden vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der Vorrückungsregeln des Altrechts der Fall gewesen wäre, gemäß § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen wurde.
Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VwGH beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. / Stellt es - vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren?
2. / Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?
3. / Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn
a./ der innerstaatliche Gesetzgeber bei der Regelung des Vorrückungssystems nicht an die Zustimmung von Tarifvertragspartnern gebunden ist und sich lediglich innerhalb der grundrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes bewegen muss, welcher eine vollständige Besitzstandwahrung im Sinne der gänzlichen Beibehaltung des Altsystems für nicht optierende begünstigte Altbeamte nicht erfordert;
b./ es dem innerstaatlichen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch freigestanden wäre, die Gleichheit unter den Altbeamten durch Anrechnung von Zeiten auch vor dem 18. Lebensjahr unter Beibehaltung der alten Vorrückungsregeln für bisher diskriminierte Altbeamte herzustellen;
c./ der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf Grund der zu erwartenden großen Zahl der Anträge zwar beträchtlich wäre, aber von seinen Kosten her die Gesamthöhe der den benachteiligten Beamten im Vergleich mit den begünstigten Beamten entgangenen und in Zukunft entgehenden Bezüge nicht annähernd erreicht;
d./ die Übergangsperiode des Fortbestandes der Ungleichbehandlung zwischen Altbeamten viele Jahrzehnte dauern und auch für sehr lange Zeit (infolge des grundsätzlichen "Aufnahmestopps" für Neubeamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) die weit überwiegende Mehrheit aller Beamten betreffen wird;
e./ eine rückwirkende Einführung des Systems erfolgte, welche zu Lasten des Beamten in die unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes jedenfalls zwischen 1. Jänner 2004 und 30. August 2010 zu vollziehende für den Beamten günstigere Rechtslage, deren Anwendung der Beamte auf seinen Fall auch schon vor Herausgabe der Novelle beantragt hatte, eingriff?
Für den Fall der Verneinung der Fragen 1./ oder 2./, oder der Bejahung der Frage 3./:
4. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dar?
b./ Bejahendenfalls, ist sie mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich?
Für den Fall der Bejahung der Frage 3./:
5. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die "sonstige Zeiten", auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter dar?
b./ Bejahendenfalls, ist sie gerechtfertigt, um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung für jene Beamte (offenbar gemeint: auch für Neubeamte), die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten
18. Lebensjahr verfügen, zu vermeiden, obwohl sich die Anrechenbarkeit auch auf sonstige Zeiten nach dem vollendeten
6. / Bei Bejahung der Fragen 4./a./ und Verneinung von 4./b./ und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3./ oder bei Bejahung der Frage 5./a./ und Verneinung von 5./b./:
Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist?
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 modifizierte Rechtslage eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der RL 2000/78/EG darstellt - zufolge des Hinweises der Dienstbehörde im Bescheid vom 4. April 2013 würde sich (unter Anwendung der §§ 8 und 12 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010) beim BF trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf den 3. Februar 1975 statt bisher 3. Oktober 1988 hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, und anlässlich des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/12/0076 (wie auch zu Zl. 2013/12/0163) anhängigen Verfahrens ein Vorabentscheidungsverfahren mit eben diesen Rechtsfragen beim EuGH anhängig gemacht wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens wurde überdies von der Dienstbehörde in der Revisionsbeantwortung vor dem Verwaltungsgerichtshof befürwortet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gebietet sich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim VwGH und beim EuGH.
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