L512 1428925-1•BVwG L512 1428925-1
L512 1428925-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2014
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zl. 12 09.632-EAST WEST, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 27.07.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 27.07.2012 Folgendes vor:
Die bP sei ledig, würde die Sprachen Urdu gut, Englisch mittelmäßig sprechen und sei Moslem. Die bP habe 10 Jahre lang die Grundschule sowie 4 Jahre lang die Universität in Pakistan besucht. Zuletzt habe sie über Religion gelehrt. Sie sei dabei von Tür zu Tür gegangen. Die bP habe jedoch keine Anstellung gehabt. Die bP habe einen Bruder, der in XXXX lebe.
Zum Fluchtgrund befragt gab die bP an, dass sie in ihrem Heimatdorf von einer größeren Gruppe angegriffen und bedroht worden sei, da sie von Tür zur Tür gegangen sei, um Religion zu lehren. Dies habe man der bP mit Gewalt verbieten wollen. Zur Gruppe könne die bP sagen, dass es 3-4 Personen gewesen wären. Deren Namen kenne die bP nicht. Sie sei von diesen einmal geschlagen worden. Sie hätten damit erreichen wollen, dass die bP nicht mehr von Tür zu Tür gehe. Die bP habe jedoch aus Überzeugung heraus, damit nicht aufgehört. Die bP sei einmal mit einem Messer in den rechten Unterarm gestochen worden. Es habe mehrere Drohungen, Schüsse mit einer Waffe auf die bP gegeben. Diese hätten die bP umbringen wollen. Dann habe die bP den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Der Bruder der bP habe das gleiche Schicksal geteilt. Bei ihrer Rückkehr habe die bP Angst, dass sie von diesen Leuten umgebracht werde [Aktenseite (AS) 15 ff.].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab die bP am 01.08.2012 Folgendes zusammengefasst an:
Sie sei gesund. Sie habe einen jüngeren Bruder, mit dem sich die bP dafür eingesetzt habe, dass der Islam nur eine Religion sei und dass keine Unterschiede zwischen Sunniten, Schiiten und Wahabiten gemacht werden. Der bP sei nachgesagt worden, dass sie eine neue Religion gründen wolle. Als sie die Vorträge gehalten hätten, sei auch meditiert worden, wobei man die Aura gesehen habe. Wenn auf die Aura eingegangen und darüber gesprochen worden sei, hätten unbekannte Personen ihnen vorgeworfen, dass sie einen neuen Schöpfer gründen wollen. Es sei sogar so weit gekommen, dass die bP 12 bis 13 Tage bevor es im Jahr 2005 zu einem Erdbeben kam dies schon vorhersah. Die Sunniten, Schiiten und Wahabiten würden dies jedoch ablehnen, da diese sagen würden, dass die Zukunft nur von Allah gesehen werden könne. Die bP habe daraufhin telefonische Drohungen erhalten und sei aufgefordert worden damit aufzuhören. Ab 2007 wäre sie öfters, mehrfach, per Telefon bedroht worden. Der Bruder der bP sei zwei oder drei Mal attackiert worden. Ende 2008 sei der Bruder der bP ins Ausland gegangen und habe in XXXX um Asyl angesucht und Asyl erhalten. 4-5 Personen seien am 23.05.2009 zum Haus der bP gekommen und hätten in die Luft geschossen und gesagt, die bP solle mit ihrer Arbeit aufhören. Daraufhin sei die bP nach Islamabad geflüchtet. Zuvor habe die bP ein F.I.R. erstattet. Die bP sei zwei Jahre bei einem Freund aufhältig gewesen und sei dann nach XXXX gegangen und sei dann aufgrund einer Arbeit erneut nach XXXX zurückgekehrt. Auf der Bushaltestelle in XXXX sei die bP von unbekannten Männern aus dem Bus herausgeholt und mit Messern attackiert worden. Die Männer hätten auch die bP mit einer Flüssigkeit verätzen wollen, dies sei aber nicht gelungen, da die Businsassen der bP geholfen hätten. Die bP sei geflüchtet, habe sich zwei bis drei Tage versteckt gehalten und sei anschließend nach Karachi gefahren, wo sie sich 1 bis 1 1/2 Jahre aufgehalten habe. Man hätte die bP in Karachi gefunden und sie wäre telefonisch aufgefordert worden für den Dschihad zu arbeiten. Man hätte auch gesagt, dass sie wissen würden, wo sich die bP aufhalte, es sei sehr einfach die bP umzubringen und sie solle nach XXXX zurückkehren. Sie sei dann nach XXXX zurückgekehrt und sei von einer Gruppe von Fundamentalisten aufgefordert worden mit denen zusammenzuarbeiten. Am 20.04.2012 wären wieder zwei Personen zum Haus der bP gekommen und hätten geschossen. Da die bP dies vorher bereits gespürt habe, sei sie über die Mauer geflüchtet. Daraufhin habe die bP ihre Mutter angerufen, die ihr mitteilte, dass diese alles wissen würden. Die bP solle ihren Bruder nicht mehr anrufen, da diese die Telefonate verfolgen würden. Die bP habe daraufhin erneut einen F.I.R. erstattet. Zudem gebe es auch Zeitungsartikel in der Zeitung AWAZ oder JAZBA aus dem Jahr 2009 und 2012. Der Bruder der bP habe mit der Presse Kontakt gehabt. Die bP sei dann nach Quetta gereist und habe einen Schlepper organisiert. Die bP habe einen Reisepass, der sich in Pakistan befinden würde. Die bP habe einmal Kontakt mit ihrer Mutter gehabt. Die bP sei nie in Haft gewesen, sei nicht vorbestraft und bestehe auch kein Haftbefehl gegen die bP. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Sie habe in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Religion keine Probleme gehabt, jedoch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie sei nie politisch tätig gewesen. Die bP könne in Großstädten in Pakistan keine Arbeit finden und kein Essen erhalten bzw. könnte die Polizei die Täter in Großstädten nicht fassen. Die bP wurde aufgefordert sich die F.I.R. und die Zeitungsartikel zu beschaffen. (AS 33 ff.).
Mit Mail vom 06.08.2012 wurden vom behaupteten Bruder der bP XXXX Asylunterlagen vorgelegt.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde bestätigte die bP am 08.08.2012 ihre bisherigen Angaben, legte ein Schreiben bzgl. der Philosophie ihres Wirkens vor und gab an, dass alle Beweismittel bei ihrem Bruder in Pakistan seien, die bP jedoch nicht wisse, wo sich dieser aufhalte (AS 103 ff.).
Nach entsprechender Anfrage teilte das Polizeikooperationszentrum XXXX mit Mail vom 14.09.2012 mit, dass die vom behaupteten Bruder der bP vorgelegten Unterlagen echt und von der XXXX Behörde ausgestellt wurden. Aus der XXXX fremdenpolizeilichen Datenbank sei nicht ersichtlich, ob es sich bei der bP und ihrem behaupteten Bruder um Familienangehörige handle. Die zuständigen Stellen wären kontaktiert worden, bis dato sei jedoch kein Ergebnis eingetroffen (AS 115 ff.).
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Angaben der bP den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht entsprechen würden. So habe die bP im Rahmen der Erstbefragung angeführt, dass sie und ihr Bruder sich dafür eingesetzt hätten, dass es zwischen Sunniten, Schiiten und Wahabiten keine Unterschiede geben solle. Ihnen sei nachgesagt worden, dass sie eine neue Religion gründen wollten. Diese Tätigkeit hätten sie in ihrem Dorf insofern ausgeübt, dass sie von Tür zur Tür gingen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen, führte die bP an, dass sie Vorträge an Kreuzungen und auch in Moscheen gehalten habe und dabei auch meditiert hätte. Die bP habe beim Meditieren die Aura von Menschen gesehen. Unbekannte Personen hätten der bP vorgehalten, dass nur Allah die Zukunft voraussehen könnte. Nicht schlüssig sei zudem, dass die bP nicht zusammen mit ihrem Bruder angesichts der Bedrohungen ausgereist sei. Das Verwandtschaftsverhältnis zum behaupteten Bruder sei nicht glaubhaft, da die bP angab, dass die bP aus der Kaste des XXXX kommen würde und deshalb den Familiennamen XXXX hätte. Diesen Namen habe die bP sowohl bei ihrem Vater als auch bei ihren in Pakistan lebenden Bruder angegeben. Der angebliche Bruder der bP führe hingegen den Familiennamen XXXX und müsste somit aus einer anderen Kaste stammen. Zudem sei aus der XXXX Datenbank nicht ersichtlich, dass die bP mit Herrn XXXX verwandt sei. Die bP habe zudem immer wieder unkonkrete Zeitangaben gemacht, habe die bP im Rahmen der Erstbefragung keine Flucht in andere Städte erwähnt bzw. dass sie dort auch Probleme hatte. Nicht schlüssig sei zudem, dass die bP die Anzahl jener Personen, die am 23.05.2009, vor ihrem Haus in die Luft schossen, nicht angeben konnte, wenn sie offenbar aus dem Haus hinausgesehen habe, um dann die Tür zu verriegeln. Nicht glaubwürdig sei zudem der Sachvortrag dr bP bezüglich der Abwehr im Rahmen des Vorfalles beim Bus gewesen. Dass zwei Passagiere 5-7 Personen, bewaffnet mit Messern, festhalten können, sei nicht nachvollziehbar. Nicht glaubhaft sei zudem, dass die bP nach der Aufforderung für den Dschihad zu arbeiten, nicht gleich geflüchtet sei, sondern vielmehr wieder an den Gefahrenort zurückgekehrt sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, ob es tatsächlich einen F.I.R. geben würde. Die bP habe anfänglich angegeben, dass die Beweismittel bei ihrer Mutter in Pakistan seien. Nach Aufforderung sich diese Beweismittel zu beschaffen, habe die bP angegeben, dass sie sich nicht sicher sei, diese zu erhalten, da ihre Mutter sehr kränklich wäre. Nach dem Hinweis, dass auch ihr Bruder bei der Beischaffung der Dokumente behilflich sein könne, habe die bP nichts dazu angegeben. Dies sei aber nicht nachvollziehbar, wenn die bP angab, dass sie den Aufenthaltsort Ihres Bruder, der in Pakistan lebe, nicht kennen würde. Beim Parteiengehör habe die bP dazu zudem unschlüssig angegeben, dass die Beweismittel bei ihrem Bruder wären. Die Feststellungen, dass die bP nicht aus religiösen Gründen verfolgt werde, würden sich auch aus einer Rücksprache mit dem Dolmetscher ergeben. Dieser habe angeführt, dass er selbst 6 Jahre lang in Pakistan gelebt habe und es auch allseits bekannt sei, dass auf den Straßen Personen damit Geschäft machen, indem sie Passanten ansprechen und vorgeben, ihre Aura zu sehen, um dann Kräuter verkaufen zu können, da die Aura gestört sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die bP eine derartige Tätigkeit ausgeübt und deshalb Probleme mit Personen bekommen habe, weil die bP etwas Falsches vorhersah bzw. unwirksame Mittel verkauft habe. Die bP habe keine Anzeigenbestätigungen vorgelegt, sodass angenommen werden muss, dass es keine geben würde (AS 195 ff.)
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt,
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme der bP dürften nicht berücksichtigt werden, da die bP in der Erstbefragung darauf hingewiesen wurde, sich kurz zu halten und dass sie vor dem Bundesasylamt Stellung beziehen könne. Nach Rücksprache mit einem Dolmetscher sei die Feststellung getroffen worden, dass die bP nicht aus religiösen Gründen verfolgt werde. Die Behörde verkenne die Funktion des Dolmetschers. Aus dem Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass ein Dolmetscher als Zeuge bzw. Sachverständiger befragt worden wäre. Aus Sicht des Dolmetschers sei es unvereinbar für die Behörde einerseits als Dolmetscher andererseits Aussagen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten zu tätigen. Eine solche Vorgehensweise der Behörde stelle Willkür dar. Dem pakistanischen Staat sei es bislang nicht gelungen für Schutz zu sorgen. Die bP könne nicht in anderen Teilen Pakistans Sicherheit finden. Die Behörde habe sich mit den religiösen Problemen der bP sehr wenig auseinandergesetzt.
Zudem beschrieb die bP erneut ihre in Pakistan bestehende Bedrohungslage (AS 263 ff.).
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die bP gab in ihrem Asylverfahren zusammengefasst an, dass sie deshalb ihre Heimat verlassen habe, da sie aus religiösen Gründen in Pakistan verfolgt wurde.
Zuallererst ist darauf zu verweisen, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung auf Widersprüchlichkeiten stützt, die grundsätzlich alleine betrachtet nicht geeignet sind, die Angaben der bP erheblich in Zweifel zu ziehen.
So wurde in der Beschwerde zutreffend angeführt, dass grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme ein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen und keine anderes dar.
Gravierende Widersprüche in den Angaben der bP vermochte die belangte Behörde nicht darzulegen, sodass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den Angaben der bP um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. In diesem Kontext darf darauf verwiesen werden, dass die oa. Umstände eine Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde nicht rechtfertigen würden.
Sofern sich jedoch die belangte Behörde darauf stützt, dass Erhebungen seitens des Kooperationszentrums XXXX gemeinsam mit XXXXPolizeikollegen, die in der XXXX Datenbank Asylfakten überprüften, vorgenommen wurden und nicht ersichtlich sei, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Familienangehörigen handelt, übersieht die belangte Behörde, dass in diesem Kontext angeführt wurde, dass aus der XXXX fremdenpolizeilichen Datenbank bzw. aus den darin gespeicherten Asylfakten nicht ersichtlich sei, ob es sich bei der bP und Herrn XXXX um Familiengehörige handle. Es wären deshalb die zuständigen Behörden kontaktiert worden, bis dato wären jedoch keine Ergebnisse eingelangt. Nach dieser Mitteilung ist die Entscheidung des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren ergangen, ohne dass die weiteren Ergebnisse der Nachforschungen abgewartet wurden. Ohne das Ergebnis dieser Ermittlungen kann jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die beiden Personen nicht verwandt sind.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Beschwerdeschreiben, dass Angaben eines Dolmetschers in Bezug auf eine mögliche religiöse Verfolgung der bP im Verfahren verwertet wurden, darf darauf hingewiesen werden, dass sich tatsächlich aus dem Akt nicht ergibt, dass ein Dolmetscher als Zeuge bzw. Sachverständige in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt einer religiösen Verfolgung im Zusammenhang mit dem Erkennen einer "Aura" einer Person befragt wurde. Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, entscheidend ist jedoch dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (vgl. die bei Walter/Kolonovits/Mzal/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9. Auflage, unter §§ 47ff AVG Rn. 329 zitierte hg Judikatur). Da im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich ist, inwiefern die Behörde ihre Ermittlungen in diesem Kontext durchführte bzw. ob es diesbezüglich zu Ermittlungen kam, konnte weiters nicht geprüft werden, ob das entsprechende Beweismittel zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet war.
Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche bzw. kann auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erhoben werden. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.
Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und der bP zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse gemäß § 28 Abs 3 VwGVG bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.
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