W224 2012713-1•BVwG W224 2012713-1
W224 2012713-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2014
Externistenprüfung, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, häuslicher<br/>Unterricht, öffentliche Schule, Öffentlichkeitsrecht, zureichender<br/>Erfolg
W224 2012713-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 01.09.2014, Zl. 20-5/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer zeigten als Erziehungsberechtigte ihrer drei Kinder mit Schreiben vom 22.08.2013 dem (damaligen) Bezirksschulrat
XXXX gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme am häuslichen Unterricht für ihre drei Kinder in der jeweiligen Schulstufe im Schuljahr 2013/2014 an. Der (damalige) Bezirksschulrat
XXXX nahm die Teilnahme am häuslichen Unterricht mit Schreiben vom 26.08.2013 für das Schuljahr 2013/2014 zur Kenntnis. Weiters erging seitens des (damaligen) Bezirksschulrats XXXX folgender Verweis:
"Zur Ablegung der Externistenprüfung wenden Sie sich bitte an die Leitung der Volksschule XXXX, Herrn Dipl.Päd. VD XXXX, Tel. XXXX sowie an die Leitung der NMS XXXX, Herrn HD XXXX, Tel.Nr. XXXX."
2. Die Beschwerdeführer legten dem (damaligen) Bezirksschulrat XXXX am 04.07.2014 die entsprechenden Externistenprüfungszeugnisse von zwei Kindern (1. Schulstufe der Volksschule; 3. Schulstufe der Volksschule) vor.
3. Der Landesschulrat für Oberösterreich urgierte mit Schreiben vom 21.08.2014, dass die Beschwerdeführer von einem ihrer Kinder noch kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt hätten, und ersuchte um rasche Übermittlung.
4. Die Beschwerdeführer übermittelten dem Landesschulrat für Oberösterreich am 01.09.2014 ein Schreiben, in dem sie darauf hinwiesen, dass sie sich seit Dezember 2013 in Kontakt mit dem "Ministerium für Bildung und Frauen" befänden, um gemeinsam "an der Anpassung der derzeitigen Form der Gleichwertigkeitsfeststellung für Kinder im häuslichen Unterricht zu arbeiten". "Bezüglich der Gleichwertigkeitsfeststellung" betreffend jenes Kind der Beschwerdeführer, für welches noch kein Externistenzeugnis vorgelegt wurde, verwiesen die Beschwerdeführer auf eine näher bezeichnete Pädagogin, die mit dem Landesschulrat für Oberösterreich "einen Termin vereinbaren" würde. Weiters teilten die Beschwerdeführer im Schreiben vom 01.09.2014 Folgendes mit: "Gleichzeitig melden wir unsere Kinder [...] hiermit für das kommende Schuljahr 2014/15 zum häuslichen Unterricht ab und sind offen für kooperative Gemeinwohllösungen."
5. Mit Bescheid vom 01.09.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte der Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) für jenes Kind der Beschwerdeführer, für welches kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt wurde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht und ordnete gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass jenes Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Die belangte Behörde schloss weiters die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass ein näher bezeichnetes Kind der Beschwerdeführer keine Externistenprüfung an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule abgelegt habe und aus diesem Grund mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die im Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit jenem an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gegeben sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (tituliert als "Einspruch"), in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführer hätten von Seiten des Bezirksschulinspektors eine "Zusage" erhalten, dass eine bestimmte Lehrerin die Gleichwertigkeitsprüfung für ihr Kind abhalten dürfe und dass dieses Zeugnis "vor Beginn des neuen Schuljahres" beim Bezirksschulinspektor einlangen müsste. Auf Grund vieler "Kommunikationsversuche" (mit dem Ministerium) und terminlicher Verzögerungen wäre für die Gleichwertigkeitsfeststellung "ein Termin vor Schulbeginn angedacht" worden. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, sie hätten sich telefonisch mit dem Bezirksschulinspektor in Verbindung gesetzt, wobei dieser jedoch lediglich "auf die nicht fristgerechte Einreichung des noch ausständigen Zeugnisses" Bezug genommen habe und seine "mündliche Zusage", auf die die Beschwerdeführer vertraut hätten, nicht mehr eingehalten habe.
7. Mit Schreiben vom 02.09.2014 nahm der Landesschulrat für Oberösterreich die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die anderen beiden Kinder der Beschwerdeführer (also jene Kinder, die die Externistenprüfung ablegten) zur Kenntnis.
8. Mit Schreiben vom 23.09.2014 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer von der bevorstehenden Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und räumte den Beschwerdeführern das Recht auf Akteneinsicht und schriftliches Parteiengehör binnen Frist ein.
9. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.09.2014, eingelangt am 07.10.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer zeigten dem (damaligen) Bezirksschulrat XXXX am 22.08.2013 die Teilnahme ihrer drei Kinder am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2013/2014 an. Die belangte Behörde nahm dies zur Kenntnis. Die Beschwerdeführer legten für eines ihrer Kinder vor Schulschluss des Schuljahres 2013/2014 kein entsprechendes Externistenprüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule über den positiven Abschluss der in Frage kommenden Schulstufe im Schuljahr 2013/2014 vor. Die Beschwerdeführer legten für jenes Kind auch kein Prüfungszeugnis einer anderen Schule vor. Mit Bescheid vom 01.09.2014 (angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde für jenes Kind die Teilnahme am häuslichen Unterricht und ordnete gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass jenes Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:
"Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
[...]
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
[...]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[...]"
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Die - zulässige - Beschwerde ist in der Sache nicht begründet:
1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gemäß § 4 Schulpflichtgesetz 1985 sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
1.3. Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist. Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
1.4. Was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
1.5. Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187, 25.04.2001, 2000/10/0187, 27.03.2014, 2012/10/0154).
1.6. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführer vor Schulschluss des Schuljahres 2013/2014 keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts durch ein Externistenprüfungszeugnis bzw. eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vorlegten. Die Beschwerdeführer legten auch kein sonstiges Prüfungszeugnis einer anderen Schule vor.
1.7. Für den Fall, dass keine Prüfung abgelegt wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 Schulpflichtgesetz 1985) zu erfüllen hat (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorzunehmende Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule kann auch durch eine allfällige "mündliche Zusage" des Bezirksschulinspektors, dass die Beschwerdeführer für das in Rede stehende Kind das Externistenprüfungszeugnis erst "vor Beginn des neuen Schuljahres" vorlegen müssten, nicht abbedungen werden.
1.8. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig und es war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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