W211 1425063-1•BVwG W211 1425063-1
W211 1425063-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot
W211 1425063-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich am 08.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Landespolizeikommando X. am 09.01.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, ledig zu sein und aus dem Bezirk XXXX in Mogadischu zu stammen. Sie gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an. Es würden noch ihre Mutter und ein Bruder in XXXX in Mogadischu leben, eine Schwester in Bosaso (Puntland) und ein weiterer Bruder in Sambia.
Die beschwerdeführende Partei habe Somalia im Jahr 2009 verlassen und sei mit dem Boot in den Jemen gefahren. In Aden habe sie bis 2010 gelebt und sich einen Schlepper gesucht, der sie nach Damaskus gebracht habe. Ein anderer Schlepper habe die Weiterreise in die Türkei organisiert. Nach einem Jahr in der Türkei sei die beschwerdeführende Partei nach Griechenland gefahren, wo sie Ende Mai 2011 angekommen sei. In Griechenland habe die beschwerdeführende Partei einen Landesverweis bekommen und sei daraufhin selbständig nach Athen gefahren. In Athen habe sie bei Landsleuten gelebt und sich die Reise nach Westeuropa organisiert. Drei Tage zuvor sei sie in einem Bus versteckt und nach Österreich gebracht worden.
Somalia habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil es dort ständig Krieg gebe. Sie habe dort nicht in Frieden leben können. Ihr Vater sei ohne Grund von den Milizen getötet worden. Sie habe auch Angst vor Al Shabaab gehabt, weil diese das Land beherrschen würden. Aus Angst vor dieser Gruppe habe sie sich entschlossen zu fliehen.
3. Bei der Einvernahme am 13.02.2012 vor dem Bundesasylamt gab die beschwerdeführende Partei an, die Dolmetscherin zu verstehen und in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen. Sie sei völlig gesund. Als Korrektur zum Protokoll der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater im Jahr 2008 gestorben sei.
Sie sei in Mogadischu im Stadtteil XXXX geboren worden und bei ihren Eltern aufgewachsen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit drei Geschwistern in XXXX gelebt. Im Jahr 2008 sei ihr Vater verstorben, woraufhin die beschwerdeführende Partei alleine das Land verlassen habe. Sie sei alleine nach Bosaso gereist, wo ihre Schwester lebte und wo sie bis Ende 2008 geblieben sei. Von dort sei sie Ende 2008/Anfang 2009 in den Jemen gezogen, in die Stadt Sena, wo sie als Hausmädchen gearbeitet habe. Den Jemen habe sie im Dezember 2010 verlassen. Im Jemen habe sie sich illegal aufgehalten.
Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat jemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sheikhal verfolgt worden sei, gab sie an, in Somalia wegen ihres Stammes nie Probleme gehabt zu haben.
Sie habe ihre Heimat wegen der allgemeinen Situation verlassen. Es herrsche dort Krieg, und die Al Shabaab sei überall. Ihr Vater sei im Jahr 2008 ums Leben gekommen. Darum habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Dazu wolle sie noch sagen, dass eine Person der Al Shabaab sie habe heiraten wollen. Das habe die beschwerdeführende Partei nicht gewollt und habe deshalb aus Angst vor möglichen zukünftigen Bedrohungen durch jene Person Somalia verlassen. Die Al Shabaab habe auch wollen, dass sich die Frauen mehr verschleiern, was die beschwerdeführende Partei auch nicht gewollt habe.
Konkret nach dem Vorfall mit dem Mann, der sie habe heiraten wollen, befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie als Gemüseverkäuferin am Markt gewesen sei, als ein unbekannter Mann zu ihr gekommen sei und ihr gesagt habe, dass er sie heiraten wolle. Das habe sie aber nicht gewollt. Danach sei er weggegangen, und sie nach Hause. Am nächsten Tag habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Sie sei von diesem unbekannten Mann nicht bedroht worden. Er habe ihr nur die Frage gestellt und sei danach gegangen. Die beschwerdeführende Partei habe ihn auch nur das eine Mal am Markt gesehen. Sie habe wegen seines Aussehens vermutet, dass er Al Shabaab sei.
Bei ihrer Schwester in Bosaso habe sie keine Probleme gehabt. Ihre Schwester habe bei ihren Schwiegereltern gelebt. Sie seien sehr arm gewesen, und die beschwerdeführende Partei habe ihnen nicht zur Last fallen wollen.
Nach Somalia wolle sie nicht, es gebe dort keinen Frieden, niemand sei dort sicher.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 08.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei zur Volksgruppe der Sheikhal gehöre, ihre Heimat Ende 2008/Anfang 2009 verlassen und im Jemen als Hausmädchen gelebt habe. Fest stehe auch, dass die beschwerdeführende Partei Somalia wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe, und dass ihr ein unbekannter Mann den Hof gemacht habe. Ein zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es bestehe aber im Falle einer Abschiebung nach Somalia die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Danach traf die Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei dahingehend geglaubt werde, dass sie in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung durch den Staat ausgesetzt gewesen sei, als Frau oder als Mitglied der Sheikhal niemals bedroht oder verfolgt worden sei, sowie Somalia wegen der schlechten Lage und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Geglaubt werde ihr weiter, dass ihr von einem unbekannten Mann der Hof gemacht worden sei, und sie von diesem nicht bedroht oder belästigt worden sei.
Rechtlich ergebe sich daraus, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinem asylrelevanten Grund der Genfer Flüchtlingskonvention entsprochen habe. Die beschwerdeführende Partei habe auch eine mögliche Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nie erwähnt. Damit sei ihr Antrag auf Gewährung von Asyl abzuweisen; es sei ihr aber aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ihr die Situation mit dem unbekannten Mann Angst gemacht habe, weshalb sie sich entschlossen habe zu fliehen, bevor etwas passieren würde. Die Wertstellung der Frau sei in Somalia sehr gering. Die Männer der Al Shabaab würden besonders wenig Achtung vor Frauen haben. Die beschwerdeführende Partei habe während des ganzen Verfahrens angegeben, Angst vor der Al Shabaab gehabt zu haben, so insbesondere mit ihrer Form der Unterdrückung der Frauen. Ein Mann, der der Al Shabaab angehöre, könne tun was er wolle. Daher habe sie nach dem Kontakt durch den Fremden Angst bekommen.
Ganz allgemein sei die soziale Gruppe der Frauen in Somalia sehr benachteiligt. Als ihr Vater gestorben sei, sei der familiäre Schutz gänzlich weggefallen. Sie sei deshalb nicht in der Position gewesen, einen Heiratskandidaten erfolgreich abzuwehren. Für die Zuerkennung von Asyl würde die begründete Furcht vor einer Verfolgung reichen. In ihrem Falle müsse gesehen werden, dass die radikalislamische Al Shabaab bisher nicht effektiv mit nachhaltigem Erfolg hätte bekämpft werden können, und der Staat den Einzelnen nicht schützen könne. Gewalt gegen Frauen sei in Somalia weit verbreitet. Die belangte Behörde hätte das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor diesem Hintergrund würdigen müssen.
6. Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
8. Am 05.09.2014 brachte die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung mitgeschickten Länderinformationen zu Somalia ein und führte aus, dass die Sicherheitslage auch nach der Vertreibung der Al Shabaab aus Mogadischu dort instabil und unberechenbar bleibe. Die Sicherheitslage habe sich auch seit Anfang 2013 wieder verschlechtert, und fänden Übergriffe auch auf die Zivilbevölkerung statt. Die beschwerdeführende Partei verwies weiter auf aktuelle Zeitungsartikel, die über Anschläge durch die Al Shabaab berichteten. Die Situation der Frauen sei besonders prekär, was die beschwerdeführende Partei durch eine Wiederholung der in den Länderinformationen abgebildeten Information zu illustrierten suchte. Ihr Vater sei im Jahr 2000 durch Milizen und ohne Grund getötet worden. Sie habe zwar zwei ältere Brüder, die jedoch eine eigene Familie haben würden. So gesehen verfüge die beschwerdeführende Partei in Somalia über keinen ausreichenden männlichen Schutz. Sexuelle Gewalt sei eine ständige Bedrohung. Die Al Shabaab würde Frauen außerdem noch restriktivere Verhaltensregeln aufzwingen.
In Kopie beigelegt waren: ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.08.2014, nach welchem die beschwerdeführende Partei an einer chronischen Gastritis leide, zwei Deutschkursbestätigungen und zwei Empfehlungsschreiben.
9. Am 23.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab darin an:
"R: Können Sie sich erinnern, wann Sie nach Österreich eingereist sind?
P: Ja. Im Jahr 2012. Am 09.01.2012.
R: Waren Sie zwischenzeitlich im Ausland?
P: Ja. Ich bin 2x ausgereist. Nachdem ich einen Fremdenpass bekommen habe, bin ich einmal mit meinem Mann XXXX gegangen. Ich habe geheiratet. Beim 2. Mal hat mir eine Österreicherin geholfen, da war ich auch in XXXX.
R: Erzählen Sie mir von Ihrer Heirat?
P: Am 24. August 2014 habe ich geheiratet.
R: Wen haben Sie geheiratet?
P: Einen Mann, einen Somalier. Er lebt in Schweden.
R: Er lebt noch immer in Schweden und Sie leben hier?
P: Ja.
R: Wie haben Sie sich kennen gelernt?
P: Wir haben uns in Griechenland kennen gelernt. Ich bin nach Österreich gekommen und er nach Schweden. Ein Somalier, der hier in Österreich lebt, ist mit ihm befreundet. Er hat nach mir gefragt. So hat er mich gefunden. Der Freund hat ihm meine Nummer gegeben.
R: Wo haben Sie geheiratet?
P: XXXX.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Mann in Schweden?
P: Er hat einen Status, der ist 5 Jahre gültig.
R: Er kann von Schweden nach Österreich kommen?
P: Ja.
R: Sie haben auch einen Fremdenpass?
P: Ja.
R: Wo wollen Sie gemeinsam leben?
P: Ich möchte in Österreich bleiben, ich möchte nicht weg. Er ist damit einverstanden. Wir wollen gemeinsam hier in Österreich leben. Wir sind zum Rathaus gegangen. Ich habe die Papiere vom Rathaus. Sie haben gesagt, wir sollen bestätigen, dass wir ledig sind.
R: Geht es hier um die standesamtliche Trauung?
P: Ja.
R: Die Ledigkeitsbestätigung brauchen Sie, um heiraten zu können.
P: Ja, so wollten wir.
R: Sie sind jetzt traditionell mit Ihrem Mann verheiratet?
P: Das ist traditionell nach islamischen Vorschriften, staatlich ist es hier nicht anerkannt.
R: Haben Sie eine Bestätigung der traditionellen Eheschließung heute mit?
P: Ja. Diese wird in Kopie zum Akt genommen.
R: Erzählen Sie mir kurz, wann und wie Sie aus Somalia ausgereist sind?
P: 2008, ich glaube, dass es im September war.
R: Wie sind Sie ausgereist? Wie war Ihr Reiseweg?
P: Mit einem LKW. Wir fuhren nach Bosaso. Dann habe ich Bosaso verlassen und ich bin in den Jemen gegangen. Mit einem Flugzeug habe ich den Jemen verlassen Richtung Syrien. Ein Mann aus Sudan hat meinen Reisepass besorgt. Ich bin nach Syrien mitgereist, so, als ob ich seine Frau wäre. In Syrien war ich insgesamt 6 Tage lang. 3 Tage lang verbrachte ich in einem Hotel und 3 Tage an der Grenze. Wir wollten die Grenze queren. Wir sind in der Türkei angekommen. Wir wurden an der Grenze aufgegriffen. Die Polizei hat mich später frei gelassen. Ich verbrachte 1 Jahr lang in der Türkei. 1 Jahr war ich im Jemen. Dann bin ich weitergereist bis zur Grenze. Ich bin mit einem Schlauchboot von der Türkei nach Griechenland gefahren. Ende April bin ich in Griechenland angekommen, so glaube ich. Es war Ende 2011, als ich Griechenland verlassen habe. Am 07.01.2012 bin ich in Österreich angekommen.
R: Wie lange waren Sie in Bosaso, bevor Sie in den Jemen gegangen sind?
P: 1 Jahr lang. Ende 2009 habe ich Bosaso Richtung Jemen verlassen.
Ich korrigiere: Ende 2008 habe ich Bosaso verlassen.
R: Ende 2007 sind Sie nach Bosaso gekommen?
P: 2008 bin ich in Bosaso angekommen. Ich glaube, dass ich dort 6 Monate lang war.
R: Waren Sie in Sena oder in Aden im Jemen, ist das das Gleiche?
P: Nein. Ich war in Sanaa.
R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich habe in Mogadischu gelebt, zuerst im Bezirk XXXX. Das Haus haben wir gemietet. Später sind wir in ein anderes Mietshaus in den Bezirk XXXX gegangen.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Ja. Meine Mutter. Mein Bruder. Meine Schwester in Bosaso. Ein Bruder von mir lebt woanders in Afrika, in Sambia.
R: Sie haben noch einen Bruder in Mogadischu?
P: Ja.
R: Sie haben 1 Schwester in Bosaso?
P: Ja. 3 Geschwister sind gestorben. Vier Geschwister leben noch.
R: Gibt es noch Tanten oder Onkel?
P: Meine Tante passt jetzt auf meine Mutter auf. Meine Mutter hat Bluthochdruck.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es Ihnen gut?
P: Momentan nicht. Früher hatte ich Kontakt.
R: Warum im Moment nicht?
P: Meine Tante (Schwester der Mutter) hat die Mutter nach XXXX gebracht. Ich habe keine Telefonnummer von dort.
R: Was tut Ihre Mutter dort in XXXX?
P: Sie ist älter. Sie ist krank.
R: Geht es ihr dort besser? Warum ist sie dort?
P: Weil meine Tante dort lebt.
R: Sind Sie mit Ihrer Schwester in Bosaso regelmäßig in Kontakt?
P: Ja.
R: Geht es der Schwester gut?
P: Gesundheitlich geht es ihr gut. Sie ist mit einem armen Mann verheiratet.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?
P: Meine Mutter hat Gemüse verkauft. Ich habe ihr beim Verkaufen geholfen.
R: Waren Sie in der Schule?
P: Nein. Ich war in der Koranschule.
R: Sie können schreiben?
P: Ja. Mir haben die anderen jungen Männer am Markt geholfen, zu lernen.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich habe mit meiner Mutter Gemüse verkauft. Ein Mann der Al Shabaab ist immer gekommen, er hat gesagt, er möchte mich heiraten. Dann hat er mir gesagt, dass er mich mitnehmen wird. Einige junge Frauen sind vermisst in unserem Bezirk. Ich habe ihm keine Antwort gegeben. Ich sagte weder ja, noch nein. Ich hatte Angst. Als er mich nicht in Ruhe lassen wollte, habe ich ihm gesagt, mein Vater hat mich einem Mann versprochen. Die Tradition ist so in Somalia, dass der Vater die Töchter einmal verheiratet. Wenn der Vater nicht da ist, machen das die weiteren männlichen Verwandten. Ich hatte Angst vor dem Mann. Ich habe es meinem Bruder erzählt. Ich habe erzählt, dass dieser Mann täglich zu mir kommt. Ich habe Angst vor ihm. Ich weiß nicht, was ich tun soll. Mein Bruder sagte: "Gott bestimmt, wann genau man stirbt. Wenn es noch nicht soweit ist, dann stirbt man nicht. Du stirbst nur, wenn es soweit ist". Meine Familie ist religiös. Ich habe meinen Bruder gefragt, ob ich das Land verlassen darf. Er hat mir gesagt: "Nein. Es ist eine Schande, dass eine Frau alleine weggeht. Du darfst nicht gehen". Meine Mutter hatte Angst um mich. Sie hat sich Sorgen um mich gemacht. Ich war die einzige Tochter, die bei ihr lebt. Sie hat aus ihrem Gemüsehandel 300 Dollar mir gegeben. Mit diesem Geld konnte ich weg. Sie hat mir gesagt:" Fahr mit dem Geld irgendwohin, wohin ich kommen kann". Sie wird davon nichts meinem Bruder erzählen. Sie will ihm das verheimlichen. Mein Bruder hat mit meiner Mutter geschimpft. Er hat gedroht, wenn ich nicht zurückkomme, wird ihr (der Mutter) auch etwas passieren. 2 andere Cousins und er haben meiner Mutter gedroht. Sie wird irgendwann zu uns zurückkommen, sagte der Bruder. Er sagte, dass ich es ihr zeigen werde, was der Tod bedeutet, wenn sie zurückkommt.
R: Warum wollten Sie das Al Shabaab-Mitglied nicht heiraten?
P: Die Al Shabaab terrorisieren die Leute. Ich habe vor denen Angst. Die Frauen müssen für sie arbeiten (Sklaven). Ich wollte diesen großen Schleier (Niqab) nicht tragen.
R: Vor der Behörde haben Sie das eher so geschildert, als wäre dieser Mann nur einmal zu Ihnen gekommen und hätte gefragt, ob Sie ihn heiraten. Jetzt sagen Sie, er ist oft gekommen.
P: Ich habe gesagt, dass er ein paar Mal gekommen ist. Man hat es so geschrieben. Die dortige Dolmetscherin konnte nicht so gut Somalisch.
R: Es ist richtig, dass er öfters gekommen ist?
P: Ja.
R: Wann ist Ihr Vater gestorben?
P: August 2000.
R: Der Tod Ihres Vaters hatte mit Ihrer Flucht nichts zu tun?
P: Nein.
R: Warum konnten Sie nicht bei Ihrer Schwester in Bosaso bleiben, nachdem Sie aus Mogadischu weggegangen sind?
P: Dort konnte ich nicht mehr leben, das Leben ist schwer. Manchmal haben in Bosaso die Leute etwas zu essen, dann wieder nicht.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Shikal.
R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Meine Geschwister, meine Brüder haben Stammeszugehörigkeitsprobleme gehabt, ich als Frau nicht.
R: Aus den Länderinformationen, die ich Ihnen mit der Ladung geschickt habe, geht hervor, dass sich die Situation in Mogadischu seit 2011 geändert hat. Die Al Shabaab ist dort nicht mehr offiziell an der Macht, sondern agiert nunmehr aus dem Untergrund. Wieso glauben Sie, dass Ihre Verfolgung durch die Al Shabaab wegen eines Heiratsangebots noch aktuell ist?
P: Momentan gibt es noch keine Sicherheit. Ich habe nicht auf die Befehle meines Bruders und meiner Cousins gehört. Er hat geschworen, dass er mich töten wird.
R: Momentan haben Sie Angst vor Ihrem Bruder?
P: Ja.
R: Das ist der Bruder, der in Mogadischu lebt?
P: Ja. (...)"
Es wurde die Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt von der bosniakischen muslimischen Gemeinschaft in XXXX, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 08.01.2012, der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei beim Bundesasylamt, der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 08.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei eine Angehörige der Sheikhal ist. Die beschwerdeführende Partei erlitt in Somalia wegen ihrer Clanzugehörigkeit keine Nachteile.
1.1.3. Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester der beschwerdeführenden Partei leben noch in Somalia. Die Mutter ist zur Zeit bei ihrer Schwester in XXXX; ein Bruder lebt in Mogadischu und eine Schwester lebt in Bosaso in Nordsomalia.
Die beschwerdeführende Parti verbrachte vor ihrer Ausreise aus Somalia zumindest sechs Monate im Jahr 2008 bei ihrer Schwester in Bosaso, welche dort verheiratet ist.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 12f)"
2.1.2. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse (25.10.2013)
"Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012, bleibt die Sicherheitslage unberechenbar und instabil. Die Kontrolle der somalischen Regierung reicht kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinaus. Al-Shabaab ist noch nicht am Ende, sondern kontrolliert bzw. operiert in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und demonstriert ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu.
In den Berichten des UN-Generalsekretärs wird immer wieder auf die unbeständige und unberechenbare Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia hingewiesen. In wichtigen Städten wie Baidoa und Kismaayo werden auch 2013 wöchentlich Anschläge verübt. In den Gebieten Afgooye und Merka kommt es täglich zu Anschlägen. Nach dem Abzug äthiopischer und somalischer Truppen aus Xuddur (Bakool) am 17. März 2013, eroberten Al-Shabaab Milizen die Stadt gleich wieder zurück. Dies war der erste große territoriale Gewinn der Al-Shabaab seit Monaten.
Die Anzahl der Anschläge in Mogadischu ist in diesem Jahr im Vergleich zu 2012 gestiegen. Im letzten Bericht vom September 2013 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitssituation als extrem unbeständig und weist auf eine weitere Zunahme von Anschlägen in Mogadischu hin. Auch UNOCHA weist im Juni 2013 auf die unbeständige und unvorhersehbare Sicherheitssituation hin.
Gemäß Amnesty International ist der Alltag in Mogadischu von Gewalt geprägt. Die Übergriffe erfolgen willkürlich wie auch gezielt. Zivilistinnen und Zivilisten leben in extremer Unsicherheit, es kommt zu physischer Gewalt, Vergewaltigungen und Erpressungen. Die Sicherheitskräfte der Regierung und deren verbündete Milizen können keinen Schutz bieten. Sie sind oft selbst in die Übergriffe involviert. Die Kapazitäten der Somali National Armed Forces (SNAF) sind eingeschränkt. Die Streitkräfte sind außerdem von der Unterstützung der African Union Mission in Somalia (AMISOM) abhängig. Die Regierung konnte das Machtvakuum, welches nach der Vertreibung der Al-Shabaab in Mogadischu entstanden war, bis jetzt nicht füllen. Lokale Milizen und Kommandanten haben in vielen Quartieren die Kontrolle übernommen. In Mogadischu wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 2000 durch Waffen verwundete Zivilisten behandelt. Im Juni 2013 waren es 322 durch Waffen verwundete Personen, die in von der WHO unterstützten Spitälern behandelt wurden.
Zunahme von Anschlägen. Der UN-Generalsekretär beschreibt im September 2013 einen akuten Anstieg von Anschlägen in Mogadischu. Im Mai und Juni gab es doppelt so viele Anschläge mit Handgranaten wie zu Beginn des Jahres. Bombenanschläge haben sich im Juni 2013 im Vergleich zum Januar 2013 sogar verdreifacht. Fast täglich kommt es zu gezielten Tötungen. Auch Amnesty International berichtet über täglich explodierende Handgranaten und Sprengfallen (Improvised Explosive Device, IED) sowie über gezielte Anschläge gegen Zivilisten, darunter Journalisten, Geschäftsleute, Regierungsmitglieder und Clanälteste. Das UNHCR beschreibt Ende September 2013, dass der somalische Staat Personen, die von Al-Shabaab verfolgt werden, keinen Schutz gewähren kann und weist - ebenso wie Amnesty International - auf die besondere Gefährdung von Politikern, Journalisten, Geschäftsleuten und Clanältesten hin.
Seit Anfang 2013 verübt die Al-Shabaab komplexe Anschläge gegen hoch gesicherte Symbole des westlichen Einflusses sowie der somalischen Regierung. Dabei kommen auch häufig Zivilistinnen und Zivilisten ums Leben. Im April 2013 starben über 30 Personen bei einem Anschlag auf ein Gericht. Am selben Tag wurde ein Selbstmordanschlag auf den Konvoi einer türkischen Hilfsorganisation verübt. Am 25. April wurde ein stellvertretender Staatsanwalt ermordet und am 5. Mai 2013 starben über zehn Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungskonvoi mit einer Delegation aus Katar. Am 20. Mai und am 17. Juni kam es zu einem Granatenangriff auf ein beliebtes Restaurant. Am 12. Juli forderte ein Angriff auf einen AMISON Konvoi über 17 zivile Opfer. Am 27. Juni gelang der Al-Shabaab ein komplexer Anschlag auf die türkische Botschaft und am 19. Juni verübte sie eine Attacke auf die UNO. Bei einem Anschlag vom 7. September 2013 in der Nähe eines Restaurants starben 30 Zivilistinnen und Zivilisten. Die Schlagkraft der Al-Shabaab verdeutlicht nicht zuletzt der Anschlag vom September 2013 in Kenia auf ein Einkaufszentrum. Dabei kamen über 60 Menschen ums Leben.
Am 14. August 2013 zog sich die humanitäre Organisation Médecins Sans Fronti-ères nach 22 Jahren aus Somalia zurück, da die Sicherheit der Angestellten nicht mehr gewährleistet werden kann. Übergriffe, Morde und Entführungen von humanitären Helfenden werden immer häufiger von bewaffneten Gruppen wie auch von zivilen Führern geduldet wenn nicht sogar unterstützt. Das macht Somalia zu einem der unsichersten Länder der Welt.
Strategiewechsel der Al-Shabaab. Gemäß der Jamestown Foundation hat die Al-Shabaab einen Strategiewechsel vollzogen und verlegt sich neuerdings auf eine Guerilla-Taktik anstatt wie bisher auf die Kontrolle von großen Gebieten. Nach dramatischen Spannungen innerhalb der Al-Shabaab und der Tötung seiner internen Widersacher, hat sich seit Juni 2013 Ahmed Godane als Führer der Al-Shabaab durchgesetzt. Er unterhält gute Beziehungen zur Al-Kaida.
In Mogadischu hat Al-Shabaab zwar die großen Militärbasen verlassen, sie ist jedoch weiterhin präsent. Die Kontrolle der Stadt ist gemäß der Jamestown Foundation je nach Tageszeit zwischen den Regierungskräften und der Al-Shabaab in zwei Schichten aufgeteilt. Sprecher der Al-Shabaab gaben im Mai 2013 bekannt, dass sie in der Nacht weiterhin die südlichen Quartiere in Mogadischu kontrollieren:
Huriwaa, Yaqshid und Dayniile. Einwohner bestätigen dies. In der Nacht werden von Al-Shabaab diejenigen Menschen bestraft, die tagsüber mit der Regierung kooperieren. So wurde zum Beispiel im Mai 2013 ein traditioneller Führer von Al-Shabaab umgebracht, da er Teil eines Begrüßungskomitees für den Präsidenten war.
Sicherheitskräfte. Der Aufbau effizienter und vor allem disziplinierter Sicherheitskräfte ist eine große Herausforderung. Die Soldaten, meistens ehemalige Milizen, sind selbst oft in Erpressung und Ausbeutung der Bevölkerung involviert. 2012 gab es in und um Mogadischu über 60 illegale Straßensperren, die von Soldaten und regierungsfreundlichen Milzen erstellt wurden. Nachdem diese abgebrochen worden waren, sind in der Zwischenzeit wieder viele aufgebaut worden. Sicherheitskräfte sind auch in extralegale Tötungen involviert. Problematisch ist weiter die Infiltration der Sicherheitsdienste durch Angehörige krimineller, radikaler und aufständischer Gruppen. Die Disziplinlosigkeit der somalischen Sicherheitskräfte mag ein Grund dafür sein, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Al-Shabaab den Regierungssoldaten vorziehen. Unter der Kontrolle der Al-Shabaab war es für sie vor allem gefährlich, wenn sie Verbindungen zur Regierung unterhielten oder die Befehle der Al-Shabaab missachteten. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind die Quellen der Unsicherheit vielfältiger, so auch die Gefahr, ins Kreuzfeuer zwischen einzelnen Regierungsfraktionen zu kommen. Im November 2012 stellte selbst der Präsident fest, dass die meisten Vergewaltigungen von Regierungssoldaten verübt werden. Diese bringen oft sowohl die Opfer als auch die Zeugen um. (Seiten 1 - 4)"
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 steht Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt hat sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen sind seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben wird wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab ist jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge werden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge sind häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 haben sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen wird unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gibt es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
2.2. Sicherheitslage in Puntland
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Puntland
Für den einfachen Bewohner der Region ist die Sicherheitslage kein Problem. Schwächere Gruppen der Gesellschaft (Flüchtlinge, IDPs, Minderheitengruppen) sind jedoch gefährdeter. Sie sind für Angriffe leichte Beute, da es ihnen oftmals an Clan-Schutz mangelt. Auch Personen, die auf die eine oder andere Art und Weise gegen al Shabaab auftreten, sind einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt. (MV 18.10.2012) Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass AS in der Lage ist, in Puntland ihre Aktivitäten zu verstärken. Mittlerweile sind die auf nicht mehr als 300 Mann geschätzten Galgala-Rebellen nicht mehr in der Lage, ihr Einflussgebiet auszuweiten. Sporadische Übergriffe auf benachbarte Gemeinden sind nur auf die Requirierung von Versorgungsgütern ausgerichtet. Manchmal erreichen die Rebellen auch die Hauptstraße, die Bossaso mit der puntländischen Hauptstadt Garoowe verbindet. Von dort werden sie jeweils umgehend von den puntländischen Kräften wieder vertrieben. (BAA 25.7.2013)
Abseits der Städte und vor allem in den ländlichen Gebieten, die weiter entfernt von den Hauptstraßen liegen, sind die puntländischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, Kontrolle über die Sicherheit auszuüben. Staatliche Institutionen und Polizei sind dort nur in kleiner Zahl präsent, letztere werden meist über traditionelle Clan-Mechanismen zur Verfügung gestellt. Die geringste Präsenz weist Puntland entlang der abgelegenen Küsten auf. Teile der nordöstlichen Küste der Region Bari befinden sich überhaupt nicht unter Kontrolle der Regierung. (BAA 25.7.2013)
Für Puntland kann das Stabilitätsniveau zur Sicherheitssituation als ‚hoch' angegeben werden. Dies gilt selbstverständlich nur für jene Gebiete, die sich unter Kontrolle der Regierung befinden. Ausnahmen sind daher einige Küstengebiete (Piraten, Ras Caseyr) und die Golis-Berge (Galgala-Rebellen). Die Regierung von Puntland verfügt nur über vergleichsweise wenige Sicherheitskräfte. Bisher hat sich deren Anzahl aber als ausreichend erwiesen, um die generellen Sicherheitsbedürfnisse im Land zu erfüllen. (BAA 25.7.2013)" (Seite 15f)
2.3. Clanstruktur und Minderheiten
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).
Hauptclans:
"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)
Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)
Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)
Minderheiten und kleine Clan Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 35f)
Ethnische Minderheiten:
"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)
Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)
Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 37)
Aktuelle Situation:
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 37ff)
2.3.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).
2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)
Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)
Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)
In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)
Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)
In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 40f)
"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)
In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)
2.4.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - IFA/Frauen, 09.01.2014
Zusammenfassung:
"Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.
Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.
Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.
Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:
Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;
Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;
Ältere Menschen;
Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.
Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.
Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.
Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:
körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;
Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.
Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.
Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.
Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].
Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.
Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.
Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;
ging die Zahl ziviler Opfer zurück;
Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre."
"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.
Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.
Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.
Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.
Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.
UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.
Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.
Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.
Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.
Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen."
(FFM Landinfo 05/2013)
"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.
In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.
Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein." (UK Home Office 09.2013, Operational Guidelines)
"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.
Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.
Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.
Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]"
"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.
Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).
Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.
Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.
Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.
Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.
Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.
Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist." (FFM Landinfo 05/2013)
2.5. Versorgungslage und Rückkehrer
2.5.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"
2.5.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Hierzu wird ausgeführt, dass zwar die belangte Behörde von einer Antragstellung am 09.01.2012 ausgeht, eine solche am 08.01.2012 jedoch tatsächlich stattgefunden hat, wie sich aus dem Polizeiprotokoll vom 09.01.2012 und aus dem Protokoll der Erstbefragung eindeutig ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht geht also nach der Aktenlage von einer Antragstellung am 08.01.2012 aus.
3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit und zur familiären Situation der beschwerdeführenden Partei in Somalia ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. An diesen Angaben gab es für das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zu zweifeln.
Die beschwerdeführende Partei gab selbst vor der belangten Behörde wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, wegen ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia keine Probleme gehabt zu haben.
Ebenso machte sie konsistente Angaben zu ihrer Familie in Somalia, wie auch zu ihrem Aufenthalt bei ihrer Schwester in Bosaso.
3.3. Zum Fluchtvorbringen und den Angaben zu einer möglichen aktuellen Verfolgung ist folgendes zu sagen:
Die beschwerdeführende Partei gab im Verfahren vor der belangten Behörde sinngemäß als Verfolgungsgrund an, dass ihr (einmal) von einem (möglichen) Al Shabaab Mitglied am Markt die Ehe angetragen worden sei, sie dies nicht gewollt habe, Angst gehabt habe und sich am nächsten Tag entschieden habe, das Land zu verlassen. In der mündlichen Verhandlung führte die beschwerdeführende Partei dagegen aus, dass jener Mann öfter (bzw. "immer, täglich") zu ihr an den Stand gekommen sei. Aus der mündlichen Verhandlung ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht eher der Eindruck, als wolle die beschwerdeführende Partei eigentlich eine aktuelle Bedrohung durch ihren Bruder und zwei Cousins geltend machen, die sie mit dem Tod bedrohen würden, weil sie gegen die Wünsche des Bruders ausgereist sei.
Zum ursprünglichen Vorbringen merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die beschwerdeführende Partei diese unerwünschten Heiratsanträge durch ein (mögliches) Al Shabaab Mitglied in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gesteigert geschildert hat, insbesondere, was die Häufigkeit der Bedrängung betrifft. Auf Nachfrage, warum das so sei, merkte sie an, dass es sich dabei um einen Protokoll- bzw. Übersetzungsfehler handeln müsse. Das Bundesverwaltungsgericht stellt aber fest, dass nach Aktenlage das entsprechende Protokoll der Einvernahme vom 13.02.2012 rückübersetzt wurde, und die beschwerdeführende Partei die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigte. Eventuelle Verständigungsprobleme mit einer Dolmetscherin gehen ebenfalls nicht aus der Niederschrift hervor. Die Erklärung der beschwerdeführenden Partei, warum in der Einvernahme im Jahr 2012 nur eine einmalige Belästigung protokolliert wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht also nicht ausreichend nachvollziehbar. Es geht daher eher von einer Steigerung der ursprünglichen Fluchtgeschichte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus.
Die beschwerdeführende Partei selbst gibt jedoch bei einer Nachfrage, ob eine solche Bedrohung durch ein einzelnes (mögliches) Al Shabaab Mitglied in Mogadischu nach dem (offiziellen) Abzug der Al Shabaab noch aktuell sei, an, dass das heutige Problem eine schlechte Sicherheitslage sei, und dass ihr Bruder geschworen habe, sie zu töten.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch bei diesem Vorbringen den Bruder (und eventuell auch zwei Cousins) betreffend fest, dass die beschwerdeführende Partei damit einen gänzlich neuen Verfolgungsgrund schildert, der im vorangegangenen Verfahren nicht angegeben wurde. Damit verstößt sie aber gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG. Es handelt sich hierbei um kein Vorbringen, dass sich erst nach der angefochtenen Entscheidung ergeben hätte, das die beschwerdeführende Partei bisher nicht vorbringen hätte können, oder das einen geänderten Sachverhalt betrifft. Auch war das vorangegangene Verfahren vor der belangten Behörde nicht im Sinne dieser Bestimmung mangelhaft. Die Befürchtung, durch einen verärgerten Bruder mit dem Tode bedroht zu sein, unterliegt daher dem Neuerungsverbot (siehe e contrario VwGH, 10.10.1996, 95/20/0257).
Das Vorbringen dennoch würdigend fällt dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass die beschwerdeführende Partei die Verärgerung ihres Bruder in der mündlichen Verhandlung erzählerisch geschildert hat, insbesondere seine Reaktion auf ihre Angst vor dem ihr nachstellenden Mann und das Verbot, auszureisen. Angeblich habe dieser Bruder auch ihre Mutter nachhaltig bedroht. Dennoch erwähnte die beschwerdeführende Partei diese bedrohliche Reaktion ihres Bruders im Verfahren vor der belangten Behörde nicht, obwohl sie dort zumindest in der zweiten Einvernahme am 13.02.2012 ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, ihre Fluchtgründe zu schildern. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine tatsächlich ernste Bedrohung durch ein so enges Familienmitglied, welches auch die Position eines Familienoberhauptes innehaben würde, in Erinnerung sein und bereits in einem früheren Interview zumindest im Ansatz vorgebracht werden würde. Es ist daher nicht vom Bestehen einer wirklichen aktuellen Bedrohung durch den Bruder der beschwerdeführenden Partei überzeugt. Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei nach eigenen Angaben zumindest sechs Monate, wenn nicht ein Jahr, bei ihrer Schwester in Puntland gelebt hat, bevor sie ausreiste. Dort habe sie keine Probleme gehabt und sei sicher gewesen. Diese Aussagen der beschwerdeführenden Partei lassen den Schluss zu, dass eine Bedrohung in der geschilderten Form nicht anzunehmen war, da ihr Bruder sie wohl bei der gemeinsamen Schwester hätte finden und abholen können, wenn er es denn nun tatsächlich gewollt hätte.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für eine Verfolgte macht es nämlich keinen Unterschied, ob sie auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Im Ergebnis, und wie oben unter 3.3. ausgeführt, gibt es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte zu glauben, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu einer konkreten, aktuellen und individuellen asylrelevanten Verfolgung durch ein Al Shabaab Mitglied ausgesetzt wäre, das sie im Jahr 2008 habe heiraten wollen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wenn man überhaupt von der Subsumption des Geschehens unter einen der Gründe der GFK gemeinsam mit einer geschlechtsspezifischen Prüfung ausgeht, dürfte es außerdem an der geforderten Aktualität einer möglichen solchen Bedrohung mangeln, wenn man den Länderinformationen folgen möchte und annimmt, dass sich die Al Shabaab Aktivitäten in Mogadischu in Art und Umfang verändert haben.
4.3.2. Die beschwerdeführende Partei selbst nennt als ihre aktuelle Verfolgungsbefürchtung die Bedrohung durch ihren Bruder. Wie oben bereits angemerkt, meint das Bundesverwaltungsgericht, dass dieses Vorbringen unter das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG fällt. Selbst bei Überprüfung des Vorbringens im Sinne der amtswegigen Ermittlungspflicht aller relevanten Umstände (siehe dazu auch VfGH, 25.09.2013, U1937/2012) kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Schilderung eines solchen Bedrohungsszenarios durch den Bruder nicht glaubwürdig war, weshalb es nicht von einer solchen tatsächlichen, individuellen und konkreten Bedrohung für die beschwerdeführende Partei ausgeht. Damit lässt sich aber auch aus diesem Vorbringen keine entsprechende asylrelevante und aktuelle Verfolgungsprognose ableiten.
4.3.3. Ergänzend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass seitens der beschwerdeführenden Partei eine individuelle Verfolgung aus Gründen ihrer Clanzugehörigkeit nicht vorgebracht wurde und sich auch betreffend Mogadischu für das Bundesverwaltungsgericht nicht amtswegig ergibt (siehe dazu oben unter 2.4.2. das Zitat von FFM Landinfo).
4.3.4. Schließlich merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass es die prekäre Lage von Frauen und Minderheiten in Somalia, wie auch die nach wie vor schlechte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Somalia zur Kenntnis nimmt. Insoweit die beschwerdeführende Partei in ihren Vorbringen die Angst vor dem Krieg und den Wunsch nach Sicherheit ausdrückt, so ging die belangte Behörde - richtigerweise - mit der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten darauf ein. Für die gegenständliche Prüfung einer asylrelevanten Verfolgungsprognose betreffend die beschwerdeführende Partei in Somalia konnte diese jedoch eine solche konkrete und aktuelle Befürchtung nicht glaubhaft machen, und fanden sich auch amtswegig keine Hinweise dafür.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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