W116 1438513-1•BVwG W116 1438513-1
W116 1438513-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W116 1438513-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl. 12 11.471-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 28.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Klingenbach AGM durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, seine Familie sei nach Pakistan gegangen, nachdem man seinen Vater getötet habe. Sie hätten sich dort illegal aufgehalten und seien ständig schikaniert worden. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe man seiner Familie Hab und Gut weggenommen und es sei zu einem Selbstmordanschlag gekommen. Er habe dort nicht mehr leben können und sich entschlossen, in ein sicheres Land zu gehen. Er wolle ein neues Leben ohne Furcht beginnen. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr teilte er mit, er würde sich in seiner Heimat nicht sicher fühlen und sie hätte nichts mehr, da man seiner Familie alles weggenommen habe. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er.
1.2. Mit Schreiben vom 19.09.2012 teilte ein Röntgeninstitut in Wien mit, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Knochendichtemessung der linken Hand, dorsovolar, FFA 76cm, festgestellt worden sei, dass bereits sämtliche Epiphysenfugen verschlossen seien, die Epiphysennarbe an Radius und Ulna nicht mehr nachweisbar sei und ein Stadium Schmeling 5, GP 31 bestehe.
1.3. Am 17.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin und in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari einvernommen. Dabei wurden im Wesentlichen das Ergebnis der durchgeführten Knochendichtemessung und die sich daraus ergebende Volljährigkeit des Beschwerdeführers behandelt. Nachdem der Beschwerdeführer dem Ergebnis zustimmte, wurde die Rechtsberaterin von ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin entbunden und das Verfahren zugelassen.
1.4. Am 22.11.2012 wurde der Beschwerdeführer nach der Zulassung seines Verfahrens von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen und zu seinen Verwandten in der Heimat, zu seinem Aufenthalt in Pakistan sowie zu seinem Fluchtweg und zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Zu seinem Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass der Grund für seine Ausreise aus Afghanistan sein Vater sei, ein Buchhalter im Ministerium für Bildung und Erziehung, der von seinen Feinden getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals noch sehr jung gewesen und kenne den Grund nicht. Es würden aber viele Leute, die für den Staat bzw. die Regierung arbeiten, getötet werden. Eines Tages seien unbekannte Männer gekommen und hätten sie aufgefordert, die Dokumente für ihr Haus zu übergeben und dieses innerhalb von vier Stunden zu räumen. Da sich sein Onkel mütterlicherseits geweigert habe, ihnen zu helfen, hätten sie die Papiere übergeben und das Haus verlassen müssen. Sie seien nach Pakistan geflüchtet. Nach sechs Monaten seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei sehr oft zu den Behörden bzw. zur Polizei gegangen und habe von ihrem Problem mit dem Haus erzählt. Dabei sei er entweder vertröstet oder gleich weggeschickt worden und manche Beamte hätten sogar Geld verlangt. Sein (namentlich genannter) Onkel habe sie finanziell unterstützt und gemeint, dass ihnen keiner helfen könnte. Der Onkel habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Zu den von ihm behaupteten Problemen mit den Behörden teilte er mit, er sei sehr oft zu den Behörden und zur Polizei gegangen, sie hätten ihm aber nicht weitergeholfen.
Seit seiner Geburt sei er wegen seines Vaters Mitglied der Khalki Partei, aber für diese Partei nie aktiv tätig gewesen. Er sei dreimal von Anhängern der anderen Parteien bedroht worden, um seine Parteizugehörigkeit zu wechseln. Sie hätten versucht, Druck auszuüben, es habe aber keine tätlichen Übergriffe gegeben. Zu seinen Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erklärte er, man könne in Afghanistan wegen der Taliban nicht frei leben, sein Leben sei in Gefahr. Er sei persönlich bedroht worden und habe nicht in die Schule gehen dürfen. Die Taliban hätten gewollt, dass er eine Koranschule besuche.
Zu den von ihm behaupteten Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit führte er aus, dass momentan die Regierung zwischen Paschtunen, Tadschiken und Hazara aufgeteilt sei. Daher werde ein Tadschike sehr belästigt, wenn er in die Hände eines Paschtunen oder Hazara falle. Zur Schilderung konkreter Vorfälle aufgefordert, berichtete er, als er wegen des Problems mit dem Haus zur Polizei gegangen sei, seien dort Paschtunen gewesen, die ihm nicht geholfen hätten, weil er Tadschike sei. Sie hätten ihn nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit gefragt und ihm sicher weitergeholfen, wenn er Paschtune gewesen wäre. Danach wurde der Beschwerdeführer zum Tod seines Vaters und zu den Hintergründen befragt, woraufhin er im Wesentlichen angab, dass er da noch sehr klein gewesen sei und ihm daher keiner etwas Näheres dazu gesagt hätte. Er habe nach dem Tod des Vaters noch rund zwei bis drei Monate im Elternhaus gelebt. Außer dem Vorfall, bei welchem ihnen mehrere maskierte Männer das Haus weggenommen und die ganze Familie bedroht hätten, sei nichts passiert.
Er sei nicht in einen anderen Teil Afghanistans, sondern zurück nach Kabul gezogen, weil er gehofft habe, dass ihm die Regierung helfen und er das Haus zurückbekommen könnte. Weiters machte er Angaben zu dem Vorfall, als seine Mutter von den Leuten, die sich ihr Haus angeeignet hätten, bedroht worden sei.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hätte er wieder dieselben Probleme. Außerdem werde er immer älter. Wahrscheinlich werde man ihn dann töten oder unter Druck setzen. Vor allem, wenn sie erfahren würden, dass er von hier wieder zurückgekehrt sei. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer mehrere Widersprüche vorgehalten, welchen er zu entgegnen versuchte. Schließlich wurden ihm Länderberichte zur aktuellen Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit einer Stellungnahme ausgehändigt.
1.5. Mit Schreiben vom 25.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgefordert, zu beiliegenden aktuellen Länderfeststellungen über Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben und allfällige Änderungen seiner Lebenssituation bekannt zu geben.
1.6. Mittels Mails vom 15.05.2013 und vom 04.06.2013 wurden ein Arztbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 17.04.2013, über die beim Beschwerdeführer am 11.04.2013 beidseits durchgeführte Septumplastik und Conchokausik mit komplikationslosem postoperativem Verlauf, weiters eine Bestätigung seines Glaubenswechsels bzw. des regelmäßigen Kirchganges des Beschwerdeführers ohne Datum und eine Bestätigung der Pfingstgemeinde Gottes Österreich "XXXX" vom 02.06.2013 übermittelt. Darin bestätigt der namentlich bekannte Gottesdienstleiter, dass der Beschwerdeführer zum Christentum gefunden habe. Er besuche seit drei bis vier Monaten regelmäßig ihre Kirche und habe aufgrund seiner nahegelegenen Wohnmöglichkeit zu ihnen gefunden. Es seien auch mehrere persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt worden. Obwohl man ihm die Möglichkeiten geboten habe, islamische Moscheen zu besuchen, habe er sich dazu entschlossen, eine Beziehung zu Gott und Jesus Christus aufzubauen und ihm zu folgen. Er habe augenscheinlich Jesus Christus als Retter akzeptiert und angenommen. Auch wenn es selten sei, würden sie wissen und sehen, dass Gottes Kraft jeden Menschen ändern könne. Sie hätten auch den festen Willen des Beschwerdeführers gesehen, sobald wie möglich die Taufe in ihrer Kirche zu absolvieren.
1.7. Am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und gab neben einer Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ergänzend an, dass die Männer, welche ihnen das Haus weggenommen hätten, einige Zeit nach ihrer Rückkehr wieder aufgetaucht wären und seine Mutter am Bazar belästigt hätten. Ein Freund seines Vaters, den er Onkel genannt habe, hätte ihnen den Rat gegeben, aus Afghanistan zu flüchten und ihnen letztlich dabei geholfen. Man habe ihnen das Haus rund ein- bis eineinhalb Monate nach dem Tod seines Vaters weggenommen. Dieser sei rund vier Jahre vor seiner Einreise ins Bundesgebiet getötet worden. Er wisse nicht, wer seinen Vater getötet habe. Vielleicht die Leute, die ihnen das Haus weggenommen hätten, vielleicht auch andere.
Zu den im Mai und Juni 2013 eingelangten Schreiben der Kirche in XXXX, wonach er vom Islam zum Christentum gewechselt habe, erklärte er, dass dies richtig sei. Er sei wegen seiner ganzen Erlebnisse zum Christentum konvertiert und gebe nun die ganze Schuld seinen "eigenen Leuten" und dem Islam.
Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass er innerhalb kürzester Zeit vom christlichen Glauben derart überzeugt sei, dass er sogar konvertiere, erklärte er, er möge weder seine Landsleute noch seine Religion. Seine eigenen Leute und die Polizei hätten ihm nicht geholfen; er befinde sich in seiner momentanen Lage wegen seiner eigenen Leute. Außerdem sei er von seiner Familie getrennt worden. Auf die Frage, inwiefern dies etwas mit der Religion zu tun habe, erwiderte er, dass man in der letzten Zeit nur in Gebieten von Kriegen höre, wo es Moslems gebe. Er gebe dem Islam die Schuld daran, weil es in christlichen Gebieten keine Kriege geben würde. So sei ihm beispielsweise in Mazedonien die Hand gebrochen und er sei verprügelt und ihm sei das Geld weggenommen worden; auch das hätten ihm Moslems angetan.
Auf Nachfrage, ob er die Religion wieder wechseln werde, sobald ihm ein Christ so etwas antun würde, antwortete er, dass er wisse, dass ihm diese Leute nichts antun würden. Er sei über rumänische Freunde zum Christentum gekommen. Als er sehr traurig und betrübt gewesen sei, habe sein Freund ihn in eine rumänische Kirche mitgenommen, wo er Ruhe und Liebe gefühlt und gesehen habe, dass man ihm wirklich helfen wollte. So sei er auf das Christentum aufmerksam geworden. Sie hätten ihm sogar angeboten, mit ihnen zusammenzuwohnen und immer gefragt, ob er etwas brauche. Sie seien jederzeit dazu bereit gewesen, ihm zu helfen.
Seit vier Monaten besuche er die protestantische Kirche im Nachbardorf regelmäßig dreimal die Woche. Er habe sich über das Christentum informiert und auch ein paar Sachen über das Judentum erfahren. Befragt, warum er sich nicht auch über andere Religionen informiert habe, erwiderte er, er habe schon erzählt, dass ihn sein Freund in die Kirche mitgenommen und er dort Ruhe und die Liebe seiner Freunde gespürt habe.
Nach den verschiedenen Richtungen des Christentums gefragt, erklärte er, es gebe drei Richtungen, die protestantische, die katholische und die orthodoxe Richtung. Zu deren Unterschieden brachte er vor, dass die protestantische Richtung vor 500 Jahren in Deutschland entstanden sei und sich nur auf Gott und Jesus beziehen würde. Die Entscheidungen würden sie in einem Rat treffen. Die orthodoxe Lehre schätze hingegen Maria genauso heilig, wie Jesus. Die Angehörigen des römisch-katholischen Glaubens würden sich dem unterwerfen, was der Papst sage, da er der irdische Vertreter Gottes sei.
Den Begründer der protestantischen Kirche kenne er nicht. Er habe in Afghanistan noch keinen Kontakt mit anderen Religionen gehabt. Jesus Christus sei der Sohn Gottes. Zum Unterschied zwischen Christentum und Islam führte er aus, im Islam sei Jesus von Gott als Prophet auf die Erde geschickt worden. Bezeichne man ihn hingegen als "Sohn Gottes", zähle man als Ungläubiger. Im Christentum sei Jesus der Sohn Gottes, der mit Gottes Kraft von Maria geboren worden sei. Auf die Frage, was am Christentum besser wäre, gab er an, im Christentum werde man schon im irdischen Leben bei der Taufe von den Sünden gereinigt, im Islam erst nach dem Tod.
Auf die Frage, inwiefern für ihn die Befreiung von seinen Sünden wichtig sei, teilte er mit, er habe das Christentum kennengelernt; es sei viel besser und wenn man an Jesus bzw. an Gott glaube und Christ sei, werde man von seinen Sünden befreit und fühle sich Gott näher. Er sei aber auch konvertiert, weil er einen neuen Lebensabschnitt begonnen habe. Er wolle alles Vergangene vergessen und ein neues Leben beginnen. Zu seinem aktuellen Wissen über das Christentum brachte er vor, dass das Christentum "Rettung" bedeuten würde. Weiters nannte er die christlichen Feste Ostern, Christi Himmelfahrt sowie Pfingsten und erklärte, dass das Osterfest drei Tage nach dem Tod von Jesus stattfinde.
Zu welcher Jahreszeit dieses Fest gefeiert werde, wisse er nicht. Christi Himmelfahrt werde rund vierzig Tage nach der Auferstehung von Jesus und Pfingsten neunundvierzig Tage nach dem Tod von Jesus gefeiert. Dabei käme der Heilige Geist zu den 12 Aposteln, woraufhin sie in verschiedenen Sprachen sprechen hätten können. Er kenne natürlich auch die Geburt von Jesus, am 25. Dezember, sowie das Verteilen von Wein und Brot in den Kirchen. Jesus sei in "Bait ul Halam (phonetisch)", in Israel geboren, in der Stadt Nazara aufgewachsen und auch getauft worden. Und zwar von Yahiya, der die Leute mit Hilfe des Heiligen Geistes, der in Form einer Taube erschienen sei, getauft habe. Weiters nannte er die Namen der zwölf Apostel. Nach den vier Evangelisten gefragt bzw. welche Personen im neuen Testament von Bedeutung wären, nannte er die Namen Johannes sowie Andreas und erklärte, dass er die anderen zwei nicht kenne.
Nach christlichen Gebeten gefragt, sagte er das Gebet des Herrn ("rabbani gebet") auf. Ansonsten kenne er keine Gebete, da ihm das niemand auf Dari beibringe. Er besuche den Gottesdienst in rumänischer Sprache. Er verstehe davon nur sehr wenig, aber sein Freund übersetze ihm den Inhalt zum Teil auf Deutsch, zum Teil auf Englisch. Er habe bisher immer dieselbe Kirche besucht. Vom Pater kenne er nur den Familiennamen, den er daraufhin nannte. Er hätte bereits vor zwei Wochen getauft werden sollen, es sei ihm aber nicht so gut gegangen und er rauche. Sie hätten es mit dem Rauchen begründet und gesagt, dass dies für seine Zukunft nicht gut sei. Die Taufe würde ein Freiwerden von alten Sünden und den Beginn eines neuen Lebens mit Gottes Hilfe bedeuten. Nach den christlichen Sakramenten befragt, nannte er die Taufe sowie die Speisung mit Brot und Wein; weitere kenne er nicht.
Er habe zu seinem ehamligen Glauben in Afghanistan nicht wirklich einen konkreten Bezug gehabt und nicht einmal gebetet. Zu den Ramadan-Festen seiner Familie berichtete er, es sei gut gekocht, viel Obst gekauft sowie ein Schaf geschlachtet worden, und es sei viel Besuch zum großen Fest gekommen. Auf die Frage, wann Ramadan im Jahr seiner Ausreise gewesen sei, erklärte er, er wisse nicht mehr, ob es das kleine oder das große Fest gewesen sei, er sei aber rund einen Monat danach ausgereist. Er wisse auch nicht, wann heuer Ramadan sein werde. Er habe nicht so einen engen Bezug zum Islam gehabt, weil er mit der Schule beschäftigt gewesen sei; er habe dort aber den Koran gelesen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen zur Lage in seinem Heimatland (Religion) Einsicht zu nehmen und dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Er verzichtete darauf und erklärte, er wisse, dass Moslems gegen die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben wären und dass er entweder von ihnen geschlagen oder zumindest beschimpft werden würde, wenn ihn jemand sehen würde, der wisse, dass er konvertiert sei. Zu seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr in seine Heimat gab er an, er wolle auf keinen Fall zurückkehren, da er sonst ja nicht geflüchtet wäre. Außerdem gebe es dort noch immer diese Feinde und ihn würden sogar seine eigenen Verwandten oder anderen Leute töten, wenn sie von seinem Glaubenswechsel erführen.
1.8. Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er noch nicht getauft worden sei. Er wolle davor alles lernen, was aber nicht leicht wäre, da sie in der christlichen Pfingstgemeinde vorwiegend Deutsch und Rumänisch sprechen würden, aber nicht Farsi oder Dari. Er habe bisher noch keinen Taufvorbereitungskurs besucht. Der Beschwerdeführer nannte den Namen des Vorstehers dieser Gemeinde, darüber hinaus gebe noch einen Rat bestehend aus vier Personen. Er besuche diese Gemeinde jeden Sonntag. Es würden viele Leute zum Gottesdienst bzw. zum Beten oder zur Beichte kommen. Zum Ablauf des Gottesdienstes berichtete er, es gebe Musik und ein Programm für Jugendliche, die dann aufstehen und etwas sagen müssten. Sie würden dann etwas auf Rumänisch sagen, was er nicht verstehe; auf Deutsch würde er zumindest ein bisschen verstehen. Der Gottesdienst werde aber in rumänischer Sprache gehalten.
Der Priester bzw. die vier Räte würden danach aufstehen, über Gutes und Böses sprechen oder aus der Bibel vorlesen, aber immer auf Rumänisch. Welche Stelle am letzten Sonntag vorgelesen worden sei, wisse er nicht. Er habe zwar eine Bibel in Farsi, aber die Gläubigen würden in Rumänisch vorlesen. Auf die Frage, warum er nicht eine deutsch- oder persisch-sprachige Gemeinde besuche, wenn er Rumänisch nicht verstehe, erklärte er, er habe schon gesagt, dass er diese Kirche wegen eines guten Freundes besuche, er werde aber nun auch eine deutschsprachige Kirche besuchen. Auf Hinweis, dass es in Linz eine (von namentlich genannten Personen geführte) persisch-sprachige Kirche gebe, die auch in XXXX aktiv sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er diese Leute kennen würde. Sie würden jeden Sonntag kommen und junge Afghanen in ihre Kirche in Linz mitnehmen, er wolle das aber nicht, er wolle keinen Kontakt mehr zu Afghanen, auch nicht zu diesen Leuten.
Auf Vorhalt, dass er die Möglichkeit hätte, sich in einer persisch- oder deutsch-sprachigen Kirche über das Christentum zu informieren, aber trotzdem lieber in eine Kirche gehe, wo er nichts verstehe, was nicht schlüssig sei, da man sich informieren müsse, um die Inhalte und Grundthesen des Christentums erkennen zu können, erklärte er, dass er sich diese Religion selbst ausgesucht habe, weil er mit dem Islam abgeschlossen habe, weil er damit keine guten Erfahrungen gemacht habe und nicht einmal mehr wisse, wo sich seine Familie aufhalte.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Bibel vorzulegen, worauf er erklärte, er habe nicht gewusst, dass er diese hätte mitnehmen sollen. Seine Bibel bestehe aus vier Teilen. Er notierte deren Namen in der Sprache Farsi (laut Übersetzung Dolmetscher - Moraqas, Loqa, Johanna, Matha) auf einen Zettel. Es handle sich dabei um vier der zwölf Apostel von Jesus. Diesen sei erlaubt worden, über die Bibel zu schreiben. Sie würden über das Christentum bzw. das Leben von Jesus schreiben. Das sei das Neue Testament. Auf Nachfrage, woraus das Neue Testament noch bestehen würde, sagte er, es gebe darin vieles. Es sei aus der Thora übernommen worden und es stehe darinnen alles über das Christentum und das Leben Jesu. Auf neuerliche Nachfrage, aus welchen Teilen das Neue Testament sonst noch bestehe, antwortete er, er würde sich das Wissen dazu selbst beibringen und habe alles gesagt, was er wisse.
Auf die Frage, was Jesus am Kreuz gesagt hätte, antwortete er, dass er zurückkehren werde. Der Name Paulus sei auch in der Bibel erwähnt, er wisse aber nichts Genaues. In seiner Bibel gebe es auch das Alte Testament, er kenne aber die ersten drei Könige Israels nicht. Er habe in Österreich schon Ostern, Christi Himmelfahrt und Pfingsten mitgefeiert. Er wisse zwar nicht, wo in der Bibel etwas über Pfingsten stehe, kenne aber die Bedeutung dieses Festes. Pfingsten finde 49 Tage nach dem Tod Jesu statt, den 12 Aposteln sei dabei der Heilige Geist erschienen und sie hätten in verschiedenen Sprachen sprechen können.
Die Frage, ob er zu den ihm am 22.11.2012 ausgehändigten und bei der Befragung am 27.06.2013 in wesentlichen Teilen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben wolle, verneinte er und erklärte, er wolle von Afghanistan nichts mehr wissen, weil er seine derzeitige Lage den Afghanen und der Situation in Afghanistan zu verdanken hätte.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Einvernahmen, zwei Bestätigungen zu seinem Glaubenswechsel, einen Arztbrief vom 17.04.2013, das Untersuchungsergebnis des Röntgeninstituts "XXXX" vom 19.09.2012 sowie Auskünfte des Zentralen Melde-, Straf- und des zentralen Fremdenregisters des BMI an; weiters eine Zusammenstellung der Staatendokumentation. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, da seine Angaben dazu massiv widersprüchlich, keinesfalls plausibel, nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig gewesen wären. Er habe nicht annähernd schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, durch wen er welcher Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Seine Angaben seien vielmehr widersprüchlich sowie zu allgemein gewesen. Hinsichtlich des nun vorgebrachten Interesses am Christentum habe er bis zum Einlangen einer schriftlichen Bestätigung keine Erwähnungen gemacht. Er habe nicht einmal ansatzweise plausibel erklären können, weshalb er sich vom Islam ab und dem Christentum zugewandt habe. Bei einem tatsächlichen Interesse am Christentum bzw. an einer Konversion würde man sich intensiver mit der neuen Religion auseinandersetzen. Derartiges fehle jedoch im konkreten Fall, zumal der Beschwerdeführer selbst zu Fragen über allgemeine und grundlegende Inhalte nichts beantworten habe können. Seine Kirchenbesuche und sein gegenüber dem Priester bekundetes Interesse an einer Konversion und einer Taufe seien in Anbetracht der angeführten Umstände lediglich der Versuche, eine vorgebrachte Konversion zu untermauern, dies stehe jedoch keinesfalls in Einklang mit seiner tatsächlichen Gesinnung oder Absicht. Zusammenfassend habe das Bundesasylamt daher auf Grundlage des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks nicht die Überzeugung erlangen können, dass der geltend gemachte Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum ernsthaft und dauerhaft sei. Davon abgesehen habe er eine erhöhte Gefährdung im Zusammenspiel mit der Lage in Kabul nicht nachvollziehbar darlegen können. Er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einem Umfeld in Kabul und habe auch nie angegeben, dass er aufgrund einer ihm allenfalls drohenden Nichtbefriedigung existentieller Lebensbedürfnisse (Lebensmittel, Wasser, Unterkunft) nicht zurückkehren könnte. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.10.2013 persönlich zugestellt.
2.2. Am 15.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Am 28.10.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht.
Neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens gab er ergänzend an, dass jene Leute, welche sich ihr Haus angeeignet hätten, seiner Mutter nach ihrer Rückkehr aus Pakistan gedroht hätten, dass sie ihn umzubringen würden. Er sei deshalb am meisten bedroht, weil er der älteste Sohn sei. Diese Leute hätten mit seinem Tod verhindern wollen, dass er sich das Haus wieder zurückholen könnte, wenn er älter werde. Wie mehrere Auszüge von Berichten über die Sicherheitslage und die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden jedenfalls zeigen würden, seien diese hinsichtlich einer Bedrohung durch seine Verfolger nicht schutzfähig. Schon alleine aufgrund der katastrophalen Lage in Afghanistan gebe es aber auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Er habe aber allein schon deshalb eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten, weil er vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Er lege dazu eine Bestätigung der Pfingstgemeinde Gottes Österreich "XXXX" vom 02.06.2013 und ein von ihm handschriftlich verfasstes Schreiben in seiner Muttersprache vor. Darin wolle er nochmals die Gründe für seine Entscheidung, vom Islam zum Christentum überzutreten, ausführen. Er besuche am Sonntag regelmäßig die Kirche und lese in seiner Farsi-sprachigen Bibel. Er besuche eine rumänische Gemeinde, da er dort bereits Freunde gefunden habe und der persischen Kirche nicht vertraue. Er verweise diesbezüglich auch auf das beiliegende Schreiben eines namentlich genannten Mannes, der ihm die Inhalte der Gottesdienste ins Englische übersetzen würde. Er beantrage daher dessen zeugenschaftliche Einvernahme, um die Übersetzung der rumänischsprachigen Gottesdienste und das ernsthafte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum zu beweisen. Hinsichtlich der Verfolgung von Christen in Afghanistan werde auf eine Richtlinie des UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) verwiesen.
Davon abgesehen hätte ihm schon allein aufgrund der katastrophalen Lage in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Aus demselben Grund bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. In diesem Zusammenhang verweise er auch auf den Bericht "Die Situation spitzt sich zu, Asylkoordination, Stand 09.12.2012 (Quelle: www.asyl.at)" und auf die Feststellungen der International Crisis Group im Bericht "Afghanistan: THE LONG, HARD ROAD TO THE 2014 Transition, Stand 8. Oktober 2012 (siehe: www.ecoi.net). Außerdem verweise er auf die abgedruckte, aktuelle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums. Weiters sei er sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu lernen. Er lege diesbezüglich ein Schreiben der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vor.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren bzw. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme oder zumindest feststellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei.
Der Beschwerde ist ein eineinhalbseitiges handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache, der Ausdruck eines Mails einer namentlich genannten Person vom 22.10.2013 und das Schreiben der Lokalen Kirche XXXX vom 02.06.2013, beigelegt.
Wie sich aus der Übersetzung des handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers ergibt, führt er darin im Wesentlichen aus, er habe in seiner Heimat viele Schwierigkeiten gehabt, alles verloren und kenne den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie nicht. Es habe für ihn in Afghanistan keine Möglichkeit für einen weiteren Verbleib gegeben, da sein Leben und das seiner Familienmitglieder in Gefahr gewesen seien. Sein Feind habe seiner Mutter einige Male mit der Tötung der ganzen Familie gedroht. Er habe in Österreich Ruhe und Sicherheit gefunden. Er habe ein Problem mit Afghanen und dem Islam, zumal diese für seinen aktuellen Zustand und die Trennung von seiner Familie verantwortlich seien. Als er zunächst in eine persische Kirche gegangen sei, habe er sich mit dem Glauben nicht identifizieren können und sei deshalb auch nicht mehr hingegangen. Danach habe er einen namentlich genannten rumänischen Jungen kennen gelernt, der ihn in eine rumänische Kirche mitgenommen habe. Dort habe er wahre Liebe und wahre Ruhe gefunden und den Glauben an Jesus angenommen. Er sei sehr glücklich, weil er Jesus Christus kennengelernt habe. Danach habe er sich die heilige Bibel gekauft und diese gelesen, wodurch er das Wahre kennengelernt habe. Aus diesem Grund gehe er nach wie vor in diese Kirche. Er habe dort den Glauben angenommen und der rumänische Freund übersetze ihm alles. Dieser spreche mit ihm über das Christentum, helfe und frage ihn, ob er alles verstanden habe.
In einem Mail vom 22.10.2013 erklärt der vom Beschwerdeführer genannte rumänische Freund, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet die rumänische Kirche und nicht die persisch-christliche Kirche besuchen würde. Zum einen übersetze er dem Beschwerdeführer die Gottesdienste ins Englische, wodurch dieser die Möglichkeit habe, das wöchentliche Programm zu verstehen. Zum anderen sei es die erste christliche Kirche gewesen, die der Beschwerdeführer besucht habe. Daher sei es ihm nicht übel zu nehmen (bzw. verständlich), wenn er nicht mehr weg wolle. Er gehe auch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in ihrer rumänisch-evangelischen Kirche (Freichristliche Pfingstgemeinde Gottes) wohlfühle und diese Gefühle in der persisch-katholischen Kirche nicht empfinden würde.
3.2. Mit Schreiben vom 30.10.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
3.3. Mit Schreiben vom 11.04.2014 wurden eine Anfrage des Beschwerdeführers zur Taufe vom 28.01.2014 und ein Unterstützungsschreiben bzw. eine Deutschkursbestätigung vom 21.03.2014 vorgelegt.
3.4. Mit Schreiben vom 05.05.2014 teilte der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Vorbringen mit, dass er zwischenzeitig etwas über den Aufenthalt seiner Familie in Erfahrung gebracht habe. Durch Freunde in seiner Heimat habe er erfahren, dass seine Mutter und seine Schwester in Islamabad bei einer pakistanischen Familie eine Unterkunft erhalten hätten und von dieser unterstützt würden. Sein Bruder sei hingegen nach wie vor abgängig.
3.5. Mit Schreiben vom 08.08.2014 wurde der Taufschein der Freichristlichen Pfingstgemeinde Gottes betreffend die am 08.06.2014 erfolgte Taufe des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist etwa zwanzig Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und stammt aus Kabul. Er führt den im Spruch genannten Namen. Er ist in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert und wurde kürzlich von einer Freichristlichen Pfingstgemeinde getauft.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häus¬lichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehal¬ten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konver¬sion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Dahingestellt bleiben kann dagegen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich von unbekannten Männern, welche sich sein Elternhaus angeeignet hätten, bedroht worden ist.
Denn der Beschwerdeführer hat nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Rumänen kennen gelernt, der sich um ihn gekümmert und ihn in eine rumänisch-sprachige, freichristliche Pfingstgemeinde mitgenommen hat. Dort wurde er offen aufgenommen. Ihm wurde eine Unterkunft angeboten und er wurde regelmäßig gefragt, ob er etwas brauchen würde. Dabei wurde er erstmals auf das Christentum aufmerksam. Seit ca. eineinhalb Jahren besucht er diese Kirche regelmäßig. Obwohl es sich um eine rumänisch-sprachige Kirche handelt, kann der Beschwerdeführer den Gottesdiensten im Wesentlichen deshalb folgen, weil ihm sein Freund die Inhalte ins Englische übersetzt. Dadurch wurde sein Interesse für das Christentum verstärkt, er hat sich eine Bibel in seiner Muttersprache besorgt und weiterhin regelmäßig die Gottesdienste besucht. Am 08.06.2014 wurde der Beschwerdeführer schließlich in der Pfingstkirche getauft.
Nach der Ansicht des zuständigen Geistlichen zeigt der Beschwerdeführer ein aufrechtes Interesse am christlichen Glauben und ist aus persönlicher Überzeugung bzw. "festem Willen" zur Taufe angetreten. Obwohl ihm die Möglichkeit geboten worden sei, eine Moschee zu besuchen, habe sich der Beschwerdeführer für den Aufbau einer richtigen Beziehung mit Gott und Jesus Christus entscheiden. Der Beschwerdeführer scheint vom Christentum ehrlich überzeugt zu sein und man habe in seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür erkannt, dass die Konversion nur zum Schein und zur Asylerlangung vollzogen worden sei.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Konversion in Afghanistan eine intensive Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der nachgereichten Unterlagen Beweis erhoben.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprachen Paschtu und Dari. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
2.2. Die Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer in seiner Heimat drohenden Verfolgung gründen sich auf folgende Überlegungen:
Die umfangreichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt und die Ausführungen in der Beschwerde betreffend seine Zuwendung zum christlichen Glauben sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt glaubwürdig. So konnte überzeugend darlegen, dass er bereits in seiner Heimat keinen engen Bezug zum Islam gehabt hat. Zu einem traditionellen islamischen Fest konnte er lediglich oberflächliche Angaben, zu den religiösen Hintergründen oder zum Zeitpunkt des Festes gar keine machen. Sein Vorbringen betreffend seine Annäherung zum christlichen Glauben ist schlüssig und plausibel und wird zudem durch die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen (Taufzeugnis und Schreiben des Gottesdienstleiters der Pfingstgemeinde) belegt.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich nicht entsprechend intensiv mit seiner neuen Religion auseinandergesetzt und selbst zu allgemeinen oder grundlegenden Inhalten der christlichen Lehre keine Fragen beantworten habe können, findet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers keine Deckung, da er auf die meisten religiösen Fragen in Anbetracht der Umstände durchaus brauchbare Antworten gegeben hat.
Dass er dabei nicht jede Frage zu 100% richtig beantworten konnte, kann vor dem Hintergrund der konkreten Umstände jedenfalls nicht als Beweis für eine Scheinkonversion ausgelegt werden, da man sonst einen völlig falschen Maßstab angelegen und letztlich nicht berücksichtigen würde, dass der Beschwerdeführer über eine vollkommen andere Bildung verfügt, als dies bei Personen im mitteleuropäischen Kulturkreis vorausgesetzt wird. Außerdem ist nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich damals erst seit einigen Monaten mit der christlichen Lehre beschäftigt hatte. Vor diesem Hintergrund hatte sich der Beschwerdeführer aber bereits durchaus grundlegende Kenntnisse über das Christentum angeeignet. So konnte er zB. wichtige christliche Feste und die Unterschiede der großen christlichen Glaubensrichtungen erklären, die Namen der zwölf Apostel nennen, ein Gebet aufsagen und den Ablauf eines Gottesdienstes in den Grundzügen beschreiben. Zur Argumentation des Bundesasylamtes, dass man "die Religion nicht wie sein Hemd wechsle" und dass beim Beschwerdeführer die dafür zwingende Gewissensentscheidung nicht ersichtlich gewesen sei bzw. er nicht einmal ansatzweise erklären habe können, warum er sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe, ist auf seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen zu verweisen, wo er wiederholt nachvollziehbar erklärt hat, dass er bereits in Afghanistan keinen richtigen Bezug zum Islam gehabt und mit Angehörigen seiner ehemaligen Glaubensrichtung hauptsächlich negative Erfahrungen gemacht hat. Er machte mehrmals ausdrücklich seine ehemalige Religion und deren Anhänger für seine aktuelle Lage verantwortlich, was wohl auch als nachvollziehbarer Grund für eine Konversion zu sehen ist. Schließlich gab er an, er wolle "alles Vergangene" vergessen, einen neuen Lebensabschnitt bzw. ein neues Leben beginnen. Für ihn sei die Taufe gleichbedeutend mit einem "Freiwerden" von alten Sünden und dem Beginn eines neuen Lebens mit Gottes Hilfe.
Die Konversion des Beschwerdeführers wurde schließlich durch die Vorlage eines Taufzeugnisses bescheinigt. Auch weil sich die vorgelegten Unterlagen mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Glaubenswechsel decken, besteht kein Grund an den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Durch seine am 08.06.2014 erfolgte Taufe hat der Beschwerdeführer seinen inneren Entschluss nach außen getragen und den beabsichtigten Übertritt zum Christentum abgeschlossen. Es können daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein Interesse am Christentum bloß vorgegeben hat, um seine Chancen im Asylverfahren zu steigern.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den eigentlichen fluchtauslösenden Ereignissen (die Gefährdung des Beschwerdeführers durch unbekannte Männer, welche sich sein Elternhaus angeeignet hätten, bzw. durch Feinde seines Vaters) kann letztlich unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K62 zu § 3).
Nach den getroffenen Feststellungen liegt im Fall des Beschwerdeführers keine "Scheinkonversion" vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der erfolgte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen.
Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist auch maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Dass es in einem Fall zu einer Freilassung des Konvertiten gekommen ist, ist lediglich dem internationalen Druck zu verdanken; hingegen ist über das Schicksal des zweiten, im Juni 2010 festgenommenen, Konvertiten nichts bekannt. Dass sich das afghanische Regime wiederholt aufgrund internationalen Drucks zu Freilassungen von Konvertiten hinreißen lässt, kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Weiters ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass ein weiterer afghanischer Christ wegen des Vorwurfs der Weitergabe einer Bibel für sechs Monate inhaftiert wurde. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere Taliban) kommen. Beispielsweise wurde im Juni 2011 ein Konvertit in der Provinz Herat durch Taliban enthauptet. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande (und des damit zusammenhängenden weitreichenden Informations-austausches) sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen (darunter Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres) nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Da Art. 47 Abs. 2 GRC einen unionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers statuiert, dessen Beschwerde jedoch Folge gegeben wird, kann daher im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005.
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