BVwG W116 1437661-1

W116 1437661-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W116 1437661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W116.1437661.1.00

Spruch

W116 1437661-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. 12 17.336-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara stellte am 26.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater ihn aus Afghanistan weggeschickt habe, damit er in Schweden eine Schule besuchen könne. Er sei an einer Schulausbildung sehr interessiert gewesen, ihre finanzielle Lage habe jedoch einen weiteren Schulbesuch nicht zugelassen. Er sei in seiner Heimat aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen nicht verfolgt worden. Sein einziger Asylgrund sei seine Schulausbildung. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat teilte er mit, dass es sicher Probleme gegeben habe, weil ihn sein Vater ja weggeschickt habe. Es würde nämlich niemand seinen Sohn umsonst wegschicken. Zur Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe führte er aus, dass er von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten hätte, da er bisher in seiner Heimat weder gesucht worden sei, noch ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Er sei auch nie politisch aktiv gewesen.

1.2. Da am angegebenen Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurde er am 12.12.2012 einer Röntgenuntersuchung der linken Hand unterzogen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Röntgeninstitut "XXXX" mit, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Knochendichtemessung der linken Hand, dorsovolar, FFA 76cm, festgestellt worden sei, dass bereits sämtliche Epiphysenfugen verschlossen seien, die Epiphysennarbe an Radius und Ulna nicht mehr nachweisbar sei und ein Stadium Schmeling 5, GP 31 bestehe.

1.3. Am 18.01.2013 wurde er einer weiteren körperlichen Untersuchung am XXXX, einem CT (Computer Tomographie) der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und einer zahnärztlichen Untersuchung (einschließlich Panoramaröntgen des Gebisses) unterzogen. Schließlich wurde vom XXXX eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Dabei kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zum Schluss, dass sich auf der Basis der Ergebnisse der genannten Untersuchungen beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (18.01.2013) ein "wahrscheinlichstes Lebensalter" von ca. 21 bis 24 Jahren und unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt gewesen und das von ihm angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.4. Am 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei wurden im Wesentlichen die Ergebnisse der am 18.01.2013 durchgeführten Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung seines Alters sowie das dazu verfasste gerichtsmedizinische Gutachten vom 04.01.2013 und die sich daraus ergebende Volljährigkeit behandelt. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass das Ergebnis für ihn überhaupt nicht akzeptabel sei, da er höchstens 16 oder 17 Jahre alt wäre. Die Rechtsberaterin verzichtete auf eine Stellungnahme. Zu der mittels Verfahrensanordnung festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers brachte er vor, "Wie soll ich das glauben, ich bin sicherlich nicht 19. Maximal bin ich 16 oder 17, das nehme ich nicht zur Kenntnis. Wenn man sagt ok, ein oder zwei Jahre, aber hier sind gleich 4 Jahre Unterschied gekommen." Dem Beschwerdeführer und der Rechtsberaterin wurde zur Kenntnis gebracht, dass er als Folge der Verfahrensanordnung im Asylverfahren nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und somit ab sofort keine Vertretung durch die anwesende Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin in seinem Asylverfahren benötigen würde. Beide bestätigten, dass sie dies verstanden hätten. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, "Mir ist es wichtig zu sagen, dass ich nicht so alt bin sondern jünger. Ich bin ja nicht in die Schule gegangen, aber wenn hier die Wissenschaftler sagen, dass ich so alt bin, dann nehme ich es zur Kenntnis."

1.5. Am 14.08.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seiner Situation in der Heimat sowie im Bundesgebiet und gab zu seinen Gründen, sein Heimatland zu verlassen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan keine Zukunft gehabt habe und sehr gerne in die Schule gehen wolle; das sei alles. Zum Anlass für den konkreten Ausreisezeitpunkt führte er aus, im Heimatdorf habe er den ganzen Tag als Hirte gearbeitet. Als er dann mit seinen Eltern nach Kabul gefahren sei, habe sein nametlich genannter Cousin ebenfalls nach Europa reisen wollen und deshalb seien sie gemeinsam nach Europa gekommen. Der Cousin sei am selben Tag wie er nach Österreich gekommen.

Die Frage, ob es noch einen weiteren Anlass für den konkreten Ausreisezeitpunkt gegeben habe, verneinte er und erklärte, dass er in Afghanistan kein richtiges Leben gehabt habe und weiterhin Hirte geblieben wäre, wenn er nicht ausgereist wäre. Ferner bestätigte er, dass er alle Gründe für seine Asylantragstellung vorgebracht habe. Weiters verneinte er, dass es in Afghanistan jemals gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte und ergänzte, dass er auch keine Feindschaften gehabt hätte. Lediglich sein Vater habe mit dessen Bruder immer Erbschaftsstreitigkeiten geführt. Er persönlich habe aber keine Probleme mit seinem Onkel gehabt.

Auf Nachfrage verneinte er weitere Angaben machen zu wollen. Er sei für ein besseres Leben und eine bessere Zukunft nach Österreich gekommen. Zu seinen Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan gab er an, er habe keine Zukunft in Afghanistan, vor allem weil auch sein Vater gestorben sei. Da er nichts gelernt habe, könne er auch nichts arbeiten.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2014 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 11.02.2013 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten hätte. Seinem gesamten Vorbringen seien auch nicht einmal ansatzweise konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlungen in Afghanistan zu entnehmen, zumal er danach befragt ausgeführt habe, dass es niemals konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan gegeben habe. Bei den von ihm vorgebrachten Problemen handle es sich bloß um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen würden, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers (in seinem Heimatland) unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei (VwGH vom 22.06.1994, Zl.: 93/01/0443). Die von ihm erwähnten Schwierigkeiten erfüllten dieses Kriterium jedenfalls nicht. Davon abgesehen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seinem Vorbringen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Schließlich zeige eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers, dass diese miteinander im Einklang stehen und seine Volljährigkeit eindeutig belegen würden. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.08.2013 persönlich zugestellt.

2.2. Am 26.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 03.09.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurden eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfüllen würde, da ihm in seinem Heimatland eine Verfolgung im Sinne der GFK drohen würde. Weiters habe die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe.

Überdies sei die Feststellung, wonach seine Volljährigkeit mittels Sachverständigengutachten festgestellt worden sei, nicht nachvollziehbar, da die diesbezügliche Begründung, dass die schlüssigen Sachverständigengutachten ein Mindestalter von zumindest 19 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung ergeben hätten, nicht dem Inhalt der einzelnen Gutachten entsprechen würde. Zudem sei hinsichtlich der CT-Untersuchung darauf hinzuweisen, dass die Referenzwerte der zugrunde liegenden Studie von Kellinghaus 2010 an einer sehr kleinen Population erstellt worden sei und die Studie nicht den Kriterien der AGFAD (Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin) entsprechen würde.

Dazu habe auch ein Facharzt für pädiatrische Endokrinologie und Leiter der Fachkommission einer Ärztekammer ausgeführt, dass die Anzahl der herangezogenen Referenzwerte zwar für eine explorative Studie ausreichend sei, aber nicht als wissenschaftlich gesicherte Tatsache angesehen oder für gutachterliche Zwecke verwendet werden könne. Vor allem könnte die Standardabweichung zwischen den Stadien erheblich variieren und speziell im Stadium 3, welches für die gegenständliche Altersfeststellung von Relevanz sei, eine Abweichung von 8,56 bis 10,4 Jahren ergeben. Obwohl das Verfahren für gutachterliche Zwecke nicht geeignet sei, werde die Volljährigkeitserklärung hauptsächlich auf das Ergebnis der radiologischen Beurteilung des Schlüsselbeines gestützt. Es sei bei laienhafter Betrachtung daher weder schlüssig noch nachvollziehbar, wenn im Gutachten ein Mindestalter von 19 Jahren angenommen werde, obwohl die Volljährigkeitsbeurteilung vom Grundsatz "in dubio pro minore" geprägt sei und die Zahnuntersuchung ein Ergebnis von 17,4 und 17,8 Jahren gebracht habe (dies bei einer Schwankungsbreite von 2,7 und 3,0 Jahren). In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des VwGH (VwGH 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463) hingewiesen, welchem zufolge im Zweifel von der Minderjährigkeit bzw. von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen sei. Die festgestellte Volljährigkeit sei daher rechtswidrig und es werde die zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Facharztes beantragt. Weiters wurden umfangreiche Ausführungen zur rechtlichen Qualität der Volljährigkeitserklärung und einer gesonderten Anfechtbarkeit dieser getätigt.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC anzuberaumen; die Volljährigkeitserklärung für rechtswidrig zu erklären; den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

3.2. Mit Schreiben vom 03.09.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Dari. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellung seiner bereits erreichten Volljährigkeit stützt sich auf das stichhaltige Ergebnis der bei ihm durchgeführten Untersuchungen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der Beschwerdeführer gab bereits bei seiner Erstbefragung an, dass ihn sein Vater aus Afghanistan weggeschickt habe, damit er in Schweden eine Schule besuchen könne. Seine Schulausbildung sei ihm nämlich sehr wichtig und die finanzielle Lage seiner Familie habe einen weiteren Schulbesuch in seiner Heimat nicht zugelassen. Sein einziger Asylgrund sei daher lediglich seine Schulausbildung. Dies bekräftigte er, indem er ausdrücklich erklärte, dass er in seiner Heimat nicht aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden sei. Weiters bestätigte er auf Nachfrage, dass er keine Sanktionen von staatlicher Seite zu befürchten habe und in seiner Heimat bislang weder gesucht worden sei, noch gebe es einen Haftbefehl gegen ihn. Auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen, gab er lediglich allgemein an, dass es sicher Probleme gegeben habe, weil ihn sein Vater weggeschickt hat; es würde nämlich niemand seinen Sohn umsonst wegschicken. Näheres dazu brachte er aber weder im weiteren Verfahren noch in der Beschwerde vor. Bei seiner Einvernahme im zugelassenen Verfahren bestätigte er, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er keine Zukunft gehabt hätte und sehr gerne in eine Schule gehen würde. Das sei alles. Zum konkreten Ausreisezeitpunkt ergänzte er, dass sein Cousin ebenfalls nach Europa gewollt habe und er deswegen mit diesem gemeinsam in Bundesgebiet gekommen sei. Er verneinte einen anderen konkreten Anlass für den von ihm gewählten Ausreisezeitpunkt und ergänzte, dass er in Afghanistan kein richtiges Leben gehabt habe und weiterhin ein Hirte geblieben wäre, wenn er nicht ausgereist wäre. Ebenso verneinte er konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen und erklärte, dass er auch keine Feindschaften oder Probleme etwa mit seinem Onkel gehabt habe, der mit seinem Vater immer wieder Erbstreitigkeiten geführt hätte. Schließlich bestätigte er, dass er alle seine Gründe für die Asylantragstellung vorgebracht habe und lediglich wegen eines "besseren Lebens" und einer "besseren Zukunft" nach Österreich gekommen sei. Abschließend teilte er zu seinen Rückkehrbefürchtungen noch mit, dass er in Afghanistan keine Zukunft hätte, zumal auch sein Vater zwischenzeitig verstorben sei. Da er nämlich nichts gelernt habe, könne er auch nichts arbeiten.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.

Was die monierte Rechtswidrigkeit der im konkreten Fall festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers betrifft, kann den dazu in der Beschwerdeschrift erfolgten Ausführungen nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei der durchgeführten Altersfeststellung nämlich um eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung, welche sich nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin richtet und die Untersuchungen wurden jeweils durch geeignete medizinische Sachverständige durchgeführt, an deren fachlicher Eignung und langjähriger Erfahrung kein Zweifel bestehen. Die durchgeführten Untersuchungen wurden zudem nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers eindeutig belegen. Dabei wurde das wahrscheinlichste Lebensalter des Beschwerdeführers zwar mit 21 bis 24 Jahren angenommen, unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten der jeweiligen Untersuchungsergebnisse jedoch von einem Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von zumindest 19 Jahren ausgegangen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das von ihm angegebene Lebensalter aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden konnte und jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18 Jahre alt war. Für die seitens des Beschwerdeführers behauptete Minderjährigkeit finden sich hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten vermochte, sind die diesbezüglichen Ausführungen letztlich nicht geeignet, das Gerichtsmedizinische Gutachten tatsächlich in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.2.).

Wie der Beschwerdeführer nämlich im Verlauf des Verfahrens gleichbleibend und glaubhaft vorgebracht hat, hatte er in seiner Heimat weder Probleme mit den staatlichen Stellen oder irgendwelche Sanktionen zu erwarten, noch war er jemals konkret gegen seine Person gerichteten privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Es wurde in seiner Heimat daher weder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen oder wurde er jemals von den Behörden gesucht, noch hatte er Feindschaften oder Probleme mit dem mit seinem Vaters oftmals zerstrittenen Onkel. Vielmehr ist er lediglich ausgereist, weil er in Afghanistan kein richtiges Leben und keine Zukunft gehabt habe und sich in Österreich ein besseres Leben und eine bessere Zukunft erwarte.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß §°21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. §°24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen. Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 m.w.N.), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.