BVwG W108 1430004-1

W108 1430004-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG W108 1430004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1430004.1.00

Spruch

W108 1430004-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 10.400-BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens und habe in der Provinz XXXX im Nordosten Syriens gelebt. Er sei Beamter bei der staatlichen syrischen XXXXfirma gewesen, habe aber seinen Dienst wegen der Kampfhandlungen nicht mehr versehen können. Es sei ihm zu langweilig gewesen, immer zu Hause zu sitzen. Er sei bei der Armee XXXX gewesen und habe befürchtet, als Reservist eingezogen zu werden. Als Beamter hätte er keinen Reisepass ausgestellt erhalten. Deswegen habe er einen Schlepper getroffen, der für ihn einen Reisepass ohne Eintragung seines Berufes besorgt habe. Damit habe er Syrien verlassen und in die Türkei gelangen können, von dort aus sei er nach Österreich geflogen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, rekrutiert zu werden.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, man habe in Syrien als Reservist nach ihm verlangt und das syrische Militär suche ihn. Es sei im Juni zweimal vom Militär an seinem Arbeitsplatz - er sei fast immer dort gewesen - nach ihm gesucht worden, er sei während dieser Zeit allerdings über Auftrag der Firma außerhalb der Firma gewesen. Sein Vorgesetzter habe ihn darum gebeten, dass er sich an das Armeekorps wende. Er habe aber gewusst, wenn er sich dort melde, dann würde das eine Katastrophe für ihn werden. Die Adresse, die beim Militär registriert sei, sei die seines Arbeitsplatzes und nicht jene seines Wohnortes bei seiner Familie gewesen. Deswegen sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und er habe beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, sondern eine mündliche Aufforderung. Er hätte sich dort melden sollen, wo er bereits zuvor seinen Militärdienst abgeleistet habe. Wenn er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er wegen der Kampfhandlungen seinen Dienst nicht mehr versehen habe können, so habe er gemeint, dass es damals darum gegangen sei, dass man nach ihm gesucht habe. Das sei vom damaligen Dolmetscher falsch übersetzt worden. Als Kurde sei er in Syrien generell benachteiligt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er sofort zum Militär geschickt werden. Er müsse dann auf unbewaffnete Menschen schießen und das wolle er auf keinen Fall.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Führerschein, Militärbuch, Nachweis über die Ableistung des Militärdienstes, Bestätigung einer XXXXfirma) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Gefahr drohe. Es habe jedoch eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festgestellt werden können (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus Syrien unglaubwürdig seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den "Flucht- und Asylgründen" seien bei der Einvernahme vor der belangten Behörde "anders ausgefallen" als in der Erstbefragung. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei legal aus Syrien ausgereist, weil ihm langweilig gewesen sei und er auch befürchtet habe, als Reservist neuerlich zum Militärdienst eingezogen zu werden, habe er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptet, (bereits) vom Militär am Arbeitsplatz aufgesucht worden zu sein und einen mündlichen neuerlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass dem Militär lediglich die Firmenadresse und nicht auch die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, sei im Hinblick auf durchgeführte Internetrecherchen unglaubwürdig, zumal man diesen Recherchen zufolge ohne Angabe des Ortes und der Nummer des Zivilregisters keinen Militärausweis erhalte. Aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.03.2012 und "Staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung" vom 19.03.2012 ergebe sich, dass neuerliche Rekrutierungen derart vor sich gehen würden, dass ein schriftlicher Einberufungsbefehl durch die Behörde (meist durch Polizisten) zugestellt und im Falle eines Nichtantreffens des Einberufenen einem Familienangehörigen übergeben werden würde. Bei Nichtbefolgung des Marschbefehls werde bereits 10 Tage später nach Erhalt desselben ein Haftbefehl ausgestellt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise widerspreche dem zur Gänze. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche und er sich "die aktuelle Situation in Syrien zu Nutze gemacht" und sich eine "asylrelevante Geschichte" zu Recht gelegt habe. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Zwar könnten willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden, doch würden diese nicht in der Weise (Regelmäßigkeit/Häufigkeit) erfolgen, dass jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit diesbezüglichen Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen unabhängig von Konventionsgründen.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet oder in der Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig und die Beweiswürdigung des Beschwerdeführers unschlüssig sei. Die syrische Armee versuche mit allen Mitteln ihre eigenen Staatsangehörigen dazu zu bewegen, gegen die Aufständischen zu kämpfen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch die syrische Armee, die ihn zwingen würde, für die Regierung zu kämpfen. Da er sich konsequent gegen diese Zwangsrekrutierung stellen würde, würde er verhaftet, eingesperrt und misshandelt werden, bis er sich dem Willen des Militärs beugen oder getötet würde. Amnesty International berichte von der Anhaltung eines Angehörigen der kurdischen Minderheit und politischen Aktivisten, dem Folter drohe. Ein Bericht der französischen Nachrichtenagentur AFP beschäftige sich mit der Rekrutierung von Männern durch das syrische Regime. Danach sei es Männern zwischen 18 und 42 Jahren nicht gestattet, ohne vorherige Erlaubnis des Rekrutierungsbüros der Armeen aus dem Land auszureisen. Zudem hätten die syrischen Behörden das Recht, im Kriegsfall alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Militärdienst abgeleistet hätten, einzuberufen. Berichten zufolge würden die Mitglieder der Armee dazu gezwungen werden, Zivilisten zu erschießen. Reservisten - wie er einer sei - würden einberufen werden, um für die syrische Armee zu kämpfen. Ein Bericht von IRIN (Integrated Regional Information Network) bestätige, dass alleinstehende Männer aus Syrien geflohen seien, weil sie desertiert seien oder eine Rekrutierung durch das Militär befürchtet hätten, und dass UNHCR diesen Männer die Flüchtlingseigenschaft zuspreche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:

Die belangte Behörde beurteilte die Angabe des Beschwerdeführers, dass er vom syrischen Militär an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und neuerlich einberufen worden sei, als unglaubwürdig und schloss im Wesentlichen daraus, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine derart vergangenheitsbezogene Beurteilung (hier: das Abstellen darauf, ob der Beschwerdeführer bereits vom syrischen Militär neuerlich einberufen bzw. gesucht wurde) ist allerdings zur Verneinung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in dieser Allgemeinheit nicht geeignet. Vielmehr ist der Asylentscheidung eine Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe, immanent (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), sodass die Behörde zu prüfen gehabt hätte, welche Situation den Beschwerdeführer bei einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) Rückkehr nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027). Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Situation in Syrien als Reservist die neuerliche Einberufung zum Militärdienst befürchtet bzw. zu befürchten, auseinandersetzen müssen und hätte spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die Reservisten und/oder im wehrfähigen Alter sind, im Hinblick auf eine Rekrutierung durch das syrische Militär und zu den Folgen einer Weigerung, der Rekrutierung und/oder Befehlen der syrischen Armee Folge zu leisten, und zu den in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umständen treffen müssen, was die belangte Behörde - sichtlich in Verkennung der Rechtslage - gänzlich unterlassen hat. Darin könnten nämlich unabhängig und losgelöst von der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Reservist bereits neuerlich vom Militär an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und einberufen worden, glaubwürdig ist, substantielle Gründe für das Vorliegen einer asylrelevanten Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien liegen (zur Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 sowie das hg. Erkenntnis vom 26.02.2014, W108 1430135-1/6E). Die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse (die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen) bieten keine ausreichende Grundlage für eine Bejahung einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer (neuerlichen) Rekrutierung durch die syrische Armee noch ist für deren Verneinung aufgrund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens (auch aufgrund einer mangelhaft durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers) eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage gegeben. Feststellungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien nicht neuerlich von der syrischen Armee zum Militärdienst eingezogen und in der Folge im Kampf gegen "Aufständische/Oppositionelle" eingesetzt werden würde und dass eine Betroffenheit der Beschwerdeführers hiervon nicht wahrscheinlich gegeben wäre, sind dem angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht zu entnehmen, vielmehr deuten die im Bescheid angeführten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.03.2012 und "Staatliches Vorgehen bei Wehrdienstverweigerung" vom 19.03.2012 - die allerdings weder dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden noch im Verwaltungsakt aufliegen, geschweige denn als Sachverhalt festgestellt wurden - gegenteilig an, dass es aufgrund der angespannten Situation in Syrien zu Einberufungen von Männern, die den Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten), kommt, wobei es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern gibt, dass Soldaten zur Bekämpfung der Aufstandsbewegung eingesetzt werden und dass es unverhältnismäßige Bestrafungen bei Befehlsverweigerung gibt. Die belangte Behörde hat diese aus den genannten Anfragebeantwortungen hervorgehenden Aussagen allerdings - begründungslos - weder im Bescheid wiedergegeben noch als Sachverhalt festgestellt. Anhand der von der belangten Behörde getroffenen (mangelhaften) Feststellungen zur Situation in Syrien und zur Person des Beschwerdeführers lässt sich die Lage jener Personen, die als Reservisten und/oder im wehrfähigen Alter nach Syrien zurückkehren, im Hinblick auf eine Bedrohung im Zusammenhang mit einer (Ablehnung der) Rekrutierung durch die syrische Armee nicht beurteilen und auch nicht ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht. Im Ergebnis hat die Beurteilung der Rechtsfrage durch die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer drohe keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage (in den Feststellungen der belangten Behörde).

Zudem greift das alleinige Abstellen auf eine Einberufung und auf die (Folgen einer) Wehrdienstverweigerung zu kurz: Eine asylrelevante Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer könnte sich allein schon dadurch ergeben, dass er im Falle einer nunmehrigen (gedachten) zwangsweisen Rückkehr nach Syrien - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - seitens der syrischen Behörden als eine Person wahrgenommen werden könnte, die eine vom syrischen Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat. Dazu Fehlen allerdings (ebenfalls) jegliche Feststellungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat es unterlassen, spezifische Feststellungen zur Situation von syrischen Staatsangehörigen (insbesondere kurdischer Abstammung), deren (zwangsweiser) Rückkehr nach Syrien ein negatives Asylverfahren im Ausland vorangeht, zu treffen (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland unter dem Aspekt des Konventionsgrundes der [unterstellten] politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat diesen Themenkreis - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert, obwohl aus der im Bescheid angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.03.2012 hervorgeht, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet werden, eine Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und insbesondere auch politisch aktiven Kurden Festnahmen und Folter drohen, und obwohl etwa in dem (von der belangten Behörde in ihren Feststellungen zitierten) Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom September 2010 Fälle von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber, insbesondere auch solcher kurdischer Abstammung, dokumentiert sind. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinander zu setzen haben, ob ausgehend von den beschriebenen Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber nach Syrien mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verändert (verbessert/verschlechtert) hat. Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, das spezifische Profil des Beschwerdeführers, das bei einer nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien allenfalls Grundlage und Anlass der syrischen Behörden für Repressalien gegenüber dem Beschwerdeführer als (vermeintlicher) Regimegegner/(vermeintlich) politisch Andersdenkender sein könnte, (durch eine sachgerechte Einvernahme des Beschwerdeführers) zu erheben und festzustellen. Dabei wäre fallbezogen - unter dem Aspekt des Konventionsgrundes der [unterstellten] politischen Gesinnung - insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, der kurdischen Volksgruppe anzugehören bzw. aus einem Kurdengebiet zu stammen (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435) und es (als ehemaliger Beamter einer staatlichen XXXXfirma) abzulehnen, (neuerlich) bei der syrischen Armee zu kämpfen (was die syrische Regierung dem Beschwerdeführer als besonderen "Verrat" und als besonderes Zeichen mangelnder Regimetreue zur Last legen könnte).

3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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