BVwG L506 1436957-1

L506 1436957-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, politische<br/>Aktivität

Texte intégral

BVwG L506 1436957-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1436957.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 15.07.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste zusammen mit ihrem Gatten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung am 18.06.2012 erklärte die BF, sie lebe seit vier Jahren in Angst, dass ihr Mann verhaftet und ins Gefängnis geworfen bzw. umgebracht werde, weshalb sie vor ca. einem Monat beschlossen hätten, Persien zu verlassen. Sie hätten das Land verlassen, da sie als Kurden im Iran nicht respektiert werden würden und würden die Frauen sowieso nicht als Menschen anerkannt werden. Sie habe Angst um ihren Mann, da dieser bei der kurdischen Partei PDKI sei. Auch sei ihnen die Verwendung ihrer Muttersprache nicht erlaubt. Sie habe als Frau keine Rechte und dürfe nicht einmal wählen. Da sie Sunnitin sei, dürfe sie trotz Kopftuch ihre Haare nicht sichtbar tragen und habe auch sonst viele Probleme. Sie habe Angst, dass die Regierung ihren Ehemann hinrichte; da sie ihren Mann unterstützte, mache die Regierung keinen Unterschied. Ihr Mann habe an der Hochzeitsfeier in XXXX nicht teilnehmen können, da er Angst vor einer Festnahme gehabt habe.

3. Am 26.02.2013 erfolgte die Einvernahme der BF vor dem BAA und erklärte diese zu ihren Ausreisegründen, sie habe nicht arbeiten dürfen, da sie Kurdin sei; auch sei sie Sunnitin. Sie sei nie Mitglied einer Partei gewesen, möge jedoch, wie fast alle Kurden, die Partei PDKI.

Immer, wenn ihr Mann die Wohnung verlassen habe, habe sie nicht gewusst, ob dieser am Abend wieder zurückkomme; sie sei auch benachteiligt worden, da sie gut für Kinder schreiben könne und hoffe sie in Österreich als Schriftstellerin tätig sein zu können. Im Rückkehrfall befürchte sie, festgenommen zu werden und würden vor allem Frauen sehr schlecht im Gefängnis behandelt werden. Zur Behandlung ihres Schilddrüsenproblems habe sie immer nach Teheran reisen müssen; auch sei sie Diabetikerin.

Die BF legte eine Bestätigung der PDKI, wonach sie Sympathisantin sei, vor.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zl. 12 07.433-BAS, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass sich die Angaben der BF weitgehend darauf beschränkt hätten, ihre Sicht der allgemeinen Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran zu schildern und habe sie keine konkreten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gegen ihre Person behauptet. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die BF im Iran Bedrohungen, Verfolgungen oder wirtschaftlicher Not ausgesetzt gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid wurde durch die BF mit Schriftsatz vom 29.07.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet und vorerst ausgeführt, dass sich sämtliche Ausführungen, welch in der "ich-Form" und aus Sicht des Gatten der BF geschrieben seien, auf alle Beschwerdeführer des Familienverfahrens beziehen würden.

Es wurde generell angemerkt, dass auf das individuelle Vorbringen des Gatten der BF keine Rücksicht genommen worden sei. Er habe angegeben, die PDKI unterstützt zu haben, wozu ihm jedoch wenige Fragen gestellt worden seien. In der Beweiswürdigung sei nicht darauf eingegangen worden, obwohl dies den Kernpunkt seines Vorbringens darstelle und sei auch in den Länderfeststellungen nicht darauf bezug genommen worden.

Aufgrund dieser Unterstützung sei er von der iranischen Regierung gesucht worden und habe sich immer versteckt halten müssen, weshalb er auch an seiner eigenen Hochzeit nicht habe teilnehmen können. Er lege zum Beweis dafür eine DVD vor, welche im behördlichen Verfahren nicht entgegengenommen worden sei.

Die Behörde habe die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und so das Verfahren mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet. Auch sei auf den Gesundheitszustand der BF kein Bezug genommen worden und leide dieses an Diabetes und Schilddrüsenproblemen.

Man habe dem in Österreich geborenen Sohn einen im Iran verbotenen kurdischen Namen gegeben.

In der handschriftlichen Beilage wurde ausgeführt, dass der Gatte der BF die PDKI unterstützt habe, was im Iran ein großes Verbrechen sei. Ferner sei einige male nach dem Gatten der BF gefahndet worden, weshalb er auch nicht an seiner Hochzeit habe teilnehmen können; der Gatte der BF sei im Alter von 17 Jahren auch einmal verhaftet worden, und mit einem Seil so fest geschlagen worden, dass die Spuren noch heute ersichtlich seien. Das Telefon sei ständig angezapft worden; die Krankheiten der BF hätten im Iran nicht behandelt werden können und sei diese in keiner staatlichen Institution aufgenommen worden, weil man deren Hijab nicht akzeptiert habe. Der Gatte der BF habe aus Angst ständig die Wohnung gewechselt.

6. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

7. Am 22.03.2014 wurden ärztliche Befunde hinsichtlich der BF sowie ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, in dem erneut auf die Krankheit der BF hingewiesen wurde.

8. Am 10.09.2014 wurden Deutschkursbestätigungen hinsichtlich der BF und ihres Gatten vorgelegt und auf die neuerliche Schwangerschaft der BF hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Vorerst ins festzuhalten, dass im Falle der BF ein Familienverfahren vorliegt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat [...].

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Da die Beschwerdeführerin die Gattin des XXXX und Mutter des XXXX ist, was sich aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer ergibt, ist sie Familienangehörige und liegt ein Familienverfahren im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen vor.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurden die Bescheide des Bundesasylamtes den Gatten und den Sohn der BF betreffend durch das Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weshalb im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, auch der die BF betreffende Bescheid keinen Bestand haben kann und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist.

Ferner ist im Verfahren der BF festzuhalten, dass diese - wie schon seitens des BAA festgehalten - zwar allgemeine Probleme aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Rolle als Frau und Sunnitin, zur Begründung ihres Asylantrages ins Treffen führte, jedoch auch bereits in der Erstbefragung erklärte, sie habe seit vier Jahren Angst, dass ihr Mann verhaftet und ins Gefängnis geworfen bzw. umgebracht werde und habe sie Angst, dass sie und ihr Ehemann hingerichtet werden würden, da sie ihren Mann unterstütze, wobei kein Unterschied gemacht werde.

In der Einvernahme vor dem BAA legte die BF eine Bestätigung der PDKI ihre Person betreffend vor.

In der Einvernahme vor dem BAA erklärte die BF zu diesen Angaben, diese entsprächen der Wahrheit und führte in weiterer Folge in der Einvernahme allgemeine Probleme und Benachteiligungen im Iran ihre Person betreffend an.

Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Angaben der BF weitgehend auf die Sicht der allgemeinen Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran beschränkt haben und diese keine konkreten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gegen ihre Person vorgebracht habe.

Zum Rückkehrfall der BF wurde festgehalten, dass diese an keiner schwerwiegenden, im Iran nicht behandelbaren Erkrankung leide.

In der Begründung wurde weder auf das Vorbringen der BF in der Erstbefragung noch auf die von ihr geltend gemachten Erkrankungen (Schilddrüsenerkrankung, Diabetes) noch auf das Schreiben der PDKI die BF betreffend, eingegangen.

Auch wurde die BF in der Einvernahme vor dem BAA nicht zu ihren Ausführungen in der Erstbefragung, welche sich nicht nur auf die allgemeine Situation der Kurden, Frauen und Sunniten beschränkte, befragt, was jedoch im Lichte eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens geboten gewesen wäre.

Nach hg. Ansicht vermag die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe, nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens der BF genannten Gründe für ihre Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.

Auch wurden der BF keine weiteren Fragen zum vorgelegten Bestätigungsschreiben der PDKI gestellt und sind keinerlei diesbezügliche Beweiswürdigung oder Feststellungen im angefochtenen Bescheid enthalten.

Diese Ausführungen wurden in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes jedoch in keiner Weise berücksichtigt bzw. die BF in der Einvernahme vor dem BAA nicht weiter konkret zu diesen Angaben befragt.

Wenngleich die erkennenden Richterin nicht unberücksichtigt lässt, dass das BAA nicht verhalten ist, den Asylwerber zur Angabe von Asylgründen anzuleiten, so lässt dieses Ignorieren des Vorbringens der BF in der Erstbefragung nicht die Feststellung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 18 AsylG zu.

Die für die Entscheidung erheblichen Angaben iSd § 18 leg. cit. beziehen sich ua. auf die Gründe, die den Antragsteller zur Ausreise bewogen haben sowie auf Angaben zum Gesundheitszustand.

Das "Hinwirken" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle bezieht sich zunächst auf die Verpflichtung des BFA, dem Antragsteller durch geeignete Fragestellungen und gegebenenfalls durch Nachfragen die Möglichkeit zu geben, sich umfassend zu äußern.

In der Einvernahme vor dem BAA hätte nach hg. Ansicht auch auf das Vorbringen der BF in der Erstbefragung bezug genommen werden müssen, um eine umfassende Beweiswürdigung durchzuführen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können; dies insbesonders auch im Hinblick darauf, dass sowohl der Gatte der BF alsauch diese selbst ein Bestätigungsschreiben der PDKI vorgelegt haben. Die erkennende Richterin lässt nicht außer acht, dass sich die Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA nicht decken, doch wäre ein entsprechendes Nachfragen geboten gewesen, um den diesbezüglichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Da es sich bei der BF um eine nahe Familienangehörige ihres Gatten handelt, hinsichtlich dessen auch ein Familienverfahren im Sinne des AsylG vorliegt, und die BF in ihrem Verfahren auch Gründe angab, welche sich auf ihren Gatten bezogen bzw. zu dessen Vorbringen in untrennbarem Zusammenhang stehen, hätte das BAA diesbezüglich im Sinne einer Gesamtbetrachtung diese auch näher zu ihren Angaben zu ihrem Gatten befragen müssen, welche sich hinsichtlich dessen Nichtteilnahme an der Hochzeit und seinem Naheverhältnis zur PDKI decken, um abschließend ermitteln zu können, von welchem Sachverhalt auszugehen ist bzw. ob die diesbezüglichen Angaben glaubwürdig sind.

Das BAA ist jedoch weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung auf das Vorbringen der BF in der Erstbefragung und jenes ihres Gatten, welches zu diesem in untrennbarem Zusammenhang steht, eingegangen, weshalb erneut eine Einvernahme der BF im Lichte obiger Ausführungen durchzuführen sein wird.

Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigung ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Ausreisegründe der BF und ihres Gatten möglich.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft sind, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob und inwiefern der nicht abgeleistete Militärdienst des Gatten und die illegale Ausreise der BF Konsequenzen hat, welche im Lichte der Prüfung einer Asylrelevanz oder einer allfälligen Rückkehrgefährdung von Bedeutung sein können.

Auch werden Feststellungen zur Behandelbarkeit der seitens der BF angegebenen Erkrankungen, sofern diese bescheinig wurden, vorzunehmen sein.

Letztlich werden anschließend aktuelle und auf das konkrete Vorbringen der BF bezugnehmende Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen der BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein, was auch eine genauere Befragung der BF zu den Vorkommnissen im Herkunftsstaat erforderlich machen wird, zumal mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF gefunden werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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