BVwG L506 1436956-1

L506 1436956-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG L506 1436956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1436956.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 15.07.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste zusammen mit seiner Frau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 18.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung am 18.06.2012 erklärte der BF zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen, sie hätten schon immer für einen Staat Kurdistan gekämpft und hätten sie ihre eigene Sprache sprechen und ihr eigenes Leben führen wollen. Er habe nur für die Freiheit gekämpft und seien sie als Kurden immer verfolgt und benachteiligt worden. Ihm sei vom Regime ein paarmal gesagt worden, dass er aufhören solle, gegen den Staat zu kämpfen, er sei jedoch ein Freiheitskämpfer. Da er keine Freiheit habe und gewusst habe, dass ihn die Regierung irgendwann sowieso ins Gefängnis geworfen oder umgebracht hätte, habe er den Ausreiseentschluss gefasst.

3. Am 26.02.2013 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt im Zuge derer der BF erklärte, er sei nicht persönlich bei seiner Hochzeit anwesend gewesen, obwohl er im Iran gewesen sei; außerdem lege er eine Bestätigung der Demokratischen Partei des iranischen Kurdistans vor. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er Probleme mit der iranischen Regierung und habe 2007 zwangsweise seinen Beruf als Autolackierer aufgeben müssen. 2007 habe er in Norwegen um Asyl angesucht, da er mit der iranischen Regierung große Probleme hatte und habe. Auch habe er nie an einer Wahl teilgenommen und seinen Militärdienst nicht abgeleistet und habe keinen Reisepass besessen. Aufgrund des Todes seines Vaters habe er aber in den Iran zurückkehren müssen. Zu seiner Rolle in der PDKI befragt, gab der BF an, er sei nicht Mitglied, sondern Sympathisant und sehe er es als seine Aufgabe, diese Partei zu unterstützen. Er habe die Partei immer gemocht. Im Rückkehrfall werde er hingerichtet werden, da er sich immer für die Kurden und ihre Rechte eingesetzt habe.

Zu den länderkundlichen Feststellungen führte der BF im Wesentlichen aus, dass Kurden im Iran benachteiligt und diskriminiert werden würden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zl. 12 07.433-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass der BF keine tatsächlichen Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gegen seine Person vorgebracht habe. Auch habe der BF seine Asylantragstellung in Norwegen ursprünglich nicht erwähnt und diese erst über Vorhalt eingeräumt. Ferner habe der BF plötzlich erklärt, bei der Rückreise über Griechenland gereist zu sein. Es sei unglaubhaft, dass der BF als Universitätsabsolvent Probleme habe, zeitliche Abläufe von einigen Wochen bis Monaten einzuordnen.

Auch die Angaben des BF hinsichtlich wirtschaftlicher Benachteiligungen seien nicht nachvollziehbar, da der BF auch angegeben habe, dass er und seine Geschwister an der Universität studiert hätten. Beim Vorbringen des BF handle es sich insgesamt um ein Konstrukt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF mit Schriftsatz vom 29.07.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass auf das individuelle Vorbringen des BF keine Rücksicht genommen worden sei. Er habe angegeben, die PDKI unterstützt zu haben, wozu ihm jedoch wenige Fragen gestellt worden seien. In der Beweiswürdigung sei nicht darauf eingegangen worden, obwohl dies den Kernpunkt seines Vorbringens darstelle und sei auch in den Länderfeststellungen nicht darauf bezug genommen worden.

Aufgrund dieser Unterstützung sei er von der iranischen Regierung gesucht worden und habe sich immer versteckt halten müssen, weshalb er auch nicht an seiner eigenen Hochzeit habe teilnehmen können. Er lege zum Beweis dafür eine DVD vor, welche im behördlichen Verfahren nicht entgegengenommen worden sei.

Die Behörde habe die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt und so das Verfahren mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet. Desweiteren sei auf den Gesundheitszustand seiner Frau keine Bezug genommen worden und leide diese an Diabetes und Schilddrüsenproblemen.

Auch habe er seinem Sohn einen im Iran verbotenen kurdischen Namen gegeben.

In der handschriftlichen Beilage wurde ausgeführt, dass der BF die PDKI unterstützt habe, was im Iran ein großes Verbrechen sei. Auch sei einige male nach dem BF gefahndet worden, weshalb er auch nicht an seiner Hochzeit habe teilnehmen können; der BF sei im Alter von 17 Jahren auch einmal verhaftet worden, und mit einem Seil so fest geschlagen worden, dass die Spuren noch heute ersichtlich seien. Das Telefon sei ständig angezapft worden; die Krankheiten der Gattin des BF hätten im Iran nicht behandelt werden können und sei diese in keiner staatlichen Institution aufgenommen worden, weil man deren Hijab nicht akzeptiert habe. Der BF habe aus Angst ständig die Wohnung gewechselt.

6. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

7. Am 22.03.2014 wurden ärztliche Befunde hinsichtlich der Gattin des BF sowie ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, in dem erneut auf die Krankheit der Gattin des BF hingewiesen wurde.

8. Am 10.09.2014 wurden Deutschkursbestätigungen hinsichtlich des BF und seiner Gattin vorgelegt und auf die neuerliche Schwangerschaft der Gattin des BF hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Vorerst ins festzuhalten, dass im Falle des BF hinsichtlich seiner Gattin XXXX und seines Sohnes XXXX ein Familienverfahren vorliegt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat [...].

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

2.2. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt fest, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden könnten und begründete dies mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF, zumal er Angaben über eine Asylantragstellung in Norwegen und einen Aufenthalt in Griechenland nicht von sich aus getroffen habe.

Eine umfassende Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des gesamten Vorbringens des BF wurde durch das BAA jedoch nicht vorgenommen.

Nach hg. Ansicht vermag die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe, nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens des BF genannten Gründe für seine Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.

So erklärte der BF in der Erstbefragung, er habe schon immer für einen Staat Kurdistan gekämpft und sei ihm vom Regime ein paarmal gesagt worden, dass er aufhören solle, gegen den Staat zu kämpfen. Er sei jedoch Freiheitskämpfer und wisse er, dass ihn die Regierung sowieso irgendwann ins Gefängnis geworfen oder umgebracht hätte. Der BF gab auch an, bei der PDKI zu sein.

Diese Ausführungen wurden in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes jedoch in keiner Weise berücksichtigt bzw. der BF in der Einvernahme vor dem BAA nicht weiter konkret zu diesen Angaben befragt.

Wenngleich die erkennenden Richterin nicht unberücksichtigt lässt, dass das BAA nicht verhalten ist, den Asylwerber zur Angabe von Asylgründen anzuleiten, so lässt dieses Ignorieren des Vorbringens des BF in der Erstbefragung nicht die Feststellung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 18 AsylG zu.

Die für die Entscheidung erheblichen Angaben iSd § 18 leg. cit. beziehen sich ua. auf die Gründe, die den Antragsteller zur Ausreise bewogen haben sowie auf Angaben zum Gesundheitszustand.

Das "Hinwirken" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle bezieht sich zunächst auf die Verpflichtung des BFA, dem Antragsteller durch geeignete Fragestellungen und gegebenenfalls durch Nachfragen die Möglichkeit zu geben, sich umfassend zu äußern.

In der Einvernahme vor dem BAA hätte nach hg. Ansicht auch auf das Vorbringen des BF in der Erstbefragung bezug genommen werden müssen, um eine umfassende Beweiswürdigung durchzuführen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können; dies insbesonders auch im Hinblick darauf, dass der BF ein Bestätigungsschreiben der PDKI vorgelegt hat. Die erkennende Richterin lässt nicht außer acht, dass sich die Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA nicht decken, doch wäre ein entsprechendes Nachfragen geboten gewesen, um den diesbezüglichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Der BF hat auch in der Einvernahme erklärt, bei seiner eigenen Hochzeit nicht dabei gewesen zu sein, und auch den Wehrdienst nicht abgeleistet zu haben und wäre es im Lichte der Ermittlungspflicht des BAA angebracht gewesen, nach den Gründen und Umständen im Zusammenhang mit diesen Angaben zu fragen, was jedoch unterblieben ist. Insbesonders hinsichtlich der nicht erfolgten Ableistung des Militärdienstes sind entsprechende Ermittlungen zu den Gründen hiefür nötig und wird in weiterer Folge auch eine diesbezügliche länderkundliche Feststellung vorzunehmen sein.

Auch die Ehegattin des BF wurde zu ihren Ausreisegründen befragt und hat diese in der Erstbefragung erklärt, der BF sei bei der PDKI, weshalb sie Angst um ihren Mann habe und habe dieser nicht an der Hochzeit teilnehmen können, da er Angst vor einer Festnahme gehabt habe.

Da es sich bei der Gattin des BF um eine nahe Familienangehörige handelt, hinsichtlich derer auch ein Familienverfahren im Sinne des AsylG vorliegt, und die Gattin des BF in ihrem Verfahren auch Gründe angab, welche sich auf den BF bezogen bzw. zum Vorbringen des BF in untrennbarem Zusammenhang stehen, hätte das BAA diesbezüglich im Sinne einer Gesamtbetrachtung diesen näher zu den obzitierten Angaben seiner Gattin befragen müssen, welche sich hinsichtlich dessen Nichtteilnahme an der Hochzeit und seinem Naheverhältnis zur PDKI decken, um abschließend ermitteln zu können, von welchem Sachverhalt auszugehen ist bzw. ob die diesbezüglichen Angaben glaubwürdig sind.

Das BAA ist jedoch weder in der Einvernahme noch in der Beweiswürdigung auf das Vorbringen des BF in der Erstbefragung und jenes seiner Gattin, welches zu diesem in untrennbarem Zusammenhang steht, eingegangen, weshalb erneut eine Einvernahme des BF im Lichte obiger Ausführungen durchzuführen sein wird.

Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigungen (auch die Gattin legte ein Bestätigungsschreiben der PDKI vor) ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Ausreisegründe des BF möglich.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft sind, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob und inwiefern der nicht abgeleistete Militärdienst und die illegale Ausreise des BF Konsequenzen hat, welche im Lichte der Prüfung einer Asylrelevanz oder einer allfälligen Rückkehrgefährdung von Bedeutung sein können.

Auch werden anschließend aktuelle und auf das konkrete Vorbringen des BF bezugnehmende Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein, was auch eine genauere Befragung des BF zu den Vorkommnissen im Herkunftsstaat erforderlich machen wird, zumal mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefunden werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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