BVwG W168 1427342-1

W168 1427342-1Tribunal administratif fédéral10 oct. 2014

Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W168 1427342-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1427342.1.00

Spruch

W168 1427340-1/5E

W168 1427342-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 11 09.932 - BAL,

2. mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 11 13.974 -

BAL,

alle StA. Nigeria, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Verfahren werden gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Erstpartei gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der PI - St. Georgen EASt am 02.09.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin folgendes an: Sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, die sie an der Durchführung der Einvernahme hindern könnten. Sie sei schwanger im

7. Schwangerschaftsmonat. In ihrem Herkunftsstaat würden sich noch ihre Mutter und ihr Lebensgefährte aufhalten. In Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union würden sich keine weiteren Verwandten befinden. Sie hätte Ende April 2011 ihre Heimat per Schiff verlassen auf dem sie sich einige Wochen befunden hätte. Sie hätte anschließend ihre Reise mittels LKW fortgesetzt. Nach Verlassen des LKW hätte sie Passanten um Hilfe gefragt. Ein weißer Mann hätte sie per PKW zur Erstaufnahmestelle West gebracht. Sie sei etwa eine Stunde mit diesem PKW unterwegs gewesen. Insgesamt habe die Reise von Ende April 2011 bis zum 01.09.2011 gedauert. Nähere Angaben zur Reise konnten nicht erstattet werden. Ein Freud des Vaters hätte der beschwerdeführenden Partei geholfen Nigeria zu verlassen. Sie wüsste nicht wie ihre Ausreise organisiert worden wäre. Sie hätte nichts bezahl, sondern der Freund des Vaters hätte an den Kapitän des Schiffes etwas bezahlt. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte sie aus, dass im April ihr Vater an einem Treffen der Boku Haram teilgenommen hätte. Dort wäre ein Anschlag verübt worden. Ihr Vater hätte ihr davon erzählt. Kurz danach sei die Polizei von XXXX gekommen und hätte ihren Vater ins Gefängnis gebracht, da vermutet worden wäre, dass er mit diesem Anschlag zu tun hätte. Als der Vater aus dem Gefängnis gekommen wäre, wäre er von Boku Haram Leuten erschossen worden. Daraufhin hätten ihre Mutter, ihr Bruder und auch ihr Lebensgefährte ihren Glauben gewechselt. Als sie gerade dabei gewesen wäre ihren Glauben zu wechseln, wäre sie abgeholt worden. Weil die anderen Personen bereits den Glauben gewechselt hätten, wären sie nicht mehr verfolgt geworden. Sie wüssten nicht, was diese Leute im Wald mit der beschwerdeführenden Partei machen hätten wollen. Dort seien jedoch nur Leute gewesen, die den Glauben gewechselt hätten.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.10.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage an, sie habe keine physischen oder psychischen Probleme und leide an keinen Krankheiten. Sie sei nicht in ärztlicher Behandlung. Sie bekomme nur führ ihr Kind Vitamintabletten. Nach Dokumenten gefragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe aus Nigeria keine Dokumente. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sie aus der Stadt XXXX stamme. Die Stadt würde im nördlichen Nigeria liegen. Nachgefragt in welchem Bundesstaat diese Stadt liegen würde führte sie aus, dass diese Stadt im Edo State liegen würde. Sie wäre von dort nach dem Tod ihres Vaters an einen unbekannten Ort in einem Wald gebracht worden. Sie könne sich nicht an den Ort und an den genauen Zeitpunkt erinnern. Ein Mann hätte der beschwerdeführenden Partei geholfen das Land zu verlassen. Sie wäre alleine gereist, ein Mann auf dem Schiff hätte alles organisiert. Sie hätte nichts für die Reise bezahlt. Den Namen dieses Mannes wisse sie nicht. Sie wisse nicht den Ort und das Datum an und von dem sie Nigeria verlassen hätte. Zur Dauer der Reise konnten keine Angaben erstattet werden. Befragt zur Dauer der Anhaltung im Wald befragt, führte sie aus, dass dies etwa einen Monat lang gewesen wäre. Die genaue Dauer könne sie nicht nennen. Befragt alle Gründe für die Ausreise zu nennen führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Vater ein Moslem gewesen sei. Als er von dem Treffen der Boku Haram in Abuja zurückgekehrt wäre, habe er erzählt, dass dort eine Bombe explodiert sei. Daraufhin sei das Gleiche auch in der Stadt XXXX, am XXXX, geschehen. Dies wäre auch der Grund gewesen warum sie die moslemischen Leute verhaftet hätten. Auch der Vater der beschwerdeführenden Partei wäre verhaftet worden. Auch andere Leute wären verhaftet worden. Danach wäre der Vater verstorben. Sonst wäre nichts mehr auszuführen. Befragt zur Aussage, dass XXXX in Edo State liege, wurde diese Aussage dahingehend korrigiert, dass die Stadt XXXX in Nigeria liege. Die sonstigen Ausführungen würden der Wahrheit entsprechen und wären vollständig protokolliert worden. Weiter befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht wisse in welchem Bundesstaat die Stadt XXXX liege. Sie wisse nicht seit wann ihr Vater Mitglied der Boku Haram gewesen wäre. Sie wisse aber, dass er ein Mitglied gewesen wäre. Sie könne sich nicht an das Datum des Treffens der Mitglieder der Boku Haram in Abuja erinnern. Sie wisse nicht wie lange ihr Vater für dieses Treffen von zu Hause weg gewesen wäre. Den Ort dieses Treffens wisse sie nicht, ebenso nicht den Zeitpunkt seiner Rückkehr von diesem Treffen. Befragt zu den angeführten Bombenanschlag in XXXX am XXXX führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht genau wisse, wo der Anschlag sich ereignet hätte. Einen bestimmten Grund für diesen Anschlag hätte es nicht gegeben. Sie wisse nicht wer am Folgetag die Personen verhaftet hätte. Vielleicht wäre dies auf Befehl des Gouverners geschehen wäre. Nachgefragt wurde ausgeführt, dass diese Leute den Befehl von der Regierung Nigerias bekommen hätten. Befragt zu den Gründen warum ihr Vater verhaftet worden wäre, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er deshalb verhaftet worden wäre, da er gleichzeitig zum Zeitpunkt der Anschläge sich in Abuja aufgehalten hätte und zu den Boku Haram, zu den moslemischen Leuten gehöre. Wie viel Zeit zwischen den Bombenanschlägen in Abuja und den in XXXX vergangen wäre befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Ob der Vater im Gefängnis verstorben wäre wisse sie nicht, ebenso nicht wie lange er im Gefängnis gewesen wäre. Den Ort des Gefängnisses könne sie nicht nennen. Von wem ihr Vater getötet worden wäre wisse sie nicht. Das Datum an dem ihr Vater getötet worden wäre wisse sie nicht, es wäre aber im April gewesen. Ihre Mutter hätte ihr dies telefonisch mitgeteilt nachdem ihre Mutter dies im Fernsehen gesehen hätte. Befragt welche Familienmitglieder zum katholischen Glauben konvertiert worden wären führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es die Mutter gewesen wäre, weil sie nicht mehr zu den Moslems gehören wollte. Befragt zu dem genauen Zeitpunkt der Konvertierung wurde ausgeführt, dass es vielleicht Wochen gewesen wären. Sie wäre nicht mehr zu den Moslems gegangen. Sie wäre nicht getauft worden, sie wäre zur Kirche gegangen um dort vielleicht zu einem Unterricht vor der Taufe zu gehen. Den Priester der Kirche könne sie nicht nennen. Die Kirche heiße XXXX(phonetisch), die Adresse wisse sie nicht. Wie weit weg die Kirche gewesen wäre wisse sie nicht. Sie hätte manchesmal ein Taxi genommen. Der Ort wäre mit dem Taxi etwa 30 Minuten entfernt, wäre aber immer noch in XXXX. Sie selbst wäre manchesmal in die Kirche gegangen, nicht so oft. Vielleicht wäre es drei Mal gewesen. Befragt welchen Ort sie den Taxifahrer hinsichtlich der Kirche genannt hätten, wurde ausgeführt, dass man ein Taxi besteigt und wenn man den Ort erreicht an dem man hinkommen will, dann sage man dies wieder dem Fahrer. Die Mutter hätte die Kirche oft besucht. Befragt wer genau gekommen wäre um nach ihr bzw. ihrer Mutter zu suchen, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie dies nicht wisse. Dies wäre im Mai gewesen. Das genaue Datum könne sie nicht nennen. Was die Männer wollten würde sie nicht wissen. Die Männer wären gekommen um sie wegzuschleppen. Ihr Freund habe sich mit diesen Männern geschlagen. Sie wisse nicht warum diese Männer sie wegschleppen wollten. Sie wären gekommen und hätten nach der Mutter der beschwerdeführenden Partei gefragt. Sie würde nicht wissen warum sie mitgenommen worden wäre. Den Ort an dem sie gebracht worden sei, würde sie nicht kennen. Es wären jedoch dort bereits andere Mädchen und Junge Männer gewesen. Dieser Ort würde sich im Busch befinden, wo es keine Häuser gäbe. Wie viele Leute dort gewesen wären, würde die beschwerdeführende Partei nicht wissen. Sie habe dort nicht gemacht. Befragt zu der Flucht wurde ausgeführt, dass sie einen anderen Mann im Busch in der Mitte der Nacht getroffen hätte, der dort vielleicht gejagt hätte. Dies wäre der Freund ihres Vaters gewesen. Dieser habe ihr auch geholfen auszureisen. Sie wäre nicht bei den Behörden bezüglich dieses Vorfalls gewesen. Sie wisse nicht warum sie nicht dort gewesen wäre.

Befragt zu den Gründen warum die beschwerdeführende Partei nicht in einen anderen Landesteil von Nigeria gegangen sei um diesen Problem zu entgehen, führt sie aus, dass der Mann der ihr geholfen hätte, gesagt hätte, dass sie das Land verlassen solle. Befragt ob sie Probleme aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit hätte, führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie dieses Moslem - Problem habe. Bei einer Rückkehr würden sie sie vielleicht töten. Befragt vor welchen Personen die beschwerdeführende Partei Angst hätte getötet zu werden, führte sie aus, dass sie nicht wisse, wer diese Leute seien, die immer noch nach ihr suchen würden. Vielleicht wären dies auch Leute die vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert seien. Befragt zum Lebensunterhalt ihres Lebensgefährten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dieser gearbeitet und Geld verdient hätte.

Am 09.02.2012 wurde bezüglich des am 28.10.2011 geborenen Sohnes eine Einvernahme durch das Bundesasylamt durchgeführt. Befragt zum Vater führte die erstbeschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass dieser XXXX sei und in XXXX lebe. Sie habe ihn manchesmal besucht, jedoch habe sie nie mit ihm zusammen gelebt. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Befragt zur Mutter führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Mutter, als auch sie zum Christentum konvertiert seien. Dies wäre nach dem Tod des Vaters geschehen. Es wären einige Tage zwischen der Konvertierung der Mutter, als auch ihrer eigenen vergangen. Sie wäre nicht zu einem Kurs gegangen, auch wäre sie und ihre Mutter nicht getauft worden. Schriftliches über die Konversion würde nicht vorliegen. Befragt wie die Konversion erfolgte führt sie aus, das sie nicht mehr zu den Moslems zurück wolle. Nachgefragt wie die Konversion erfolgte führte sie aus, dass nichts passiert sei. Sie könne den Namen der Kirche nicht mehr nennen. Es wäre etwas mit XXXX gewesen, XXXX. Befraft welchen christlichen Glauben sie angehöre, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht so viel in die Kirche gegangen wäre und nicht so viel darüber wisse. Befragt zum Namen der Schule in die sie gegangen wäre, führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie den Namen nicht kennen würde. Sie wäre jedoch in XXXX in die Schule gegangen. Wie viele Schulen es dort gäbe wisse sie nicht. Befragt zu Einzelheiten über XXXX führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es verschiedene Dingein XXXX geben würde. Nachgefragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es einen Flughafen dort gäbe. Befragt ob es Sehenswürdigkeiten geben würde, führt die beschwerdeführende Partei aus, dass es Plätze und Straßen in XXXX geben würde. Befragt ob die in der Familie der beschwerdeführenden Partei sonst jemand bedroht worden wäre, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sonst niemand bedroht worden wäre und sonstige Gründe nicht vorliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2011 wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin ausgeführt, dass neben den eigenen Fluchtgründen auch eigene Gründe für die zweitbeschwerdeführende Partei vorliegen würden. Sie wäre ein uneheliches Kind aus einer Mischehe. Im Islam wären weder uneheliche Kinder, noch Mischehen, jedoch schon gar nicht außereheliche Gemeinschaften geduldet. Somit würde die beschwerdeführende Partei zwischen den Fronten des christlichen - moslemischen Konflikts geraten und keine Möglichkeit auf Schutz haben. Die Sicherheitslage sei generell prekär und würde insbesondere Frauen und kleine Kinder besonders treffen. Die Situation für Frauen sein äußerst schlecht. Benachteiligungen, Diskriminierungen, Zwangsheirat, Vergewaltigungen und häusliche Gewalt seien weit verbreitet. Es sei keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden, da sie als allein erziehende Frau über keinerlei soziales Netzwerk und soziale Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würde. Auch für Frauen mit sozialen Netzwerken sei es fast unmöglich die Existenz zu sichern. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin eine Arbeit finden würde, könnte diese sie nicht ausüben, da sie die Zweitbeschwerdeführerin nicht alleine lassen könne.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 30.05.2011 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG jeweils abgewiesen und die beschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In diesen Bescheiden kam das Bundesasylamt zusammenfassend zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Heimat Probleme gehabt habe. Nach Feststellungen zur Lage in Nigeria kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführerin geglaubt werde, dass sie keine wie immer gearteten Probleme von staatlicher Seite gehabt habe. Das von der Erstbeschwerdeführerin erstattete Vorbringen hinsichtlich ihrer Ausreisegründe könne eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen, habe die Erstbeschwerdeführerin doch ein Vorbringen erstattet, welches jenem vieler anderer Beschwerdeführer gleiche und einstudiert gewirkt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe vage und allgemein gehaltene Angaben gemacht und den Eindruck erweckt, dass sie die geschilderten Erlebnisse nicht gehabt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch auf Nachfrage keine Details nennen können und nicht angeben können, was sie erlebt habe, was passiert sei, was sie gesehen habe und was sie gemacht habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe weder konkrete Orte, Zeiten, Abläufe oder die konkreten Verfolger als auch glaubwürdig ihre eigene Konversion benennen können, weshalb von insgesamt sämtlich unwahren Behauptungen hinsichtlich der Fluchterzählung ausgegangen werde. Beim Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin werde von einer asylzweckbezogenen Konstruktion ausgegangen, weshalb für die Beschwerdeführer keine Rückkehrgefährdung vorliege. Zudem könnte die Erstbeschwerdeführerin staatlichen Schutz erfahren und auch durch Umzug in einen anderen Teil des Landes, etwa einen überwiegend von Christen bewohnten Landesteil, den behaupteten Bedrohungen ausweichen. Bei den Beschwerdeführern sei auch nicht zu befürchten, dass diese in eine ausweglose Lage geraten könnten, weshalb auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführer sei zulässig.

Gegen diese Bescheide haben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein Vorbringen erstattet, welches sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria decke. Die Boku Haram Sekte sei in Norden Nigerias einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Insbesondere entstamme ihr Sohn einer christlich - moslemischen Mischehe und sei deshalb besonderes gefährdet. Sie wäre überdies als alleinerziehende Frau in Nigeria aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage im Norden im speziellen und er schwer Situation für Frauen im Allgemeinen und für alleinstehende und alleinerziehende Frauen im Besonderen bei einer Rückkehr der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Es wäre nicht nachvollziehbar warum die Behörde zu dem Ergebnis der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gelangen würde. Auch wäre die Behörde verpflichtet gewesen die angeblichen Widersprüche mit der beschwerdeführenden Partei selbst zu erörtern und ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch hinsichtlich der Angabe der Gründe für die Konvertierung habe die Behörde falsche Würdigungen vollzogen. Die beschwerdeführende Partei habe nicht aus Unlust, sondern aus nachvollziehbaren Gründen, nämlich nach den Erfahrungen mit der Boku Haram und ihres Vaters, den Glauben wechseln wollen. Zum Sohn wurde angeführt, dass er als Kind einer Mischehe immer zwischen den Fronten des christlich - moslemischen Konfliktes stehen würde und keine Möglichkeit auf Schutzgewährung habe. Hierauf wäre im vorliegenden Bescheid des Bundesasylamtes nicht eingegangen worden. Es wäre weiters einer alleinerziehenden Frau in Nigeria nicht möglich einem Existenzerwerb nachzugehen um eine entsprechende Lebensgrundlage für sich und ihr Kind zu verdienen. Es wäre überdies für alleinerziehende Frauen sehr schwierig in Nigeria umzuziehen. Dies wäre den Länderinformationen entnehmbar. Die Behörde habe diesbezüglich jedoch jegliche Auseinandersetzung hierzu vermissen lassen und keine diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen erstattet. Die Beschwerdeführer beantragten die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufhebung der Ausweisung aus Österreich nach Nigeria, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 10.09.2014 wurde den beschwerdeführenden Parteien schriftliches Parteiengehör gewährt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme zur persönlichen (privaten) Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der anbei übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.

Hierzu langten fristgerecht Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht samt Anlagen ein. In diesen wurde insbesondere und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin aus dem Norden Nigerias stamme und sich in dieser Region Nigerias die Lage hinsichtlich der Bedrohung durch die Boku Haram Sekte deutlich erhöht habe. Auch sei eine Rückkehr in ihre Heimatregion aufgrund ihrer "westlichen Lebenseinstellung" lebensgefährlich und daher nicht mehr zumutbar. Eine anzunehmende Sicherheit hinsichtlich eines Betreuungsnetzes in ihrer Heimat würde nicht bestehen. Es wäre ihr somit als allein erziehender Mutter subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ebenso wurde auf ein Erkenntnis hinsichtlich einer allein stehenden Frau aus den Norden Nigerias verwiesen in welchem bei Nichtbestehens eines tragfähigen sozialen Bezugsnetzes subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre. Berichte über die Lage von Frauen in Nigeria wurden beigefügt. Bezüglich des aktuellen Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass sich diesbezüglich keine gravierenden Veränderungen ergeben hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführenden Parteien konnten ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente mit Lichtbild belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht demnach nicht fest. Die erstbeschwerdeführende Partei stammt aus Nigeria, die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zu W168 1438598-1/2013.

1.2. Der für die beschwerdeführenden Parteien relevante Herkunftsstaat ist Nigeria. Im für die beschwerdeführenden Parteien relevanten Heimatstaat Nigeria sind die Parteien keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihnen nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria:

Politische Lage

Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. (ÖBA 11.2011) Sieger der Präsidentschaftswahlen vom XXXX wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. (AA 10.2012a) Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). (ÖBA 11.2011) In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. (AA 10.2012a) Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (AA 10.2012a) Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (AA 10.2012a) Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen.

2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. (AA 10.2012a)

Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. (GIZ 12.2012a)

Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (GIZ 12.2012a) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.2012a): Nigeria - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.4.2013 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.4.2013 - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):

Asylländerbericht Nigeria

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. (DACH 2.2013) Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. (AA 15.5.2013) Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. (BMEIA 22.4.2013) Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). (AA 15.5.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.5.2013): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 22.4.2013

Nordnigeria und Boko Haram

Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. (FCO 22.4.2013c) Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll v.a. die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. (BBC 15.5.2013) Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Government Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. (USDOS 22.3.2013) Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. (AA 10.2012a) Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. (HRW 31.1.2013) Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. (FCO 22.4.2013c) Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), Jos (Plateau) und Abuja. (DACH 2.2013) Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. (DACH 2.2013) Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. (HRW 31.1.2013) Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um XXXX im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen. (DACH 2.2013) Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert. (DACH 2.2013) Quellen: - BBC - British Broadcasting Corporation (15.5.2013): Nigeria declares 'massive' military campaign on borders, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22544056, Zugriff 16.5.2013 - DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013):

D-A-CH Factsheet - Nigeria - FCO - Foreign and Commonwealth Office (22.4.2013c): Foreign travel advice Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 22.4.2013 - HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, Zugriff 9.4.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.

Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:

Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). (DACH 2.2013) Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. (USDOS 19.4.2013)

Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. (DACH 2.2013) Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. (USDOS 19.4.2013) In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter (AA 6.5.2012), relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten (FH 12.10.2012) und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. (AA 6.5.2012; vgl. FH 12.10.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. (USDOS 19.4.2013) Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. (AA 6.5.2012) Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt:

Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. (AA 6.5.2012) Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). (USDOS 19.4.2013) Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. (AA 6.5.2012) Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden. Im Jahr 2012 gab es keine Berichte über Urteile nach Strafverfahren vor Scharia-Gerichten. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei (AA 6.5.2012). Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. (USDOS 19.4.2013) Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. (AA 6.5.2012) Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. (USDOS 19.4.2013) Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. (ÖBA 11.2011) Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. (USDOS 19.4.2013) Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33. (ÖBA 11.2011) Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. (USDOS 19.4.2013) Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. (ÖBA 11.2011) Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 6.5.2012) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):

Asylländerbericht Nigeria - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖBA 11.2011; vgl. AA 6.5.2012)

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Ombudsmann

Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - USDOS - United States Department of State (19.4.2013):

Country Report on Human Rights Practices 2012

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (ÖBA 11.2011; vgl. AA 10.2012a)

Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. (ÖBA 11.2011) - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Ratified - International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR);

Ratified - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD); Ratified - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW);

Ratified -Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP); Ratified-Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT); Ratified

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. (CIA 12.4.2013 / GIZ 12.2012c / USDOS 30.7.2012)

Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen. (USDOS 30.7.2012)

Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus. (USDOS 30.7.2012) Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (12.4.2013): The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 22.4.2013 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012c): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 22.4.2013 - USDOS - United States Department of State (30.7.2012): 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 22.4.2013

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. (GIZ 12.2012c) Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". (USDOS 30.7.2012) Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. (GIZ 12.2012c)

Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse. (KAS 4.2012) Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012c): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 22.4.2013 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2012): Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 10.4.2013 - USDOS - United States Department of State (30.7.2012): 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 22.4.2013

Naturreligionen und Juju

Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet. (DACH 2.2013) Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion. (GIZ 12.2012c) Quellen: - DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013): D-A-CH Factsheet - Nigeria - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012c): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 22.4.2013

Kulte und Geheimgesellschaften

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. (UKHO 1.2013; vgl. DACH 2.2013) Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. (ACCORD 17.6.2011) Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. (ACCORD 17.6.2011) Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt. (UKHO 1.2013) Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. (UKHO 1.2013) Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. (UKHO 1.2013) Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (17.6.2011): Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.5.2013

Frauen/Kinder

Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen. (FH 31.8.2012) Männer stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der höheren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor, die Beförderungspraxis und die Ungleichheit bei Gehältern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepräsentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 6.5.2012) Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt für das Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Vor allem an Universitäten kommen Vergewaltigungen häufig vor. (USDOS 19.4.2013)

Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖB 11.2011) Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war die führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen. (USDOS 19.4.2013)

FGM ist per (Bundes)Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen: Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River. (USDOS 19.4.2013; ÖBA 3.6.2011) Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet. Dabei ist die Dichte bei den Yoruba und Igbo besonders hoch. Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag. (USDOS 19.4.2013)

Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und Mädchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zurückgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich höher, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent). (UKHO 1.2013)

Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht Willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. (UKHO 1.2013) Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären. (USDOS 19.4.2013) U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden). (ÖBA 3.6.2011)

In einigen Landesteilen erfahren Witwen Diskriminierung aufgrund althergebrachter Traditionen. (USDOS 19.4.2013) Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act/CRA) sehen bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten. (ACCORD 21.5.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.5.2011): Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308659096_accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, Zugriff 7.5.2013 - FH - Freedom House (31.8.2012): Freedom in the World 2012 - Nigeria,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 7.5.2013

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation und Rückkehr

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. (IOM 8.2012) Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten. (ÖBA 11.2011)

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. (ÖBA 11.2011)

Eine Auswahl an diesbezüglichen Organisationen findet sich nachfolgend:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen. (IOM 8.2012)

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo. (IOM 8.2012) • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner:

Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email: info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an. (IOM 8.2012) • Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo,

Geschäftsführende Direktorin, Email: jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New Haven,

Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax: +234-42-256831, Email:

wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja: Kontakt: Ijeoma Anaegbu,

Mobil: 0803 6688840, Email: info@wacolnigeria.org, Tel.:

+234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State.Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird.

WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien. (IOM 8.2012). Laut WACOL (NGO für Frauen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option für erwachsene Frauen - unabhängig davon, ob es sich um Opfer von FGM, häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt. Es ist für erwachsene Frauen möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. (UKHO 6.1.2012) Auch alleine umsiedelnde Frauen werden in erster Linie Zielorte auswählen, wo sie bereits ein Netzwerk oder Verbindungen haben, die ihnen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft helfen können. Alle von LandInfo über die Jahre kontaktierten Quellen haben angegeben, dass Frauen vor größeren Herausforderungen stehen als Männer, wenn sie sich an einem Ort niederlassen, an welchem sie nicht Teil einer Familie (mit älteren Männern) sind. (LAND 17.8.2010) Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. (AA 6.5.2012) Sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk ziehen innerhalb des Landes um, entweder aus eigener Entscheidung, oder aber gezwungenermaßen aufgrund schwieriger Umstände. Diese Frauen können unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, arbeiten in der Industrie in Tätigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten (z.B. entlang Verkehrsrouten oder an frequentierten Orten), oder verkaufen Prepaid-Telefone - um nur einige mögliche Tätigkeiten zu nennen. Keine dieser Tätigkeiten hat ein hohes Ansehen, doch wird auch keine stigmatisiert. (LAND 17.8.2010)

Alleinerziehende Frauen stehen nicht zwangsläufig vor einer größeren Herausforderung, als jene, die in einer Partnerschaft leben. Männer kümmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder. In den meisten Fällen nehmen Mütter Kinder bis zu fünf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten periodische oder langfristige Hilfe durch ältere Töchter oder Frauen ihres Netzwerkes (Schwestern, Cousinen, Freundinnen, Nachbarinnen, etc.). (LAND 17.8.2010) Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel für Frauen, die häuslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder für erwachsene Frauen, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen rechtlich möglich. Dies wird von WRAPA als realistische Möglichkeit für solche Frauen betrachtet. Gemäß "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch für Frauen nicht schwierig, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings wären insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder familiären Anschluss Misshandlungen, Belästigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen. (UKHO 6.1.2012; vgl. LAND 17.8.2010) Es ist jedoch überhaupt nicht ungewöhnlich, dass Frauen alleine leben, sei es aus persönlicher Präferenz oder durch äußere Umstände. (LAND 17.8.2010) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - IOM - International Organization for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187vernum=-2, Zugriff 9.4.2013 - LAND - Landinfo (17.8.2010): Respons - Nigeria:

Kvinner og intern migrasjon,

http://www.landinfo.no/asset/1359/1/1359_1.pdf, Zugriff 15.5.2013 - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria - UKHO - United Kingdom Home Office (6.1.2012): Country of Origin Information Report - Nigeria

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. (USDOS 19.4.2013)

Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (AA 6.5.2012; vgl. AGH 17.11.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. (ÖBA 11.2011) Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

Meldewesen

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". (ÖBA 11.2011)

Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. (ÖBA 11.2011)

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. (ÖBA 11.2011)

Quellen: - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):

Asylländerbericht Nigeria

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; (USDOS 19.4.2013) die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. (IDMC 29.4.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter. (IDMC 29.4.2013)

Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie XXXX, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (USDOS 19.4.2013; vgl. IDMC 29.4.2013)Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. (UNHCR 3.2013) Quellen: - IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (29.4.2013): Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/517fb05a1d.html, Zugriff 8.5.2013

Internationale Flüchtlinge

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der DR Kongo. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria,

http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. (GIZ 12.2012b)

Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. (GIZ 12.2012b) Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. (GIZ 12.2012b) Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen. (GIZ 12.2012b) Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. (IOM 8.2012) Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (ÖBA 11.2011) Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. (IOM 8.2012) Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.

Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien,Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM 6.2012) Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. (ÖBA 11.2011) Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011) Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. (ÖBA 11.2011) Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba)

2. 500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. (ÖBA 11.2011) Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women

In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. (GIZ 12.2012b) Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012b): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung,

http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 22.4.2013 - IOM - International Organization for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria__Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187vernum=-2, Zugriff 9.4.2013 - IOM - International Organization for Migration (6.2012): AVRR Newsletter - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. (IOM 8.2012)

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. (IOM 8.2012) Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. (ÖBA 11.2011) Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

(IOM 8.2012) Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. (IOM 8.2012) Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. (ÖBA 11.2011) Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. (IOM 8.2012)

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:

Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert. (ÖBA 11.2011) Quellen: - IOM - International Organization for Migration (8.2012):

Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/

fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria__Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch.pdf?nodeid=15932187vernum=-2, Zugriff 9.4.2013 - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):

Asylländerbericht Nigeria

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. (AA 6.5.2012) Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. (ÖBA 11.2011) Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. (AA 6.5.2012) Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. (ÖBA 11.2011) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

Dokumente

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. (ÖBA 11.2011)

Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist. (BAA 11.8.2011)

Quellen: - BAA - Bundesasylamt/Staatendokumentation (11.8.2011):

Analyse Nigeria - Dokumente - ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

1.4. Die beschwerdeführenden Parteien haben glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.

1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt sind.

1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind gesund. Der Zweitbeschwerdeführer zeigt eine Entwicklungsstörung. Der Zweitbeschwerdeführer leidet aber unter keiner Krankheit, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

1.7. Die beschwerdeführenden Parteien haben in Österreich außer ihrem Ehegatten bzw. Vater, der nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, keine Angehörigen im Bundesgebiet.

1.8. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen, wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, sind nicht selbsterhaltungsfähig und erst seit ihrer illegalen Einreise im März 2013 im Bundesgebiet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach einem etwa eineinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Hinblick auf das Kindeswohl unzulässig wäre.

1.9. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes jeweils zu entnehmen. Alle in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II der Bescheide des Bundesasylamtes notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus den Verwaltungsakten ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der diesem Verfahren relevant zugrunde liegenden Verfahrensfragen in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Erstbeschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem von der Erstbeschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Nachvollziehbarkeit der Herkunft aus Nigeria stützt sich auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und deren Sprachkenntnisse, das Verwandtschaftsverhältnis zum Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus der vorliegenden Geburtsurkunde.

2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die den gegenständlichen Entscheidungen zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

2.4. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit und der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens und der seitens der erstbeschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.

2.5. Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der erstbeschwerdeführenden Partei - auf das sich ebenso der Zweitbeschwerdeführer stützt - aus. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der erstbeschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder deren Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

...

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Auf diese allgemeinen Ausführungen aufbauend ist für diese Verfahren folgendes auszuführen:

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Die erstbeschwerdeführende Partei bringt als ausreisekausalen Grund zusammenfassend und im Kern ihres Vorbringens eine existentielle Bedrohung durch ihr unbekannte Personen aufgrund ihres Wunsches nach einem Wechsel ihres Glaubens vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Wie das Bundesasylamt völlig zu Recht im angefochtenen Bescheid die Erstbeschwerdeführerin betreffend ausgeführt hat, war diese nicht in der Lage, hinsichtlich der Gruppierung, von der sie verfolgt werde, einigermaßen konkrete Angaben zu machen. Die Erstbeschwerdeführerin konnte diesbezüglich keinerlei konkrete und nachvollziehbare Angaben erstatten. Sämtliche Ausführungen sind unkonkret und widersprüchlich. So konnte die beschwerdeführende Partei nicht einmal konkret den Grund nennen, warum sie entführt worden wäre, bzw. was die Entführer von ihr wollten, bzw. konnte von ihr nicht angegeben werden, wer die Entführer tatsächlich gewesen waren. Dass es sich hierbei um Angehörige der Boku Haram handeln könnte, wurde von ihr letztlich lediglich vermutet. Hinsichtlich konkreter Abläufe, bzw. Handlungsstränge der Fluchtgeschichte ist auszuführen, dass diese nachvollziehbar nicht in der Weise erstattet worden sind, dass sie als glaubhaft zu qualifizieren wären. Der beschwerdeführenden Partei war es gänzlich nicht möglich eine gleich bleibende in sich geschlossene Fluchterzählung zu erstatten. Sämtliche Teile werden Großteils nur nach Nachfrage des Referenten des Bundesasylamtes hin mit widersprüchlichen und durch das Bundesamt im Detail aufgezeigten Widersprühen behaftet ausgeführt. Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar 12 im Verfahren aufgetretene Widersprüche, die der Glaubwürdigkeit der getroffenen Aussagen widersprechen (AS:322 -326) aufgezeigt und nachvollziehbar dargelegt.

Der beschwerdeführenden Partei war es gänzlich nicht möglich, ihr Vorbringen durch unbedenkliche Beweismittel oder nachvollziehbare Tatsachenschilderungen zu untermauern die auch nur denkmöglich einer Nachprüfung unterzogen werden können. Die gesamte Fluchtgeschichte beruht auf einer vagen Schilderung einer Rahmengeschichte.

So führt die beschwerdeführende Partei etwa zunächst an, dass sie Moslem sei und definitiv nicht zum Christentum konvertiert sei und nicht getauft worden wäre. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt führt sie jedoch aus, dass sie eine Christin sei und konvertiert wäre. Sie wäre jedoch nicht getauft worden und hätte auch keinen Taufkurs besucht. Wie jedoch konkret die Konvertierung erfolgt wäre, könne sie nicht nennen. Ebenso wenig konnte die beschwerdeführende Partei sie konkret betreffende und für die Fluchterzählung relevante Tage, Orte bzw. Ereignisse konkret nennen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Mensch, der ganz bewusst seine Heimat verlässt und seinen Glauben wechselt nicht einmal in der Lage ist, den betreffenden Tag oder Ort, die Kirche, den Vorgang bzw. den Ablauf der Konvertierung zu nennen. Es ist hierzu festzuhalten, dass in sämtlichen christlichen Glaubensgemeinschaften nur durch einen Akt einer Taufe zum Christentum konvertiert werden kann. Ebenso können keinerlei konkrete Ausführungen zu örtlichen Gegebenheiten oder Einzelheiten hinsichtlich ihres angegeben Heimatdorfes XXXX bzw. hinsichtlich anderer fluchtrelevanter Örtlichkeiten angegeben werden. Selbst die Angaben, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich aus dem Norden Nigerias stammt sind unglaubwürdig. So kann die beschwerdeführende Partei nur einen einzigen Bundesstaat, nämlich den Bundesstaat Edo nennen, der sich im äußersten Süden Nigerias befindet. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass eine Person, die ihr ganzes Leben in einem bestimmten nördlichen Bundesstaat lebt, diesen nicht nennen kann, bzw. auf Nachfrage gerade einen Bundesstaat im Süden von Nigeria nennt. Auch hinsichtlich sämtlicher anderer Elemente der Fluchterzählung werden sämtlich nur wenige Schlagworte angeführt. Eine einheitliche, in sich konsistente und nachvollziehbare Fluchterzählung wird jedoch nicht erstattet. Die beschwerdeführende Partei konnte weiters auch nicht den Ort ihrer eigenen Anhaltung oder den Ort des Gefängnisses ihres Vaters nennen, bzw. kann auch nicht der Ort der Kirche zu der sie als auch ihre Mutter gefahren sind nennen. Sämtliche Zeitangaben sind so gehalten, dass sie nachvollziehbar ausschließlich zur Konstruktion einer Fluchterzählung unbestimmt bzw. als unbekannt angegeben werden. Nicht einmal wesentliche Tage, wie dem der Verhaftung, Entlassung aus der Haft bzw. des Todes ihres Vaters, ihrer eigenen Entführung oder Befreiung, ihrer bzw. der Konvertierung ihrer Mutter oder ihrer Ausreise oder Einreise nach Europa können zeitlich in die gesamte Fluchterzählung eingeordnet werden, bzw. mit konkreten Angaben genannt werden. Die Abläufe und Begründungen für einzelne Ereignisse sind zusätzlich sämtlich nicht logisch nachvollziehbar und entsprechen nicht der Lebenserfahrung. So führt die beschwerdeführende Partei etwa aus, dass sie nicht wisse, wer und zu welchem Zweck sie entführt worden sei. Sie selbst sei in Folge an einem unbekannten Ort festgehalten worden, an dem sie nichts gemacht hätte. Solcherart Ausführungen sind logisch nicht nachvollziehbar und können nicht einer realen Lebenserfahrung entstammen, da eine Entführung ohne konkreten Zweck keinen Sinn ergibt. Weiters kann etwa nicht nachvollzogen werden, dass nach der Entführung an einen unbekannten Ort, nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei mitten im Busch, in der Nacht zufällig ein namentlich nicht genannten Freund des Vaters zufällig bei der Jagd trifft und dieser ihr, ohne Nennung von weiteren Details, sofort zur Flucht aus einem sicherlich bewachten Lager verhelfen kann, sowie ihr in Folge sofort eine organisierte und schlepperunterstützte illegale Ausreise aus Nigeria gänzlich arrangiert und diese mit sicherlich mit hierzu notwendigen höheren Geldsummen finanziert. Auch diesbezüglich ist nicht nachzuvollziehen warum sich die beschwerdeführende Partei nicht zuerst um die Hilfe der Polizei bemüht hat, bzw. sich zunächst in einen anderen Teil Nigerias begeben hat um einer möglichen Bedrohung zu entgehen. Weiters ist bereits zur angegeben Reiseroute und zu den hierzu unbestimmten zeitlich und örtlich vollkommen unbekannten und hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Ausreise ungenauen Angaben, die eine Dauer von mehreren Monaten für die Reise von Nigeria nach Europa darlegen, auszuführen, dass bereits dieserart Ausführungen in einer Weise erkennbar bewusst unbestimmt und nicht nachvollziehbar erstattet werden, dass sie sämtlich nur als rein asylzweckbezogen erstattet erkannt werden können.

Die Angaben der beschwerdeführenden Partei warum sie sich in Bezug auf einen Schutz nicht an die nigerianische Polizei gewandt hat, bzw. warum sie nicht in einen anderen Landesteil Nigerias gezogen ist, sind gänzlich nicht begründet.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes schließt sich demnach der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes an, wonach die Erstbeschwerdeführerin ein ausgedachtes Konstrukt zur Begründung ihres Antrags vorgebracht habe, an und hält ebenso in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt unter Verweis auf die Berichtslage zum Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin fest, dass sich Personen, die sich vor privater Seite in Nigeria verfolgt fühlen, der befürchteten Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet in Nigeria entkommen können. Das Bundesverwaltungsgericht weist hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria auf die Länderfeststellungen hin, wonach es für eine Einzelperson, auch für Frauen mit Kindern, selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, 19.04.2013; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).

Die beschwerdeführenden Parteien vermochten die diesbezüglichen Länderberichte nicht auf substantiierte Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist somit letztlich nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien, selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, in einem derart großen Staat wie Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnten. Es ist den beschwerdeführenden Parteien somit auf jeden Fall zumutbar sich in eine christlich dominierte Region im Süden Nigerias zur Vermeidung der angegebenen Bedrohungen zu begeben.

Der Erstbeschwerdeführerin ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass der Staat Nigeria nicht fähig oder willens wäre, sie vor Verfolgung zu schützen. Es ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin nach den Länderfeststellungen sehr wohl Schutz erlangen kann. Diese Ausführungen substantiell erschütternde Gegenbeweise, dass es im konkreten Fall für die erstbeschwerdeführende Partei mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit keinen Rechtsschutz geben wird, wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht beigebracht. Der grundsätzlichen Annahme eines - wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich - funktionierenden staatlichen Schutzes in Nigeria war die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage mit glaubwürdigen Ausführungen entgegenzutreten und diese zu entkräften. Wie das Bundesasylamt völlig zu Recht ausgeführt hat, hat die Erstbeschwerdeführerin unmissverständlich angegeben, in der Heimat nicht vorbestraft zu sein, von keiner Behörde gesucht zu werden, von staatlicher Seite niemals wegen ihrer Religion, Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein.

Dass eine "begründete Furcht vor Verfolgung" ausgehend durch den Heimatstaat Nigeria, und dies insbesondere im gesamten Gebiet und allen Regionen dieses Staates vorliegt, konnte demnach nicht erkannt werden.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführer ist sämtliches Vorbringen somit insgesamt nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Sämtliche Elemente des Vorbringens der Beschwerdeführer sind nicht derart gestaltet, dass sich hieraus eine Glaubhaftmachung einer persönlichen, aktuellen Verfolgung von staatlicher Seite ausgehend, oder durch bewusstes Unterlassen eines effektiven Rechtsschutzes toleriert, ableiten ließe.

Auch ist dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst nicht zu entnehmen, dass die Behörden tatsächlich bei konkreter die beschwerdeführende Partei tatsächlich unmittelbar betreffender Gefährdung ihr keinen Schutz und Hilfe zu gewähren.

Es ist den beschwerdeführenden Parteien somit insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihnen im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dass der beschwerdeführenden Partei nunmehr in der eingelangten Stellungnahme aufgrund des seit 2011 dauernden Aufenthaltes in Österreich anführt, dass sie aufgrund der hier gewonnenen westlichen Lebenseinstellung nunmehr eine besondere Gefährdung zukommen solle, kann nicht nachvollzogen werden. Dies daher, da in sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei keinerlei besondere Verwurzelungen in besonderen Traditionen erkennbar bzw. nachvollziehbar sind. Worin nunmehr diese in der Stellungnahme schlagwortartig angeführte westliche Lebenseinstellung im Unterschied zu einer bereits vorhandenen bei Antragstellung vorhandenen Lebenseinstellung bestehen sollte, bzw. woraus sich nun konkret eine besondere asylrelevante Gefährdung hieraus im gesamten Staatsgebiet Nigerias ergeben würde, wurde im Detail nicht angeführt. Auch ist in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen, dass es der beschwerdeführenden Partei jederzeit frei steht in einen anderen Bundesstaat Nigerias, etwa im südlichen Teil Nigerias, umzuziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die beschwerdeführende Partei und ihren Sohn in Nigeria somit auf jeden Fall.

Die oben angeführten Ausführungen betreffen ebenso die zweitbeschwerdeführende Partei, die durch ihre Mutter, die erstbeschwerdeführenden Partei vertreten ist.

Hinsichtlich der in der Stellungnahme angeführten angeblichen Unmöglichkeit für die zweitbeschwerdeführende Partei als uneheliches Kind welches aus einer Mischehe entstamme im Norden im Konflikt zwischen Moslems und Christen zu leben ist auszuführen, dass auch diesbezüglich auf die Ausführungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen ist. Auch ist auf die Ausführungen zu Mischehen in den Länderfeststellungen zu verweisen, die festhalten, dass Mischehen in Nigeria auch aufgrund der sich zwischen Moslems und Christen die Waage haltenden Bevölkerungsverteilung und -struktur tatsächlich nicht unüblich sind. Eine konkrete persönliche und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit treffende unmittelbare Gefährdung kann aus sämtlichen diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei somit diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Es ist insbesondere auch in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese letztlich selbst ausführt zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. (AS.107) Jedoch ist der Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers zu entnehmen, dass das Kind der Erstbeschwerdeführerin moslemischen Glauben ist. (AS. 5) Auch diesbezüglich sind somit die eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei zum christlichen Glauben konvertiert zu sein als widerlegt anzusehen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die behauptete Verfolgung ausschließlich auf generellen Übergriffen bzw. Verfolgung von Privaten basiert. Hierdurch war kein Punkt der in der GFK als relevant angeführten Gründe erkennbar, die auf einen konkreten und unmittelbar eine Person treffende Verfolgungsgrund abzielt.

Dass eine "begründete Furcht vor Verfolgung" ausgehend durch den Heimatstaat der beschwerdeführenden Partei, und dies insbesondere im gesamten Gebiet dieses Staates, vorliegt, konnte demnach im konkreten Fall nicht erkannt werden.

Ihr Vorbringen zu konkretisieren und schlüssig darzulegen blieb die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Belehrung zur Mitwirkungspflicht und der Bedeutung ihrer Angaben somit zur Gänze schuldig. Eine hinreichende Glaubhaftmachung eines realen Fluchtgeschehens und einer realen Bedrohung konnten die beschwerdeführenden Parteien somit sämtlich nicht vorbringen.

Es ist den beschwerdeführenden Parteien somit insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihnen im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sohin keine Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG darzutun vermag.

Da die Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnten, noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

2. 1 Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen. Wie bereits zu Spruchpunkt I.) ausgeführt, kann der ins Treffen geführten Gefahr seitens einer Bedrohung durch private Personen - ungeachtet der bereits behandelten Frage hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - jedenfalls keine Gefahr entnommen werden, die sich auf das gesamte Staatsgebiet bezieht und ist den Beschwerdeführern, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören, jedenfalls ein Ausweichen auf andere Landesteile Nigerias zumutbar. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil durch die angegebenen Privatpersonen zufällig - ein Meldesystem existiert nicht - gesehen bzw. erkannt und als missliebige Person identifiziert werden würden, liegt angesichts der Bevölkerungszahl Nigerias nicht vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994), ZL: 94/19/0183). Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, da das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen. Dies ist ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR - Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsstaat wäre, zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor Lebenssituationen, die ua. Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593 - 0/2008/8E).

Im gegenständlichen Asylverfahren finden sich keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würden. Dass den Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter besonderer Berücksichtigung diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen nicht festgestellt werden. Somit ist weder aus den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für ihre Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind jedoch im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Werden Bedenken hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria und des Konfliktes zwischen Christen und Moslems angeführt bzw. auch auf Anschläge bzw. Entführungen seitens der islamistischen Boko Haram Sekte hingewiesen, so ist auch in diesem Zusammenhang hier diesbezüglich auf die oben beigefügten Länderberichte zu verweisen. Hieraus ergeben sich keinerlei Bedenken, dass sich die generelle Lage in allen Teilstaaten und im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Nigeria durch insbesondere die Aktivität dieser Sekte in der Weise geändert habe, dass nunmehr Rückführungen generell als unzulässig einzustufen wären. Dies kann weder den Länderfeststellungen noch den konkreten Ausführungen in der Beschwerdeschrift bzw. der Stellungnahme entnommen werden. Den beschwerdeführenden Parteien steht es frei sich in anderen, christlich dominierten, Regionen Nigerias niederzulassen. Hinreichende Gründe, warum sich die beschwerdeführenden Parteien nicht in einer anderen Region Nigerias niedergelassen hat, bzw. nachvollziehbar auch dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt wären, konnten nicht angegeben werden. Die erstbeschwerdeführende Partei selbst gibt an christlichen Glaubens zu sein. Rund die Hälfte der Bevölkerung Nigerias ist christlichen Glaubens. Es ist den beschwerdeführenden Parteien somit auf jeden Fall zumutbar sich in eine christlich dominierte Region im Süden Nigerias zur Vermeidung der angegebenen Bedrohungen zu begeben. Eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit, selbst bei Wahrunterstellung, es würden Personen weiterhin nach der beschwerdeführenden Partei suchen, dass diese in einem Land mit der Bevölkerungszahl Nigerias, in dem keinerlei Melderegister besteht, tatsächlich gefunden werden würde bzw. gefunden werden könnte, kann nachvollziehbar nicht angenommen werden und entspricht auch nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung. Insbesondere auch aufgrund des Anteils von beinahe 50% Christen in Nigeria, die sich überwiegend in den südlichen Landesteilen Nigerias angesiedelt haben, bestehen für die beschwerdeführenden Parteien weiterhin tatsächlich bestehende ausreichende und realistische innerstaatliche Relokationsmöglichkeiten.

Somit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf private Gefährdungen als sonstiger Gefährdung kein Hinweis auf eine besondere Exzeptionalität einer Gefährdungslage.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Zum aktuellen Ausbruch des Ebola-Virus ist festzuhalten, dass sich dies auf einzelne Fälle, die in Zusammenhang mit einer aus Liberia eingereisten Person stehen, und auf Lagos beschränkt, sodass von einer konkreten Gefährdung ("mit erheblicher Wahrscheinlichkeit") der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden kann.

Im konkreten Fall, bei der erstbeschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine erwachsene, junge, gesunde arbeitsfähige Frau, die entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift als auch in der Stellungnahme, nach ihren eigenen Angaben nach sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat hat. Die beschwerdeführende Partei selbst führt aus, dass weiterhin ihre Mutter, bzw. ihre Geschwister als auch insbesondere ihr Lebensgefährte in Nigeria leben. Sie selbst führt aus, dass sie stets gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem Markt gegangen und dort gelegentlich gearbeitet und dort ihren Lebensunterhalt verdient hätte. Auch gibt sie selbst zu Protokoll, dass ihr Lebensgefährte, der Vater ihres Sohnes, einer Arbeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Somit ist die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben nicht als allein stehende Frau zu bezeichnen und kann mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat auf ein soziales Netz zurückgreifen bzw. durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt für sich und ihr Kind bestreiten.

Der Zweitbeschwerdeführer ist das gesunde Kind arbeitsfähiger Eltern und hat mehrere familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls. Dies vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Eine exzeptionelle Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers bei einer Rückkehr kann aus den vorliegenden Ausführungen der Erstbeschwerdeführenden Partei selbst, als auch aus den Ausführungen der Stellungnahme oder der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich von zu erwartender Problemen der Zweitbeschwerdeführenden Partei beruhen sämtlich auf Spekulationen, Vermutungen und unbegründeten Annahmen. Dass die zweitbeschwerdeführende Partei tatsächlich aufgrund des Entstammens aus einer unehelichen Beziehung bzw. aus einer Mischehe eine konkrete bzw. auch tatsächlich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nach ableitbare und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden generellen Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt sein würde, kann hieraus jedoch nicht erkannt werden. Auch in diesem Zusammenhang ist auf der vorliegenden aktuellen Länderberichte zu verweisen, die ausführen, dass Mischehen in Nigeria nicht unüblich sind.

Letztlich ist auszuführen, dass in Nigeria von staatlicher und nichtstaatlicher Seite Unterstützungen für Bedürftige zugänglich sind, die auch den Beschwerdeführern offen stehen. Eine individuelle besondere Gefährdung sowohl hinsichtlich der Erst- als auch dem Zweitbeschwerdeführer besteht demnach insgesamt nicht.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Erst- als auch des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer an keiner akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die einer Überstellung nach Nigeria entgegenstünde.

Es ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass für die beschwerdeführenden Parteien sohin keine besondere Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.

Zu B)

Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

In den gegenständlichen Fällen wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die erstbeschwerdeführende Partei hält sich erst seit ihrer illegalen Einreise im September 2011 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum könnte nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren wäre. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im gegenständlichen Verfahren liegt kein beachtlicher Grad einer Integration der unbescholtenen Erstbeschwerdeführerin, als auch des Zweitbeschwerdeführers in Österreich vor. So konnte die Erstbeschwerdeführerin keinen Nachweis über das Erlernen der deutschen Sprache erbringen, noch wurde das Nachgehen einer legalen Beschäftigung vorgewiesen. Die Beschwerdeführer sind von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben auch keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen in Österreich. Im Herkunftsstaat leben weiterhin der Vater des Zweitbeschwerdeführers, die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihr Bruder, die den beschwerdeführenden Parteien bei der Eingliederung in ihren Herkunftsstaat behilflich sein können. Die Erstbeschwerdeführerin besitzt Sprachkenntnisse in Englisch auf Muttersprachenniveau. Exzeptionelle bzw. unüberwindliche Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten sind daher letztlich bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nicht zu erblicken.

Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK konnte im betreffenden Fall ebenso wie auch besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die gegen eine Ausweisung sprechen, gegenwärtig nicht erkannt werden, womit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Diesbezüglich relevantes Vorbringen wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien sämtlich während des gesamten Verfahrens nicht erstattet und hat sich auch nicht ergeben.

Auch hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei sind keine sich bereits aus der Aktenlage ergebenden Tatsachen ableitbar, die den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ergeben würden. Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Da somit kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 20 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen war, waren diese Verfahren hinsichtlich des III. Punktes der Bescheide des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) jeweils zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieses wird daher die Erlassung von Rückkehrentscheidungen nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaß-geblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Sowohl in der Beschwerde als auch durch die Stellungnahme wurden substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigenden neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nachvollziehbar nicht dargelegt.

Die erstinstanzlichen Behörden haben das Vorbringen des Antragstellers vollständig zu erfassen, hierzu Nachforschungen anzustellen und auf diesen vollständigen Abklärungen aufbauend, die entsprechenden rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Die beschwerdeführende Partei hat widerspruchsfreie und stringente Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vollständig zu erstatten. Hierauf wurde sie explizit durch die Behörde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diesem Substrat an Informationen aufbauend im Falle einer Beschwerde, die Entscheidung des Bundesasylamtes (Bundesamtes) unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Dann, wenn nach vollständiger Ermittlung des Grundsachverhaltes durch die Behörden, einzelne (Glaubwürdigkeits)elemente durch das Bundesverwaltungsgericht anders beurteilbar sein könnten, ist eine neuerlich Einvernahme in den Fällen erforderlich, wenn diese Elemente bei einer anders möglichen Würdigung und Gewichtung zu einem im Kern der Entscheidung anderen Ergebnis führen könnten. Sind jedoch sämtliche würdigungsrelevanten Fragen abschließend umfassend bereits durch die Behörde abgeklärt worden und ist insbesondere das Vorbringen in sich selbst in einer Weise offensichtlich widersprüchlich, unbestimmt und vage, bzw. aufgrund des Inhaltes nicht geeignet Asylrelevanz zu entfalten, sodass bereits aus dem Studium des Aktes eindeutig und abschließend die Frage der persönlichen und inhaltlichen Glaubwürdigkeit restlos abklärbar ist, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, diese objektiv gegebenen Würdigungselemente nochmals in einer neuerlichen Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern. Ebenso ist, wenn verfahrensgegenständliche Fragen auf Tatsachenfragen beruhen, keine neuerliche Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere dann, wenn die sich die hieraus ergebenden Verfahrensfragen vollständig etwa durch zweifelsfreie Berichte, wie sie etwa die Länderberichte des BAA (BFA) darstellen, geklärt werden können.

In den gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, hinsichtlich des Vorliegens eines die beschwerdeführenden Parteien persönlich unmittelbar betreffenden Fluchtgrundes nach der GFK, bzw. des Bestehens einer sich hieraus ableitenden gegenwärtigen Gefährdung, als auch hinsichtlich der Rückkehrfragen durch das Bundesasylamt vollständig ermittelt und auch gewürdigt worden. Sämtliche Würdigungen lassen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium der umfassenden Verwaltungsakte, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesen Verfahren eindeutig nicht erforderlich.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt bei den Beschwerdeführern keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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