W125 1259215-2•BVwG W125 1259215-2
W125 1259215-2Tribunal administratif fédéral10 oct. 2014
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung
W125 1259215-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl: 04 08.784-BAE beschlossen:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl: 04 08.784-BAE zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 26.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Begründung brachte sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 17.02.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Wesentlichen vor, sie werde vom Vater ihres ehemaligen Freundes verdächtigt, für dessen Tod verantwortlich zu sein. Dieser sei sehr mächtig und würde alles unternehmen, um sie zu töten oder ins Gefängnis zu bringen.
2. Mit Bescheid vom 16.03.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 mangels Glaubwürdigkeit ab.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.03.2005 Berufung (nunmehr Beschwerde) und rügte darin die Nichterfüllung einer hinreichenden Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde.
4. Mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 30.12.2010 zu Zl. A3 259.215-0/2008/4E wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft erwiesen habe.
5. Am 26.01.2011 legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat für einen Deutschkurs für Anfänger vom XXXX sowie ihre Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs A1+ vom XXXX bis XXXX beim Bundesasylamt vor.
6. Am 16.05.2011 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Deutschkurs-Zertifikat für Anfänger mit Vorkenntnissen vom 27.01.2011, sowie ein Schreiben über die Bekanntgabe von Terminen für einen XXXX bei der XXXX beim Bundesasylamt vor.
7. Nach zwei weiteren Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das verfahrensführende Bundesasylamt und einer Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011 zu Zl. 04 08.784/1-BAE gemäß § 7 Abs. Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der damals geltenden Fassung abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. Zusammengefasst wurde den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin aufgrund von Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und sie auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Das Vorliegen von Anhaltspunkten, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen würde, wurde durch die Verwaltungsbehörde verneint. Darüber hinaus würde durch ihre Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden. Hiezu wurde festgehalten, dass die Genannte weder Verwandte noch einen Lebensgefährten oder Ehegatten in Österreich habe und bislang lediglich Deutschkurse (ebenso einen Computerkurs) besucht, sowie als Prostituierte gearbeitet habe.
8. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die beim damaligen Asylgerichtshof fristgerecht am 12.08.2011 eingebrachte Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbringt, den nunmehr siebeneinhalb jährigen Aufenthalt in Österreich genutzt zu haben, um sich zu integrieren. Sie habe lesen und schreiben gelernt und sei der deutschen Sprache einigermaßen mächtig. Um sich selbst zu erhalten, würde sie auch jederzeit zu arbeiten beginnen, sofern es ihr erlaubt wäre.
9. In der am 06.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Urkundenvorlage durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin legte dieser ein Zertifikat für einen Deutschkurs für Anfänger mit guten Vorkenntnissen vom XXXX vor, verwies auf ihre Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger und kündigte ihre Absicht einer Eheschließung mit diesem an, sobald ihr dazu nötige Dokumente zur Verfügung stünden.
10. Mit Schreiben des XXXX vom 06.06.2012 wurde dem Bundesasylamt gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 die voraussichtlich am XXXX stattfindende Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und einem österreichischen Staatsbürger mitgeteilt.
11. Mit Eingabe vom 17.08.2012 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
I und II des angefochtenen Bescheides vom 29.07.2011 zurück; die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wurde ausdrücklich aufrechterhalten und diesbezüglich beantragt, die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich für dauerhaft unzulässig zu erklären. Ferner wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe. Als Beleg dieser Angaben wurden die Heiratsurkunde über die am XXXX vollzogene Eheschließung zwischen den beiden Genannten (ausgestellt durch das Standesamt XXXX zur Zahl XXXX) und ihre Meldezettel übermittelt. Aus dem Akt sind hinsichtlich der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde keine Verfahrensschritte des Asylgerichtshofes ersichtlich (insbesondere auch keine Informationen an die Verwaltungsbehörde).
12. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, vom XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen die Genannte bestehe und sie am XXXX eine "Aufenthaltsehe" geschlossen habe.
Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Berufung erhoben. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 05.07.2013 zu Zl. XXXX wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Eheleben mit ihrem Ehemann führe und keine hinreichenden Gründe dafür vorlägen, dass die Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels oder des Zugangs zum Arbeitsmarkt ohne Vorliegen eines Familienlebens eingegangen worden sei, wodurch die Grundlage für die Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht gegeben sei.
13. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
14. Mit einem am 24.06.2014 eingelangten Schreiben wandte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und bat darum, eine Entscheidung in der Angelegenheit seiner Frau zu treffen. Diese lebe seit ungefähr 10 Jahren in Österreich und sei mit ihm beinahe zwei Jahre verheiratet. Sie engagiere sich in der Kirche und spreche gut Deutsch. Aktuell habe sie das A2 Sprachzertifikat, beabsichtigte aber in Kürze einen B1 Kurs zu belegen. Ferner sei es ihr Wunsch, in Österreich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dem Schreiben sind das A2 Sprachzertifikat sowie die Heiratsurkunde die Beschwerdeführerin betreffend beigefügt.
15. Mit einem Schreiben vom 24.09.2014 legte die Beschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben der XXXX vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich sehr in der Kirche engagiere und sich vor allem um die Kinder kümmere. Im Gegenzug unterstütze die Kirche die Beschwerdeführerin finanziell und sorge für ihre Grundbedürfnisse. Die Beschwerdeführerin sei eine positive Persönlichkeit, die schon viele Leute mit ihrer liebenswürdigen Art, auf ihrem religiösen Weg begleitet habe.
Zudem legte die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben einen Arbeitsvorvertrag der XXXX vom 11.08.2014 vor, mit dem Beisatz, dass das Arbeitsverhältnis als Hilfskraft unverzüglich nach Vorlage des Aufenthaltstitels aufgenommen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und der christlichen Religion. Ihre Mutter lebt in Nigeria, zu welcher sie jedoch keinen Kontakt mehr pflegt. Es handelt sich bei dem Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) um deren einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam die Beschwerdeführerin auch ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihr daher nicht anzulasten. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit April 2004 im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Am XXXX heiratete sie einen österreichischen Staatsbürger, mit welchem sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie ist in einer christlichen Gemeinschaft in der XXXX, vor allem in der Jugendbetreuung aktiv tätig.
Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich einen Computerkurs und einige Deutschkurse, sie verfügt über gehobene Deutschkenntnisse. Sie ist bestrebt ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen und hat eine Einstellungszusage als Hilfskraft.
Sie ist strafrechtlich unbescholten, es besteht kein aufrechtes Rückkehr-oder Aufenthaltsverbot.
Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom 17.08.2012 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich rechtskräftigen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, feststeht, dass sie Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem zum Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger am XXXX ergibt sich im Speziellen aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX zu Zl. XXXX. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde letztlich mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 05.07.2013 zu Zl. XXXX verneint und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Eheleben mit ihrem Ehemann führt. Von dieser Beurteilung hatte auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge auszugehen.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Über eine beauftragte Nachfrage XXXX konnte die Divergenz der Türnummern zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten aufgeklärt werden, indem die Hausverwaltung bestätigte, dass es keine Türnummer XXXX gebe.
Hinsichtlich der Tätigkeit in der XXXX und die Einstellungszusage bleibt auf die diesbezüglich vorgelegten Dokumente zu verweisen.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Kurszeugnissen und stehen die gehobenen Deutschkenntnisse auch mit dem zehnjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich im Einklang.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin resultiert aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.08.2012 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 17.11.2009 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen gewesen. Ein derartiger formeller Ausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht erwies sich unter anderem deshalb als notwendig, da seitens des Asylgerichtshofs keine Würdigung der Erklärung der Zurückziehung und ihrer rechtlichen Konsequenzen erfolgt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich, den vergleichbaren Inhalten nach, aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.
Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
3.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:
Die XXXX geborene Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Jahre 2004 und stellte im April 2004 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt demnach seit über zehn Jahren in Österreich auf. Sie verbrachte daher einen nicht unwesentlichen Zeitraum außerhalb Nigerias und legte offenkundig mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft hier an.
Während ihres Aufenthaltes in Österreich stellte sie nur einen Antrag auf internationalen Schutz und durchlief demnach ein einziges Asylverfahren. Die lange Verfahrensdauer von über zehn Jahren kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, zumal sie durchgehend am Verfahren mitwirkte und somit keine Verzögerung bewirkte. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgte und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2012, B 950/10 u.a.).
Diesbezüglich muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin einige Mal beim Asylgerichtshof und nunmehr beim Bundesverwaltungsgerichtshof urgierte, ihr Verfahren rasch zu erledigen.
Darüber hinaus ist aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Was das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich anbelangt, ist ein bestehender Integrationswille in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht feststellbar. Dies äußert sich in den durch Dokumentenvorlage nachgewiesenen Deutschkenntnissen und dem privaten Engagement der Beschwerdeführerin in der Kirche. Dass sie auch weiter auf eine persönliche Integration in Österreich bemüht ist, zeigt sich nicht zuletzt durch eine Einstellungszusage als Hilfskraft. Aus dieser ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, sich auch am österreichischen Arbeitsmarkt zu beteiligen.
Besonders hervorzuheben ist das schützenswerte Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich. Sie heiratete am XXXX nachweislich ihren Lebensgefährten, einen österreichischen Staatsbürger. Ein bestehendes Eheleben wurde auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in der Entscheidung vom 05.07.2013 ausdrücklich bestätigt.
Zwar hat die Beschwerdeführerin auch in Nigeria Verwandte, doch muss berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr zehn Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist. Darüber hinaus brachte sie auch selbst vor, zu diesen Verwandten in Nigeria keinen Kontakt mehr zu pflegen. Dieser langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen (vor allem in Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und die Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin) in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre und private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und damit nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen war.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), dies auch unter dem Aspekt, dass ihrem Antrag vollinhaltlich stattzugeben war. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch ein entsprechendes Vorbringen erstattet..
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte.
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