W170 2008196-1•BVwG W170 2008196-1
W170 2008196-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>wohlbegründete Furcht
W170 2008196-1/8E Schriftliche Ausfertigung der am 9.9.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1001991909/14116275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1001992002/14116254, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1) und XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 2) sind Brüder. Beide sind volljährige syrische Staatsangehörige und haben nach rechtswidriger Einreise am 19.2.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei beiden Beschwerdeführer wurde ein jeweils auf diesen lautender syrischer Reisepass vorgefunden.
2. Am 19.2.2014 wurden beide Beschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 15.4.2014 wurden beide Beschwerdeführer einer behördlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Zu den Fluchtgründen befragt gaben beide Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass diese aufgefordert worden seien, den Militärdienst anzutreten. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, hätten sie aus Angst vor Repressionen das Land verlassen.
Auch sei der Beschwerdeführer 1 von Kriminellen entführt worden, die ihn erst nach 28 Tagen gegen die Zahlung von Lösegeld freigelassen hätten. Zwar habe man die Entführung angezeigt, jedoch habe die Polizei nichts unternommen.
Der Beschwerdeführer 2 habe darüber hinaus auch an Demonstrationen in Syrien teilgenommen.
3. Mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.4.2014, erlassen am 7.5.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter einem wurde diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 asylrelevanten Verfolgungshandlungen nicht ausgesetzt gewesen sei und Syrien auf Grund des Bürgerkrieges sowie fehlender bzw. lediglich eingeschränkter akademischer Fortbildungsmöglichkeiten verlassen habe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Entführung auf Grund näher begründeter Erwägungen nicht glaubhaft sei, Ausführungen zum dem Beschwerdeführer 1 drohenden Wehrdienst finden sich nicht. Auf Grund der allgemeinen Lage sei jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen.
Mit im II. Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.4.2014, erlassen am 7.5.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter einem wurde diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2 asylrelevanten Verfolgungshandlungen nicht ausgesetzt gewesen sei und Syrien auf Grund des Bürgerkrieges sowie fehlender bzw. lediglich eingeschränkter akademischer Fortbildungsmöglichkeiten verlassen habe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Entführung des Beschwerdeführers 1 auf Grund näher begründeter Erwägungen nicht glaubhaft sei, Ausführungen zum dem Beschwerdeführer 2 drohenden Wehrdienst finden sich nicht. Auf Grund der allgemeinen Lage sei jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 28.4.2014 wurde beiden Beschwerdeführern amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit Beschwerde vom 20.5.2014, am gleichen Tag zur Post gegeben, wurde gegen Spruchpunkt I. des im I. Spruchs genannten Bescheides Beschwerde erhoben und beantragte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen die Stattgebung der Beschwerde und Gewährung von Asyl. Begründend wurde einleitend auf eine nach den Angaben des Beschwerdeführers 1 mangelhafte Übersetzung verwiesen sowie nähere Ausführungen zu dessen Entführung des Beschwerdeführers getätigt. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer 1 ob seines drohenden Wehrdienstes bzw. seiner Weigerung diesen anzutreten, asylrelevante Verfolgung drohe. Auch wolle der Beschwerdeführer 1 nicht für die Armee kämpfen und wäre daher vor ein Militärgericht gestellt worden. Auf dieses Vorbringen sei der bekämpfte Bescheid nicht eingegangen.
Der Beschwerde waren Kopien von Teilen des Militärbuches des Beschwerdeführers 1 angeschlossen.
Mit Beschwerde vom 20.5.2014, am gleichen Tag zur Post gegeben, wurde gegen Spruchpunkt I. des im II. Spruchs genannten Bescheides Beschwerde erhoben und beantragte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen die Stattgebung der Beschwerde und Gewährung von Asyl. Begründend wurde einleitend auf darauf verwiesen, dass das Bundesamt eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe, da es den Widersprüchen zur Erstbefragung zu viel Gewicht beigemessen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer 2 ob seines drohenden Wehrdienstes bzw. seiner Weigerung diesen anzutreten, asylrelevante Verfolgung drohe. Auch wolle der Beschwerdeführer 2 nicht für die Armee kämpfen und wäre daher vor ein Militärgericht gestellt worden. Auf dieses Vorbringen sei der bekämpfte Bescheid nicht eingegangen.
Der Beschwerde waren Kopien von Teilen des Militärbuches des Beschwerdeführers 2 angeschlossen.
5. Die Beschwerden wurden samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 28.5.2014 vorgelegt.
Am 9.9.2014 wurde - gemeinsam für beide Beschwerdeverfahren - vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser wurden die Beschwerdeführer insbesondere zur im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohenden Militärdienstleistung befragt sowie folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:
AI - Amnesty International: Amnesty Journal (Juni 2012): Operation
Freiheit:
http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 7.11.2012
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.12.2013): Without a trace: enforced disappearances in Syria:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1388054337_thematicpaperedinsyria.pdf;
Zugriff am 21.2.2014
UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;
Zugriff am 18.09.2013
UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border Agency:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;
Zugriff am 13.11.2012
BBC News (28.5.2012): Syria: The military, the militias and the spies: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-18241830; Zugriff am 18.2.2014
HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law:
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf, http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014
Am Ende der Verhandlung wurden die nunmehr auszufertigenden Erkenntnisse mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführer am 19.2.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen die im Spruch bezeichneten Bescheide ergriffenen Beschwerden die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
In den gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Beschwerdeführern um keine unbegleiteten Minderjährigen, die Bescheide wurden jeweils am 28.4.2014 erlassen und die Beschwerden jeweils am 20.5.2014 eingebracht. Daher sind diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird.
Aus dem Begehren in den Beschwerden ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide nur hinsichtlich der jeweiligen Abweisung des Antrages, der jeweiligen beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurden.
Aus den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergibt sich, dass die Bescheide aus Sicht der beschwerdeführenden Parteien jeweils rechtswidrig seien, weil das Bundesamt einerseits eine rechtswidrige Beweiswürdigung vorgenommen und andererseits ignoriert habe, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien jeweils den Militärdienst ableisten oder entsprechende schwerwiegende Konsequenzen tragen müssten.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest, diese sind volljährige syrische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Erkenntnisse in Österreich unbescholten waren.
Die Beschwerdeführer sind in Syrien wehrdienstpflichtig und haben Syrien vor Ableistung ihres Wehrdienstes ohne Erlaubnis und rechtswidrig verlassen. Den Beschwerdeführern kommt auch kein Aufschub ihres Wehrdienstes mehr zu. Da sich die Beschwerdeführer dem Wehrdienst nicht unterzogen haben, droht diesen eine langjährige Gefängnisstrafe, die insbesondere auch mit Folter verbunden sein könnte.
Im Falle der Ableistung ihres Wehrdienstes besteht das reale Risiko, dass die Beschwerdeführer auch als Wehrdienstleistende gezwungen wären, an völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen gegen die syrische Zivilbevölkerung mitzuwirken; im Falle der Weigerung würde den Beschwerdeführern die standrechtliche Erschießung, zumindest aber eine Gefängnisstrafe, drohen.
Im Falle der Abschiebung würden die Beschwerdeführer den syrischen Behörden übergeben werden, die deren Fahnenflucht feststellen könnten; daher besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ist nicht zu erkennen.
Die Identität ergibt sich aus den vorgelegten Reisepassen, die Unbescholtenheit aus vor der mündlichen Verhandlung eingeholten Strafregisterauszügen.
Es sind keine Hinweise auf Asylausschluss- noch -endigungsgründe zu erkennen.
Hinsichtlich der restlichen Feststellungen ist auf das jeweils glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kopien des jeweiligen Militärdienstbuches und folgende den Parteien vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen Überlegungen zu verweisen:
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. (UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist aus gesundheitlichen Gründen möglich. Wer nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat und Männer, die älter als 45 Jahre sind, können sich vom Militärdienst freikaufen. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)
Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013) Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. (HRW 17.12.2013) Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z.B. für ein Massaker verantwortlich ist. (BBC News 28.5.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012)
Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013) Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird.
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Das ist in den vorliegenden Fällen zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Einleitend ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem jeweiligen Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht wurde; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus aktuell ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Da dies nach den Feststellungen der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und - so sie nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährige, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihnen wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde - verurteilt werden würden - dem Wehrdienst zugeführt werden würden. Es besteht das reale Risiko, dass die Beschwerdeführer als Wehrdienstleistende im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung, jedenfalls einer Gefängnisstrafe, bestraft werden würden. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine den Beschwerdeführern objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor, es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Daher ist den Beschwerden stattzugeben, den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Begründung der Sprüche auf die einschlägige, eindeutige und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, sodass eine offene Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. Daher ist die Revision nicht zulässig.
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