BVwG W170 2006743-1

W170 2006743-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W170 2006743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2006743.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung der am 11.09.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisse:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 25.03.2014, Zl. 830653402-2302577, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 25.03.2014, Zl. 830681505-2286903, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1) ist der Sohn von XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 2). Der Beschwerdeführer 1 stellte am 20.5.2013, der Beschwerdeführer 2 am 25.5.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer 1 ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden, der laut einem Bereich der Polizeiinspektion Traiskirchen keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung aufweise.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer 2 ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.

2. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 20.5.2013 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.2.2014 - nach Zulassung des Verfahrens am 23.5.2013 - einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer 1 im Administrativverfahren an, dass er in Syrien nach der Zerstörung des Hauses der Familie wegen des Krieges verlassen habe; außerdem befürchte der Beschwerdeführer 1 seine zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Zeugnisse, seinen syrischen Studentenausweis, sein syrisches Militärdienstbuch sowie einige Rechnungen hinsichtlich seines Studiums in Syrien vor.

Der Beschwerdeführer 2 wurde am 25.5.2013 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.2.2014 - nach Zulassung des Verfahrens am 29.5.2013 - einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer 2 im Administrativverfahren an, dass er Syrien verlassen habe, da er dort keine Sicherheit mehr gebe. Es komme zu täglichen Bombenanschlägen. Auch habe der Beschwerdeführer 2, der Baggerfahren gewesen sei, den Auftrag erhalten, für die Armee "Gruben" auszuheben. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, befürchte er Verfolgung durch die syrische Armee und habe mit seiner Familie Syrien verlassen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer neben seinem oben erwähnten Personalausweis einen Auszug aus dem Familienregisterbuch, seinen syrischen Führerschein, sein Familienregisterbuch sowie eine Kopie seines syrischen Reisepasses vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 1 mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.3.2014, erlassen am 26.3.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 Syrien auf Grund der allgemeinen schlechten Lage verlassen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 habe keine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen, allerdings sei die allgemeine Lage in Syrien eine solche, dass von einer realen Gefahr für den Beschwerdeführer 1 auszugehen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 2 mit im II. Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.3.2014, erlassen am 26.3.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2 Syrien aufgrund der derzeit schlechten Lage verlassen habe; das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, da dies von der Erstbefragung zur behördlichen Einvernahme gesteigert worden sei. Allerdings bestehe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers 2 auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer 2.Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Verfahrensanordnungen vom 25.3.2014, Gz.en 830653402 - 2302577 bzw. 830681505 - 2286903, wurde den Beschwerdeführern jeweils eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 3.4.2014 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer 1 gegen Spruchpunkt I. des im I. Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde.

Einleitend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer 1 Asyl zu gewähren wäre, in eventu den bekämpften Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend wurde vorgebracht, dass das Bundesamt sich nicht hinreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Einberufung und deren Folgen, die eine asylrelevante Verfolgung begründen würden, beschäftigt hat. Auch gebe es keine Feststellungen zur Gefährdungssituation von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der syrischen Armee. Offenkundig sei, dass sich der Beschwerdeführer 1 im wehrfähigen Alter befände und daher jederzeit eingezogen werden könne. Auch drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung, weil er ohne entsprechende Genehmigung aus Syrien ausgereist sei. Schließlich werde der Beschwerdeführer 1 als Kurde von den in seinem Heimatgebiet agierenden Islamisten verfolgt.

Mit am 3.4.2014 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer 2 gegen Spruchpunkt I. des im II. Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde.

Einleitend wurde beantragt, den Bescheid insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer 2 Asyl zu gewähren wäre, in eventu den bekämpften Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend wurde die Fluchtgründe wiederholt und der Beschwerdeführer 2 von der syrischen Armee bedroht worden sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, da durch die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer verwehrt sei, mit seiner Frau und seinen anderen Kindern, die in der Türkei leben würden, zusammenzuleben.

5. Die Beschwerden wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 8.4.2014 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zugeführt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2014, Zl. W170 2006742-1/6Z, wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2014, Zl. W170 2006743-1/5Z, wurde der Beschwerdeführer 2 aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 27.5.2014 erstattete der Beschwerdeführer 1 eine Stellungnahme und führte aus, dass er und der Beschwerdeführer 2 regelmäßig an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilnehmen und sich insbesondere für die Rechte der Kurden einsetzen würden.

Dem Schriftsatz waren mehrere Fotos beigelegt, die die Beschwerdeführer während der Teilnahme an Demonstrationen in Wien mit kurdischen Fahnen zeigen.

Der Beschwerdeführer 2 erstattete mit Schriftsatz vom 27.5.2014 ein gleichartiges Vorbringen.

Mit Schriftsatz vom 3.7.2014 nahm der Beschwerdeführer 1 abermals zum ihm im Falle einer Rückkehr drohenden Wehrdienst samt dessen Folgen Stellung.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 11.9.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführer in Österreich besprochen sowie folgende Länderberichte als Beweismittel in das Verfahren eingebracht:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:

http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html;

Zugriff 7.12.2011

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:

http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;

Zugriff am 28.11.2012

Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.

Am Ende der Verhandlung wurden die nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnisse mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem die Beschwerdeführer am 20.5.2013 bzw. am 25.5.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheide ergriffenen Beschwerden die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

In gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit jeweils Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich bei den Beschwerdeführern um keine unbegleiteten Minderjährigen, die Bescheide wurden jeweils am 26.3.2014 erlassen und die Beschwerden jeweils am 3.4.2014 eingebracht. Daher sind diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird.

Aus dem jeweiligen Begehren in den Beschwerden ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide jeweils nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurden.

Da die Beschwerdeführer nach Beschwerdeergreifung ohne Verletzung des Neuerungsverbotes jeweils einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubhaft gemacht haben, der zur Stattgebung der jeweiligen Beschwerde führte, ist der jeweilige Beschwerdeinhalt nicht relevant und haben sich auch die Feststellungen jeweils auf den jeweiligen neuen Sachverhalt zu beschränken.

1. Feststellungen:

Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest, diese sind syrischer Staatsangehöriger und in Österreich unbescholten.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da sie an regimekritischen Demonstrationen und an Veranstaltungen einer kurdisch-oppositionellen Partei teilgenommen haben.

Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass sie wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die jeweilige Identität ergibt sich jeweils aus den vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumenten der Beschwerdeführer, die Unbescholtenheit aus vor der Verhandlung eingeholten Strafregisterauskünften.

Die Feststellung zur exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführer sowie deren Folgen ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer, den vorgelegten Beweismittel (Fotografien) und folgenden den Parteien in der Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Überlegungen:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall haben die beschwerdeführenden Parteien glaubhaft gemacht, dass diesen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht den beschwerdeführenden Parteien auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da den Beschwerdeführern bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist jeweils der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide stattzugeben, den beschwerdeführenden Parteien jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den vorliegenden Fällen droht staatliche Verfolgung auf Grund der jeweiligen politischen Gesinnung der Beschwerdeführer; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage jeweils nicht besteht. Daher sind die Revision unzulässig.

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