W141 2003804-1•BVwG W141 2003804-1
W141 2003804-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, VerbrechensopferG
W141 2003804-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.02.2013, GZ XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges und Abweisung des Antrages auf Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetz, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlung.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX, nachdem sein Vater verstorben sei, vom Schularzt an XXXX aus XXXX verwiesen worden sei, welcher ihn sexuell missbraucht habe. Danach sei er von XXXX im Jugenderziehungsheim XXXX untergebracht worden. Im Heim sei er geschlagen, getreten und gedemütigt worden. Er sei nackt in einem dunklen kleinen Raum gehalten worden. Er sei an Körper und Seele verletzt worden. Er sei mehrfach aus dem Heim geflohen und sei letztlich nach XXXX überwiesen worden. Auch von dort sei er geflohen. Auf Grund der erlittenen Traumata könne er nicht mit Geld umgehen, habe unter Alkoholmissbrauch und Spielsucht gelitten und sei medikamentenabhängig. Er sei der Überzeugung, dass er jährlich um € 5.000,-- würde mehr verdient haben, hätte er dies alles nicht erlitten. Aufgrund des gesamten Erlittenen sei er bereits in Pension.
2. Zur Überprüfung des Vorbringens wurden seitens der belangten Behörde auf persönlicher Untersuchung basierende, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Psychologie eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten wird:
Psychologische Beurteilung: AW erscheint alleine zur Untersuchung.
Beurteilung:
1. Der AW leidet an einer bipolaren affektiven Störung (MDK) mit sekundärem Suchtverhalten (Alkoholmissbrauch, fallweise auftretende Spielsucht)
2. Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist multifaktorieller Genese.
3. Die Gesundheitsschädigung ist nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die behaupteten Missbrauchserlebnisse zurückzuführen, sondern als Kombination aus anlage- bzw. umweltbedingten Faktoren anzusehen, wobei die anlagebedingten Faktoren mehr als 50% als auslösend anzusehen sind.
4. Das Verbrechen wird Einfluss auf den derzeitigen Leidenszustand gehabt haben, jedoch kann es nicht als wesentliche Ursache dessen angesehen werden.
5. Die Genese des festgestellten Leidenszustandes muss als multifaktoriell angesehen werden, d.h. als Sohn einer bipolaren Patientin hat der AW ein zehnfach erhöhtes Erkrankungsrisiko als die Allgemeinbevölkerung. Des Weiteren ist bekannt, dass bereits vor den behaupteten Vorfällen erhebliche Erziehungsschwierigkeiten und Aufnahmen an heilpädagogischen Abteilungen bzw. Fürsorgeerziehung vorlagen.
Falls die behaupteten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben, haben sie sich sicherlich ungünstig auf die derzeitige Gesundheitsschädigung ausgewirkt, jedoch diese nicht zum überwiegenden Teil ausgelöst. Der überwiegende Teil, der zum Leidenszustand beigetragen hat, ist in der genetischen Komponente zu sehen.
Nervenfachärztliche Beurteilung:
Medikation: Dominal, Zoldem, Blopress, Depakine CR 2x500 mg.
Derzeit alkoholabstinent. Keine Psychotherapie, die habe alles verschlechtert.
Untersuchungsbefund:
Psychopathologisch: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration intakt. Kooperativ, krankheitseinsichtig. Leicht reduziert im Antrieb, im Affekt dysphor, gehemmt, in bd. Skalenbereichen mäßig affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Misstrauen, Ängste, Flash-backs, Albträume sind in diesem Rahmen nicht explorierbar, allerdings nicht auszuschließen. Depression. Keine Suicidalität.
Hilfsbefunde (Röntgen, EKG, EEG usw.): Neu XXXX Mai 2011 über Notwendigkeit einer Psychotherapie zur weiteren Stabilisierung.
Beurteilung:
Der Aw. leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit sekundärem episodischem Alkoholmissbrauch. Es kann mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die derzeit vorliegenden psychischen Störungen des Aw. teilweise kausal sind.
Begründung: Es bestanden Auffälligkeiten im Kindesalter bei einer genetischen Vorbelastung von mütterlicherseits, von väterlicher Seite wissen wir es nicht. Der Aw. war in der Kindheit psychosozialen Verhältnissen ausgesetzt, die geeignet waren, angelegte und familiär bedingte psychische Störungen in deren Ausbruch und Verschlechterung zu begünstigen, innere und äußere kompensierende Ressourcen fehlten, es fehlte ihm ein stützender Background, der einen Ausbruch hätte mildern oder hintanhalten können (etwa unterstützende und fördernde Verwandte, Lehrer, andere Förderungen).
Ob der Aw. auf der Liste der Opfer von XXXX aufschien, ist für die ärztliche Beurteilung nicht relevant sondern eine juristische Frage, immerhin hat er finanzielle Entschädigung erhalten, der Schaden wurde offiziell anerkannt. Ein Heimaufenthalt von einigen Wochen kommt als Ursache für eine lebenslange Erkrankung, wie sie hier vorliegt, nicht in Frage, kann aber auch nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in einem Kontext gesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass einem Heimaufenthalt monate- vielleicht sogar jahrelange häusliche bzw. schulische Probleme vorausgegangen und gefolgt sind. Das Verbrechen ist daher nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Der festgestellte Leidenszustand ist daher in erster Linie auf die psychosoziale Ausgangslage (emotionale Deprivation in der Kindheit ist wegen schwerer Krankheit der Mutter und frühem Verlust des Vaters anzunehmen) und auf die Veranlagung zurückzuführen.
Kausalität daher 50%.
3. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 06.02.2013 wurden die Anträge vom 07.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) sowie auf Hilfeleistung in Form von Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass gemäß § 10 Abs. 1 VOG Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 VOG nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, sofern das Ansuchen binnen 6 Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. nach dem Tod des Beschädigten gestellt werde. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 VOG betrage diese Frist zwei Jahre. Werde ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweiligen Frist gestellt, so seien die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 VOG mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen. Da der Antrag auf Verdienstentgang erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist gestellt worden sei, sei der Anspruch mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen, folglich mit 01.09.2012.
Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei dieser vom XXXX im Jugenderziehungsheim XXXX untergebracht gewesen. Während des dortigen Aufenthaltes sei er geschlagen, getreten und gedemütigt worden und für mehrere Tage nackt in einem kleinen Raum untergebracht worden. Zudem sei er in den Jahren XXXX Opfer sexuellen Missbrauchs durch einen Arzt geworden.
Nach vier Jahren Hauptschule sei der Beschwerdeführer kurzzeitig in einer Fachschule gewesen und Anfang XXXX Gastschüler einer Handelsschule in XXXX. Da er jedoch dem Unterricht oft unentschuldigt ferngeblieben sei, habe dies den Ausschluss aus der Handelsschule zur Folge gehabt. Im Zeitraum von XXXX sei er Angestelltenlehrling in diversen Betrieben gewesen und sei in weiterer Folge häufig wechselnden Beschäftigungen nachgegangen. Seit Ende XXXX beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension.
Anhaltspunkte dafür, dass sich sein fiktiver Berufsverlauf ohne die während der Heimunterbringung und des Missbrauchs in den Jahren XXXX erlittenen physischen und psychischen Schädigungen anders gestaltet hätte, seien den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
In den seitens der belangten Behörde beauftragten Sachverständigengutachten der Neurologie/Psychiatrie und Psychologie sei eine bipolare Störung festgestellt worden, welche nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Missbrauchserlebnisse bzw. auf den Heimaufenthalt XXXX in XXXX zurückzuführen sei, sondern als Kombination aus anlage- bzw. umweltbedingten Faktoren anzusehen sei. Die Heimunterbringung bzw. die Missbrauchserlebnisse hätten aus medizinisch-psychologischer Sicht nicht als wesentliche Ursache zum gegenwärtigen Leidenszustand beigetragen.
Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf (ohne die während der Heimunterbringung bzw. die Missbrauchserlebnisse erlittenen physischen und psychischen Schädigungen) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
Es werde ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die während des Heimaufenthaltes in XXXX zugefügten Misshandlungen als auch die Missbrauchserlebnisse in keiner Weise in Frage gestellt würden. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen bzw. Missbrauchserlebnisse erlittenen physischen und psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers dermaßen beeinträchtigt hätten, dass er heute nicht den Beruf ausüben könne, dem er bei Nicht-Erleben der Misshandlungen bzw. Missbrauchserlebnisse hätte nachgehen können und deshalb heute bzw. ab September 2012 noch immer einen Verdienstentgang erleide. Dazu werde angemerkt, dass es durchaus möglich sein könne, dass sich die Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. Missbrauchserlebnisse und der daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders hätte gestalten können. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für Leistungen nach dem VOG jedoch nicht aus.
Nach der "höchstrichterlichen" Rechtsprechung seien die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, von demjenigen zu tragen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten wolle.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes von Verdienstentgang nach § 1 Abs. 1 und 3 und § 3 VOG seien somit nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Antrages auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung wurde nach Zitierung des § 4 Abs. 5 VOG ausgeführt, dass im Hinblick auf die erwähnten psychologischen und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.11.2012 die Kausalität der Symptomatik des Beschwerdeführers nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen werden könne. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Heilfürsorge seien somit nicht erfüllt.
4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel am 25.03.2013 fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden als Bundesberufungskommission bezeichnet) ein, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er in seiner Kindheit bzw. Jugend nicht psychisch auffällig gewesen sei. Im Jahr XXXX, nachdem sein Vater verstorben sei, sei er vom Schularzt - unter Beeinflussung der überbesorgten Mutter - an XXXX aus XXXX verwiesen worden, welcher ihn sexuell missbraucht habe. Dann sei er im Jugenderziehungsheim XXXX untergebracht worden. Auch im Heim sei ihm Schlimmes widerfahren. Er sei gefoltert worden, habe 22 Tage nackt in Dunkelhaft verbracht, er sei an Körper und Seele verletzt worden. Er sei zu einer XXXX genötigt worden, was er abgelehnt habe. Es sei ihm dreimal die Flucht gelungen. Er habe sich bei vielen Ämtern in XXXX beschwert. Vor der Heimunterbringung habe er eine kaufmännische Lehre beim Sporthaus XXXX in XXXX unterbrochen. Er sei auch als XXXX und XXXX tätig gewesen und habe Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung bezogen. Später, nach dem sechswöchigen unglaublichen Heimaufenthalt, habe er seine Lehre im XXXX fortgesetzt. Bei der Untersuchung im Bundessozialamt habe er vorgebracht, dass die zehn vom Land XXXX finanzierten Psychotherapiestunden bedeutend zu wenig seien, in der Zeit könne lediglich Vertrauen zum Therapeuten aufgebaut werden. Deshalb das Vorbringen, die zehn Stunden hätten mehr geschadet als genützt. Im Jahr 2007, also noch vor der 30-jährigen Verjährung, habe er über die Volksanwaltschaft Wien ein Prüfungsverfahren eingeleitet, das Vorbringen sei jedoch damals vom Land XXXX in Abrede gestellt worden. Seit über acht Jahren sei er beim XXXX in Behandlung. XXXX sei der Meinung, dass die Erkrankung zu 95% auf die Missbrauchserlebnisse (Trauma) zurückzuführen sei. Seit XXXX lebe er in Wien. Anfangs habe er als Kellner, danach in verschiedenen Branchen gearbeitet. Im Jahr XXXX habe er seine Eigentumswohnung in Wien 3. Bezirk wegen Krankheit verkauft. Am 10.01.2013 sei auf Verlangen ein fachärztlicher Befundbericht vom XXXX an das Bundessozialamt übermittelt worden.
Bezüglich Verdienstentgang werde auf den Unterhalt verwiesen. Jahrzehntelang sei der Berufungswerber aufgrund Unterhaltszahlungen weit über den Kollektivlohn angespannt worden, er habe dadurch heute noch einen Rückstand beim Oberlandesgericht. Er weise die Feststellung zurück, dass seine Erkrankung anlagebedingt (vererblich) sei. Seine Mutter sei 23 Jahre jünger gewesen als sein Vater. Sein Vater - Schuhmachermeister/Kaufmann auch Stalingradüberlebender im Krieg - sei XXXX verstorben. Für seine Mutter sei die Welt zusammengebrochen. Sie sei plötzlich mit den Kindern, der Liegenschaftsverwaltung und dem Geschäft alleine gewesen. Nach Ärger über Mieter, welche nicht bezahlt hätten, und tiefster Trauer habe sie sich das Leben genommen. Er ersuche um Bewilligung einiger Therapiestunden und eine kleine finanzielle Aufbesserung seiner kleinen Pension.
5. Zur Überprüfung des Vorbringens wurde seitens der Bundesberufungskommission Einsicht in vorhandene und vorgelegte Unterlagen genommen und auf der Aktenlage basierende medizinische Ergänzungsgutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Psychologie beauftragt.
In den Sachverständigengutachten wurde Folgendes festgehalten:
Neurologisch/Psychiatrisches Aktengutachten, XXXX:
1. Der BW wäre ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BW ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden.
2. Der BW bedürfte ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls einer Psychotherapie. Begründung: Es liegt, wie schon im eigenen und im psychologischen Gutachten vom Oktober 2012 festgestellt, eine vorbestehende Grunderkrankung vor. Der Heimaufenthalt stellt im Längsschnitt betrachtet bei einer seit Kindheit bestehenden
Persönlichkeitsentwicklungsstörung ein sozusagen "punktuelles" zusätzliches traumatisierendes Erlebnis dar, kann jedoch nicht als wesentlicher Auslöser betrachtet werden.
Der nachgereichte Befund des XXXX (XXXX vom 10.01.2013) bestätigt die Diagnosen, nimmt jedoch zur Kausalität ausdrücklich nicht Stellung und daher ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse betreffend die Beurteilung einer eventuellen Kausalität.
Psychologisches Gutachten, XXXX:
1. Der BW wäre ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig. Ob die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BW ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden, kann jedoch nicht seriös beantwortet werden.
2. Der BW bedürfte auch ohne die angeschuldigten Ereignisse einer Psychotherapie. Begründung: Der BW leidet an einer psychiatrischen Grunderkrankung, an der er schon vor den angeschuldigten Ereignissen erkrankt war, die Ereignisse haben zwar sicherlich negativen Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung gehabt, sie können jedoch nicht als wesentliche Ursache der Erkrankung angesehen werden.
3. Stellungnahme zum Berufungsvorbringen: Auch nach genauer Durchsicht des Berufungsvorbringens ergibt sich keine Änderung der getroffenen Beurteilung, da die Ausführungen zum größten Teil bereits bekannt waren und die nicht bekannten keine Änderung der getroffenen Einschätzung nach sich ziehen.
6. Im Rahmen eines von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2013, unter Vorlage einer Bestätigung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11.01.2013, dass eine Beschwerde des Berufungswerbers eingelangt sei, eingewendet, dass die erstellten Befunde nicht den Tatsachen entsprächen. Laut seines behandelnden Psychiaters beim XXXX Wien sei seine Erkrankung zu 95% auf den Missbrauch durch XXXX sowie den Heimaufenthalt in XXXX zurückzuführen. In seiner Kindheit bzw. Jugend sei er nie psychisch krank gewesen. Ein Konflikt mit dem Jugendschutzgesetz oder das Schwänzen der Schule habe mit einer Erkrankung nichts zu tun.
7. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 09.10.2013, GZ: 41.550/344-9/13, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen unter Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und XXXX (Klinische Psychologie) gefolgt und zusammenfassend festgehalten, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar seien und keine Widersprüche aufweisen würden.
Es sei, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund sowie den vorgelegten und eingeholten medizinischen Beweismitteln, auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und die Kausalität eingegangen worden. Die vorgelegten Beweismittel würden nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen. Vielmehr werde im Befund des XXXX (XXXX) vom 10.01.2013 u.a. angegeben, dass aus der Anamnese des Berufungswerber hervorgehe, dass er schon während seiner Kindheit psychisch auffällig gewesen sei. Als Diagnosen würden bipolare affektive Störung gemischte Episode, Posttraumatische Belastungsstörung, Paranoide Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Zustand nach Schädelhirntrauma XXXX sowie arterielle Hypertonie angeführt.
Entgegen dem Vorbringen werde in keinem der vorgelegten Befundberichte des XXXX Wien die Kausalität der psychiatrischen Leiden beurteilt.
Die Angaben des Berufungswerbers hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach die Heimunterbringung bzw. Missbrauchserlebnisse nicht als wesentliche Ursache zum gegenwärtigen Leidenszustand beigetragen hätten, zu entkräften. Die Sachverständigengutachten wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sei für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen spreche. Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit hätten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen können. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, reiche für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)
Die angeschuldigten Ereignisse hätten nicht als wesentliche Ursache zum gegenwärtigen Leidenszustand beigetragen. Dieser sei überwiegend auf anlage- bzw. umweltbedingte Faktoren zurückzuführen.
Der Berufungswerber wäre ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestehen würden. Er bedürfe auch ohne die angeschuldigten Ereignisse einer Psychotherapie. Der geltend gemachte Verdienstentgang werde somit nicht durch eine Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG verursacht. Der psychotherapeutische Behandlungsbedarf sei ebenfalls nicht auf eine Handlung nach
§ 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.02.2014 Revision an den Verwaltungsgerichtshof wobei er im Wesentlichen vorbringt, dass die Abweisung seines Antrages damit begründet werde, dass die psychiatrische Grunderkrankung schon vor den "angeschuldigten" Ereignissen bestanden hätte bzw. der gegenwärtige Leidenszustand auf anlage- und umweltbedingte Faktoren zurückzuführen wäre. Es werde aber nicht ausgeführt, was unter diesen zu verstehen sei.
Die im Akt liegenden Berichte des Revisionswerbers aus der Jugend wie z.B. des Jugendamtes XXXX aus den Jahren XXXX ergäben keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung des Revisionswerbers. Dort werde festgehalten, dass der Revisionswerber schwer erziehbar gewesen und zu Hause frech und dem Unterricht öfters unentschuldigt ferngeblieben wäre. Dies sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer psychiatrischen Grunderkrankung. Auch in den Sachverständigengutachten fehle diesbezüglich eine Auseinandersetzung bzw. sei nicht feststellbar, inwiefern die Berichte in die Gutachten eingeflossen seien. Der Revisionswerber habe im Verfahren mehrfach vorgebracht, in seiner Jugend an keiner psychischen Erkrankung gelitten zu haben. Die Rückschlüsse von einer psychischen Erkrankung der Mutter mit Suizid auf die genetische Veranlagung und psychische Beeinträchtigung des Revisionswerbers seien zweifelsfrei nicht ausreichend substantiiert worden. Pubertäre Verhaltensweisen, insbesondere infolge des überraschenden Todes seines Vaters und in Konfrontation mit seiner in dieser Situation auch wegen geschäftlicher Belange überforderten Mutter, ließen noch keine lebenslange Beeinträchtigung mit Konsequenz der Berufsunfähigkeit und jahrelangem Therapieerfordernis als wahrscheinlich annehmen, während sexueller Missbrauch und die geschilderten Misshandlungen im Heim allgemein anerkannt häufig zu lebenslangen psychischen Erkrankungen und auch zu den vom Revisionswerber gezeigten Symptomen (Depression, Sucht etc.,) führten. Insbesondere werde auch weder in den Gutachten noch in der angefochtenen Entscheidung begründet, warum nicht die Missbrauchserlebnisse eine möglicherweise bereits angelegte Erkrankung erst zum Durchbruch gebracht und zur Berufsunfähigkeit sowie zum Erfordernis einer dauerhaften Behandlung geführt hätten.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014,
Zl. Ro 2014/11/0027-5, wurde der angefochtene Bescheid der Bundesberufungskommission vom 09.10.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Die belangte Behörde treffe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu den Vorfällen, die sich sowohl in der Jugend als auch im Erwachsenenalter des Revisionswerbers zugetragen hätten, welche allenfalls geeignet wären, eine nach dem VOG für Verdienstentgang und Notwendigkeit einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung kausale Gesundheitsschädigung auszulösen bzw. überwiegend zu begünstigen oder beizutragen.
Es würden insbesondere Feststellungen zum Beginn, zur Dauer, zur Häufigkeit und zur Art der Handlungen des vorgebrachten sexuellen Missbrauchs fehlen. Diese Angaben seien auch nicht aus den Verwaltungsakten ersichtlich.
Hinsichtlich des Beginns bzw. der Dauer des sexuellen Missbrauchs sei die Erstbehörde anscheinend von den Jahren XXXX ausgegangen, wohingegen der Revisionswerber jedenfalls in seiner Berufung geschildert habe, dass er erst im Jahr XXXX durch den Schularzt an XXXX verwiesen worden sei. Sowohl die Sachverständigen als auch die belangte Behörde dürften von der Annahme ausgegangen sein, dass ein "Missbrauch" stattgefunden habe, würden aber nicht darlegen, was sie unter sexuellem Missbrauch am Revisionswerber (Beginn, Dauer, Häufigkeit, Art der Handlungen) verstanden und welches Geschehen sie ihrer Einschätzung zu Grunde gelegt hätten.
Auch welche Vorgänge im Erziehungsheim im Einzelnen der Beurteilung zu Grunde gelegt worden seien, sei nicht erkennbar. Wie die Sachverständigen angesichts dieser fehlenden Angaben zu der Beurteilung gelangen konnten, die Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers sei nicht kausal auf "Missbrauchsfälle", sondern auf "anlage- und umweltbedingte" Faktoren zurückzuführen, sei nach den bisherigen Ausführungen nicht schlüssig nachvollziehbar.
Die belangte Behörde sei zwar nicht gehalten gewesen, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung des Revisionswerbers zu finden, sie habe vor dem dargestellten Hintergrund aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb die von ihr für gegeben erachtete psychische Erkrankung des Revisionswerbers nicht kausal auf eine Handlung iSd
§ 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sei (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0217). Eine solche Einschätzung könne aber nur vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell eine nach dem VOG kausale Gesundheitsschädigung auslösenden vorliegenden Vorfällen treffe.
Vor dem Hintergrund dieser fehlenden Feststellungen sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständigengutachten und die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt seien, dass anlagebedingte Faktoren überwiegen würden und für die Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers verantwortlich sein sollen; dies auch vor dem Hintergrund, da es keine Feststellungen zum Ausmaß oder zur Art der "psychischen Erkrankung" der Mutter des Revisionswerbers gebe.
Welche Umstände oder Vorfälle (die vor oder nach dem in Rede stehenden "Missbrauch" bzw. dem Heimaufenthalt stattgefunden hätten) einen unbedenklichen Rückschluss auf eine psychiatrische Grunderkrankung des Revisionswerbers zulassen würden, sei nicht nachvollziehbar.
Der Bescheidbegründung sei zudem nicht zweifelsfrei zu entnehmen, von welcher Gesundheitsschädigung beim Revisionswerber die belangte Behörde überhaupt ausgehe. Die eingeholten Sachverständigengutachten würden eine bipolare Störung mit sekundärem Suchtverhalten bzw. eine "psychiatrische Grunderkrankung'', attestieren. Im Bericht des XXXX Wien, vom 10.01.2013, seien zusätzlich noch eine posttraumatische Belastungsstörung, eine paranoide Persönlichkeitsstörung, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und ein Zustand nach Schädelhirntrauma XXXX angeführt.
Im angefochtenen Bescheid würden sich in diesem Zusammenhang auch keine Feststellungen finden, wann sich die zu Grunde gelegte Gesundheitsschädigung bzw. die psychiatrische Grunderkrankung des Revisionswerbers derart ausgewirkt habe, dass eine psychiatrische Behandlung notwendig geworden sei und dieser einen Verdienstentgang erlitten habe.
Ohne solche Feststellungen sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit eine anlagebedingte Grunderkrankung oder andere Faktoren den Verdienstentgang des Revisionswerbers verursacht bzw. ausgelöst haben sollten.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten befinde sich der Revisionswerber (erst) seit XXXX in ständiger Therapie beim XXXX Wien und sei vor der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension erwerbstätig gewesen.
Der belangten Behörde gelinge es vor dem Hintergrund der fehlenden Feststellungen nicht, schlüssig zu begründen, warum die vorliegende Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers allein auf eine psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen sein solle.
Sollten die Sachverständigen der Auffassung gewesen sein, die bipolare Störung des Revisionswerbers sei so beschaffen, dass ihr Ausbruch von traumatischen Erlebnissen nicht überwiegend abhängig sein könne und deswegen überwiegend auf anlage- oder umweltbedingte Faktoren zurückzuführen sei, so fehle es diesbezüglich in der Begründung an einer ausreichenden Bezugnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. an entsprechenden Ausführungen zu den anlage- und umweltbedingten Faktoren und sonstigen Umständen die allenfalls einen derartigen Rückschluss zulassen würden.
Der Bescheid sei aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z.3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, welches auch durch das VwGH Erkenntnis vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0027-5 festgestellt wurde. Bei der Erlassung des neuen Bescheides sind diese vernachlässigten Punkte bedingungslos zu erheben und dann aufzunehmen. Um eine Wortwiederholung zu vermeiden wird hier auf das Erkenntnis des VwGH sowie deren Festschreibung im Verfahrensgang verwiesen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsbericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht
(vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zum Gesundheitszustand und Werdegang des Beschwerdeführers wurde eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt. Auch wurden medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychologie und Neurologie/Psychiatrie eingeholt.
Von der Behörde wird von einer bipolaren, affektiven Störung des Beschwerdeführers ausgegangen, welche nach Ansicht der Behörde nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Missbrauchserlebnisse bzw. den Heimaufenthalt zurückzuführen sei, sondern als Kombination aus anlage- bzw. umweltbedingten Faktoren anzusehen sei. Eine konkrete Beschreibung der von der Behörde angeführten anlage- bzw. umweltbedingten Faktoren kann dem Bescheid nicht entnommen werden.
Weder ist der Entscheidung der Behörde zu entnehmen, welche Vorgänge im Erziehungsheim XXXX konkret der Beurteilung zu Grunde gelegt wurden und warum diese als nicht geeignet angesehen wurden ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG darzustellen, noch kann gegenständlichem Bescheid entnommen werden, ab wann und wie lange, mit welcher Häufigkeit und auf welche Art der sexuelle Missbrauch stattgefunden haben soll. Es wird zwar von der Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sei, allerdings fehlt im Bescheid eine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem Thema.
Auch wird in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten festgehalten, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers in erster Linie auf die psychosoziale Ausgangslage (emotionale Deprivation in der Kindheit wegen schwerer Krankheit der Mutter und frühem Verlust des Vaters) sowie auf die Veranlagung zurückzuführen sei. Feststellungen dazu, was die Behörde unter Veranlagung versteht und Angaben zu Art und Ausmaß der von der Behörde angenommenen, psychischen Erkrankung der Mutter, können dem Bescheid nicht entnommen werden.
Auch wurde nicht schlüssig dargelegt, welche Vorkommnisse im Leben des Beschwerdeführers - vor oder nach dem Heimaufenthalt bzw. Missbrauch - einen Rückschluss auf eine psychische Grunderkrankung zulassen würden.
Auch ist aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht zweifelsfrei erkennbar, von welcher Gesundheitsschädigung die Behörde ausgeht. Dies vor dem Hintergrund, dass dem im Rahmen des Parteiengehöres neu vorgelegten Befund des XXXX vom 10.01.2013 auch weitere Erkrankungen zu entnehmen sind (Posttraumatische Belastungsstörung, Paranoide Persönlichkeitsstörung, Zustand nach Schädelhirntrauma und arterielle Hypertonie). Auch wurde dieser Befund keiner aktenkundigen Prüfung durch die Behörde unterzogen.
Auch lässt die Behörde die Frage offen, ab wann sich die psychische Grunderkrankung bzw. die vorliegenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers derart ausgewirkt haben, dass eine psychiatrische Behandlung erforderlich wurde.
Warum die von der Behörde als gegeben betrachtete psychische Erkrankung nicht kausal auf ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen ist, wurde somit weder im Bescheid noch in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hinlänglich nachvollziehbar und schlüssig begründet.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben dargelegten Fragestellungen rechtlich auseinandersetzten zu haben und gegebenenfalls erforderliche Ermittlungsschritte unternehmen müssen.
Zur Abklärung der offenen medizinischen Fragen wird ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sein. Dabei hat jedenfalls eine Auseinandersetzung mit den in der Folge angeführten Fragen zu erfolgen und es ist ausführlich zu erörtern, was für und was gegen die Kausalität spricht.
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
Welche der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen sind - in welchem Ausmaß - auf anlage- oder umweltbedingte Faktoren zurückzuführen und wodurch ist dies begründet. Eine ausreichend fundierte Begründung für diesen Rückschluss ist jedenfalls erforderlich.
Falls die schädigenden Ereignisse nicht alleinige Ursache sind, ist zu beurteilen ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ausführlich darzulegen sein, was für den wesentlichen Einfluss des schädigenden Ereignisses spricht und was dagegen.
Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden?
Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert?
Wenn ja in welchem Ausmaß?
Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, und zwar in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Oder wäre der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?
Stellungnahme zu Bedarf und der Kausalität eventueller Psychotherapie.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Zusätzlich wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2014 verwiesen, welches für die Fortsetzung des Verfahrens als bestimmende Grundlage heranzuziehen sei.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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