W112 1436253-2•BVwG W112 1436253-2
W112 1436253-2Tribunal administratif fédéral9 oct. 2014
Abschiebung, medizinische Versorgung, Rückkehrentscheidung, soziale<br/>Verhältnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 07.07.2014, Zl. 13-821401107-1559359-2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 04.10.2012 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Kern an, dass Regierungsleute bei ihm zu Hause nach ihm gefragt und alles mitgenommen hätten, was wertvoll und brauchbar gewesen sei. Er sei geschlagen und ihm seien $ 40.000 gestohlen worden. Sie hätten ihm noch zwei Wochen Zeit gegeben, weitere $ 50.000 zu besorgen. Da er das Geld nicht gehabt habe, sei er ausgewandert.
In der Erstbefragung am 04.10.2012 gab der Beschwerdeführer u.a. an, geschieden zu sein und über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Er sei das erste Mal in Österreich und habe eigentlich nach Frankreich wollen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass es ihm gut gehe, er keinen Arzt brauche und auch keine Medikamente nehme. Er halte sich die meiste Zeit in seiner Unterkunft auf, interessiere sich für einen Deutschkurs, habe aber noch keinen absolviert, treibe gerne Sport und habe in Österreich Tschetschenen getroffen, mit denen er die Zeit verbringe. Er habe keine familiären Beziehungen zu Österreich und habe eigentlich nach Frankreich flüchten wollen, wo er Verwandte habe, aber dafür habe das Geld nicht gereicht. Er sei geschieden und kinderlos. Die Mutter sowie zwei erwachsene Brüder und drei erwachsene Schwestern lebten weiterhin in Tschetschenien. Er verfüge über eine zehnjährige Schulbildung und habe seinen Lebensunterhalt bisher als Bauerbeiter bzw. Geldwechsler bestritten.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013, Zl. 12 14.011-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.10.2013 gab der Beschwerdeführer u.a. an, die Mutter, die Geschwister und ein Neffe lebten weiterhin in Tschetschenien. Mit einer Schwester und einem Bruder habe er telefonischen Kontakt, nicht aber mit seiner Exfrau. Seine Mutter sei alt und krank, er habe sich vor seiner Ausreise um sie gekümmert. Seine Verwandten in Tschetschenien lebten wie alle anderen Tschetschenen auch. Er habe weder gesundheitliche noch psychische Probleme und es gehe ihm gut. Er habe in Tschetschenien einen Hof und auch Fleischvieh und Milchkühe gehabt. Daneben habe er seit 2005 als Geldwechsler am Markt gearbeitet und kenne sich auch mit Bauarbeiten aus. In Österreich habe er sich für einen Deutschkurs angemeldet, betreibe Sport, gehe ins Fitnessstudio und laufe. Er würde gerne arbeiten, wenn er eine Erlaubnis dafür bekäme.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014, Zl. W159 1436253-1/9E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren und ist im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern nach XXXX im Bezirk XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Nach zehn Jahren Mittelschule hatte er keine weitere Ausbildung erhalten. Bereits zur Berufstätigkeit können wegen widersprüchlicher Angaben keine näheren Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls nicht politisch betätigt und in keinem der beiden Tschetschenienkriege selbst gekämpft. Es waren auch keine nahen Verwandten aktive Kämpfer. Weiters hat er die Kämpfer nicht in sonstiger Weise z.B. durch Medikamente, Nahrungsmittel oder Übernachtungsmöglichkeiten unterstützt. Nähere Feststellungen zur den Fluchtgründen können mangels Glaubhaftmachung der Angaben getroffen werden. Er ist von seiner Frau (kurz vor seiner Ausreise), mit der er lediglich religiös verheiratet war, auch nach islamischen Recht geschieden. Kinder hat er keine.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2012 seinen eigenen Angaben zufolge die Russische Föderation verließ und mit Schlepperhilfe über die Ukraine am 04.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Tschetschenien leben noch die Mutter sowie drei Schwestern und zwei Brüder, welche dort "wie alle anderen in Tschetschenien" leben würden. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und auch sonst über keine (dauernd aufenthaltsberechtigten) nahen Verwandten im Bundesgebiet. Mit seiner geschiedenen Frau hat er keinen Kontakt mehr. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und hat auch noch keinen Deutschkurs besucht. Auch sonstige Hinweise auf eine Integration in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat sich weder längere Zeit außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation aufgehalten, noch verfügt er über Verwandte außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr herrsche und auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch aus der allgemeinen Situation in Tschetschenien lasse sich - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die im Lichte des § 8 AsylG 2005 zu beurteilende Bedrohungssituation durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 16.10.2013, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren würde, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er auf keinen Fall nach Russland zurückkehren könne und dass er wisse, dass es dort Kriminalität gebe und dass er Angst um sein Leben habe, er hingegen ein normales Leben führen wolle. Damit bringe der Beschwerdeführer einerseits lediglich seinen subjektiven Willen, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck und nehme auf subjektive Ängste Bezug, denen jedoch ein Realsubstrat fehle. Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass es dort Kriminalität gebe; eine Aussage die jedoch nahezu für jedes beliebige Land der Erde getroffen werden könne. Auch sein Wille ein "normales Leben" zu führen, wobei der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchaus angegeben habe, in Tschetschenien gut gelebt zu haben, sei nicht als personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation zu verstehen. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, gehe es ihm gut und habe er keine psychischen oder physischen Probleme, sondern sei gesund. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums spreche zwar für ein Refoulementverbot, wobei auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen könne. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehörten dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich wohl nicht mehr um einen ganz jungen, aber nach eigenen Angaben gesunden Mann, der in Tschetschenien nach eigenen Angaben in mehreren Berufen tätig gewesen sei (Bauarbeiter, Geldwechsler und Landwirt/Viehzüchter) und der auch über Verwandte (Mutter, mehrere Geschwister) in Tschetschenien sowie offenbar auch über ein landwirtschaftliches Objekt verfügt, wobei auf Grund der tschetschenischen Tradition zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien von seinen Verwandten auch unterstützt werde. Es sei daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde.
Dass die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Der Beschwerdeführer sei nach illegaler Einreise erst vor weniger als eineinhalb Jahren eingereist und habe seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479: "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..."; hiezu auch Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8
EMRK, in FS MACHACEK und MATSCHER, 2008, 166: " ... Es wird im
Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen..."). Beim Beschwerdeführer liege - wie bereits festgehalten - keinerlei Familienleben in Österreich vor, er verfügt auch über keinerlei in Österreich oder im sonstigen EU-Raum aufhältige Familienangehörige oder Verwandte. Er habe auch sonst nicht vorgebracht, dass er über andere intensivere private Bindungen zu Österreich oder hier aufhältigen Personen verfüge. Weiters seien auch sonst keine besonderen Hinweise auf eine Integration zu verzeichnen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen und sei keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er sei auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch sonstige Aktivitäten (z.B. bei Vereinen und Institutionen), die auf eine besondere Integration in Österreich hindeuten würden, seien seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden. Demgegenüber bestünden nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, in dem der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe und in dem nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister lebten, zu denen er auch Kontakt habe. Darüber hinaus spreche der Beschwerdeführer russisch und seine Muttersprache tschetschenisch und habe er überdies in Tschetschenien ein landwirtschaftliches Anwesen, sodass aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" ein Neustart in dem Herkunftsstaat jederzeit möglich erscheine. Wenn auch der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, so bewirkt dieser Umstand keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stelle die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dar (VwGH 13.01.1994, 93/18/0281). Von einer überlangen Verfahrensdauer kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Dem Beschwerdeführer komme auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das Asylgesetz gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gebe weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person lägen und die nicht von Dauer seien, Art. 3 EMRK verletzen könne. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben, darüber habe jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend sei.
4. Gegen diese Entscheidung wurde keine Revision erhoben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 5. Juni 2014, E 37/2014-12, mangels Verbesserung zurückgewiesen.
5. Am 04.03.2014 legte der Beschwerdeführer einen Psychiatrischen Befund von XXXX vom 25.02.2014 vor, wonach er an einer Anpassungsstörung und Gastritis leide und mit Magentabletten und zwei verschiedenen Medikamenten gegen hohen Blutdruck behandelt werde. Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung des Alphabetisierungskurses 2 des Vereins ISOP vor, den er seit 28.10.2013 besuche.
Am 28.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer im Wege des eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass sein Aufenthalt in Österreich seit 04.10.2010 im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig sei. Er habe eine besonders starke familiäre Beziehung zu seinem Cousin und dessen Familie. Er verbringe fast täglich sehr viel Zeit mit ihnen und betrachte sie daher als seinen engsten Familienkreis. Auch der Cousin, dessen Gattin und ihre zehn Kinder hätten eine sehr enge familiäre Beziehung zu ihm aufgebaut. Er sei in der Erziehung und Betreuung der Kinder eine große Hilfe. Der Cousin und seine Familie hielten sich seit elf Jahren in Österreich auf und seien anerkannte Flüchtlinge. Er habe auch eine Cousine, die österreichische Staatsangehörige und ihm eine große Hilfe im täglichen Leben sei. Er pflege auch ein enges, freundschaftliches Verhältnis zu Freunden in Wien. Er selbst lebe in einem Flüchtlingsquartier. Obwohl es in dieser Umgebung und auf Grund seiner psychischen Angeschlagenheit nicht leicht sei, mit der deutschen Sprache und hiesigen Kultur oft in Verbindung zu treten, sei er in diesem Bereich sehr bemüht. Seit September 2013 besuche er den Alphabetisierungskurs 2. Er leide unter schweren gesundheitlichen Problemen. Einerseits seien bei ihm in Begleitung von schweren und andauernden Bauchschmerzen und Appetitlosigkeit Gastritis festgestellt worden, dabei sei er auch mehrmals einer Gastroskopie unterzogen worden. Die größte Belastung führ ihn seien aber die psychischen Probleme. Er müsse andauernd über die Vorfälle in seiner Heimat nachdenken. Auch in der an sich sicheren Umgebung in Österreich verfolgten ihn diese Gedanken u.a. dadurch, dass er auch jetzt noch von immer neuen Repressalien gegen Verwandte und Bekannte in Tschetschenien und von der Suche nach ihm unterrichtet werde. Die Folge seien schwere Schlafstörungen, die er nur mit Hilfe von Medikamenten annähernd bewältigen könne. Dazu käme nahezu gänzliche Appetitlosigkeit und dass er sich entgegen seines eigentlichen Wesens zurückziehe. Im Hinblick darauf sei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Der psychische Stress führe auch immer wieder zu schwerer Übelkeit und dazu, dass er nur noch verschwommen sehen könne. Als Asylwerber sei er leider weitgehend nicht dazu berechtigt zu arbeiten. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Beschäftigung anzutreten. Er hege trotzdem die Hoffnung, in Österreich bleiben zu dürfen und so bald wie möglich selbst zu arbeiten und sich weiterzubilden. Er habe sich in Österreich gut eingelebt und eine starke persönliche Bindung aufgebaut.
In der Beilage übermittelte der Beschwerdeführer einen Psychiatrischen Befund von XXXX vom 27.03.2014 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen leidet und mit Olanzapin Schmelztabletten 5 mg 0-0-1 und Schmerzmitteln behandelt werde. Weiters legte der die Meldezettel des Cousins sowie dessen Gattin, beide wohnhaft in Graz, sowie ein Schreiben eines Betreuers des Flüchtlingsquartiers bei, mit dem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer äußerst zuvorkommend, hilfsbereit und kollegial sei und den Verein ISOP besuche. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer in einer handschriftlichen Ergänzung aus, dass seine Familie seit seiner Abfahrt aus Tschetschenien weiteren Repressalien ausgesetzt sei. Sein Bruder werde regelmäßig von Uniformierten aufgesucht, die ständig nach seinem Aufenthalt fragten und den Bruder aufforderten, er möge und müsse die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erzwingen. Sein Bruder sei ständigen Bedrohungen ausgesetzt. In einer Stellungnahme führt ein Freund des Beschwerdeführers aus Wien aus, dass ihm der Beschwerdeführer von Kindheit an bekannt sei. Er wisse, dass die Familie des Beschwerdeführers auch nach dessen Flucht Bedrohungen ausgesetzt sei. Er bestätige ausdrücklich, dass er am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers keinesfalls zweifle. Der Cousin führt in einem Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer zu einer wichtigen Bezugsperson für ihn und seine Gattin geworden sei, der sie fast täglich besuche und eine wertvolle Hilfe in der Erziehung und Betreuung sowie im Umgang mit den seinen zehn Kindern sei. Es würde ein unersetzbares Loch in die Familie reißen, wenn die vielen Besuche des Beschwerdeführers ausblieben.
Der Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, unter Zugrundelegung welcher Untersuchungsmethoden er zur Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen" gekommen sei und wie viele Sitzungen bzw. Behandlungen mit dem Patienten bis dato durchgeführt worden seien, kam der befundende Arzt XXXX nicht nach.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, zugestellt am 10.07.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führt die belangte Behörde aus, dass das Bundesverwaltungsgericht eine positive Entscheidung getroffen hätte, wären im Zeitpunkt seiner Entscheidung Gründe vorgelegen, die einen aufenthaltsbegründenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer sei seit ca. 20 Monaten in Österreich aufhältig, sei rechtswidrig eingereist und habe seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren können. Er verfüge über keine familiären und die dargetellten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Eine Cousine sowie die Familie eines Cousins lebten in Österreich. Seine Ausweisung stelle keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Er habe sein Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte sei sein Aufenthalt ungewiss und nicht dauerhaft gewesen. Jene zwingende, exzeptionelle wechselseitige Abhängigkeit, wie sie im Falle erwachsener Familienmitglieder im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für die Bejahung eines relevanten Eingriffes in das Recht auf Familienleben vorliegen müsse, ergebe sich aus seiner Darstellung nicht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fielen nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit wie etwa Pflege hinzukämen. Die Unterstützung einer Person durch andere Familienmitglieder sei einer der Eckpfeiler sozialen Zusammenlebens und jede andere Verhaltensweise würde unnatürlich erscheinen bzw. auch den allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen. Die Determiniertheit des Gesetzgebers nach einem geordneten Fremdenwesen würde aber auf das Gröbste unterlaufen, wenn die alleinige Tatsache der Hilfestellungen durch eine sozial, aufenthaltsrechtlich besser gestellte Verwandte minderen Grades ausreichen würde, um einen Ausweisungsgrund zu erzeugen. Soweit private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese durch das Verlassen des Bundesgebietes nicht gänzlich abbrechen müsse. Es stehe ihm frei, diese brieflich, telefonisch, elektronisch bzw. im Wege (gegenseitiger) Besuche aufrecht zu erhalten. Die Aufenthaltsdauer sei gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu gering, um von einer nachhaltigen Integration zu sprechen, die schwerer wiegen würde, als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung. Der Beschwerdeführer habe keine qualifizierten Anknüpfungspunkt ein Österreich und sei im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, seinen Antrag ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Er besuche einen Alphabetisierungskurs 2 im Rahmen des Projekts "Interkulturelle Basisausbildung" des Vereins ISOP und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfüge, die ihm eine einfache Verständigung ermöglichten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle nicht einmal der im Falle des Beschwerdeführers bei Weitem nicht vorliegende Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spreche sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, ein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar, umso weniger sei die Integration des Beschwerdeführers geeignet, eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sei bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit gesetzt habe. Er befinde sich weiterhin in Grundversorgung. Weitere integrative Anknüpfungspunkte seien nicht bescheinigt worden. Die behaupteten gesundheitlich, vorrangig psychischen Probleme, stellen aus Sicht der Behörde geradezu "das letzte Hemd" zur Verhinderung einer durchführbaren Außerlandesbringung seiner Person dar. Es sei deutlich zu machen, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Beschwerdeverfahren gesundheitliche Probleme releviert habe. Am 21.02.2013 sei ihm die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden. Sein erster psychiatrischer Befund datiere vom 25.02.2014; in diesem sei lediglich eine Anpassungsstörung und eine Gastritis diagnostiziert worden. Im psychiatrischen Befund vom 27.03.2014 sei eine posttraumatische Belastungsstörung aus fluchtbegründenden Umständen diagnostiziert worden. Weitere Befunde seien nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 01.04.2014 sei der befundende Arzt, amtsbekannt als "Leibarzt" aller russischen Asylwerber mit behaupteten psychischen Defiziten im Raum Graz, aufgefordert worden, zur Diagnosefindung innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme sei nicht erstattet, die Möglichkeit zur persönlichen Aussage nicht wahrgenommen worden. Eine anlassbedingte Befundung werde nicht unterstellt, doch ergebe sich aus dem vorliegenden zeitlichen Ablauf eine zumindest unvorteilhafte Optik. Dem gegenüber stehe die rechtskräftige Feststellung zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und somit auch zum Nichtbestehen der PTBS-auslösenden Gründe. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Umständen sei daher hintanzustellen. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien/Russland verbracht, sei dort sozialisiert worden, gehöre der dortigen Mehrheitsethnie an, bekenne sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Alle seine nächsten Angehörigen - Mutter, Brüder, Schwestern -, zu denen er auch Kontakt unterhalte, seien weiterhin in Tschetschenien aufhältig. Von der Existenz eines gewissen Familien- und Bekanntheitskreises sei somit jedenfalls auszugehen, da nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt habe. Es sei daher im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Möglichkeit einer erfolgreichen Reintegration in die dortige Gesellschaft auszugehen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Diese Feststellung, stelle laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar. Der Verwaltungsgerichtshof gehe wohl davon aus, dsas es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhalte, als selbstverständlich anzunehmen sei, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhalte. Der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Es habe dem Beschwerdeführer bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Ebenso indiziere die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass er sich der Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass er in diesem Fall die weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Ein Organisationsverschulden der handelnden Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer von 18 Monaten von der Antragstellung bis zur rechtskräftigen zweitinstanzlichen Entscheidung sei der Aktenlage nicht zu entnehmen. Insbesondere unter der Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei die bisherige Verfahrensdauer als angemessen zu qualifizieren. Es überwiege daher aus der Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei daher gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zu erteilen gewesen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014 sei ausführlich geprüft und festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht drohe. Eine Abschiebung wäre auch unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zu komme; das sei aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Ebenso sei die Abschiebung für den Fall unzulässig, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Bosnien und Herzegowina nicht. Es sei daher auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei.
Gemäß § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gründe, die eine Verlängerung dieser Frist zwingend erscheinen ließen, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und hätten sich auch aus der dargestellten familiären und privaten Situation in Österreich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei ab Rechtskraft dieser Entscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen vierzehn Tagen verpflichtet. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen könne er zur Ausreise verhalten werden. Die Rückkehrentscheidung werde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig.
7. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014, eingelangt am 23. Juli 2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Art. 47 GRC, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, in eventu die Unzulässigerklärung der Abschiebung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid unprofessionell und merkwürdig auf seine gesundheitlichen Probleme eingegangen werde und die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe schwerwiegende psychische Probleme und müsse dauernd über die Vorfälle in seinem Herkunftsstaat nachdenken. Auch in der an sich sicheren Umgebung in Österreich verfolgten ihn diese Gedanken u.a. dadurch, dass er auch jetzt noch von immer neuen Repressalien gegen Verwandte und Bekannte in Tschetschenien unterrichtet werde, und auch davon, dass nach ihm gesucht werde. Die Folgen seien schwere Schlafstörungen, die er nur mit Hilfe von Medikamenten annähernd bewältigen könne. Er leide nahezu gänzlich an Appetitlosigkeit und ziehe sich entgegen seinem eigentlichen Wesen zurück. In Bezug darauf sei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden.
Im bekämpften Bescheid sei diese ernsthafte Erkrankung herabgewürdigt worden und der Beschwerdeführer und "alle russischen Asylwerber mit behaupteten psychischen Defiziten" auf eine Stufe gestellt worden. Es festige sich der Eindruck, dass die Behörde die wissenschaftlich unbestreitbar anerkannte Krankheit der posttraumatischen Belastungsstörung als solche nicht ernst nehme und sie darüber hinaus als "Allerweltleiden" traumatisierter Flüchtlinge diffamiere. In diesem Zusammenhang sei es noch viel fragwürdiger, dass die Behörde ihre eigene unsensible Sichtweise und die damit verbundenen Behauptungen über das wissenschaftliche Gutachten eines sachverständigen Facharztes stelle. Der gemeinnützige Verein Omega habe es sich u.a. zur besonders ehrenwerten Aufgabe gemacht, traumatisierten und psychisch erkrankten Flüchtlingen den Zugang zu ärztlicher Behandlung zu erleichtern und ihnen zugleich auf dem Weg zur eigenständigen und nachhaltigen Integration behilflich zu sein. XXXX sei Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und engagiere sich als solcher seit langer Zeit im Verein Omega. In diesem Zusammenhang habe er sich zum Spezialisten für psychisch-traumatische Erkrankungen entwickelt. Ihn als "amtsbekannten Leibarzt aller russischen Asylwerber mit behaupteten psychischen Defiziten im Raum Graz" zu degradieren, sei unbesonnen und paradox. Vielmehr sei den Gutachten, die exakt in das Fachgebiet XXXX fallen würden, uneingeschränkte Glaubwürdigkeit beizupflichten, solange ihnen nicht auf zumindest gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegen getreten werde. Die undifferenzierten und einfältigen Behauptungen der Behörde könnten diese nicht entkräften.
Da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK falle, sei unbestritten. Die "physische und psychische Integrität" des Menschen seien Teile der Schutzsphäre des Art. 8 EMRK, insbesondere Bestandteile des nach der Ansicht des EGMR weiter gefassten und nicht abschließend zu verstehenden Begriffs des Privatlebens.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe im bekämpften Bescheid überdies keine angemessene Berücksichtigung gefunden.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 04.10.2010 in Österreich auf. Seither sei er zu jeder Zeit im Asylverfahren gewesen. Die Dauer seines Aufenthalts sei daher in etwa zwei Jahre und sei jederzeit rechtmäßig gewesen. Er habe eine besonders starke familiäre Bindung zu seinem Cousin und zu seiner Familie. Er verbringe fast täglich sehr viel Zeit mit ihnen und betrachte sie daher als seinen engsten Familienkreis. Auch der Cousin, dessen Gattin und ihre zehn gemeinsamen Kinder hätten eine sehr enge familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer aufgebaut und der Beschwerdeführer sei in der Erziehung und Betreuung der Kinder eine große Hilfe. Der Cousin halte sich mit seiner Familie seit elf Jahren in Österreich auf. Er uns eine Gattin sowie die Kinder seien anerkannte Flüchtlinge. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Cousine, die österreichische Staatsbürgerin sei. Sie sei ihm eine große Hilfe im täglichen Leben. Daneben pflege er ein enges freundschaftliches Verhältnis zu Freunden in Wien. Einer von ihnen habe in seinem Verfahren Stellung genommen. Der Beschwerdeführer selbst wohne in einem Flüchtlingsquartier. Obwohl es in dieser Umgebung und der psychischen Verfasstheit des Beschwerdeführers nicht leicht sei, mit der deutschen Sprache und hiesigen Kultur in Verbindung zu treten, sei er in diesem Bereich sehr bemüht. Seit September 2013 besuche er den Alphabetisierungskurs 2 im Projekt interkulturelle Basisbildung des Vereins ISOP in Graz. Der Betreuer des Quartiers habe in seinem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer sei als Asylwerber weitgehend nicht dazu berechtigt zu arbeiten. Daher sei es ihm nicht möglich, eine Beschäftigung anzutreten. Der Beschwerdeführer hege trotzdem große Hoffnung, in Österreich bleiben zu dürfen und so bald wie möglich selbst zu arbeiten und sich weiter zu bilden. Er habe sich in Österreich gut eingelebt und eine starke persönliche Bindung zu Österreich aufgebaut.
8. In der mündlichen Verhandlung am 03.10.2014, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigterweise nicht teilnahm, gab der Beschwerdeführer an:
"R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Von zu Hause bin ich am 30.September 2012 [abgereist], am 04.Oktober 2012 war ich in Österreich.
R: Sie geben sowohl in Ihrer Beschwerde als auch vor dem Bundesamt an, 2010 eingereist zu sein. Welches Datum stimmt?
BF: Ich bin wie heute angegeben am 04.Oktober 2012 in Österreich angekommen.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF: Nein.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF: Nein.
R: Haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?
BF: Ich habe dort einen Onkel und Verwandte mütterlicherseits.
R: Was ist mit Ihren Geschwistern und Ihrer Mutter?
BF: Sie leben in Tschetschenien.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF: Mit meinem älteren Bruder und meiner Schwester habe ich Kontakt über Telefon. Ich telefoniere mit ihnen je nach Möglichkeit.
R: Haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Russland mit ihnen zusammengelebt?
BF: Ich habe mit meiner Mutter zusammengelebt.
R: Haben Sie in Österreich Verwandte?
BF: Nein, aber Bekannte aus einem Dorf.
R: Sie haben keine Verwandten in Österreich?
BF: Nein, es gibt nur andere Dorfbewohner hier. In Graz gibt es einen weitschichtigen Verwandten.
R: Vor dem Bundesamt und in der Beschwerde geben Sie an, einen Cousin und eine Cousine in Österreich zu haben.
BF: Ich habe eine Cousine mütterlicherseits in Graz.
R: Was heißt Cousine mütterlicherseits? Wie nahe sind Sie verwandt?
BF: Das ist die Tochter der Schwester meiner Mutter.
R: Und der Cousin?
BF: Ich habe keinen Cousin, ich habe nur einen weitschichtigen Verwandten.
R: Wie heißt der?
BF: XXXX.
R: Warum haben Sie in Ihrer Stellungnahme angegeben, dass das Ihr Cousin ist?
BF: Das habe ich nie angegeben, das ist nicht richtig. Ein Cousin väterlicherseits hätte ja denselben Familiennamen getragen [wie ich], er hat ja einen anderen Familiennamen.
R: Seit wann leben XXXX und Ihre Cousine in Österreich?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Hatten Sie bereits in Tschetschenien Kontakt mit ihnen?
BF: Wir hatten nur selten Kontakt.
R: Welchen Kontakt haben Sie mit Ihnen in Österreich?
BF: Ich habe erst vor kurzem erfahren, dass es sie hier gibt. Wann genau weiß ich nicht mehr.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF: Ich habe hier keine Lebensgefährtin.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme monatlich Geld und XXXX hilft mir. Ich bekomme €
150,00 monatlich (Grundversorgung).
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Nein, ich arbeite noch nicht. Allerdings habe ich mich schon an die Caritas gewandt und habe um eine Arbeit gebeten. Ich habe ja immer gearbeitet.
R: Aber bisher haben Sie keinen Erfolg gehabt und keine Arbeitsstelle bekommen?
BF: Ich habe sogar versucht, zwei oder drei Stunden zu arbeiten, aber auch diese Möglichkeit habe ich nicht bekommen.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich würde arbeiten. Ich würde auch eine Arbeit finden.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF: Ich helfe XXXX, er hat ja Kinder. Ich gehe ins Fitnessstudio und ich gehe laufen.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Ja, ich habe einen Kurs besucht und der zweite beginnt im Jänner. Ich habe mich vor kurzem dorthin gewandt und man hat mir gesagt, dass es dort freie Plätze gibt, das war bei ISOP.
R: Wann hat der erste Kurs stattgefunden?
BF: Ich weiß nur, dass der Kurs sechs Monate lang gedauert hat. Ich weiß nicht genau, wann der Kurs stattgefunden hat, aber ich habe eine Bestätigung, aber diese habe ich zu Hause, sie liegt aber im Akt.
R verliest AS 219.
BF: Ja, das ist dieser Kurs, ich bin im Moment sehr belastet, daher kann ich mich daran nicht erinnern.
R: Haben Sie ein Zeugnis erhalten?
BF: Ja, die Leiterin des Kurses und der Vereinsobmann haben mir eine Bestätigung ausgestellt. Das ist die Bestätigung AS 219.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF (auf Deutsch): Nicht verstehen. (Auf Russisch): Dort gibt es viele Afghanen und ich habe nicht viele Gelegenheiten, Deutsch zu sprechen, aber das ist kein Problem, man kann die Sprache erlernen.
R: Wie geht es Ihnen?
BF (auf Russisch): Was sagt sie, ich verstehe sie nicht. Das war nur ein Grundkurs.
R stellt fest, dass BF noch keine Deutschkenntnisse aufweist.
BF: Ich verstehe Deutsch, aber ich kann mich nicht ausdrücken.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF: Ich besuche nur die Deutschkurse. Ich kann ja die Sprache nicht, ich kann nicht studieren.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Ja, ich gehe ins Fitnessstudio und gehe laufen.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF: Mit XXXX und mit Wolf. Der heißt eigentlich XXXX, ist aber österreichischer Staatsbürger.
R: Ist das ein Freund von Ihnen?
BF: Nein, wir sehen uns nur hin und wieder. Das ist der Mann meiner Cousine, sozusagen ein Schwager.
R: Haben Sie sonst noch Freunde in Österreich?
BF: Nein, nur Bekannte.
R: Wer ist XXXX?
BF: Das ist jemand aus meinem Dorf.
R: Seit wann lebt der in Österreich?
BF: Er ist schon lange hier, vielleicht 10 Jahre, ich weiß es nicht.
R: Hatten Sie auch in Tschetschenien schon Kontakt?
BF: Ja, wir haben in einem Dorf gelebt und die Dorfbewohner haben sich untereinander gekannt.
R: In welchem Kontakt stehen Sie zu ihm?
BF: Wie meinen Sie das?
R: Telefonieren Sie, treffen Sie sich?
BF: Er lebt in Wien und ich lebe in Graz. Wir telefonieren miteinander.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
BF: Ehrlich gesagt, ich möchte nicht, dass man in Tschetschenien weiß, dass ich mich in Österreich befinde, weil mir Gefahr droht.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF: Nein, ich achte die Gesetze. Ich bin auch mit den österreichischen Gesetzen zufrieden, hätten wir solche Gesetze in Tschetschenien, wäre alles in Ordnung. Hier sind alle vor dem Gesetz gleich.
R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?
BF: Ich möchte hier arbeiten. Ich möchte nicht tatenlos herumsitzen. Ich möchte auch zur Gesellschaft hier beitragen.
R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein, ich habe sonst nichts, aber Sie haben ja schon alles. Im Dorf weiß man auch welche Probleme ich hatte. Dort wissen gleich alle Bescheid, wenn etwas passiert.
R: Mit der Ladung wurden Ihnen Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
BF: Ich habe Sie nicht verstanden.
R wiederholt die Frage.
BF: Das ist nicht wahr. Dort ist es nicht gut und das ist nicht wahr. Dort gibt es keine Gesetze.
R: Möchten Sie noch etwas zur Lage in der Russischen Föderation oder in Tschetschenien angeben?
BF: Man zeigt im Fernsehen nicht das, was tatsächlich passiert. Dort gibt es keine Menschenrechte und die Menschen werden nicht geschützt.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Jetzt ist alles okay, aber ich mache mir große Sorgen wegen meiner Lage.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Ich bin in Gefahr, man hat mir gedroht.
R: Wann hat man Ihnen gedroht?
BF: Als ich noch in Tschetschenien war, ich konnte dann noch wegfahren.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF: Ich fühle mich hier wie ein vollwertiger Mensch hier und geschützt.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF: Was meinen Sie mit Anträgen, das habe ich jetzt nicht verstanden.
R: Gibt es noch etwas was das Gericht noch nicht weiß und berücksichtigen soll?
BF: Ich möchte Asyl und Schutz. Ich kann nicht zurück.
[...]
R: Was sind Ihre Asylgründe?
BF: Weil ich zu Hause in Gefahr bin.
R: Warum?
BF: Weil man mich beschuldigt, dass ich mit den Wahabiten zusammen war. Ich habe an einer Stelle gearbeitet, wo Fremdwährung gewechselt wurde. Ich wusste nicht, wer meine Kunden waren. Das war 2012. Im September sind 3 bewaffnete Personen in Tarnanzügen bei mir eingedrungen. Man hat mich gefragt, ob ich Magomed und Abubakar kenne und in welchem Bezug ich zu ihnen stehe. Ich habe gesagt, dass ich die zwei genauso kenne, wie die anderen Klienten, die zu mir kommen, um Fremdwährung zu wechseln. Man hat mir nicht geglaubt und mich zusammengeschlagen. Man wollte von mir wissen, wo sie leben und wo man sie kontaktieren kann. Ich habe gefragt, was diese Leute gemacht haben. Man hat mir gesagt, dass die Leute zur Fahndung ausgeschrieben sind und Mitglieder einer Wahabiten-Gruppe sind. Dann hat man meine Frau befragt, ob diese Leute bei uns zu Hause waren, oder ob sie diese Leute mit mir gesehen hat. Meine Frau hatte keine Ahnung. Man hat uns nicht geglaubt. Ich bin damals auf dem Boden gelegen und ich musste mein Gesicht nach unten halten, ich konnte kein Wort sagen, man hat mich auf den Kopf geschlagen, mich mit den Füßen getreten und mit Waffen bedroht. Man hat mich der Mittäterschaft beschuldigt. Man hat die Frau dann auch geschlagen und sie an den Haaren gezogen, damit sie ihnen das ganze Geld gibt, das zu Hause war. Wir haben damals US$ 40.000,00 zu Hause gehabt. Sie hat ihnen das Geld gegeben. Man hat mir dann eine Woche gegeben, damit ich die Information über den Aufenthalts- bzw. Wohnort dieser Menschen mitteile. Man hat von mir noch US$ 50.000,00 zusätzlich gefordert. Man hat mir gesagt, dass ich sonst spurlos verschwinde, wenn ich das nicht mache. Meine Mutter hat das gehört und ist reingekommen. Sie hat mich gesehen, als ich auf dem Fußboden zusammengeschlagen gelegen bin und auch meine weinende Frau und ist selber umgefallen. Man hat dann meine Telefonnummer genommen und von mir gefordert, dass ich mich immer melde, wenn die Leute anrufen. Ich sollte jeden Anruf von ihnen entgegennehmen. Dann sind sie weggegangen. Dann habe ich nicht mehr zu Hause übernachtet. Ich habe mich bei einem Neffen versteckt gehalten. Ich habe das Haus nicht mehr verlassen. Der Neffe hat mir gesagt, dass unbekannte Autos an der Kreuzung gestanden sind. Als ich mich versteckt gehalten habe, sind die Leute zu uns gekommen und die Mutter meiner Frau hat die Frau und die Tochter zu sich genommen und gemeint, dass die meine Probleme nicht brauchen. Am 20.September 2012 habe ich eine Ladung bekommen, diese Ladung hat meine Mutter entgegengenommen. Ich habe bei meiner Einvernahme diese Ladung in Graz als Beweis vorgelegt. Sie muss im Akt sein. Nachher war in im Kontakt mit meinem älteren Bruder und meiner Schwester. Diese Leute sind noch mehrmals gekommen und haben bei meinem Bruder und bei meiner Mutter nach mir gesucht. Es kamen noch mehrere Ladungen. Man hat mir gesagt, dass die Leute noch kommen und das überprüfen. Mein älterer Bruder hat als Feuerwehrmann gearbeitet. Man hat ihm auch gedroht und man wollte wissen, wo ich mich befinde und wo ich mich verstecke. Er wurde deswegen in der Arbeit gekündigt. Es gibt für mich keinen Weg zurück. Das würde für mich den Tod bedeuten.
R: Sie haben gesagt, Sie hätten eine Tochter. Bis jetzt haben Sie angegeben kinderlos zu sein.
BF: Ich habe keine Tochter, auch meine Frau hat keine Tochter. Ich habe gemeint, dass die Mutter meiner Frau ihre Tochter zu sich genommen hat.
R: Wann war der letzte Besuch, als man bei Ihrer Familie nach Ihnen gesucht hat?
BF: Das war im Juni oder April 2014. Sie sind einige Male gekommen. Ich stehe mit meinen Angehörigen in Kontakt. Sie kommen zu meiner Mutter und überprüfen.
R: Wann ist die letzte Ladung eingegangen?
BF: Ich weiß es nicht, wann die letzte Ladung gekommen ist, aber im Jahr 2014 sind 3 Ladungen gekommen.
R: Wie viele Ladungen sind 2013 gekommen?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber es waren 2 bis 4. Die Leute sind gekommen und haben nach mir gesucht. Ich weiß nicht, wie viele Ladungen gekommen sind."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er lebte von seiner Geburt bis September 2012 im Herkunftsstaat und hält sich erst seit Oktober 2012 in Österreich auf. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am Tag der Einreise; er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2013, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2012 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014 rechtskräftig abgewiesen; die Beschwerde gegen diese Entscheidung wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.06.2014 zurück.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. Er hat Familie im Herkunftsstaat - neben einem Onkel und Verwandten mütterlicherseits seine Geschwister und seine Mutter, mit der er bis zu seiner Ausreise zusammengelebt hat - und unterhält mit dieser Kontakt über Telefon. Abgesehen von einer Cousine und deren Gatten hat der Beschwerdeführer nur einen weitschichtigen Verwandten und dessen Familie im Bundesgebiet, von denen er aber angibt, erst seit kurzem zu wissen, sowie einen Freund in, der wie seine Cousine in einem anderen Bundesland lebt. Die Cousine und deren Gatten trifft er hin und wieder, mit seinem Freund telefoniert er. Zu seinem ebenfalls in Graz lebenden weitschichtigen Verwandten besteht engerer Kontakt, der aber nicht über den üblichen Kontakt Erwachsener im Familienkreis hinausgeht. Zu allen hatte er bereits im Herkunftsstaat sporadisch Kontakt. Darüber hinaus verfügt er über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und ist bisher weder einer legalen Erwerbstätigkeit noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Er ist nicht Mitglied in Vereinen o.ä., besucht aber ein Fitnessstudio und geht laufen. Er spricht nicht deutsch und hat erst nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begonnen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen. Davon abgesehen besucht er keine Bildungseinrichtungen.
Er ist gesund, aber wegen seiner Situation besorgt. Anpassungsstörungen, posttraumatische Belastungsreaktion bzw. Gastritis sind im Herkunftsstaat behandelbar. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder ihre Freiheit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Abschiebung Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich in diesem Zeitraum entsprechend den mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderberichten nicht maßgeblich verändert.
Es gibt keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Entgegen der Beschwerde war auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht schon seit 2010, sondern erst seit 2012 in Österreich aufhält und dass er keinen Cousin in Österreich hat. Dass es sich bei XXXX und seiner Familie um seinen "engsten Familienkreis" handelt, kann vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in Tschetschenien mit seiner Mutter zusammengelebt, mit XXXX nur selten Kontakt gehabt und erst vor kurzem erfahren, dass er in Österreich lebe, nicht festgestellt werden; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren hat er derartiges noch nicht angegeben.
Dass er, wie in der Beschwerde angegeben, von seiner (in einem anderen Bundesland lebenden) Cousine im täglichen Leben maßgeblich unterstützt wird, kann auf Grund seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, er sehe sie hin und wieder, nicht festgestellt werden.
Ebensowenig kann festgestellt werden, dass das Verhältnis zu XXXX und dessen Familie über die in einem Familienverband unter Erwachsenen bestehenden Beziehungen hinausgeht: Dass XXXX ihn iHv €
150,-- p.m. finanziell unterstützt, bringt der Beschwerdeführer das erste Mal in der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2014 zum Ausdruck. Eine besondere Pflege durch XXXX und seine Familie auf Grund der erstmal am 28.03.2014 relevierten psychischen Probleme bringt der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Es bestehen getrennte Wohnsitze. Der Beschwerdeführer besucht die Familie offenbar regelmäßig. Darüber hinausgehende Bindungen können nicht festgestellt werden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, erst vor kurzem erfahren zu haben, "dass es sie hier gibt"; In der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren hat er das Bestehen einer besonderen Beziehung zu einem weitschichtigen Verwandten noch nicht angegeben. Es ist daher von einer erst kurzen Dauer des Kontakts in Österreich auszugehen.
Dass der Beschwerdeführer seit September einen Alphabetisierungskurs besucht, widerspricht der vorgelegten Bestätigung, die einen derartigen Besuch erst seit Oktober (nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren) ausweist. Ein Zeugnis über einen positiven Abschluss des Kurses wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht.
Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung vor, sein Leben sei in der Russischen Föderation in Gefahr. Dabei handelt es sich um dasselbe Vorbringen, das im Asylverfahren rechtskräftig für unglaubwürdig befunden wurde. Dass aktuell nach dem Beschwerdeführer gesucht werde, ist ebenfalls unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer als Grund für die Suche den für unglaubwürdig erachteten Sachverhalt angibt. Die vorgelegte Ladung wurde im Asylverfahren überdies wegen des Widerspruchs zum Vorbringen des Beschwerdeführers und mangels Übereinstimmung mit den Formvorschriften für Ladungen nicht als taugliches Beweismittel angesehen. Dass zwei bis vier weitere Ladungen 2013 eingelangt seinen, wie der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren im Oktober 2013 nicht releviert.
Das gesamte Asylverfahren hindurch, so auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren, gab der Beschwerdeführer an, körperlich und geistig gesund zu sein; es gehe ihm gut. Erstmals in der Stellungnahme vor dem Bundesamt vom 28.03.2014 gibt der Beschwerdeführer an, "unter teilweise schweren gesundheitlichen Problemen" zu leiden. Es sei bei ihm "in Begleitung von schweren andauernden Bauchschmerzen und Appetitlosigkeit Gastritis festgestellt" worden. "Die größere Belastung" seien für ihn "aber psychische Probleme." Dasselbe Vorbringen widerholt er in der nunmehrigen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2014 gibt er vielmehr an, gesund, aber wegen seiner Situation besorgt zu sein.
Abgesehen davon, dass er dieses Vorbringen am 28.3.2014 erstmals erstattet, als Auslöser aber den - für unglaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Sachverhalt nennt, datieren beide Befunde des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (der erste vom 25.02.2014 diagnostiziert Gastritis und eine Anpassungsstörung, der zweite vom 27.03.2014 eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen) nach der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren. Dass die krankheitswertige Störungen schon vor der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren bestanden, kann daher ebensowenig festgestellt werden, wie ein weiteres Bestehen dieser Erkrankungen, die entsprechend den Länderberichten, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde und denen er nicht substantiell entgegengetreten ist, im überdies Herkunftsstaat behandelbar sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt (Z 4).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1); zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist gemäß § 57 Abs. 3 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist gemäß § 57 Abs. 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 2) unzulässig ist.
Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1a FPG geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 1b FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 FPG im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann gemäß § 52 Abs. 10 FPG auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert gemäß § 52 Abs. 11 FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 AsylG 2005 mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw.13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde gemäß § 51 Abs. 3 FPG in den Staat gemäß § 51 Abs. 1 FPG nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen. Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist gemäß § 51 Abs. 5 FPG auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemä0ß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Bei Überwiegen besonderer Umstände kann gemäß § 55 Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die Einräumung einer Frist gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist gemäß § 55 Abs. 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17.02.2014 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
4.1. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua, Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
4.2. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Der Beschwerdeführer hat keine Lebensgefährtin in Österreich. Eine Abhängigkeit von seiner Cousine und deren Gatten, die in einem anderen Bundesland leben, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr hat er im Herkunftsstaat nur sporadischen Kontakt zu ihr gehabt, in Österreich trifft er sie hin und wieder. Auch im Hinblick auf den weitschichtigen Verwandten und dessen Familie, die wie der Beschwerdeführer in Graz leben, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK: Auch zu diesem bestand im Herkunftsstaat nur sporadischer Kontakt. In Österreich liegt kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Eine besondere Pflege durch diese Verwandten auf Grund gesundheitlicher Probleme, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorbrachte, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Sein entfernter Verwandter unterstützt ihn finanziell, der Beschwerdeführer besucht ihn und hilft in der Familie aus. Dies begründet schon vor dem Hintergrund, dass dieser Kontakt erst seit kurzem besteht, keine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von diesen weitschichtigen Verwandten, die geeignet wäre, ein schützenswertes Familienleben zu begründen. Allerdings sind diese Beziehungen im Rahmen des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen.
4.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Oktober 2012 - sohin seit zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
4.4. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Oktober 2012, sohin seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort mehrere entfernte Familienmitglieder, seine Geschwister und insb. seine Mutter, mit der er bis zur Ausreise vor zwei Jahren zusammengelebt hat; mit seinen Verwandten hat er weiterhin telefonischen Kontakt. Er hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise dort verbracht. Er kann sowohl Tschetschenisch als auch Russisch lesen, schreiben und sprechen, besuchte dort acht Jahre lang die Schule und war dort jahrzehntelang erwerbstätig. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach nur zwei Jahren Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Im Gegensatz dazu ist er in Österreich nur schwach integriert: Er spricht nicht Deutsch, hat erst nach der mündlichen Verhandlung im Asylverfahren begonnen, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen, nimmt aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Mit dem Vorbringen, er habe bei der Caritas um Arbeit gebeten, bringt er auch nicht vor, sich ernsthaft um die Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht zu haben. Er übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und ist auch nicht in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen engagiert. Er geht ins Fitnessstudio und joggt. Abgesehen vom Kontakt zu seiner Cousine und deren Gatten sowie zu seinem weitschichtigen Verwandten und dessen Familie hat der Beschwerdeführer nur noch einen Freund in Wien, mit dem er telefoniert, sowie Bekannte.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
4.5. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten um dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich zu ermöglichen.
5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es ist auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen (s. Punkt 3).
6. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
7. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wie bereits in den Punkten 4.2. und 4.3. ausgeführt, wird durch die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben, noch in sein Recht auf Privatleben eingegriffen. Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie im Punkt 4.4. dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insb. dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.
Der Beschwerdeführer formuliert in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Begehren, sich in Österreich verbleiben zu dürfen, weil ihm in seinem Herkunftsstaat Gefahr der Verfolgung drohe, weil er fälschlicherweise verdächtigt werde, in Kontakt zu Wahabiten zu stehen. Dieser Antrag auf internationalen Schutz iSd § 51 Abs. 2 FPG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (vgl. VwGH 13.4.2010, 2010/18/0044) kann vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gestellt werden. Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde wird im Anschluss an diese Entscheidung gemäß § 17 Abs. 5 AsylG 2005 durch die Übermittlung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verständigt. Da diese Verständigung nicht von der persönlichen Antragstellung in der Erstaufnahmestelle gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 entbindet (vgl. Schrefler/König in Schrefler-König/Szmanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 17 Anm. 5) und eine persönliche Antragstellung bisher nicht erfolgt ist, ist der Antrag noch nicht eingebracht, der Beschwerdeführer noch nicht Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht aus diesem Grund unzulässig (vgl. zu § 53 iVm § 51 Abs. 2 FPG aF VwGH 10.9.2013, 2013/18/0031; siehe überdies § 1 Abs. 2 FPG nF: Die Bestimmungen betreffend Rückkehrentscheidungen sind auch auf Asylwerber anwendbar.).
Die Zuständigkeit der Asylbehörden zur Entscheidung über Anträge nach § 51 Abs. 2 FPG änderte jedoch schon nach der alten Rechtslage nichts an der Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über die Ausweisung über die Ausweisung nach § 53 FPG (VwGH 3.11.2010, 2010/18/0374). Gleiches muss für die verpflichtend vorgesehene Prüfung nach § 75 Abs. 20 iVm § 10 Abs. Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 und 9 FPG gelten. § 51 Abs. 3 FPG steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen, weil er sich nur auf Anträge gemäß § 51 Abs. 1 FPG, nicht auch auf solche gem. § 51 Abs. 2 FPG bezieht (VwGH 13.4.2010, 2010/18/0044).
8.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.2.2014 rechtskräftig verneint.
Auch seit der Zustellung der Entscheidung am 21.2.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers: Auf Grund der Einlassung in der mündlichen Verhandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Beschwerde relevierten Erkrankungen weiterhin bestehen. Selbst wenn man von einer Erkrankung des Beschwerdeführers an einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, wäre diese iSd Art. 3 EMRK nicht relevant, weil diese Erkrankung in Russland im Allgemeinen sowie in der Tschetschenischen Republik im Speziellen behandelbar ist (zB SOS International (via MedCOI), BMA 4433, 31.10.2012: "Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar."). Gleiches gälte im Hinblick auf die allgemein gegebene medizinische Versorgung in der Russischen Föderation und in der Republik Tschetschenien (zB Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013; Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation Nr. 15, Österreichischer Integrationsfonds, 2012) auch für die Gastritis.
8.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.2.2014 rechtskräftig verneint.
Auch seit der Zustellung der Entscheidung am 21.2.2014 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Gefährdung entspricht der bereits im Asylverfahren vorgetragenen. Soweit er nun die Zustellung weiterer Ladungen auf Grund des für unglaubwürdig befundenen Sachverhalts vorbringt, fehlt es auch diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern und kann das Bundesverwaltungsgericht keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 2 FPG erkennen.
8.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht. Wenn der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht von "Bosnien Herzegowina" spricht, handelt es sich offensichtlich um eine Fehlbezeichnung.
8.4. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
9. Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände (vgl. VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072) wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, sodass die Frist von 14 Tagen zu bestätigen ist.
10. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu § 50 FPG wurde bei den Erwägungen zu Punkt 8., die zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt 4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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