W111 1439217-1•BVwG W111 1439217-1
W111 1439217-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2014
Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
W111 1439217-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 12 13.584-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 28.09.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem er zuvor per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Zu seinem Asylantrag wurde er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte im Wesentlichen vor, sich vor etwa drei Monaten erstmals mit dem Gedanken einer Flucht aus seiner Heimat befasst zu haben. Er sei am 28.09.2012 auf legalem Weg unter Mitführung seines russischen Inlands- sowie seines Auslandsreisepasses per Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Sein Inlandspass sei ihm bei seiner Ankunft in XXXX von der Polizei abgenommen worden, seinen Auslandspass habe er zerrissen und weggeworfen. Als Grund seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, seine Probleme im Herkunftsstaat hätten aufgrund seines Cousins
XXXX ihren Anfang genommen, welcher im Mai dieses Jahres verschwunden sei. Der Beschwerdeführer habe bei diesem als Privat-Security gearbeitet und werde seit dem Verschwinden des Genannten von Leuten in schwarzen Uniformen verfolgt. Im September dieses Jahres sei er in seinem Hausflur von Personen in schwarzen Uniformen zusammengeschlagen worden, welche nach dem Cousin des Beschwerdeführers gefragt hätten. Der Beschwerdeführer habe nichts sagen können, da auch er selbst nichts Näheres gewusst habe, doch sei ihm von den Uniformierten gedroht worden, dass man ihn solange nicht in Ruhe lassen würde, bis sie dessen Cousin gefunden hätten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, entweder erneut zusammengeschlagen oder sogar umgebracht zu werden ? für diese Leute sei es kein Problem, Menschen zu töten.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.09.2013 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sich mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos verständigen zu können und bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien, jedoch habe man den Beschwerdeführer bei seiner vorherigen Befragung aufgefordert, nur kurz zusammengefasste Angaben zu machen.
Um eine Schilderung seiner Lebensumstände in Tschetschenien ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, die Schule absolviert zu haben, anschließend XXXX auf der XXXX studiert und nebenbei Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben. Nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer nicht in diesem Bereich gearbeitet. Nach zwei Jahren habe er eine Tätigkeit als inoffizieller Bewacher seines Cousins übernommen. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder in weitgehend guter wirtschaftlicher Situation in XXXX gelebt. Monatlich habe er etwa 20.000,- Rubel verdient, was für eine Person ausreichend gewesen sei. An seiner Wohnadresse habe er sich bis zum Tag seiner Ausreise aufgehalten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, derzeit in Kontakt zu seinem Vater im Herkunftsstaat zu stehen, und erfahren zu haben, dass diesem von Nachbarn mitgeteilt worden sei, dass einige Male Leute wegen des Beschwerdeführers vorbeigekommen seien. Vater und Bruder des Beschwerdeführers würden aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers nicht mehr an deren ursprünglicher Adresse, sondern im Haus eines Onkels am Land leben. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater am Land keine Probleme habe, zumal niemand seinen nunmehrigen Aufenthaltsort kenne, welcher zudem in einiger Entfernung zu der vormaligen Adresse gelegen sei.
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, ein Touristenvisum besessen zu haben, sein Auslandsreisepass sei ihm im Sommer 2012 ausgestellt worden. Am 25.09.2012 sei er von seiner Heimatstadt mit dem Taxi nach XXXX und von dort mit dem Zug nach Moskau gefahren. Von Moskau sei er nach XXXX geflogen, wobei ein Anschlussflug in eine dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnerliche Stadt außerhalb Europas gebucht gewesen sei. Visum und Flugticket habe er zuvor in XXXX gekauft.
Um detaillierte Schilderung seiner Fluchtgründe gebeten, führte der Beschwerdeführer aus, inoffiziell als Hauswache seines Cousins gearbeitet zu haben, welcher als Berufssoldat/Kompaniekommandant im südlichen Bataillon der Streitkräfte tätig gewesen sei. Aufgabe des Beschwerdeführers sei es gewesen, dessen Haus zu bewachen. Mitte Mai 2012 sei der Cousin des Beschwerdeführers verschwunden, wodurch die Probleme des Beschwerdeführers begonnen hätten. Wo auch immer er hingefahren sei, sei er unter Beobachtung gestanden; einige Personen, welche für den Cousin gearbeitet hätten, seien mitgenommen, verhört und anschließend wieder freigelassen worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer in XXXX festgenommen und in einen Kofferraum verfrachtet worden. Nach einer länger dauernden Fahrt sei er in den Keller eines dunklen Gebäudes gebracht worden. Dort habe man den Beschwerdeführer verhört und nach dem Aufenthaltsort seines Cousins befragt, welchen der Beschwerdeführer jedoch nicht gekannt habe. In weiterer Folge habe man begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen und zu foltern. Als er unter Folter immer noch nichts gesagt habe, habe man begonnen, ihn zu verhöhnen. Sie hätten ihn mit Gummiknüppeln anal misshandelt. Es gäbe noch viel schlimmere Formen, doch hätten sie ihm diese zum Glück nicht angetan. Nach zwei Tagen habe der Beschwerdeführer zu bluten begonnen und kaum noch atmen können. Daraufhin sei gesagt worden, dass man ihn freilassen würde. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, herauszufinden, wo sich sein Cousin aufhalte und dies bekannt zu geben, wenn sie ihn das nächste Mal aufsuchen würden. Er sei anschließend wieder in den Kofferraum verfrachtet und an den Stadtrand von XXXX gebracht worden, wo man ihn aus dem Auto geworfen hätte. Seine Entführer seien weggefahren und habe sich der Beschwerdeführer daraufhin nach Hause durchgeschlagen. Im Krankenhaus habe man seine Blutung gestoppt. Er habe sich bei seinen Verwandten nach dem Aufenthaltsort seines Cousins erkundigt und sie darüber informiert, dass er große Probleme habe. Niemand habe jedoch den Aufenthaltsort gekannt. Nach Verstreichen von etwa einer Woche habe sich der Beschwerdeführer gerade auf dem Heimweg befunden, als er bei seinem Hauseingang erneut überfallen worden sei und man begonnen habe, ihn zu schlagen. Er sei gefragt worden, ob ihm inzwischen bekannt sei, wo sich sein Cousin aufhalte. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er es nicht herausbekommen habe. Die Nachbarn des Beschwerdeführers seien bereits aus dem fünfstöckigen Wohnhaus gekommen, da sie die Schreie gehört hätten. Dem Beschwerdeführer sei dann damit gedroht worden, dass man ihn das nächste Mal umbringen würde, sollte er den Aufenthaltsort des Cousins dann nicht mitteilen. Als die Leute aus dem Haus gekommen seien, hätten die Angreifer sofort Angst bekommen und wären weggefahren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sogleich begonnen, seine Ausreise zu organisieren. Aufgrund der Folter sei sein Darm gerissen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in Österreich operiert worden. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
Befragt, wie er ursprünglich vom Verschwinden seines Cousins erfahren habe, erklärte der Beschwerdeführer, dieser sei weder zur Arbeit noch nach Hause gekommen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer weiters an, mit dessen Arbeit nichts zu tun gehabt zu haben ? er sei jeden Tag nach der Arbeit nach Hause gekommen und hätte der Beschwerdeführer ihn dann gesehen. Seine Tätigkeit für den Cousin habe sich derart gestaltet, dass er mit einer russischen Maschinenpistole auf einem Sessel vor dessen Haus gesessen habe. Sie seien dabei zu dritt oder zu viert gewesen und hätten sich gegenseitig abgelöst. Befragt, warum der Cousin sein Haus habe bewachen lassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass alle Kommandanten dies gemacht hätten, da sie seit dem Krieg viele Feinde gehabt hätten. Befragt, von wem er mitgenommen und befragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um Leute in schwarzer Uniform gehandelt habe, welche zu manchen Zeiten maskiert gewesen seien.
Auf Ersuchen, den Hergang seiner Verschleppung im Detail zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, gerade zu Fuß in XXXX unterwegs gewesen zu sein ? alles sei sehr schnell gegangen. Sie seien schnell herangefahren und stehengeblieben und habe sich der Beschwerdeführer nicht einmal umsehen können; sofort habe man begonnen, mit Gummiknüppeln auf ihn einzuschlagen. Der Beschwerdeführer sei sogleich hingefallen und habe sich nicht mehr ausgekannt, man habe ihn gepackt und in den Kofferraum gesteckt. Der Vorfall habe sich im September ereignet, das genaue Datum könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben. Seit er in Österreich unter Narkose operiert worden sei, habe er Probleme mit dem Gedächtnis. Beide Vorfälle hätten sich jedoch im September ereignet. Befragt, wie er ins Krankenhaus gekommen sei und wie man ihn dort behandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe, nachdem er von seinen Entführern aus dem Auto geworfen worden sei, ein Auto angehalten, welches ihn in die Nähe seines Hauses gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei dann in seine Wohnung gegangen und sei dort auf seinen Vater und seinen Bruder getroffen, welche ihn umarmt und geweint hätten. Am ersten Tag habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, auf die Straße zu gehen und sei daher ein Arzt ins Haus gekommen. Dieser habe gemeint, dass die Blutung genauer untersucht werden müsse und ihm zwischenzeitlich Zäpfchen zur Stillung der Blutung verschrieben, welche er zwei bis drei Tage angewandt habe. Diese hätten auch geholfen. Sie seien dann mit dem Auto ins Krankenhaus gefahren, wo vom Arzt ein Riss festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Zeit für eine Operation zu haben und daraufhin Schmerztabletten und blutstillende Tabletten verschrieben bekommen. Der Beschwerdeführer sei am dritten Tag entlassen worden. Er habe keine Unterlagen über seine Behandlung erhalten, der Aufenthalt sei im September gewesen, der zweite Vorfall habe sich ungefähr eine Woche nach dem Krankenhausaufenthalt ereignet, genau könne es der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr sagen. Seine Verschleppung habe sich ungefähr Mitte September, oder etwas früher - um den 10. herum - ereignet. Darum gebeten, nochmals zusammenzufassen, wie sich alles zeitlich abgespielt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, um den 10. September herum verschleppt und zwei Tage festgehalten worden zu sein. Anschließend habe er sich zwei Tage zuhause aufgehalten und sei dann ins Krankenhaus gebracht worden, wo er am dritten Tag entlassen worden sei. Daraufhin sei er etwa eine Woche daheim gewesen. Dann sei der zweite Vorfall passiert. Drei oder vier Tage danach sei er nach XXXX gefahren, um die Tickets zu kaufen, anschließend sei er wieder nach Hause gefahren. Er habe sich aber nicht mehr zuhause, sondern bei verschiedenen Verwandten auf dem Land aufgehalten. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er etwa für den Zeitraum einer Woche bei seinen Verwandten genächtigt habe. Der Ort habe XXXX geheißen. Der Beschwerdeführer sei nur kurz in seine Wohnung in XXXX zurückgekehrt um seine Sachen zu packen, da er solche Angst gehabt habe. Befragt, warum er diesfalls überhaupt in seine Wohnung zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an, nur die Dokumente bei sich gehabt zu haben und noch etwas holen haben zu müssen. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin ausgereist, dessen Probleme stünden zu den seinigen jedoch in keinem Zusammenhang. Befragt, ob er sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen könnte, gab der Beschwerdeführer an, in Moskau würden täglich Tschetschenen umgebracht. Die Verbrechensrate sei in ganz Russland hoch und würde ihn niemand dort schützen.
Auf Vorhalt, dass sein Vater und Bruder laut seinen Angaben in Tschetschenien nicht gefunden werden könnten und befragt, wie man diesfalls ihn finden sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass man diese, wenn man wollte, finden könnte ? man würde aber ohnehin wissen, dass der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Befragt, woher er dies wisse, gab der Beschwerdeführer an, dass diese davon ausgehen würden, wenn sie ihn nicht finden können.
Befragt, warum er anlässlich seiner Erstbefragung seine Verschleppung nicht erwähnt habe, sondern lediglich den weniger dramatischen Vorfall auf dem Hausflur, antwortete der Beschwerdeführer, man habe ihn damals aufgefordert, lediglich in allgemeinen Zügen zu erzählen, da er bei einem ausführlichen Interview noch Gelegenheit bekommen würde, alles genau zu schildern.
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Lage in seinem Heimatstaat vorgehalten und gab dieser dazu an, dass diese die Situation nur äußerlich beleuchten würden, jeden Tag würden Menschen verschwinden. Richtig sei, dass die medizinische Versorgung gut sei.
Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst zu sterben.
In XXXX würde eine Tante des Beschwerdeführers leben, zu der ein normales verwandtschaftliches Verhältnis bestünde. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, habe sich zu einem Deutschkurs angemeldet und würde ab September die Schule besuchen. Zurzeit befände er sich in psychologischer Behandlung. Zuletzt sei er etwa ein- bis zweimal monatlich bei der Therapie gewesen. Dort würde über vieles, etwa Ausbildung, gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Befunden (Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX vom 17.05.2013, Proktoskopie Befunde des XXXX vom 28.05.2013, 24.06.2013 und 12.07.2013, Befundbericht des XXXX vom 20.06.2013) vor, aus denen sich ergibt, dass bei dem Beschwerdeführer eine chronisch therapieresistente Analfissur diagnostiziert worden sei, welche zwei operative Eingriffe erforderlich gemacht habe; Aus einem Schreiben von XXXX vom 01.07.2013 ergibt sich ferner, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1, ICD X) mit massiver intrusiver Symptomatik (Albträume, massive Schlafprobleme und quälende flaschbacks) sowie Hyperarousal festgestellt worden sei. Aus einem früheren Schreiben von XXXX vom 25.10.2012 ergibt sich desweiteren, dass der Beschwerdeführer darunter leiden würde, in einem Quartier in der Waldgegend untergebracht zu sein, zumal er sich im Nordkaukasus über längere Zeit im Wald aufgehalten und dort viele Verwandte habe begraben müssen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 12 13.584-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in seinem Heimatsstaat.
Begründend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zunächst könnten bereits die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse - welche er erst auf Nachfrage getätigt habe - nicht den Tatsachen entsprechen, da sich diese nicht mit dem unzweifelhaften Ausreisetermin des Beschwerdeführers in Einklang bringen ließen. Unplausibel erscheine auch der Umstand, dass man im Falle tatsächlichen Interesses an der Aufenthaltsermittlung seines Cousins erst im September 2012 an den Beschwerdeführer herangetreten wäre und nicht bereits zeitnäher mit dessen Verschwinden im Mai des gleichen Jahres. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keinen individuellen staatlichen Verfolgungshandlugen ausgesetzt gewesen sei, stelle der Umstand der legalen und offiziellen Reise des Beschwerdeführers nach Moskau, welche unter Mitführung seines Inlandspasses in öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt sei, sowie der Umstand, dass dieser keine Bedenken gehabt habe, sein Heimatland über den Flughafen von Moskau zu verlassen, dar. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Analfissur, welche dieser im Zuge seiner Anhaltung erlitten haben soll, wäre nur in Zusammenhang mit einem schlüssigen und glaubhaften Vorbringen als Indiz für eine tatsächlich stattgefundene Misshandlung anzusehen. Nicht nachvollziehbar erscheine weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer den mit für ihn dramatischen Folgen verbundenen Übergriff samt zweitägiger Anhaltung anlässlich seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hätte. Gerade dann, wenn ein Antragsteller dazu angehalten werde, seine Fluchtgründe möglichst kurz zu schildern, sei erfahrungsgemäß zu erwarten, dass jene Fluchtgründe ins Treffen geführt würden, welche die Hauptursache für den Ausreiseentschluss dargestellt hätten. Jedenfalls wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines tatsächlichen Erlebnisses seine Verschleppung, zweitägige Anhaltung und Misshandlung - nicht aber einen weitaus weniger folgenschweren Übergriff ? als Begründung seiner Ausreise angeführt hätte. In gesamtheitlicher Betrachtung gehe die Behörde daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylzweckbezogen geschildert habe, er die geschilderten Ereignisse jedoch aufgrund widersprüchlicher Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht tatsächlich erlebt habe, weshalb seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde zunächst auf die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen. Unter Zitierung verschiedener Berichte zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass sich dessen Angaben mit der Situation in seiner Heimat in Einklang bringen ließen, ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stünde und er als Person, welche aus dem Ausland zurückkehre, als besonders gefährdet anzusehen wäre. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde würden zudem aus einer fehlerhaften Beweiswürdigung herrühren. Im Einzelnen sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt darauf hingewiesen habe, keine genauen zeitlichen Daten, sondern lediglich ungefähre Zeitpunkte, nennen zu können. Aus diesem Grund ergebe sich naturgemäß ein Schwankungszeitraum von wenigen Tagen, dies berücksichtigend würde auch der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers keineswegs in Widerspruch zu seiner Schilderung der Ereignisse gesehen werden können. Zudem hätte auch beachtet werden müssen, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, was den Vorwurf minimaler Ungenauigkeiten in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls als unsachlich erscheinen ließe. Ausdrücklich angegeben habe der Beschwerdeführer zudem, dass seine Probleme bereits im Mai begonnen hätten, als man begonnen habe, ihn zu beschatten, weshalb der diesbezügliche Vorwurf, wonach es als unplausibel erachtet werde, dass man erst im September an ihn herangetreten sei, als aktenwidrig anzusehen sei. Den Ausführungen zur legalen (Aus)Reise des Beschwerdeführers müsse im Übrigen entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer nie vorgebracht habe, von Seite des Staates verfolgt zu werden. Die Behörde habe darüber hinaus eine nähere Begründung dahingehend verabsäumt, warum sie die Verletzung des Beschwerdeführers nicht als Folge der erlittenen Misshandlung ansehe. Wenn die Behörde darüber hinaus den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Anhaltung nicht bereits in der Erstbefragung geschildert habe, als Indiz für dessen Unglaubwürdigkeit werte, übersehe sie dabei wiederum, dass dieser an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide - zu deren Symptomatik auch die Verdrängung bestimmter Ereignisse zähle. Insgesamt seien die Vorwürfe der belangten Behörde daher nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welcher ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe, zu erschüttern.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 10.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 17.04.2014, ergibt sich zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Fall sei es im Wesentlichen die derzeitige Migrationssituation, die Ungewissheit über den Ausgang seines Verfahrens, Angst vor der etwaigen Rückkehrnotwendigkeit sowie die Belastung einer körperlichen Erkrankung, welche als Belastung empfunden und zur Symptomatik beitragen würden. Hinweise auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung hätten sich hingegen nicht gefunden. Eine etwaige Abschiebung des Beschwerdeführers könnte zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der derzeit fassbaren Anpassungsstörung führen. Im Übrigen fänden sich keine psychischen Erkrankungen oder Behinderungen, welche diesen daran hindern würden, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, dessen Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen oder ihn außer Lage setzen würden, Erlebtes entsprechend wiederzugeben.
5. Am 10.09.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 04.08.2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer bekannt, am XXXX, welcher in Österreich der Status eines anerkannten Flüchtlings zukomme, standesamtlich geheiratet zu haben und legte deren Heiratsurkunde sowie den Konventionsreisepass seiner Frau vor. Ebenfalls wurde eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Level A1 vorgelegt.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
"(...)
VR: Möchten Sie hinsichtlich Ihrer bisherigen Aussagen Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich kann eigentlich nichts mehr hinzufügen. Ich habe damals alles so gesagt, wie es passiert ist. Ich möchte nur sagen, dass während der ersten Einvernahme am 03. September ich bereits zwei Operationen durchgemacht habe. Ich hatte deswegen damals Probleme mit meinem Gedächtnis. Die Referentin hat mir damals gesagt, dass ich genaue Daten nennen muss. Ich konnte mich damals nicht an ein genaues Datum erinnern. Dann begann sie mich anzuschreien. Ich habe ihr die Tage so ungefähr gesagt, aber nur damit sie aufhört mich anzuschreien habe ich irgendwelche Daten genannt.
VR: Abgesehen von den Daten waren aber alle Angaben korrekt und vollständig?
BF: Ja, ich habe alles berichtet, was mir in Tschetschenien zugestoßen ist. Außer den Daten habe ich offensichtlich alles richtig gesagt, was passiert ist.
VR: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren Zeiträume angegeben. Stimmen diese Zeiträume ungefähr oder gar nicht (zum Beispiel: wie lange Sie sich an einem Ort aufgehalten haben)?
BF: Ja, die Zeiträume stimmen. Ich konnte nur keinen bestimmten Tag bzw. kein bestimmtes Datum nennen. Ich habe mir die einzelnen Tage selbst nicht genau gemerkt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit die Kalendertage meine.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?
BF: Ich wurde in XXXX geboren, schloss die Schule ab und trat in die Universität ein. Ich studierte die Fachrichtungen XXXX sechs Jahre lang. Im Jahr 2012 machte ich meinen Abschluss, nachdem ich 2006 das Studium begonnen habe. Die Dokumente dafür habe ich in XXXX in der Universität vorgelegt. Sie liegen bei mir zu Hause mit einer Übersetzung. Ich habe einen Bruder, der XXXX heißt und 1994 geboren ist. Mein Bruder hat heuer das College abgeschlossen und lebt jetzt mit seinem Vater in XXXX. Damals bei meiner ersten Befragung hat er noch bei seinem Onkel am Land gewohnt. Letztes Jahr sind sie dann nach XXXX gezogen, weil sie in ihrer Heimatortschaft andauernd befragt wurden, wo ich mich aufhalte und bedroht wurden. In XXXX leben sie zwar nicht völliger Ruhe, dort leben sie unter Russen. Nachgefragt gebe ich an, dass wenn man sie unbedingt finden will, dann tut man das bzw. kann es auch. Sie wurden aber bisher in XXXX nicht behelligt. Ob sie arbeiten, weiß ich nicht. Sie haben dort eine Mietwohnung. Nach finanziellen Dingen habe ich sie nicht gefragt. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass sie dort auf Baustellen arbeiten. Von meiner Mutter wusste ich nicht, wo sie sich aufhält. Mein Vater hat mir aber gesagt, dass sie jetzt zusammen leben. Sie war lange nichtmehr mit uns zusammen. Aber von meinem Vater habe ich erfahren, dass sie jetzt gemeinsam in XXXX wohnen. Meine Mutter hatte wegen ihres Cousins Probleme. Deshalb haben sie nicht zusammen gelebt. Sie war vor ein paar Jahren in Österreich, weil sie von ihrer Heimat geflüchtet ist. Sie wurde damals von Österreich abgeschoben. Meine Mutter heißt XXXX und sie ist 1964 geboren. Ich weiß aber nicht, wie lange sie in Österreich war.
Im eVA wird Einsicht in das Verfahren der Mutter genommen (Zl. S23 421.699-1/2011).
VR: Bis zu welchem Zeitpunkt führten Sie ein Leben ohne Verfolgung bzw. außergewöhnlicher Ereignisse?
BF: Das begann etwa im Mai 2012.
VR: Sie haben vorher als Security gearbeitet. Ist das ein "normaler" Studenten-Job?
BF: Ja, es ist bei uns ganz normal.
VR: Haben Sie eine militärische Ausbildung?
BF: Nein. Das war eine illegale Arbeit.
VR: Wer hat Ihnen beigebracht, mit einer automatischen Waffe umzugehen?
BF: Bei uns ist das so üblich. Jeder junge Bursche läuft mit einer Pistole herum und kann solche Waffen bedienen. Wenn ein Polizist einen jungen Buben fragt, warum er eine Waffe hat, ruft er seinen Bruder an und der Bruder regelt das dann mit der Polizei.
VR: Sie können mit Waffen umgehen?
BF: Ja, ich glaube mit jeder. Ich kann zumindest schießen. Die Waffe zerlegen und wieder zusammensetzten da bin ich mir nicht sicher, ob ich das kann.
VR: In welchem Zeitraum führten Sie Ihre Bewachungstätigkeiten durch?
BF: Nach der Hochschule habe ich das gemacht. Ich revidiere mich. Ich glaube das hat begonnen, als ich 20 Jahre alt war. Es könnte auch sein, dass ich erst 19 Jahre alt war.
VR: Wie hat das begonnen?
BF: Alle meine Verwandten haben bei ihm gearbeitet. Entweder legal oder illegal für ihn gearbeitet. So bin ich auch zu ihm hin und machte diese Arbeit.
VR: Was hat Ihr Cousin für eine Position gehabt?
BF: Er war Kompaniekommandant.
VR: Was war die Aufgabe bei Ihrem Cousin?
BF: Er war bei der russischen Armee Kompaniekommandant. Er hatte zirka 150 Leute unter ihm.
VR: Was war Ihre Aufgabe?
BF: Meine Aufgabe bestand darin, sein Haus und seine Familie zu bewachen.
VR: Sie haben zuvor angegeben, keine militärische Ausbildung zu haben und auch über das Zerlegen und Zusammensetzen einer Waffe nur rudimentär bescheid zu wissen. Warum hat er Sie ausgewählt und keinen ausgebildeten Soldaten?
BF: Das klingt vielleicht nur in Österreich so seltsam. In Tschetschenien ist das alltäglich und üblich.
VR: Aber gerade in Tschetschenien findet man sehr viele ausgebildete Soldaten. Warum hat er dann Sie genommen, obwohl Sie über Waffen wenig bescheid wussten und auch noch keine Gefechtsübungen gehabt haben?
BF: Ja das stimmt. Aber Sie dürfen nicht vergessen, dass alle Familienmitglieder rundherum haben möchten. Es geht nicht darum, dass man ausgebildete Leute hat sondern, dass man sich dann auch zusammen setzen kann und einen Tee gemeinsam trinken kann.
VR: Wie viele Personen haben seine Familie überwacht?
BF: Drei oder vier Personen.
VR: Aus wieviel Personen bestand seine Familie?
BF: Aus seiner Frau und zwei Kindern. Seine Frau hat nicht gearbeitet. Sie war zu Hause.
VR: Wann beendeten Sie die Tätigkeit bei Ihrem Cousin?
BF: Nachdem er verschwunden ist, gab es keine Arbeit mehr.
VR: Was ist mit seiner Frau und den Kindern passiert?
BF: Solange ich noch in meiner Heimat war, waren sie noch zu Hause. Sie hatten dort ein normales Leben. Befragt wurden sie sicher, wo mein Cousin ist. Aber genaues weiß ich nicht. Es ist mir nicht bekannt, dass sie geflüchtet sind.
VR: Wie gestaltete sich das Verschwinden Ihres Cousins?
BF: Wie er verschwunden ist, weiß ich nicht. Er ist einfach nichtmehr nach Hause gekommen. Man hat bei der Arbeit angerufen. Niemand wusste etwas. Seine Frau war in Panik.
VR: Sie haben dann einfach mit Ihrem Job dort aufgehört?
BF: Ja, die Arbeit gab es nichtmehr. Alle gingen heim.
VR: Wann ist Ihr Cousin verschwunden?
BF: Ungefähr Mitte Mai
VR: Was passierte, ab Mitte Mai in Ihrem Leben?
BF: Zunächst war ich arbeitslos. Dann bemerkte ich, dass ich verfolgt werde. Immer, wenn ich in eine andere Stadt gefahren bin, habe ich das bemerkt.
VR: Gab es irgendwelche Gerüchte, weswegen Ihr Cousin verschwunden ist?
BF: Es gab alle möglichen Gerüchte, dass die dahinter stecken, die sich in den Wäldern aufhalten. Wenn er selbst in den Wald gegangen wäre, hätten wir das erfahren. Er ist ziemlich sicher irgendwo gefallen. Er ging damals zur Arbeit und verschwand dann. Er ist zu seiner militärischen Einheit gegangen.
VR: Aber dann muss ja dort jemand gewusst haben, was mit den Kommandanten war?
BF: Wenn ich etwas gewusst hätte, was mit ihm ist, hätte ich etwas gesagt.
VR: Aber Ihr Cousin war Kompaniekommandant. Seine Kammeraden und Untergebenen müssen doch Informationen über seine letzten Stunden gehabt haben.
BF: Ich weiß nur, was seine Familie in Erfahrung gebracht hat. Sie haben nur gesagt, dass er einfach verschwunden ist.
VR: Wenn ein Kompaniekommandant der russischen Armee im Dienst verschwindet, wird aller Lebenserfahrung nach die russische Armee reagieren.
BF: Russland macht gar nichts mehr. Das machen alles die Tschetschenen.
VR: Egal ob Tschetschenen oder Russen. Die Streitkräfte werden auf das Verschwinden eines Kompaniekommandanten reagieren. Ist Ihnen da nichts bekannt geworden?
BF: Ich weiß nicht, wie seine Einheit darauf reagiert hat. Ich hatte nur Kontakt mit seiner Familie. Die Familie war betroffen und schockiert. Wenn ich gewusst hätte, was mit ihm passiert ist, hätte ich das auch den Leuten sagen können, die mich befragt haben. Alle waren schockiert und sind dann nach Hause. Was dann weiter mit seiner Familie war, weiß ich nicht.
VR: Was passierte mit Ihnen persönlich dann in der Folge?
BF: Ich wurde zuerst verfolgt und Anfang September wurde ich festgenommen, wie ich bereits bei der Ersteinvernahme gesagt habe.
VR: Schildern Sie mir bitte die Festnahme.
BF: Ich ging zu Fuß durch XXXX.
VR: In welchem Stadtteil in XXXX?
BF: Den Stadtteil weiß ich nicht.
VR: Sie müssen doch ungefähr wissen, wo Sie sich befunden haben?
BF: Ich glaube das war im Zentrum. Das Zentrum ist groß und ich kann nicht genau den Namen der Straße sagen.
VR: Das ist unglaubwürdig. Wenn man festgenommen wird, kann man doch angeben, wo das ungefähr war.
BF: Ich bin kein Einwohner von XXXX. Ich kenne mich mit den Stadtteilen und mit den Bezirken dort nicht aus.
VR: Aber Sie werden doch gewusst haben, wo sie sich befinden. Oder sind Sie einfach planlos durch XXXX gegangen?
BF: Ich bin wirklich ohne Plan herum gegangen. Vielleicht wollte ich irgendwann in ein Kaffeehaus gehen.
VR: Was haben Sie in XXXX gemacht?
BF: Ich habe mir gedacht, ich gehe vielleicht in ein Geschäft. Ich habe damals keine Probleme gehabt. Ich dachte mir ich gehe spazieren.
VR: Wo haben Sie damals gewohnt?
BF: In XXXX.
VR: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
BF: Ich glaube 30 Kilometer zirka.
VR: Sie müssen ja einen Grund haben, warum Sie eine 30 Kilometer entfernte Stadt aufsuchen?
BF: Ich kann das konkret von dem Tag sagen. Ich fuhr jeden Freitag in die Mosche, um dort zu beten. In XXXX gibt es eine große, schöne Mosche.
VR: Warum nach XXXX?
BF: Weil die Mosche so groß und schön ist.
VR: Sie werden daher den Weg zu der Mosche kennen und werden daher wissen, durch welche Straßen oder Ortsteile Sie gegangen sind, als Sie angehalten wurden?
BF: Nein, ich kenne nur die große Straße, die zur Mosche führt. Die heißt XXXX. Sonst kenne ich keine Straßen oder.
VR: Wo wurden Sie also jetzt angehalten?
BF: Das war im Zentrum, wo man zu den Sammeltaxis geht. Unterwegs zu dieser Haltestelle.
VR: Warum haben Sie mir dann vorher so ausweichend geantwortet?
BF: Ich wusste nicht, warum Sie genau gefragt haben, wo ich hingegangen bin. Ich bin ja auch in ein Geschäft oder ein Kaffeehaus gegangen. Ich hätte ja damals auch dort hin gehen können.
VR: Wie gestaltete sich die Festnahme?
BF: Sie kamen rasch in einem Auto daher. Sie stiegen rasch aus und schlugen sofort mit Schlagstöcken auf mich ein. Ich war völlig schockiert. Sie steckten mich in einen Kofferraum und brachten mich weg.
VR: Wohin brachte man Sie?
BF: Ich war im Kofferraum und kann den Ort nicht angeben. Ich war dann in einen Keller eines dunklen Gebäudes.
VR: Was wollte man von Ihnen wissen?
BF: Sie wollten wissen, wo sich mein Cousin aufhält.
VR: Sie haben vorher angegeben, dass davon auszugehen sein wird, dass Ihr Cousin gefallen ist. Warum sollten die Männer dann dies fragen?
BF: Ich habe damit gemeint, dass es vielleicht so war. Das sind nur Vermutungen. Niemand hat seine Leiche gefunden.
VR: Was haben diese Leute vermutet?
BF: Sie haben ihn gesucht und haben so getan, dass ich ganz sicher weiß, wo er sich aufhält.
VR: Haben sie gesagt, warum sie ihm suchen?
BF: Nein, sie sagten nur, wo ist dein Cousin, du musst das ja wissen.
VR: Wurden Ihres Wissens auch schon andere über den Verbleib Ihres Cousins befragt?
BF: Ja, ich habe gehört, dass einige seiner Mitarbeiter auch befragt wurden.
VR: Was haben Sie auf die Fragen geantwortet?
BF: Ich sagte, ich weiß es nicht. Ich habe keine Ahnung, wo er ist.
VR: Wie ging es weiter?
BF: Dann schlugen sie mich und misshandelten sie mich. Ich habe das schon bei früheren Einvernahmen genau schildern müssen. Ich möchte das alles nicht gerne noch einmal wiederholen. Am nächsten Tag war ich schon blutunterlaufen.
VR: Haben Sie geblutet?
BF: Ja.
VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass Sie nach zwei Tagen angefangen haben zu Bluten.
BF: Zwei Tage nach meiner Festnahme?
VR: Die Angabe war, zwei Tage, nach Ihrer Misshandlung.
BF: Ja, am nächsten oder übernächsten Tag.
VR: Welche Beschwernisse hatten Sie nach Ihren Misshandlungen sonst noch?
BF: Nach diesen Misshandlungen hatte ich eine Anal-Fissur.
VR: Hatten Sie anderwärtige gesundheitliche Probleme als Folge Ihrer Misshandlung?
BF: Keine schweren aber leichte.
VR: Welche Leichten?
BF: Im Gesicht und am Körper blaue Flecken. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Lungen-Probleme hatte.
VR: Haben Sie Probleme mit dem Atmen?
BF: Ja auch mit dem Atmen, weil man sich ja allgemein mies fühlt, wenn man zusammengeschlagen wird.
VR: Bitte schildern Sie die Umstände Ihrer Freilassung.
BF: Als die Blutungen begannen, sagten sie, dass sie mich frei lassen würden. Aber ich müsse herausfinden, wo mein Cousin ist und ihnen dies das nächste Mal sagen.
VR: Wie ging es dann weiter?
BF: Sie steckten mich wieder in einen Kofferraum und führten mich zum Stadtrand von XXXX.
VR: Beschreiben Sie die Stelle, an der sie freigelassen wurden.
BF: Es war eine Stelle in der Nähe eines Waldes. Es gab dort keine Leute und keine Häuser.
VR: Wo sind Sie dann hin gegangen?
BF: Ich habe dann ein Auto gestoppt mit einer Armbewegung. Diese Leute brachten mich in die Nähe meines Hauses.
VR: Was war dann zu Hause?
BF: Mein Vater und mein Bruder waren zu Hause. In den ersten Tagen hatte ich Angst davor hinaus ins Freie zu gehen. Dann brachte man einen Arzt zu mir nach Hause. Der Arzt hat mir Zäpfchen verschrieben, um die Blutung zu stillen. Die Blutung hat dann durch diese Zäpfchen aufgehört. Nur nach dem Stuhlgang hat es immer noch geblutet. Danach fuhr ich ins Spital.
VR: Wie viele Tage waren zwischen Rückkehr ins Elternhaus und Fahrt ins Spital?
BF: Es vergingen ungefähr zwei oder drei Tage. Heute bin ich nach Hause gekommen und am selben Tag wurde dann der Arzt geholt. Ich kann mich nichtmehr genau erinnern, wie viele Tage das waren. Ich stand unter Belastung und habe die Tage nicht gezählt.
VR: Wie ging es dann weiter?
BF: Im Spital stellte man die Diagnose Anal-Fissur. Es war ein ziemlich großer Riss. Ich sagte ihnen, dass ich keine Zeit für eine Operation hätte. Daraufhin wurden mir Medikamente verschrieben. Ich war zwei Nächte im Spital. Nachdem ich aus dem Spital entlassen wurde, fragte ich im Bekanntenkreis herum, ob jemand über den Verbleib meines Cousins wusste. Niemand konnte mir etwas sagen. Keiner wusste Bescheid. Dann, ich habe das letzte Mal gesagt nach einer Woche. Es kann auch nach ein paar Tagen gewesen sein, als mich neuerlich Leute überfielen. Ich habe das mit der Woche auch nur so ungefähr gesagt. Ich kann nicht genau sagen, wie viele Tage es genau waren. Sie überfielen mich und schlugen gleich an Ort und Stelle auf mich ein. Sie fragten, ob ich in Erfahrung gebracht habe, wo sich mein Cousin aufhält. Ich wohne in einem fünfgeschossigen Haus. Ich schrie, als sie mich schlugen und es kamen Leute heraus. Sie drohten mir dann, dass sie mich beim nächsten Mal umbringen werden, wenn ich ihnen immer noch nicht sagen kann, wo sich mein Cousin aufhält. Dann gingen sie weg und ich bereitete mich in der Folge auf die Reise hierher vor.
VR: Würden Sie den zweiten oder den ersten Vorfall als dramatischer einstufen?
BF: Den ersten, als sie mich verschleppten. Das kann man mit Worten gar nicht beschreiben, so schrecklich war das.
VR: Warum haben Sie dann bei der Erstbefragung nur vom zweiten Vorfall erzählt?
BF: Die Referentin hat mir gesagt, dass ist jetzt die erste Einvernahme gleich nach der Ankunft. Die große Befragung wird dann erst in XXXX sein. Sie sagte, ich soll nur grob erzählen, was passiert ist. Die Hauptsache sei es, die Dokumente auszufüllen.
VR: Das ist richtig. Aber es wäre naheliegend gewesen, auf den dramatischeren Vorfall sprechen zu kommen, als auf den weniger dramatischen.
BF: Dort saß ein junges russischsprechendes Mädchen und es ist bei uns zu Hause überhaupt nicht üblich solche Sachen in der Öffentlichkeit zu erwähnen. Außerdem war ich das erste Mal im Ausland hier in Österreich.
VR: Sie hätten ja zumindest schildern können, dass Sie mitgenommen wurden.
BF: Die Referentin sagte, ich soll mich kurz fassen. Die ausführliche Einvernahme werde ich ohnehin in XXXX haben. Für sie sei es nur wesentlich meine Daten aufzuschreiben.
VR: Können Sie mir Ihre Wohnsitze in Österreich nennen?
BF: Ja. Ich weiß aber nicht, wie die Adresse des Flughafens lautet. Dort habe ich mich den Behörden gestellt. Von dort wurde ich nach XXXX gebracht. Von XXXX dann in die Steiermark oder eher nach Kärnten nach XXXX und von dort nach XXXX in die Steiermark. Danach habe ich geheiratet und wohne jetzt in XXXX.
VR: Im Oktober 2012 scheinen Sie mit Ihrem Quartier nicht zufrieden gewesen zu sein.
BF: Die haben mich zu einem Ort geschickt, der war wie ein Gefängnis. Ich konnte dort nicht Deutsch lernen und mich dort nicht integrieren. Ich konnte dort nichts tun. Ich hatte zu wenig Geld um in die Stadt zu fahren. Ich bin mir vorgekommen wie ein Gefangener.
VR: Habe Sie die Sie betreffenden Verfolgungshandlungen abschließend geschildert?
BF: Ja, genau so war mein Problem.
VR: Sonst gab es keine Probleme?
BF: Andere Probleme gab es nicht. Ich hatte nur dieses Problem, welches sich auf meinen Cousin bezieht.
VR: Können Sie sich noch erinnern, welche Gründe Sie angegeben haben, wieso Sie nicht in jenem Quartier (Oktober 2012) bleiben können?
BF: Da gab es viele Gründe. Ich konnte nicht in den Bergen wohnen. Ich konnte in der Nacht nicht schlafen.
VR: Warum konnten Sie nicht in den Bergen wohnen?
BF: Seit dem Krieg halte ich es in Bergen nichtmehr aus.
VR: Warum und welchen Krieg meinen Sie?
BF: Seit dem zweiten Krieg in Tschetschenien. Ich habe vieles ansehen müssen, viele Tote.
VR: Wo haben Sie was im zweiten Tschetschenienkrieg ansehen müssen?
BF: Die Stille halte ich nicht aus. Ich war immer in bewohnten, lauten Gebieten. Ich habe Angst vor einen stillen Wald. Mein Onkel wohnt am Land in den Bergen. Ich musste in den Ferien dorthin in diese Gegend und in der letzten Zeit spielten sich die Kriegerischen Auseinandersetzungen in den Wäldern ab. Dort gab es jeden Tag viele Leichen und Blut. Das habe ich immer gesehen. Auch jeder Andere, der dort wohnt musste das mit ansehen.
VR: Waren Ihnen die Toten bekannt?
BF: Nein, obwohl es gab auch welche darunter, die ich persönlich kannte.
VR: Wer war das zum Beispiel?
BF: Viele aus meinem Haus.
VR: Nur Bekannte, keine Verwandten?
BF: Auch Verwandte, zum Beispiel den Bruder meines Vaters, meinen Onkel, er wurde durch einen Scharfschützen erschossen.
VR: Wie haben Sie auf den Anblick dieser Toten reagiert bzw. was haben Sie getan?
BF: Ich geriet in Panik und hatte Angst alleine in der Nacht zu sein. Damals war das schrecklich. Das war während des Krieges. Ich war zirka 12 bis 13 Jahre alt.
VR: Sie haben vorher angegeben, immer in lauten und bewohnten Gebiet gelebt zu haben. Haben Sie sich jemals längere Zeit im Wald aufgehalten?
BF: Nein, nur wenn ich Verwandte besucht habe.
VR: Haben Sie jemals Verwandte begraben müssen?
BF: Ja, das kam auch vor.
VR: Warum haben Sie das vorher nicht erwähnt?
BF: Weil ich nicht danach gefragt wurde.
VR: Ich habe Sie vorher gefragt, ob Ihre Schilderungen abschließend waren.
BF: Das hat ja mit meiner Sache nichts zu tun.
VR: Ich verweise auf das Schreiben vom 25.10.2012 des XXXX XXXX. Dem gemäß waren Sie über längere Zeit im Wald gewesen und hätten dort viele Verwandte begraben. Weder im erstinstanzlichen Verfahren bei Ihren Einvernahmen, noch heute (zum Beispiel: Frage, ab wann es außergewöhnliche Ereignisse in Ihrem Leben gegeben hätte oder die Frage, ob es noch andere Probleme gegeben hätte) haben Sie darüber Auskunft gegeben.
BF: Ich dachte, ich soll hier von dem Probleme sprechen, welche mich zur Ausreise gebracht haben und nicht von allgemeinen Problemen. Als ich mit den Psychologen gesprochen habe, wurde ich trotzdem in der Unterkunft gelassen, wo es keine Behandlungen gab. Ich wurde dort gelassen und deshalb wurden meine Beschwerden auch nicht besser.
VR: Sie haben drei Problemkreise aufgezählt. Die Mitnahme im September 2012, die Bedrohung im September 2012 und nunmehr auch die Begebenheiten im Wald, als Sie noch ein Kind waren. Warum haben Sie bei der Erstbefragung das wohl harmloseste dieser Ereignisse zuerst genannt?
BF: Ich kann Ihnen noch einmal sagen, dass es auch von der Referentin so geschildert wurde, dass ich angeben soll, wie ich hierher gekommen bin. Aber Fluchtgründe solle ich erst in der weiteren Befragung genau angeben.
VR: Was haben Sie nach dem zweiten Vorfall im September 2012 gemacht?
BF: Ich habe die Dokumente vorbereitet für eine Ausreise.
VR: Wie haben Sie das gemacht?
BF: Ich kaufte in XXXX eine Flugkarte in einen unbekannten Ort mit Transit in Österreich. Hier gab es eine Zwischenlandung und der Flug sollte dann nach einer kurzen Zeit weiter gehen.
VR: Hatten Sie zu dieser Zeit einen Reisepass?
BF: Ja ich hatte einen. Den habe ich mir im Sommer 2012 besorgt.
VR: Warum?
BF: Ich habe mir einen auf alle Fälle ausstellen lassen. Das macht fast jeder bei uns.
VR: War das Ihr erster Auslands-Reisepass?
BF: Ja.
VR: Warum haben Sie sich den im Sommer 2012 dann ausstellen lassen, wenn Sie zuvor nie einen hatten?
BF: Ich hatte vorher nicht genügend Geld. Für einen Pass braucht man viel Geld. Ich hatte ein Mal zu wenig Geld und ein Mal zu wenig Zeit.
VR: Gerade wenn die Ausstellung so eines Passes teuer ist, wird man ihn ja nur ausstellen lassen, wenn man ihn braucht?
BF: Gratis bekommt man dort nichts. Alles kostet viel Geld. Auch wenn man sich nur einen Pass ausstellen lässt, muss man viel bezahlen. Ich habe gedacht, wenn ich einen Pass wirklich dringend brauchen sollte, muss ich dafür € 500,- zahlen. Wenn ich ihn mir nur so ausstellen lasse, brauche ich dafür nur € 200,-oder € 300,-
bezahlen. Dafür muss man dann auch zwei bis drei Monate auf die Ausstellung des Passes warten.
VR: Nach Ihren bisherigen Aussagen, waren Sie schon damals im Visier der russischen Behörden.
BF: Ich stand seit Mai unter Beobachtung.
VR: Können Sie mir erklären, warum man Ihnen dann einen Pass ausgestellt hat, zumal Sie damit die Möglichkeiten hatten das Land zu verlassen und sich dem Zugriff der russischen Behörden zu entziehen?
BF: Ich habe ja nichts Schlimmes getan. Ich wüsste nicht, warum sie mir den Pass nicht ausstellen hätten sollen. Es waren nicht die russischen Behörden, sondern die Tschetschenen wollten etwas von mir.
VR: Wäre es für Sie möglich gewesen, in das russische Kerngebiet auszuwandern?
BF: Natürlich wäre das möglich gewesen. Ich habe keine Gesetzte übertreten.
VR: Aus Ihren Worten entnehme ich, dass es Ihrer Meinung nach im russischen Kerngebiet gesetzmäßiger zu geht, als in Tschetschenien?
BF: Natürlich werden in Tschetschenien keine Gesetze eingehalten. Dort passiert, was ein einziger sagt.
VR: Warum sind Sie dann nicht in das russische Kerngebiet übersiedelt, so wie das Ihr Vater und Ihr Bruder gemacht haben?
BF: Auch in Russland könnte man jeden Tschetschenen zu jeden beliebigen Zeitpunkt ausfindig machen und ihn ermorden. Jeden Tag werden in Russland Tschetschenen umgebracht.
VR: Schildern Sie mir, was Sie gemacht haben, als Sie in XXXX waren um sich ein Flugticket zu kaufen. Wie ging es dann weiter?
BF: Danach fuhr ich nach Tschetschenien und ging in die Ortschaft
XXXX.
VR: Wo wohnten Sie dort und was machten Sie dort?
BF: Ich machte dort nichts. Ich wohnte bei einem Verwandten.
VR: Wie lange?
BF: Beim Onkel wohnte ich zwei Tage und die restlichen Tage bis zu meiner Ausreise hielt ich mich bei verschiedenen Verwandten auf.
VR: Wie ging es dann weiter?
BF: Dann fuhr ich zu meiner Wohnung, packte rasch Sachen zusammen und fuhr von dort weg, hierher. Von XXXX fuhr ich mit einen Taxi nach XXXX, dann fuhr ich nach Moskau und von dort dann mit dem Flugzeug nach Österreich.
VR: Leiden Sie gegenwärtig unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Ich habe noch Beschwerden wegen dieser Anal-Fisur.
VR: Ist die jetzt abgeheilt?
BF: Ich habe keine Möglichkeiten. Ich habe keine Krankenversicherung. Ich bekomme überhaupt keine Unterstützung mehr. Ich habe nach meiner Hochzeit auf alles verzichtet. Ich möchte nicht auf fremde Kosten leben. Ich habe darauf verzichtet. Auch meine Frau bekommt keine Beihilfen. Sie hat eine Arbeit.
VR: Wovon leben Sie zurzeit?
BF: Vom Gehalt meiner Frau.
VR: Haben Sie noch weitere Erkrankungen?
BF: Jetzt nicht. Zumindest nichts Ernstes. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den gegenwärtigen Status nicht kenne, weil ich schon lange nicht mehr im Spital war.
VR: Wo leben Sie gegenwärtig?
BF: In der XXXX. Das ist eine Mietwohnung. Die Miete beträgt € 530,-
exkl. weiterer Kosten.
VR: Wieviel verdient Ihre Frau?
BF: Genau weiß ich das nicht, aber es sind ungefähr € 1.400,-.
VR: Waren Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung bewusst, dass Ihr Aufenthaltsstatus ungeklärt ist?
BF: Ja, dem war ich mir bewusst.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja. Ich habe auch einen Kurs für Deutsch A1 abgelegt. Ich hätte schon viel besseres Deutsch gelernt, wenn ich nicht dort ein Jahr verloren hätte. Eine Deutschprüfung habe ich für Deutsch A2 abgelegt. Ich werde jetzt in weiterer Folge an der Universität studieren im Institut.
In Kopie zum Akt genommen werden: der vorgelegte Konventionspass der Ehefrau des BF, die Heiratsurkunde und die Kursbesuchsbestätigung vom 03.09.2014.
VR: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach?
BF: Ohne Dokumente nimmt mich keiner.
Dem Beschwerdeführer werden Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übergeben (ein Exemplar verbleibt im Akt). Es wird eine Stellungnahme-Frist von 14 Tagen festgelegt.
VR: Möchten Sie ansonsten eine Stellungnahme abgeben?
BF: Nein, sonst möchte ich nichts sagen.
Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung wird der BF befragt, ob er noch eine Stellungnahme abgeben möchte.
BF: Zu den Waffen möchte ich noch sagen: ich kann nicht alle Waffen, die es gibt bedienen. Ich kann aber schießen. Ansonsten möchte ich nichts angeben.
Die vor dem Verhandlungssaal wartende Ehefrau wird in den Verhandlungssaal gebeten.
Auch sie wird auf die Stellungnahme-Frist hingewiesen.
Die anwesende Ehefrau gibt an, dass im Falle einer Beschäftigungsbewilligung bereits eine Arbeitsmöglichkeit vorhanden wäre. Es handelt sich um einen KFZ-Betrieb in XXXX.
Die Ehefrau des BF gibt an, als Flüchtlingsbetreuerin und Dolmetscherin zu arbeiten und nebenbei ein XXXX an der Universität XXXX macht.
(...)"
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 10.09.2014) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und bekennt sich zum Islam. Er reiste am 28.09.2012 per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Am XXXX hat er die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebende XXXX standesamtlich geheiratet.
1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer war sich bei Eingehen der Partnerschaft zu seiner nunmehrigen Ehegattin über die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus im Bewusstsein. Neben seiner Ehegattin verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante im Bundesgebiet, zu welcher jedoch kein besonderes Naheverhältnis besteht. Der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher seinen Lebensunterhalt derzeit durch Unterstützung seiner Gattin bestreitet, hat in Österreich einen Deutschkurs absolviert und plant die Aufnahme eines Universitätsstudiums. Darüber hinaus kann keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner des Kaukasus nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:
(...)
(...)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
(...)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau (9.2013):
Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
(...)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen. (BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen. (IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar. (SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vorlage seines russischen Inlandspasses im Original sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Bereits das Bundesasylamt hat die von dem Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgründe bzw. die dargelegte Bedrohungssituation aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie Unstimmigkeiten in der Erzählung und im Aussageverhalten des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig gewertet.
Dieser Einschätzung muss sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen, zumal es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht gelungen ist, seine Ausreisegründe in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise darzustellen, er wiederholt nicht dazu in der Lage gewesen ist, wichtige Elemente seines bisherigen Vorbringens ad hoc wiederzugeben und letztlich den Eindruck erweckte, sein Vorbringen asylzweckbezogen konstruiert zu haben.
Der Beschwerdeführer hat als seinen Fluchtgrund kurz zusammengefasst geltend gemacht, als private Hauswache für seinen Cousin, welcher als Kompaniekommandant in der russischen Armee tätig gewesen sei, gearbeitet zu haben. Als der Cousin im Mai 2012 eines Tages spurlos verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge bemerkt, dass er beschattet werde. Im September 2012 sei es zu einer Verschleppung und zweitägigen Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen. Die unbekannten, uniformierten Entführer hätten den Aufenthaltsort des Cousins des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen versucht, man habe den Beschwerdeführer während seiner Anhaltung gefoltert und vergewaltigt. Einige Tage nach seiner Freilassung habe man dem Beschwerdeführer auf dem Heimweg erneut aufgelauert, diesen auf seinem Hausflur zusammengeschlagen und damit gedroht, ihn umzubringen, sollte er beim nächsten Mal abermals keine Auskunft über den Verbleib seines Cousins geben können. Daraufhin habe der Beschwerdeführer umgehend mit der Organisation seiner Ausreise begonnen.
Wie bereits vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ins Treffen geführt, muss es als höchst unwahrscheinlich und lebensfern angesehen werden, dass die Behörden bzw. unbekannten Verfolger des Beschwerdeführers im Falle tatsächlichen Interesses an der Ermittlung des Aufenthaltes des Cousins mehrere Monate zugewartet hätten, bevor sie erstmals direkt an den Beschwerdeführer herangetreten wären, um diesen nach dem Verbleib des Vermissten zu fragen, obgleich es zwar denkbar wäre, dass man den Beschwerdeführer zunächst eine Zeit lang in der Hoffnung beschattet hätte, derart den Aufenthaltsort des Gesuchten herauszubekommen.
Unglaubwürdig erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers dahingehend, dass sein Cousin als hochrangiger Militärangehöriger im Dienst plötzlich "einfach verschwinden" würde und dessen Militäreinheit in einer solchen Situation untätig bliebe bzw. auch dessen Familie keine weitergehenden Nachforschungen durch Kontaktaufnahme zu seiner Einheit anstellen und versuchen würde, solcherart die näheren Umstände des Verschwindens bzw. Näheres zu den letzten Stunden des Vermissten in Erfahrung zu bringen.
Als lebensfern muss im Übrigen die Schilderung angesehen werden, dass ein Kompaniekommandant jemanden mit der Bewachung seiner Familie betrauen würde, welcher über keinerlei militärische Ausbildung verfügt und auch nur in rudimentärer Weise über Waffen Bescheid weiß. In diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer auch nicht spontan anzugeben, seit wann er die Bewachungstätigkeit für seinen Cousin ausgeübt habe, wobei aber jedenfalls anzunehmen wäre, dass ihm zumindest der Umstand, ob er die fragliche Tätigkeit vor oder nach Abschluss seines Studiums aufgenommen habe, spontan erinnerlich sein müsste.
Auch hinsichtlich der näheren Umstände der Verschleppung des Beschwerdeführers kam es zu Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers. So vermochte dieser anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa ad hoc nicht anzugeben, in welchem Stadtteil XXXX er sich zum Zeitpunkt seiner Entführung gerade befand, ebensowenig war ihm spontan erinnerlich, warum er sich an diesem Tag in der 30 Kilometer von seinem Heimatort entfernt liegenden Stadt aufgehalten habe. Im Falle eines tatsächlichen Erlebnisses wäre jedenfalls zu erwarten, dass derartige Nebenumstände dem Betroffenen klar erinnerlich wären und somit spontan angegeben werden könnten. Erst nach einiger Zeit und mehreren Zwischenfragen beschrieb der Beschwerdeführer den Ort seiner Festnahme und den Grund seines Aufenthaltes etwas detailreicher und erweckte solcherart den Eindruck, die diesbezüglichen Angaben im Laufe seiner Befragung zu konstruieren.
Gleichermaßen schien auch der Umstand, dass seine Freilassung (auch) deshalb erfolgt sei, da er in Folge der Misshandlungen an schweren Atemproblemen gelitten habe, dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erinnerlich zu sein, sondern erklärte dieser erst auf diesbezüglich konkrete Nachfrage, dass es aufgrund der Belastung natürlich auch zu Atemschwierigkeiten kommen konnte, stellte jedoch keinen Zusammenhang zu den Umständen der Beendigung seiner Anhaltung her.
Nicht zuletzt müssen auch die zeitlichen Divergenzen in den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens gesamtbetrachtend gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sprechen. Wie vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Detail dargestellt, lassen sich die vom Beschwerdeführer angegebenen zeitlichen Abläufe der Ereignisse insbesondere nicht mit dem außer Zweifel stehenden Verlassen der Russischen Föderation am 28.09.2012 in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zunächst angab, sich bis zum Tag seiner Ausreise an seiner Wohnadresse aufgehalten zu haben, später jedoch aussagte, sich in der Zeit unmittelbar vor seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten auf dem Land versteckt gehalten zu haben und lediglich einmal kurz in die Wohnung zurückgekehrt zu sein, um einige Sachen zu packen.
Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung lediglich einer oberflächlichen Bestandsaufnahme dient, in welcher auf den Fluchtgrund im Detail nicht einzugehen ist, so muss dem Bundesasylamt im vorliegenden Fall dennoch dahingehend zugestimmt werden, dass es keineswegs als nachvollziehbar angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer den weitaus drastischeren Vorfall - seine Verschleppung und darauffolgende zweitägige Anhaltung, in Zuge derer er gefoltert und vergewaltigt worden sei - anlässlich seiner ersten behördlichen Befragung zu seinem Asylantrag in Zusammenhang mit der Frage nach seinen Ausreisegründen überhaupt nicht angesprochen hätte, sondern seinen Ausreiseentschluss mit als weitaus weniger dramatisch empfundenen Ereignissen begründet hätte. Auch die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er damals dazu aufgefordert worden sei, möglichst knapp zu antworten, da er später noch die Möglichkeit zur Erstattung ausführlicher Angaben erhalten würde, und er darüber hinaus Bedenken gehabt habe, über seine Vergewaltigung zu berichten, erklären keineswegs, warum er den Umstand seiner Verschleppung und zweitägigen Anhaltung an sich im Zuge seiner Befragung vollends unerwähnt ließ.
Wenig nachvollziehbar erscheint darüber hinaus das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine Erlebnisse während seiner Kindheit im zweiten Tschetschenienkrieg und muss auch vor diesem Hintergrund seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen werden. Den Umstand, wonach er über längere Zeit im Wald gelebt habe und dort mehrere Verwandte habe begraben müssen, brachte der Beschwerdeführer erst zu einem relativ späten Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung und erst auf konkreten Vorhalt eines im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreibens des XXXX XXXX vor, während er diesen Sachverhalt im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahmen gänzlich unerwähnt ließ. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass es erstmals im Mai 2012 zu außergewöhnlichen Ereignissen in seinem Leben gekommen sei und die Frage verneint, ob er in seiner Heimat noch andere Probleme, als jene in Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Cousins, gehabt habe. Zwar ist denkbar, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen auf die unmittelbar zu seinem Ausreiseentschluss führenden Ereignisse beschränken wollte, doch erklärt sich dadurch nicht, warum er auf diesbezüglich konkrete Nachfragen etwa den Grund des Wunsches, sein im Wald gelegenes Quartier zu wechseln, oder den Umstand, dass er während des Krieges Verwandte habe begraben müssen, nicht in spontaner Weise anzugeben vermochte. Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen müssen auch diese Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers als weiteres Indiz für ein insgesamt nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen gewertet werden.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen aus Sicht des erkennenden Richters schließlich auch die Umstände der Ausreise. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich im Sommer 2012 ? somit kurz vor seiner Ausreise im September 2012 ? einen Reisepass ausstellen habe lassen. In Zusammenschau mit seinen übrigen Angaben erscheint es wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer - welcher zuvor noch nie ein Reisedokument besessen habe - sich vor dem Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse und nur wenige Wochen vor seiner tatsächlichen Ausreise ? einen Pass lediglich "für alle Fälle" ausstellen lassen würde. Auch die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung am 29.09.2012, wonach er sich etwa drei Monate zuvor erstmals mit dem Gedanken seiner Ausreise befasst habe, deutet darauf hin, dass die Ausreisepläne bereits vor den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen im September 2012 bestanden haben. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat Tschetschenien in der Folge per Zug unter Mitführung seines Inlandspasses und anschließend die Russische Föderation legal mit seinem Reisepass und einem zuvor organisierten Visum per Flugzeug verlassen und habe bei seinen Reisebewegungen - wie auch bei Ausstellung seiner Reisedokumente ? keinerlei Probleme gehabt. Die problemlose legale Ausreise erklärte der Beschwerdeführer damit, in seiner Heimat nichts verbrochen zu haben, weshalb seitens der russischen Behörden auch nicht offiziell nach ihm gesucht würde bzw. wurde in der Beschwerdeschrift auch zu bedenken gegeben, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, von wem die Verfolgungshandlungen konkret ausgingen, diese also nicht zwingend staatlichen bzw. behördlichen Ursprunges seien. Betrachtet man die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ? die Verfolgung durch unbekannte uniformierte Personen im Zusammenhang mit dem Verschwinden eines höherrangigen Militärangehörigen ? so wirkt das Verhalten des Beschwerdeführers, sich ohne jegliches Bedenken zwecks Ausstellung seiner Reisedokumente an die tschetschenischen bzw. russischen Behörden gewandt zu haben und den Herkunftsstaat in der Folge legal unter Verwendung des eigenes Reisepasses mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu verlassen, jedenfalls höchst gefährlich und nur wenig nachvollziehbar. Insofern müssen im konkreten Fall des Beschwerdeführers die geschilderten Umstände seiner legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Indiz dafür gewertet werden, dass bei diesem zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine subjektive Furcht vor Verfolgungshandlungen vorgelegen hat und dieser im Übrigen in der Russischen Föderation keinerlei behördliche Verfolgungshandlungen zu vergegenwärtigen gehabt hat.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das teils widersprüchliche Aussageverhalten laut Sachverständigen-Gutachten nicht - wie in der Beschwerdeschrift in Betracht gezogen - auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bzw. allfällige sonstige psychische Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.04.2014 folgend besteht beim Beschwerdeführer zwar eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion, eine psychische Erkrankung, die den Beschwerdeführer darin hindern würde, seine Interessen in der Verhandlung wahrzunehmen und das Erlebte wiederzugeben, konnte hingegen nicht festgestellt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall auch die Möglichkeit offen stünde ? sollte er wider Erwarten dennoch in Tschetschenien Probleme bekommen ? in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu übersiedeln, zumal es dem Vater und jüngeren Bruder des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge gelungen ist, sich nach Umzug in die Stadt XXXX, wo diese nunmehr gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers eine Mietwohnung bewohnen würden, ein neues Leben aufzubauen und sind im vorliegenden Fall keine Umstände dafür ersichtlich, wieso nicht auch dem Beschwerdeführer ein Umzug zu seinen Angehörigen möglich sein sollte.
Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass zwar die oben angeführten Punkte - wie auch jeweils angeführt ? jeweils für sich genommen einer Erklärung zugänglich wären, doch muss im vorliegenden Fall die Summe der vorliegenden Ungereimtheiten insgesamt zur Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers als für seine Ausreise maßgeblichen Gründe vorgebrachten Umstände führen. Dessen persönliche Glaubwürdigkeit wurde ferner dadurch in Zweifel gezogen, dass dieser, wie angeführt, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholtermaßen an ihn gerichtete Fragen ad hoc nicht beantworten konnte bzw. ihm gewisse Umstände spontan nicht mehr erinnerlich gewesen sind, und er hierdurch den Eindruck hinterließ, sein Vorbringen zu konstruieren und nicht von tatsächlich Erlebtem zu berichten. Obigen Erwägungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer gesamtbetrachtend sohin nicht gelungen ist, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorzubringen, sondern erweckte dieser im Ergebnis den Eindruck, konstruierte Ausreisegründe wiederzugeben und nicht von tatsächlich Erlebtem zu berichten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge aufweist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
2.5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist lediglich auszuführen, dass dieser an einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion leidet. Dies ist dem Sachverständigengutachten 17.04.2014 zu entnehmen. Darin wird ausgeführt, dass eine nervenärztliche Behandlung mit einer Einstellung auf eine schlaffördernde antidepressive Medikation empfehlenswert wäre. In der Beschwerdeverhandlung am 10.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, noch an den Folgen seiner Analfissur zu leiden, doch wäre er schon seit längerem nicht mehr beim Arzt gewesen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an körperlichen und psychischen Beschwerden leidet und entsprechende Behandlung benötigt, so wird ihm diese den Länderfeststellungen zufolge im Herkunftsstaat zu teil werden. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Das gilt sowohl für psychische als auch physische Erkrankungen. Der Beschwerdeführer wird seine in Österreich begonnene Therapie daher bei Bedarf in seinem Herkunftsstaat weiterführen können. Eine schwere oder akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
2.6. Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, darf an dieser Stelle auf Punkt 3.4. verwiesen werden.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 22 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht, er ein Universitätsstudium absolvierte und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihm dieses nach wie vor in der Russischen Föderation bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann. In Hinblick auf die relativ kurze Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers konnte daher im vorliegenden Fall keine völlige Entwurzelung des Beschwerdeführers von seiner Heimat erkannt werden.
Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner universitären Ausbildung sowie der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Krankheiten des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das tschetschenische bzw. russische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).
Der Beschwerdeführer heiratete Ende August 2014 die in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte XXXX, außerdem lebt eine Tante des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es wird daher in der Folge zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers einherginge.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung derzeit keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2012 seinen ersten - verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit maßgeblich dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien- und Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
In Österreich lernte der Beschwerdeführer die als anerkannter Flüchtling aufhältige russische Staatsangehörige XXXX kennen, welche er am XXXX standesamtlich heiratete. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Gattin, waren sich jedoch bei Eingehen der Partnerschaft bzw. Eheschließung über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Klaren, wodurch die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig entstandenen Familienlebens als erheblich gemindert angesehen werden muss.
Zu seiner in Österreich lebenden Tante besteht kein spezielles Naheverhältnis, etwa durch Führung eines gemeinsamen Haushaltes oder Bestehens eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, weshalb zu dieser kein Familienleben im Sinne der obigen Begriffsbestimmung vorliegt.
Im Übrigen hat der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs besucht, eine Deutschprüfung Level A1 absolviert, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt derzeit durch Unterstützung seiner Ehegattin. Er plant die Aufnahme eines Studiums an der Universität XXXX. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt gesehen unter Berücksichtigung seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht dargetan.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige - insbesondere seine Eltern und seinen jüngeren Bruder ? hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie eine abgeschlossene universitäre Ausbildung verfügt, und ihm eine Wohnmöglichkeit in bei seiner Familie in XXXX bzw. bei Verwandten in Tschetschenien offen stünde, weshalb es ihm vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Ortsabwesenheit problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als zu gering anzusehen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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