I403 1430969-2•BVwG I403 1430969-2
I403 1430969-2Tribunal administratif fédéral9 oct. 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
I403 1430969-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. Äthiopien (alias Somalia), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013, Zl. 12 05.460-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen ersten Angaben nach ein äthiopischer Staatsbürger moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe XXXX, stellte am 6.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.05.2012 gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, XXXX zu heißen, somalischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren zu sein. Befragt zum Fluchtgrund gab er an: "Somalia habe ich verlassen, weil ich auf Grund meiner ethnischen Herkunft Probleme hatte. Ich bin der Volksgruppe XXXX angehörig und gehöre zur untersten Schicht. Mein Stamm hat nichts und kann sich nicht verteidigen. Wir werden ständig gedemütigt und es wird uns nicht geholfen. Somalia ist dafür bekannt, dass dort Krieg herrscht und keine Gesetze gelten. Ich konnte nicht wie andere Leute ein normales Leben führen. Weiters sind die Al Shabab in meiner Gegend an der Macht."
3. Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Unter Verweis auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, am XXXX im Dorf XXXX in der Stadt Kismayo geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Er habe einen Bruder und fünf Schwestern. Er habe elf Jahre die Schule besucht und das Gymnasium absolviert. Nach der Schule habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er traditionell geheiratet. Aus dieser Ehe seien keine Kinder hervorgegangen und seine Lebensgefährtin lebe nach wie vor bei seinen Eltern in Somalia. Er gehöre der Volksgruppe XXXX an, er sei somalischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens.
Befragt zu den Fluchtgründen und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt werde, führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: "Nein, absolut nicht. Ich wurde von staatlicher Seite niemals wegen meiner Volksgruppe XXXX verfolgt. Wir hatten auch keine finanziellen Probleme in Somalia. Obwohl wir zur Minderheit gehören, hatten wir keine finanziellen Probleme. Ich besuchte sogar das Gymnasium. Mein Vater arbeitete weiterhin in seinem Geschäft und hat gut verdient. Wegen meiner Volksgruppe wurde ich niemals verfolgt."
Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung Widersprüchliches vorgebracht und ausgeführt habe, dass er Somalia aufgrund seiner ethnischen Herkunft und den damit verbundenen Problemen verlassen habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ja, das stimmt. Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich hatte wegen meiner Zugehörigkeit zum Stamm XXXX keine Probleme. Ich habe auch niemals gesagt, dass ich aus finanziellen Gründen die Heimat verlassen habe. Wir wurden jedoch oft ausgeraubt." Die Organwalterin forderte sodann den Beschwerdeführer auf, den konkreten Grund zu nennen, warum er seine Heimat verlassen habe.
Hierzu replizierte der Beschwerdeführer: "Ich kann nur allgemein reden. Die Gruppierung Al-Shabaab war in unserer Stadt an der Macht. Sie haben alles kontrolliert. Ich wollte mit ihnen nichts zu tun haben. Ich habe immer wieder miterleben müssen, dass die Al-Shabaab junge Leute zwangsrekrutiert haben. Ich wollte nicht, dass sie irgendwann zu mir kommen. Ich musste mich immer verstecken. Das wollte ich auch nicht. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Andere Gründe gibt es nicht. Eine Woche vor meiner Ausreise durfte ich nicht mehr für meinen Vater in unserem eigenen Geschäft arbeiten, weil ich mehrmals von einer bewaffneten Gruppe ausgeraubt wurde. Dort gibt es keine Sicherheit. Aus diesem Grund habe ich nicht mehr für meinen Vater gearbeitet. Das sind meine einzigen Ausreisegründe. Andere Gründe gibt es nicht."
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.5.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
In den Feststellungen des oben bezeichneten Bescheides kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, der Beschwerdeführer ledig und nur traditionell verheiratet sei. Feststehe, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme und die Sprache Somali spreche. Er gehöre der Volksgruppe XXXX an und sei moslemischen Glaubens. Nicht festgestellt werden könne, wann der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange sich der Beschwerdeführer schon in Österreich aufhalte. Feststehe, dass der Beschwerdeführer am 6.5.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leide. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die Fluchtgründe stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht vorbestraft sei und auch nicht von einer Behörde gesucht werde. Feststehe zudem, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Religion, seiner Rasse, seiner Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe niemals verfolgt worden sei und dass er seine Heimat wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Es könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Gruppierung "Al Shabaab" niemals Probleme gehabt habe. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in seiner Heimat gehabt habe und er deshalb verfolgt worden sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Zur Rückkehrsituation stellte die belangte Behörde fest, dass keine Umstände amtsbekannt seien, wonach in Somalia, insbesondere in Mogadischu, derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt werde. Feststehe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und er sich in einem erwerbsfähigen Alter befinde. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und sei in seinem Heimatland in der Lage, sich notfalls auch mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Daher würde er in keine hoffnungslose Lage kommen. Er habe selbst in der Heimat gearbeitet und so zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netz in seiner Heimat verfüge. Feststehe, dass viele seiner Freunde in Somalia leben, sodass realistischer Weise anzunehmen sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seinen Freunden zu finden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schulausbildung und er habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt. Im Falle der Rückkehr sei es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbstständig zu bestreiten und so für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen. Entsprechend der somalischen Tradition könne er sich auf die Unterstützung durch seine Familie und seine Freunde verlassen. Zudem habe er selbst vorgebracht, in seiner Heimat keine finanziellen Probleme zu haben. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage geraten würde.
Zum Privat- und Familienleben erwog die Behörde, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist, er in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, er selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Ein Familienbezug liege nicht vor. Er habe keinen Deutschkurs besucht und sei weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Eine Arbeitsbewilligung liege nicht vor, er besuche keine Schule in Österreich und er absolviere keine Ausbildung. Sonstige soziale Anbindungen bzw. sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht feststellbar. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich liege kein schützenswertes Privatleben vor, und es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia entgegenstehen würden.
Auf den Seiten 17 bis 74 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde sodann umfassende Länderfeststellungen zu Somalia.
In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde, dass die Person des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig anzusehen sei, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu bringen, um seine Identität nachzuweisen. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er lediglich traditionell verheiratet sei. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen gehe die Behörde jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er sein Heimatland problemlos verlassen habe. Auch die Schilderungen zum Reiseweg seien nachvollziehbar und glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen und physischen Erkrankungen leide, sei ebenfalls glaubhaft. Die Feststellungen bezüglich der Unbescholtenheit würden sich aus dem Akteninhalt ergeben. Bezüglich der Fluchtgründe führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das gesamte Vorbringen von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtet werde. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch angegeben habe, aufgrund seiner ethnischen Herkunft Probleme gehabt zu haben. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt angegeben, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm XXXX jedoch keinerlei Probleme in der Heimat gehabt zu haben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dargetan, trotz der Stammeszugehörigkeit das Gymnasium besucht und abgeschlossen zu haben. Zudem habe sein Vater ein Lebensmittelgeschäft geführt und damit seine Familie sehr gut ernährt. Es habe niemals finanzielle Probleme gegeben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer niemals wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden. Die Behauptungen in der Ersteinvernahme würden somit den Angaben vor dem Bundesasylamt widersprechen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde nicht darlegen können, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit jemals irgendwelche Probleme in Somalia gehabt zu haben. Die Behauptung, einerseits zur untersten Schicht zu gehören, jedoch andererseits dennoch die Möglichkeit vorgefunden zu haben, als Mitglied einer Minderheit das Gymnasium zu besuchen und damit Zugang zu einer höheren Schule erlangt zu haben, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Aus den Erzählungen des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden, dass er zur untersten Schicht der Gesellschaft gehöre und kein gutes Leben in Somalia führe.
Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Gruppierung Al-Shabaab, jedoch keine gezielte Bedrohung seiner Person vonseiten dieser Gruppierung vorgebracht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dezidiert angegeben, niemals etwas mit dieser Gruppierung zu tun gehabt zu haben. Er sei auch niemals aktiv gegen diese Gruppierung tätig gewesen und er sei zu keiner Zeit von ihr aufgesucht oder verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe nur erzählt, dass er miterlebt habe, wie von dieser Gruppe Leute zwangsrekrutiert worden seien. Diese Personen seien jedoch niemals an ihn herangetreten. Eine gezielte Bedrohung seitens dieser Gruppierung sei in keinster Weise dargelegt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer in freier Erzählung vor dem Bundesasylamt dargetan, dass er sich immer wieder verstecken habe müssen. Das stehe im Widerspruch dazu, dass er eine umfassende Schulausbildung genießen und im Geschäft seines Vaters arbeiten habe können. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Gruppierung nicht immer in seinem Dorf bzw. in seiner Stadt gewesen sei, sondern nur ab und zu dorthin gekommen wäre. Die Menschen hätten sich gegenseitig informiert, sodass stets ein rechtzeitiges Verstecken möglich gewesen wäre.
Die belangte Behörde führte in ihren beweiswürdigenden Erwägungen weiter aus, dass es weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals von einer unbekannten bewaffneten Gruppe im Geschäft seines Vaters ausgeraubt worden sei. Absolut unglaubhaft in diesem Zusammenhang wäre, dass der Beschwerdeführer einerseits die Räuber nicht erkannt haben will und andererseits jedoch davon ausgehe, dass diese zu einem größeren Stamm gehören. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer lediglich die allgemein schlechte Situation sowie die Demütigungen und die fehlende Hilfestellung vorgebracht. Vor dem Bundesasylamt habe er jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass er schlecht behandelt oder gedemütigt worden wäre. Vielmehr habe er angegeben, dass er trotz seiner Stammeszugehörigkeit ein sehr gutes Leben in Somalia geführt und sogar das Gymnasium besucht und die Schule abgeschlossen habe.
Des Weiteren führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zu vage und zu allgemein gehalten gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe kein klar fundiertes Bild von den Ereignissen geboten. Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Somit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Auch im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen sei der Beschwerdeführer den erforderlichen Glaubhaftigkeitsansprüchen nicht gerecht geworden. Die Behauptung, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit nicht in einem anderen Teil Somalias leben zu können, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Zudem habe er ausdrücklich vorgebracht, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit in seiner Heimat niemals Probleme gehabt zu haben. Des Weiteren sei die Gruppierung der Al-Shabaab bereits im August 2001 aus Mogadischu abgezogen.
Zusammenfassend gelangte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert seien, zumal diese in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien insgesamt vage vorgebracht worden und würden den Eindruck vermitteln, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nie irgendwelche Verfolgungshandlungen angegeben und er habe sich bis zu seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten in der Heimat aufhalten können. Es sei niemals zu Vorfällen gekommen. Außerdem wäre es für die Al-Shabaab-Gruppierung sowie für die bewaffneten Räuber ein Leichtes gewesen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, so ein tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie bestanden hätte. De facto habe sich der Beschwerdeführer aber bis zu seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten in der Heimat aufhalten können. Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen referierte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass keine Gefährdungspotenziale glaubwürdig vorgebracht worden seien und solche würden auch amtswegig nicht festgestellt werden können. In der Zusammenschau konstatierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Betreffend die Lage im Herkunftsland verwies die belangte Behörde auf die Unglaubwürdigkeit des Individualvorbringens und führte aus, dass es im Leben des Beschwerdeführers keinerlei Ereignisse oder Sachverhalte gegeben habe, die ihn als Ausfluss einer allgemein instabilen Situation direkt treffen und von ihm nicht abzuwehren seien. Schließlich stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass die Angaben zum Familien-bzw. Privatleben glaubwürdig seien.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. kam die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. konstatierte die belangte Behörde ihre Konklusion, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die Situation für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der seine soziale Isolation nicht glaubhaft machen konnte, eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde. Schließlich stellte die belangte Behörde resümierend im Spruchpunkt III. fest, dass der Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zulässig sei. Im Rahmen einer Interessenabwägung wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 14.11.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Vorhalt der Behörde der Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht nachvollziehbar sei. Die Aussage beim Bundesasylamt, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm XXXX in seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt habe, habe sich ausschließlich auf die Frage einer staatlichen Verfolgung und nicht auf eine Verfolgung durch Privatpersonen bezogen. Daher sei ein Widerspruch nicht erkennbar. Die Al-Shabaab-Gruppierung sei nur deshalb bezüglich der Zwangsrekrutierung an ihn nicht herangetreten, weil es ihm gelungen sei, sich so gut zu verstecken. Dies bedeute aber nicht, dass ihm das im Falle einer Rückkehr nach Somalia weiterhin gelinge. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass in den letzten Monaten die Rekrutierungsmaßnahmen immer aggressiver geworden wären. Des Weiteren könnte dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, warum es unglaubwürdig wäre, dass das Lebensmittelgeschäft seines Vaters mehrmals von unbekannten bewaffneten Gruppen ausgeraubt worden sei. Seine Familie gehöre dem Stamm der XXXX an. Sein Vater - ein Angehöriger einer Minderheit - habe bis zu seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft mit der Konsequenz betrieben, dass sie als Angehörige einer Minderheit keinen Schutz vor Überfällen auf ihr Geschäft durch den eigenen Stamm erhalten hätten. Der Grund, warum der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass jene Gruppen, die die Überfälle begangen haben, einem größeren Stamm - nämlich dem Stamm der Daroot - angehören, liege darin, dass dieser Stamm seine Heimatstadt kontrolliere und aufgrund der Stammesszugehörigkeit der Täter diese durch ihren großen Stamm geschützt werden würden. Das habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht angeführt, weil er aufgefordert worden sei, auf die Fragen kurz zu antworten. Außerdem sei ihm gesagt worden, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit erhalte, im Detail seine Fluchtgründe zu schildern. Er habe eine gute Schulausbildung genossen und keine finanziellen Probleme in Somalia gehabt. Er habe im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet und es habe dort jederzeit einen Überfall stattfinden können, zumal er und sein Vater als Angehörige der XXXX einem kleinen Stamm angehört haben. Wären sie Angehörige eines größeren Stammes, hätte niemand einen Überfall gewagt. Ein staatlicher Schutz vor der Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit werde nicht gewährt, sodass eine asylrechtliche Verfolgung durch nicht staatliche Akteure gegeben sei. Es hätte ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Die Rückkehrmöglichkeit wäre ausschließlich in Bezug auf Mogadischu, nicht jedoch im Hinblick auf seine Heimatstadt bzw. seine Heimatsregion geprüft worden. Deswegen liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Dass seine Familie aus seinem Heimatdorf weggezogen sei, habe er gegenüber dem Bundesasylamt nicht angegeben. Er habe lediglich vorgebracht, dass er von einem Freund via Facebook mitgeteilt bekommen habe, dass seine Familie nicht mehr im Heimatdorf lebe. Auch bezüglich des letzten Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Bruder des Antragstellers sowie seine Schwestern XXXX mit dem Antragssteller in Facebook befreundet seien, sei nicht nachvollziehbar. Es stimme, dass eine Schwester XXXX und eine andere XXXX heiße, das bedeute aber nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern über Facebook befreundet sei, zumal die beiden Vornamen in Somalia weit verbreitet wären. Selbst wenn die beiden tatsächlich die Schwestern wären, was aber bestritten werde, könne kein aufrechter Kontakt davon abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte bzw. ob sie noch am Leben wäre. Somit wäre im Falle der Rückkehr nicht sicher, ob von dieser Seite Unterstützung erfolgen könne. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auf noch mehr Probleme aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu stoßen. Die Sicherheitslage sei prekär. Über Jahrzehnte befinde sich das Land im schlimmsten Zustand. Unter Verweis auf die vorgelegten Länderfeststellungen und den darin getroffenen Ausführungen zur Al Shabaab ergebe sich für den Beschwerdeführer eine ausweglose Situation.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz die nachfolgenden Anträge:
"Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 6.5.2012 Folge gegeben und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu mir gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt wird und die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wird."
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.2.2013, Zl. A5 430. 969-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. im Wesentlichen an, dass das Bundesasylamt eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia aufgrund der Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als zulässig erachte. Dazu sei jedoch zu bemerken, dass der Entscheidung Länderberichte zugrunde gelegt worden waren, die in Sicherheits- und Menschenrechtsbelangen zunächst ein generell problematisches Bild von Somalia zeigen würden. Es erscheine auf Basis dieser, der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte somit nicht als abschließend geklärt, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der Aufbau einer eigenen Existenz zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde zutreffend jene Passagen der Berichte hervorgehoben, die seitens der belangten Behörde überhaupt keiner Würdigung unterzogen bzw. die nicht in Relation zum Vorbringen und der Person des Beschwerdeführers gesetzt worden wären. Unklarheit bestehe etwa in Bezug auf die familiäre Situation des Genannten bzw. bezüglich der Frage des Bestehens eines familiären (sozialen) Netzwerkes als eine wesentliche Voraussetzung für eine Reintegration in die somalische, clandominierte Gesellschaft. Diese Aspekte würden im gegenständlichen Verfahren eine umso größere Rolle spielen, als das Bundesasylamt - wie vom Beschwerdeführer zutreffend moniert - die Zulässigkeit einer Rückkehr primär nur nach Mogadischu geprüft habe. Dabei handle es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers, die im Übrigen von der belangten Behörde nicht bestritten worden seien, nicht um dessen Heimatstadt. Welche Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer für eine Existenzbegründung aber gerade in der Hauptstadt des Landes haben solle, bleibe ungeklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweise sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
8. Mit Aktenvermerk vom 21.2.2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG vom Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylbewerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
9. Am 5.4.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Dublin-II-Abkommens von Finnland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
10. Mit Schriftsatz vom 25.4.2013 gab die unabhängige Rechtsberatung Tirol, Diakonie Flüchtlingsdienst, ihre Vollmacht bekannt, ersuchte um Akteneinsicht und verwies darauf, dass die Vollmacht keine Zustellvollmacht umfasse.
11. Mit Schriftsatz vom 29.4.2013 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich dem Asylgerichtshof ein handgeschriebenes Dokument des Beschwerdeführers, worin dieser erklärt, dass er aus Äthiopien und nicht aus Somalia stamme.
12. Am 13.5.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auf die entsprechenden Fragestellungen der Organwalterin replizierte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst das Nachfolgende: Er sei gesund und leide an keiner Krankheit zwischenzeitlich habe er seine Schulzeugnisse und seinen Studentenausweis aus Somalia erhalten, welche seine Mutter ihm geschickt habe.
Nach Aufklärung über den bisherigen Verfahrensgang erklärte der Beschwerdeführer, den österreichischen Behörden nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er wolle nach Finnland und habe aus diesem Grund nicht die Wahrheit erzählt. Er möchte nunmehr angeben, dass er nicht aus Somalia stamme. Er sei Staatsangehöriger von Äthiopien. Als Beweismittel lege er seine Schulzeugnisse und seinen Studentenausweis vor. Er habe vor den österreichischen Behörden absichtlich gelogen, damit er nach Finnland fahren könne. Gegenüber den finnischen Behörden habe er angegeben, dass er vom Stamm der XXXX stamme. In Finnland sei er nicht gefragt worden, ob er aus Somalia oder aus Äthiopien stamme.
Sukzedan führte er an, dass er betonen wolle, dass er kein somalischer Staatsbürger sei. Er sei äthiopischer Staatsbürger, er gehöre zur Volksgruppe der XXXX. Er sei in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er heiße XXXX, sei am XXXX (äthiopisches Jahr: XXXX) in Äthiopien geboren. Er habe nur eine Schwester und einen Bruder. Seine Schwester heiße XXXX, sein Bruder XXXX. Er habe acht Jahre die Schule in XXXX besucht. Seine Eltern würden nicht arbeiten. Seine Schwester lebe in Australien, und sie schicke ihren Eltern monatlich Geld nach Äthiopien. Seine Eltern wären Nomaden, sein Bruder sei 16 Jahre alt und halte sich immer noch bei seinen Eltern in XXXX auf. Nach der Schule habe der Beschwerdeführer sofort das Land verlassen. Seine Familie sei eine durchschnittliche und es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Sein Bruder besuche heute immer noch die Schule. Seine Eltern würden zurzeit in einem Mietshaus leben, und er selbst habe sich bis Ende 2012 in Äthiopien aufgehalten. Er habe in der Heimat nicht gearbeitet. Er habe sich immer zu Hause aufgehalten, und er habe keine finanziellen Probleme gehabt. Er habe keine Arbeit. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Zudem habe er Probleme mit den äthiopischen Behörden. Man glaube, dass er zur Gruppierung "ONLF" gehöre. Er sei Moslem, habe keine Kinder und sei nicht verheiratet. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder sowie weitere Verwandte würden in Äthiopien leben. Seine Schwester lebe in Australien. Er habe Kontakt zu seiner Familie und nannte auf Nachfrage der Organwalterin die Telefonnummer, unter welcher seine Familie erreichbar wäre. Seine Mutter und sein Bruder würden in der Stadt XXXX, sein Vater als Nomade im Dorf XXXX leben, zumal er nicht in die Stadt ziehen wolle. Seiner Familie gehe es gut und sie habe keine Probleme. Die Familie lebe nach wie vor von den Einkünften des Vaters. Zudem schicke seine Schwester regelmäßig Geld aus Australien. Alle seine Freunde und Bekannten würden sich noch in der Heimat befinden. Im November 2011 habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und er habe dies auch noch im November 2011 getan. Von Äthiopien aus sei er nach Kenia gefahren. Im Mai 2012 sei er von Nairobi über unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren. Am 7.5.2013 sei er in Österreich angekommen und habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Für die Schleppung habe er 5000 US Dollar bezahlt, welche von seinen Eltern finanziert worden seien. In Kenia habe er einen gefälschten Reisepass erhalten. Er habe nur in Österreich und in Finnland einen Asylantrag gestellt. Eine Tante väterlicherseits lebe seit Jahren in Finnland. Das sei auch der Grund, warum er nach Finnland wolle. Er habe niemals nach Österreich gewollt.
Auf die Frage der Organwalterin, wie der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag begründe und der damit einhergehenden Aufforderung, einen konkreten Grund für die Flucht zu nennen, führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende wörtlich aus: "Ich musste meine Heimat Äthiopien verlassen, weil die Regierung glaubte, dass ich Mitglied von "ONLF" bin. Alle Jugendlichen in meinem Alter, darunter auch ich, haben diese Gruppierung unterstützt. Wir wollten die Unabhängigkeit Äthiopiens. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat Äthiopien verlassen. Ich konnte meine Schule abschließen. Aber ich wurde von der Regierung unterdrückt. Aus diesem Grund habe ich aufgehört die Schule abzubrechen. Aus Angst, Probleme mit der äthiopischen Regierung zu bekommen und ins Gefängnis zu kommen, habe ich mich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Das sind meine einzigen Asylgründe. Andere Gründe gibt es nicht." Auf die Frage der Organwalterin, wofür die Abkürzung "ONLF" stehe, antwortete der Beschwerdeführer laut Niederschrift zur Einvernahme: XXXX.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zur genannten Gruppierung vor, dass er seit seiner Kindheit Kontakt mit ihr gehabt habe, er aber nicht viel darüber wisse. Die Gruppierung wolle von Äthiopien unabhängig sein. Sie kämpfe für eigenes Land. Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass die Aussage vollkommen falsch sei, zumal die Gruppierung "ONLF" für die Unabhängigkeit von XXXX kämpfe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er falsch verstanden worden sei. Die XXXX würden diese Gruppierung unterstützen, weil sie von Äthiopien unabhängig sein möchten. Dieses Volk sei das einzige Volk von Somalia. Dieses Volk wolle ein eigenes Land oder zu Somalia gehören. Was diese Gruppe repräsentiere, wisse er nicht, sie würden einfach kämpfen. Der Führer von "ONLF" heiße Mohamad Omar Osman. Seit wann er Führer sei, wisse er nicht. Die Flagge der Gruppierung bestehe aus drei Farben: grün, blau, rot. In der Mitte stehe ein Stern. Er sei kein Mitglied dieser Gruppierung und er habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen. Er habe auch niemals gegen die äthiopische Regierung gekämpft, zumal er ansonsten bereits verhaftet oder getötet worden wäre. Er habe diesen Leuten nur etwas zu essen und zu trinken gegeben. Mehr habe er diesbezüglich nicht getan. Er könne keine genauen Zeiten angeben, wann er die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt habe. Er habe diese Leute mehrmals versorgt. Immer gegen 20:00 Uhr habe er die Lebensmittel zu diesen Leuten gebracht, es habe keinen bestimmten Ort gegeben. Man habe ihm gesagt, wohin er das Essen mitnehmen solle. Diese Aussage berichtigte der Beschwerdeführer und führte sodann an, dass das Essen und das Wasser an bestimmten Orten eingesammelt worden wäre. Dann sollten junge Männer diese Sachen dort abholen und an einen bestimmten Ort bringen. Sie seien immer vor Ort informiert worden, wohin sie die Sachen bringen sollen. Es habe sich dabei um ein paar Plastiktaschen gehandelt, die er zu einem Markt und zu einer Person, welche dort Milchprodukte verkauft habe, gebracht habe. Dass er die "ONLF" unterstütze, habe er von einigen Leuten von der "New Police" erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, wen er unterstütze.
Auf den Vorhalt, dass seine Angaben vollkommen unglaubwürdig seien, zumal der Beschwerdeführer einerseits erzählt habe, dass er seit seiner Kindheit mit der genannten Gruppierung vertraut wäre, er erklärt habe, wofür diese Gruppierung stehe und in welcher Form er diese Gruppierung unterstützt habe, und er andererseits nunmehr anführe, dass er erst später von Leuten erfahren habe, dass er diese Gruppierung unterstütze und diese Aussagen völlig im Widerspruch zueinander stehen würden, replizierte der Beschwerdeführer, dass er diesen Vorhalt nicht erklären könne.
Mit der äthiopischen Regierung habe er niemals Probleme gehabt. Er habe nur gehört, dass er vielleicht die Gruppierung "ONLF" mit Lebensmitteln unterstützt habe. Er selber wisse nichts davon. Er könne nur sagen, dass er in seinem ganzen Leben niemals Probleme mit der äthiopischen Regierung gehabt habe, niemals verfolgt worden sei und er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie aufgehalten habe. Vor seiner Ausreise habe er keinerlei Probleme gehabt. Er sei weder gesucht noch verfolgt worden und in seiner Heimat nicht vorbestraft. Er werde weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde seiner Heimat gesucht. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei er in seiner Heimat niemals verfolgt worden und er sei in seiner Heimat aufgrund seiner Nationalität, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ebenfalls nicht verfolgt worden. Es habe niemals irgendwelche Übergriffe gegen seine Person gegeben. An ihn sei niemals persönlich herangetreten worden, und er hätte keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.
Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen antwortete der Beschwerdeführer, dass er bis heute gedacht habe, dass er in seiner Heimat von der Regierung oder der Polizei gesucht werde. Aber so sei das nicht. Er habe keinerlei Probleme in seiner Heimat. Er werde von niemandem in seiner Heimat gesucht. Er habe nur Angst gehabt, weil er vermutet habe, die Gruppierung "ONLF" mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Aber auch das wisse er nicht mit Sicherheit. Er habe nur einige Päckchen hin und her gebracht. Er wisse nicht, für wen diese Päckchen gewesen seien bzw. wem sie gehört haben. Alles was er heute vorgebracht habe, seien nur Vermutungen gewesen. Er sei in seiner Heimat niemals gesucht geworden und habe auch mit niemanden Probleme. Über die aktuelle politische Lage und die Sicherheitslage in Äthiopien wisse er nicht viel zu sagen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Äthiopien antwortete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und deswegen darauf verzichtete, eine Stellungnahme abzugeben. Das interessiere ihn absolut nicht. Er wolle sich dazu auch nicht schriftlich äußern.
Befragt zu seinem Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 5.4.2013 zum zweiten Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Zuvor sei er einige Monate in Finnland gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt, und er lebe von der Grundversorgung. Zweimal in der Woche würde er einen Deutschkurs besuchen. Mitglied in einem Verein sei er nicht. In Österreich habe er nie gearbeitet, er habe keine nahen Bindungen zu Österreich, und Freunde oder Bekannte, die er bereits aus seinem Heimatsland her kennen würde, habe er auch nicht. In Österreich würden keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen leben.
Das Bundesasylamt fertigte Kopien von den vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumenten an und nahm sie zum Akt. Darunter befand sich ein somalischer Studentenausweis mit einem Foto des Beschwerdeführers.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5.4.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
In den Feststellungen des bezeichneten Bescheides führte das Bundesasylamt an, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Es stehe fest, dass er aus Äthiopien stamme, er die Sprache Somali spreche und er Moslem sei. Die Volkszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Staatsgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Am 6.5.2012 habe der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dabei angegeben, den Namen XXXX (auch XXXX) XXXX zu führen, aus Somalia zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 14.11.2012, Zl. 12 05.460-BAI, sei der Antrag abgewiesen worden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde sei mit der Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.2.2013, Zahl A5 430.969 - 1/2012/4E gegen Spruchpunkt I. abgewiesen worden. In weiterer Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. sei der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.
Am 21.2.2013 sei das Verfahren eingestellt worden, da der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen wäre. Am 5.4.2013 sei der Beschwerdeführer gemäß der Dublin-II-Verordnung von Finnland nach Österreich rücküberstellt worden. Am 5.4.2013 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag gestellt, wobei er nunmehr angegeben habe, den Namen XXXX zu führen, aus Äthiopien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Feststehe, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszu-standes leide und er momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung stehe. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der neuerliche Asylantrag damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer aus Äthiopien und nicht aus Somalia stamme. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von staatlicher Seite wegen des Verdachts der Unterstützung der Gruppierung "ONLF" in Äthiopien verfolgt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatslandes seien völlig unglaubwürdig. Feststehe, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Religion, seiner Rasse, seiner Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe niemals verfolgt worden sei. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und werde von keiner Behörde gesucht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme in seiner Heimat Äthiopien gehabt habe. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, er der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Feststehe, dass er in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, er gesund sowie arbeitsfähig sei und über eine gute Schulausbildung verfüge.
Zum Privat- und Familienleben stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und am 6.5.2012 sowie am 5.4.2013 einen Asylantrag gestellt habe. In der Zwischenzeit sei er nach Finnland ausgereist. Der Beschwerdeführer lebe seit 5.4.2013 wieder in einer Flüchtlingsunterkunft, sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich, und es bestehe so hin kein Familienbezug in Österreich. Er sei weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied. Er absolviere zwar einen Deutschkurs, besuche aber keine Schule in Österreich und stehe in keiner Ausbildung. Es würde kein schützenswertes Privatleben und auch keine Umstände vorliegen, die der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien entgegenstehen würden.
Auf den Seiten 19 bis 60 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde sodann umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien.
In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Dokumente im Hinblick auf seine Person glaubwürdig sei. In diesem Zusammenhang sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof sich als XXXX (auch XXXX) XXXX, geb. am XXXX ausgegeben und behauptet habe, aus Somalia zu stammen und der Volksgruppe der XXXX zu gehören. Weiters habe er vorgebracht, seit 2.9.2009 traditionell verheiratet zu sein. Nach der Rücküberstellung von Finnland habe er angegeben, sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof gelogen zu haben.
Nunmehr habe er vorgebracht, XXXX zu heißen, aus Äthiopien zu stammen und am XXXX geboren, und darüber hinaus ledig zu sein. Diesbezüglich habe er nunmehr unbedenkliche Dokumente vorgelegt, um die Identität zu bestätigen. Er habe sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof behauptet, zur Volkgruppe XXXX zu gehören und nunmehr behaupte er im Widerspruch dazu, dass er zur Volksgruppe der XXXX in Äthiopien gehöre. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben sowie der Sprach- und Ortskenntnisse gehe die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass er äthiopischer Staatsbürger sei. Die Angaben zum Fluchtweg seien zwar nicht asylrelevant, jedoch würden sie ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darstellen. Nicht glaubhaft seien die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, dass er praktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht habe. Es sei eine notorische Tatsache, dass Reisende - bei Flüchtenden trete zudem das Element des Argwohns und somit eine besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machten. Insofern sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer danach getrachtet habe, insbesondere den letzten Teil seiner Reise bewusst zu verschleiern. Glaubhaft seien die Angaben, dass er weder an einer psychischen noch physischen Krankheit leide. Dieser Eindruck habe sich auch anlässlich der Einvernahmen bestätigt.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wurde beweiswürdigend erwogen, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien keine strafbaren Handlungen begangen habe und er auch nicht vorbestraft sei. Geglaubt werde, dass er von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, wegen seiner Religion, wegen seiner Volkszugehörigkeit niemals verfolgt worden sei. Er werde auch von keiner Behörde gesucht. Bei der Beurteilung des Fluchtvorbringen müsse jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens habe, was zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen könne.
Die nunmehr im Zweitverfahren vorgebrachten Angaben zum Ausreisegrund seien nicht nachvollziehbar, teils tatsachenwidrig und daher auch nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde wies im Nachfolgenden darauf hin, dass der Beschwerdeführer absichtlich gelogen und eine falsche Identität und Nationalität, vor allem aber falsche Fluchtgründe angegeben hatte, um nach Finnland reisen zu können. Nach der Rücküberstellung von Finnland habe der Beschwerdeführer einen völlig neuen Fluchtgrund vorgebracht und behauptet, mit der äthiopischen Regierung Probleme gehabt zu haben. Dies deshalb, weil er die terroristische Gruppierung "ONLF" unterstützt habe. Er habe eine sehr oberflächlich gehaltene Geschichte erzählt. Würden sich jedoch die von ihm behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er über diese Vorfälle mehr zu berichten gewusst hätte und er imstande gewesen sein müsste, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen. Dazu sei er aber nicht in der Lage gewesen. Die Angaben seien vage und widersprüchlich gewesen. Einerseits habe der Beschwerdeführer behauptet, die genannte Gruppierung von Kindheit an zu kennen, während er andererseits nicht gewusst habe, ob diese Gruppierung legal oder illegal sei. Darüber hinaus habe er angegeben, kein Mitglied dieser Gruppierung gewesen zu sein. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die erwähnte Gruppierung seien allgemein bekannt, über Detailinformationen verfüge er nicht. Das sei ein eindeutiger Hinweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers und das darauf gestützte Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten seien. Zudem seien auch die Angaben bezüglich der Unterstützung dieser Gruppierung widersprüchlich. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine Unterstützung ins Treffen geführt, zum anderen habe er im krassen Widerspruch dazu angegeben, dass er niemals gegen die äthiopische Regierung gekämpft habe oder sonst politisch tätig gewesen wäre. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, darzutun, in welcher Form er konkret von der äthiopischen Regierung beschuldigt und verfolgt werde. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit finde sich darin, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, die Gruppierung mit Lebensmitteln unterstützt zu haben, während der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme dies abgeschwächt und angegeben habe, es nicht gewusst zu haben, dass er diese Gruppierung überhaupt unterstütze. Der Beschwerdeführer habe es nicht vermocht eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat glaubwürdig darzulegen. Sein Vorbringen dazu sei nur als eine in den Raum gestellte Behauptung zu werten, der es an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit mangle. Das Vorbringen sei nicht hinreichend substantiiert und bloß vage geschildert worden. Die behauptete Verfolgungsgefahr sei in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Die diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen seien als vage Angaben und Vermutungen des Beschwerdeführers zu bewerten und sie würden den Eindruck vermitteln, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge weder seitens der Behörden noch seitens der Gruppierung irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben habe. Zudem habe er sich bis zu seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten und ohne Vorfälle in der Heimat aufhalten können. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, niemals irgendwelche Übergriffe erlebt zu haben. Auch sei niemand persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten und er habe niemals mit der Regierung zu tun gehabt.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspreche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche und dem Beschwerdeführer sei sohin schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergebe sich für Personen, die in ihrem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt seien, keine Notwendigkeit, in einem Land, in dem sie sich sicher fühlen und um Schutz ansuchen, falsche Fluchtgründe vorzubringen oder gefälschte Beweismittel vorzulegen. In der Zusammenschau der Beweiswürdigung konstatierte die belangte Behörde schließlich, dass aufgrund der vorliegenden Fakten davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Vorbringen zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handeln würde. Aus der Geschichte und dem Auftreten des Beschwerdeführers könne eindeutig geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe und dass der Ausreisegrund lediglich aus wirtschaftlichen Interessen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei schon in vielen Ländern gewesen und hätte dort Schutz vor Verfolgung finden können. Das Verhalten zeige daher mit hinreichender Deutlichkeit, dass er nach Österreich weitergereist sei, um als "Asyltourist" in einem weiteren Land Aufenthalt zu finden. Das Vorbringen sei aufgrund der Fakten nicht glaubhaft.
In Bezug auf die Rückkehrsituation führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr verhaftet werde und dass er sich dort in Lebensgefahr befinde, die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Insgesamt seien den Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Schließlich bewertete die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zum Familien- bzw. Privatleben als glaubwürdig.
Zu Spruchpunkt I. referierte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unwahr seien und er im gesamten Verlauf des Verfahrens eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft habe machen können, wie eine wohl begründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit sohin nicht als glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt habe werden können. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und es sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Äthiopien ergebe und eine solche im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK zulässig sei.
Schließlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. aus, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Familienbezug in Österreich vorliege und auch keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe am 6.5.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel. Er habe sich zwischenzeitlich in Finnland aufgehalten und sei von dort nach Österreich rücküberstellt worden. Darüber hinaus verfüge er über keinen weiteren, über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ersichtlich und solche seien auch nicht behauptet worden. Er sei kein Vereinsmitglied und er gehe keiner Beschäftigung nach. Der Unterhalt in Österreich sei auf Dauer keinesfalls gesichert. Er besuche einen Deutschkurs. Eine Integration auf dem Arbeitsmarkt bestehe nicht, sonstige Integrationsbemühungen seien, abgesehen von den Deutschkursen, nicht ersichtlich. Ein Deutschkurs alleine bilde noch kein schützenswertes Privatleben. Er sei mittellos und auf Unterstützung angewiesen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer kenne die kulturellen Gegebenheiten Äthiopiens, spreche die Landessprache auf Mutterspracheniveau und könne sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Aufgrund der Gesamtabwägung aller Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei, und selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise darauf zu finden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
14. Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.7.2013 gemeinsam mit der Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, mit welchem dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, zugestellt.
Mit undatiertem, am 17.6.2013 eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof. Im Beschwerdeschriftsatz stellte der Beschwerdeführer zunächst die nachfolgenden Anträge: "Die Rechtsmittelbehörde
möge 1. den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 5.4.2013 Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheids beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheids der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt wird; 4. allenfalls die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufheben."
Nachfolgend führte der Beschwerdeführer aus: "Meine Beschwerde begründe ich in eigenen Worten in meiner Muttersprache Somali wie der Beschwerde beiliegend wie folgt:"
Dem formularhaft erstellten Beschwerdeschriftsatz war sodann ein in somalischer Sprache handschriftlich abgefasster Schriftsatz beigelegt. Das handgeschriebene Dokument des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt und beinhaltete das Nachfolgende: "Mein Problem. Ich war ein Mitglied der somalischen Gruppe (O. N. I. F.), diese Gruppe hat gegen die Äthiopier in Somalia gekämpft. Ich habe das Land verlassen, damit man nicht töten oder inhaftieren kann. Ich habe einige Zeit im Wald und Freien verbracht, später habe ich das Land verlassen. Jetzt befürchte ich, dass sie meinen Eltern meinetwegen etwas antun, weil sie erfahren haben, dass ich das Land verlassen habe. Wir haben gegen die Äthiopier gekämpft. Wir wollten uns von den Äthiopiern befreien, sie haben uns geschlagen, getötet, inhaftiert."
15. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes mit Schriftsatz vom 16.09.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Äthiopien, sowie einen, primär an den Beschwerdeführer gerichteten und zehn Punkte umfassenden und seine Situation in Österreich betreffenden Fragenkatalog und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme angab, übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen mit 02.10.2014 datierten Schriftsatz, im welchem der Beschwerdeführer zunächst darauf unter Verweis auf die angeschlossenen Bestätigungen vorbrachte, aktiver Fußballspieler in einer Tiroler Kampfmannschaft zu sein, im Jahr 2014 über mehrere Monate als Hilfsarbeiter am Gemeindebauhof gearbeitet und darüber hinaus einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert zu haben. Im Hinblick auf die übermittelten Länderfeststellungen führte er aus, dass die ONLF seit 2011 als terroristische Organisation qualifiziert sei und der Umgang mit Mitgliedern bzw. Unterstützern im Falle der Verhaftung ausgesprochen schlecht, entwürdigend und jegliche menschenrechtliche Standards missachtend sei, sodass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien umgehend gefangengenommen und für den Rest seines Lebens eingesperrt werde. Insofern liege zumindest die Voraussetzung für subsidiären Schutz vor, ansonsten sei im Hinblick auf die mehrjährige Aufenthaltsdauer und die Integrationsschritte und die Tätigkeit im Fußballverein eine Ausweisung auf Dauer unzulässig.
Zu dem vonseiten des Bundesverwaltungsgericht an ihn mit den Länderfeststellungen herangetragenen Fragenkatalog führte der Beschwerdeführer aus: nicht verheiratet zu sein; in keiner Lebensgemeinschaft zu leben; keine Kinder zu haben; keine nahen Verwandten in Österreich zu haben; Deutsch gut zu verstehen und mittelmäßig zu sprechen; am Gemeindebauhof gemeinnützig gearbeitet zu haben; Mitglied eines Fußballvereines und aktiver Spieler der Kampfmannschaft zu sein; über den Fußballverein viele unterschiedliche Freunde in Österreich zu haben; unbescholten zu sein; dass kein Aufenthaltsverbot bzw. Ausweisung gegen ihn bestehe; er seine Vereinsmitgliedschaft im Fußballverein als besondere Bindung zu Österreich sehe.
In Bezug auf den großen Freundeskreis kündigte der Beschwerdeführer die Vorlage weiterer Nachweise an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente, vor allem aber durch Vorlage eines äthiopischen Lichtbildausweises (Studentenausweis) belegen.
Der Beschwerdeführer spricht Somalisch und ist muslimischen Glaubens. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstige nahen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keine qualifizierten Sprachkurse absolviert. Er ist Mitglied eines Fußballvereins und seit XXXX aktiver Spieler einer Kampfmannschaft. Aus dieser Spielertätigkeit und dem Vereinsleben heraus pflegt der Beschwerdeführer entsprechende Bekanntschaften bzw. Freundschaften. In den Monaten April, Mai, Juni und August 2014 war er als Hilfsarbeiter auf einem Gemeindebauhof tätig und hat einen achtstündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Er ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine gute Schulausbildung. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder oder sonstigen Sorgenpflichten, und er ist gemäß der österreichischen Rechtsordnung ledig. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder leben in Äthiopien, seine Schwester in Australien. Eine Annahme, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat traditionell verheiratet ist und welcher Volksgruppe er zugehörig ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch entsprechende Unterstützungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 4.5.2013 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde beim Asylgerichtshof bekämpft wurde. Im nachfolgenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde, wie auch die Ausweisungsentscheidung, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Noch bevor vom Bundesasylamt eine neue Entscheidung fällen konnte, reiste der Beschwerdeführer nach Finnland aus, stellte dort einen Asylantrag und war dort einige Monate aufhältig. Das Verfahren wurde eingestellt. Mit Schreiben vom 21.4.2013 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich dem Asylgerichtshof einen Schriftsatz, wonach der Beschwerdeführer aus Äthiopien und nicht aus Somalia stamme. Am 5.4.2013 wurde der Beschwerdeführer von Finnland gemäß der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt, wo er noch am selben Tag in Österreich seinen zweiten Asylantrag stellte.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte keinen Fluchtgrund glaubhaft vor. Er hatte Äthiopien aufgrund der schwierigen Lebensumstände verlassen, um sich in Finnland niederzulassen bzw. um dort eine Arbeit zu finden, zumal dort eine Angehörige des Beschwerdeführers lebt. Im ersten Asylantrag hatte der Beschwerdeführer wahrheitswidrig angegeben, aus Somalia zu stammen und darüber hinaus bewusst falsche Personaldaten sowie einen unglaubwürdigen Fluchtgrund gegenüber der Asylbehörde bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer brachte auch im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Es ist zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder eine solche Maßnahme für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.3. Feststellungen zur Situation Äthiopien
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:
www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:
www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).
Überwachung im Exil.
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:
http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).
Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:
Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.
Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Religionsfreiheit und religiöse Gruppen
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.
Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt .
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen
Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage verschiedener Dokumente, darunter einen unbedenklichen, mit einem Lichtbild versehenen äthiopischen Studentenausweis, seine Identität nachweisen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit aus dem Auszug aus der Grundversorgung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen und andererseits aus den Wahrnehmungen des Bundesasylamtes ab. Zudem wurden im gesamten bisherigen Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt, dass keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet aufhältig sind, er keiner Beschäftigung nachgeht und er- abgesehen von den Deutschkursen - keine Schule, Universität oder eine sonstige Bildungseinrichtung besucht, er keiner Organisation angehört und er auch nicht karitativ tägig ist, spiegelt sich einerseits in den Angaben des Beschwerdeführers wider, welche die zentrale Erkenntnisquellen des Asylverfahrens darstellen, und anderseits lässt sich auch vom vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges ableiten. Darüber hinaus wurde den dargestellten Feststellungen im gesamten bisherigen Verfahren nicht entgegengetreten.
Was die vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit dem Beschwerde-führer eine ausführliche Vernehmung durchgeführt hat. Der aufgrund dieser Vernehmung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die ausführlichen Länderfeststellungen zu Äthiopien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist sohin zu konstatieren, dass das Bundesasylamt im oben angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (sowie der belangten Behörde) mit Schriftsatz vom 16.9.2014 aktuelle und umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien sowie einen Fragenkatalog zu allfälligen integrationsbegründenden Sachverhalten des Beschwerdeführers zugestellt. Die mit diesem Schriftsatz in einem an die Parteien ergangene Aufforderung, binnen einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben, verlief mit dem Ergebnis, dass nur der Beschwerdeführer den oben im Verfahrensgang unter Punkt I.16. genannten Schriftsatz als Stellungnahme einbrachte.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Beschwerdeschriftsatz machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, dass er Mitglied der somalischen Gruppe "O.N.L.F." gewesen sei, dass diese Gruppe gegen die Äthiopier in Somalia gekämpft und er das Land verlassen habe, damit er nicht inhaftiert oder getötet werde. Er habe einige Zeit im Wald und im Freien verbracht und später habe er das Land verlassen und nun befürchte er, dass die Gruppierung seinen Eltern etwas antue, weil die Gruppierung erfahren habe, dass er das Land verlassen habe. Er habe mit der Gruppierung gegen die Äthiopier gekämpft und ihr Ziel sei es gewesen, sich von den Äthiopiern zu befreien. Sie seien geschlagen, getötet und inhaftiert worden.
Hierzu ist - ungeachtet des dem Beschwerdeverfahren inhärenten Neuerungsverbotes - festzuhalten, dass aus Sicht der erkennenden Richterin das dem im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten, an sich schon unsubstantiierten Bedrohungsszenario kein maßgeblicher Wahrheitsgehalt zugesonnen werden kann, zumal diese Behauptungen des Beschwerde-führers im diametralen Widerspruch zu den niederschriftlichen Angaben vom 13.5.2013 vor dem Bundesasylamt stehen, wo der Beschwerdeführer auf die konkrete Aufforderung der Organwalterin, er möge konkret darlegen, in welcher Form er von der äthiopischen Regierung verfolgt worden sei, wörtlich replizierte:
"Ich habe niemals gegen die äthiopische Regierung gekämpft. Wenn ich gegen die äthiopische Regierung gekämpft hätte, hätte man mich verhaftet oder getötet." Und auf die an anderer Stelle der Vernehmung gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied der Gruppierung "ONLF" sei, antwortete dieser: "Nein, ich bin kein Mitglied dieser Gruppierung". Darüber hinaus ist in dieser Vernehmung evident, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe seiner Vernehmung unter dem Vorhalt der Widersprüchlichkeiten seiner Behauptungen sukzessiv abschwächte und schließlich resümierend das Nachfolgende vorbrachte: "Bis heute habe ich dachte, dass ich in meiner Heimat von der Regierung oder Polizei gesucht werde. Aber so ist es nicht. Ich hatte keinerlei Probleme in meiner Heimat. Ich wurde von niemanden in meiner Heimat gesucht. Ich hatte nur Angst, weil ich vermutet habe, die Gruppierung ONLF mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Aber das weiß ich auch mit Sicherheit nicht. Ich habe nur einige Päckchen hin und her gebracht. Für wen diese Päckchen gedacht waren und wem diese Sachen gehörten, weiß ich nicht. Alles was ich heute vorgebracht habe, sind nur Vermutungen. Ich wurde in meiner Heimat niemals gesucht und ich hatte auch mit niemanden Probleme."
Aus dem Standpunkt der erkennenden Richterin zeigt sich in der Beschwerdebehauptung ein unglaubhaftes und gesteigertes Fluchtvorbringen, welches im klaren Widerspruch zu den Angaben in der Niederschrift vom 13.5.2013 steht und als frei erfundenes Konstrukt der Untermauerung eines, in Wirklichkeit nicht existenten, Flucht- bzw. Verfolgungsgrundes dienen sollte.
Der belangten Behörde ist daher durchaus zu folgen, wenn sie feststellt, dass der Fluchtgrund aus einer nicht näher konkretisierten schwierigen Lebenssituation resultiert, die als solche keine asylrelevante Verfolgung darstellt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten, nämlich dass der Beschwerdeführer keine Arbeit gehabt habe, erreichen keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 02.10.2014, dass er als Mitglied der ONLF verfolgt werde, ist festzuhalten, dass sich die erkennende Richterin diesbezüglich der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid anschließt, dass aufgrund der Widersprüche im Fluchtvorbringen diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen mit Schulbildung, welcher laut seinen eigenen Angaben trotz seiner Arbeitslosigkeit in seiner Heimat keine finanziellen Probleme hatte. Seine Eltern sowie ein Bruder leben weiterhin in Äthiopien. Die Familie hat keine finanziellen Probleme und wird von der Schwester des Beschwerdeführers, die in Australien lebt, zudem finanziell unterstützt. Die Existenz des Beschwerdeführers ist als gesichert anzusehen, weil der Familienverband in Äthiopien zusammenhält. Seine Familie lebt nach wie vor dort. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, gegebenenfalls die Rückkehrhilfe der in Äthiopien tätigen UNHCR sowie anderer humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3. 4 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben; die erkennende Richterin schließt sich den Erwägungen des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beweiswürdigung an. In der Beschwerde wurde der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt zwar bestritten, indem wiederholt wurde, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Mitgliedschaft bei der ONLF zu befürchten wäre. Dies kann aber als bloß unsubstantiiertes Bestreiten gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht bleiben.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.5. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat im ersten Asylverfahren unter Bekanntgabe falscher Personal- und Nationalitätsdaten am 6.5.2012 einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet trotz laufenden Beschwerdefahrens verlassen, ist nach Finnland gereist und hat dort einen Asylantrag gestellt, was letztlich zur Rücküberstellung nach Österreich und zu einem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers im Bundesgebiet führte. Der Beschwerdeführer hat sich kein Familienleben in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder oder sonstige Sorgenpflichten und er ist gemäß der österreichischen Rechtsordnung ledig. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder leben in Äthiopien, seine Schwester in Australien. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Es leben keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keine qualifizierten Sprachkurse in Deutsch absolviert. Er ist Mitglied eines Fußballvereins und seit XXXX aktiver Spieler einer Kampfmannschaft. Aus dieser Spielertätigkeit und dem Vereinsleben heraus pflegt der Beschwerdeführer entsprechende Bekanntschaften bzw. Freundschaften. In den Monaten April, Mai, Juni und August 2014 war er als Hilfsarbeiter auf einem Gemeindebauhof tätig und zudem hat er einen achtstündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650); dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.