G310 2010249-1•BVwG G310 2010249-1
G310 2010249-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2014
Pflichtversicherung, Selbstständigkeit, Versicherungspflicht
G310 2010249-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 24.06.2014, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt, dass er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2013 nach dem GSVG pflichtversichert sei. Zugleich wurden ihm einige Formulare, darunter auch eine Versicherungserklärung, zugesendet, welche der BF ausgefüllt an die belangte Behörde retournieren solle.
2. Mit E-Mail vom 17.02.2014 bestritt der BF seine Versicherungspflicht nach dem GSVG.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem BF in der Folge mit Schreiben vom 23.03.2014 eine Zahlungserinnerung, wonach auf dem Beitragskonto des BF ein Rückstand von EUR 2.192,54 bestehe und der Betrag binnen 14 Tagen einzuzahlen sei.
Diese Zahlungserinnerung schickte der BF mittels Kurzbrief vom 26.03.2014 im Original an die belangte Behörde mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Schreiben um einen "Irrläufer" handle.
Mit einem ebensolchen Kurzbrief vom 17.04.2014 retournierte der BF auch das Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2014.
4. Mittels Schreiben vom 16.04.2014 gab der BF der belangten Behörde zudem bekannt, dass es klar sei, dass er als Rechtsanwalt der Versicherungspflicht unterliege. Er habe in einer Gesellschaft mit
XXXX vom 01.11.2012 bis 31.12.2013 eine Hausverwaltung unter der Bezeichnung XXXX betrieben. Im Rahmen dieser Hausverwaltung seien lediglich eigene Häuser des BF, welche er mit Freunden anteilig besitze; verwaltet worden. Diese Verwaltung sei ohne eigenen Gewerbeschein erfolgt. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei durch die Tätigkeit des BF als Rechtsanwalt gewerberechtlich gedeckt. Der BF wolle keine Leistungen der belangten Behörde. Die Möglichkeit, einige wenige Jahr gewerblich tätig zu werden, Versicherungszeiten nachzukaufen und dann eine weitere Pension (auf Höchstbemessungsgrundlage) zu beziehen, lehne der BF aus moralischen Gründen ab.
5. Die belangte Behörde verständigte den BF mit Schreiben vom 26.05.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich seiner Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2013. Es sei aktenkundig, dass der BF laut Firmenbucheintrag (FN XXXX) vom 01.11.2012 bis 16.12.2013 Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: Gesellschaft) gewesen sei. Die belangte Behörde habe mittels Gewerberegisterauszug vom 13.01.2014 von der Stellung des BF als Gesellschafter erfahren. Die gegenständliche Gesellschaft habe mit der Gewerbescheinnummer
XXXX mehrere Gewerbeberechtigungen lautend auf Sicherheitsgewerbe, Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe. Die Gesellschaft sei zudem Mitglied der Wirtschaftskammer. Der BF habe mit Schreiben vom 16.04.2014 die Pflichtversicherung bestritten. In weiterer Folge ergehe nach Verstreichung der 14-tätigen Stellungnahmefrist von Amts wegen ein Bescheid.
6. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nahm der BF mit Schreiben vom 10.06.2014 Stellung. Es sei richtig, dass der BF im angeführten Zeitraum (01.11.2012 bis 16.12.2013) Gesellschafter der gegenständlichen Gesellschaft gewesen sei. Die Gesellschaft sei durch Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen. Sie habe keinerlei Tätigkeit ausgeführt; es habe kein Betrieb stattgefunden. Das Anlagevermögen sei veräußert worden und die Gesellschaft aufgelöst worden. Der Jahresabschluss 2013 werde demnächst erstellt. Auch aus diesem Jahresabschluss seien die obigen Tatsachen ersichtlich.
7. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 24.06.2014, VSNR:
XXXX, mit Spruchpunkt 1. fest, dass der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG im Zeitraum von 01.11.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege. Weiters wurden für den in Spruchpunkt 1. Genannten Zeitraum der festgestellten Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung die monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 und § 25A GSVG (Spruchpunkt 2.) und die monatlichen Beiträge gemäß §§ 27, 27a und d GSVG idF von 2011 sowie § 52 BSMVG in der im Jahr 2011 gF. und § 35 GSVG in der jeweils g.F. (Spruchpunkte 3. bis 5.).
Begründend gab die belangte Behörde nach Darstellung des soeben geschilderten Sachverhaltes in den Feststellungen des Bescheides, im Wesentlichen zusammengefasst weiters an, dass sich diese Feststellungen aus den übermittelten Daten der Gewerbebehörde und den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei, ergebe. Da es sich bei der bescheidgegenständlichen Beitragsgrundlage um eine noch vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG handle und noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 oder eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorliege, dass für das Jahr 2011 keine steuerliche Veranlagung erfolge, könne derzeit auch nur über die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG abgesprochen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG seien aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handle, auch die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, sofern diese Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Laut Firmenbucheintrag (FN XXXX) sei der BF vom 01.11.2012 bis zum 16.12.2013 Gesellschafter der Gesellschaft gewesen. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte seien gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG grundsätzlich die in diesem Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durschnitt entfallenden Einkünfte au einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG maßgeblich. Als Einkünfte würden Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 gelten. Nach Darstellung der Bestimmungen der §§ 25 und 25a GSVG führte die belangte Behörde weiters aus, dass die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für den gegenständlichen Zeitraum mit einem Wert von jeweils EUR 537,78 festzustellen gewesen sei. Daran anschließend stellte die belangte Behörde die Berechnung der monatlichen vorläufigen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie für die Selbstständigenvorsorge für den gegenständlichen Beitragszeitraum auf.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.07.2014, welche bei der belangten Behörde am 21.07.2014 und somit fristgerecht einlangte. Der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten und es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das diesbezügliche Verfahren einstellen. Als Begründung wurde angegeben, dass eine Pflichtversicherung nach dem GSVG tatsächlich nicht vorliege. Der BF sei seit 1991 bis dato hauptberuflich als Rechtsanwalt selbstständig tätig und versichert. Personen, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und in gesetzlichen Interessensvertretungen (Kammern) organisiert seien, hätten die Möglichkeit aus der Pensions- bzw. Krankenversicherung auszutreten und sei die Möglichkeit dieses "Opting out" von der Kammer der österreichischen Rechtsanwälte in Anspruch genommen worden. Gemäß § 5 GSVG sei der BF demnach von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen, weshalb auch für den gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bestanden habe. Einhergehend damit sei auch kein monatlicher Beitrag nach dem BMSVG zu leisten.
9. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 30.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.
Die belangte Behörde führte in ihrer Beschwerdevorlage erklärend aus, dass seitens der belangten Behörde keine Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund der Tätigkeit des BF als Rechtsanwalt festgestellt worden sei, sondern die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG aufgrund der Stellung als Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX begründet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist selbstständig tätiger Rechtsanwalt und war im Zeitraum von 01.11.2012 bis 16.12.2013 zusätzlich Gesellschafter der XXXX, welche Gewerbeberechtigungen für das Sicherheitsgewerbe, Bewachungsgewerbe und Berufsdetektive hat und Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unbestritten.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Der BF stellt den Sachverhalt außer Streit und beschränkt sein Vorbringen darauf, dass er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen sei und deshalb auch bezüglich seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Offenen Gesellschaft keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG begründet werde. Strittig ist daher, ob für den BF überhaupt eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG besteht. Zur Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen bzw. monatlichen Beiträge bringt der BF in seiner Beschwerde keine Einwände vor, ebenso wenig in Bezug auf den etwaigen Versicherungszeitraum (Beginn und Ende der Versicherungspflicht wurde seitens der belangten Behörde mit 01.11.2012 bzw. 31.12.2013 festgestellt). Sein Vorbringen bezieht sich lediglich darauf, dass seines Erachtens überhaupt keine Versicherungspflicht besteht.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Versicherungspflicht an sich gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides beschränkt ist. Eine Überprüfung der Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der vorläufigen monatlichen Beiträge iSd. §§ 25, 25a, 27, 27a, 27d, 35 GSVG und § 52 BSMVG bzw. der korrekten Berechnung der Versicherungsdauer hat daher nicht stattzufinden.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung Gesellschafter einer offenen Gesellschaft [...], sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, pflichtversichert.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
§ 5 GSVG lautet:
(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 2004/522, sind aufgrund des § 5 Abs. 1 bis 3 GSVG Rechtsanwälte hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 2004/471, sind aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG Personen hinsichtlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die der Rechtsanwaltskammer [...] zugehören, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
3. Im konkreten Fall ist der BF selbstständig als Rechtsanwalt tätig und würde als solcher unter die Pflichtversicherung nach dem GSVG nach § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. einbezogen werden, wenn die Rechtsanwaltskammer nicht von der Möglichkeit des § 5 GSVG Gebrauch gemacht hätte. In Bezug auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist der BF daher von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Der BF argumentiert weiters, dass seine Tätigkeit in der offenen Gesellschaft von seiner anwaltlichen Tätigkeit gedeckt sei. Die Gesellschaft an sich verfügt jedoch unstrittig über Gewerbeberechtigungen und ist Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG ist aber lediglich die Gesellschafterstellung in der offenen Gesellschaft und die Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des Gesellschafters bzw. im Fall einer Personengesellschaft (wie im gegenständlichen Fall) die Kammermitgliedschaft der Gesellschaft ausschlaggebend. Weitere Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 20.06.2001, Zl. 96/08/0333). Genau diese Voraussetzungen werden vom BF nicht bestritten.
Die Pflichtversicherung tritt Kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung. Das bedeutet: Wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig (vgl. VwGH 16.06.2004, Zl. 2003/08/0085; 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0206 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Zusätzlich ist noch auszuführen, dass eine Pflichtversicherung für die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft unabhängig vom Gewinn eintritt, sogar selbst dann, wenn mit dieser Gesellschaft Verluste erwirtschaftet werden. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmungen nach § 4 Abs. 1 Z 5 und Z 6 GSVG auf Erwerbstätigkeiten, die die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG begründen, ist mangels ähnlicher Sachverhalte nicht möglich (vgl. Teschner (Hrsg.), GSVG, 100. Erg.-Lfg., § 2 Rz 7). Das etwaige Ruhen des Gewerbebetriebes der Gesellschaft iSd. § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG wurde nicht behauptet, noch finden sich dazu Anhaltspunkte bzw. die Anzeige im Verfahrensakt. Auch diese Ausnahme von der Pflichtversicherung kommt daher gegenständlich nicht zum Tragen.
Die Versicherungspflicht des BF für den im Bescheid angeführten Zeitraum ist aus den angeführten Gründen gegeben und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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