BVwG W208 2011217-1

W208 2011217-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2014

Regest

Anmerkungen - unsachliche, Ansehen des Amtes, Antragsmanipulation,<br/>begründeter Tatverdacht, Dienstpflichtverletzung,<br/>Exekutionsrechtspfleger, Freispruch, Suspendierung, Verdachtsgründe,<br/>wesentliche Interessen des Dienstes

Texte intégral

BVwG W208 2011217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2011217.1.00

Spruch

W208 2011217-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ; XXXX gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, SENAT XXXX vom 03.07.2014, Zl. 2 Ds 14/10, gegen die Aufhebung der Suspendierung von ADir XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid der Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Justiz vom 03.07.2014, Zl. 2 Ds 14/10 wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG aufgehoben. Die Suspendierung bleibt aufrecht.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Rechtspfleger in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen bei einem Bezirksgericht.

2. Am 08.11.2010 erließ die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat XXXX (DK) einen Einleitungs- u. Unterbrechungsbeschluss der in der Folge am 09.08.2011 und am 07.10.2012 ergänzt wurde. Grundlage war eine Anzeige gegen den DB vom 17.09.2010. Die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens resultierte aus einem anhängigen Strafverfahren wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch (§302 StGB), aufgrund eines Teils der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.

3. Gemeinsam mit der letzten Ergänzung des Einleitungsbeschlusses erging am 07.10.2012 ein Suspendierungsbeschluss gem. § 112 Abs. 3 BDG der DK (Datum der vorläufigen Suspendierung 31.08.2012), der folgenden Spruch aufweist und wie folgt begründet wurde (ANMERKUNG: Anonymisierung durch BVwG):

"I. In Ergänzung der Einleitungsbeschlüsse vom 8. November 2010, 2 Ds 14/10-3, und vom 8. August 2011, 2 Ds 14/10-11, wird gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den DB (auch) durchgeführt, weil er (weiters) im Verdacht steht, er habe als beim BG [...] in Exekutionssachen tätiger Rechtspfleger

der VJ-Info 2/2007 zuwider und entgegen der von ihm am 02.08.2012 übernommenen schriftlichen Weisung der (stellvertretenden) Vorsteherin des BG vom 1. August 2012, wonach die Vermögensverzeichnisse, welche von ihm unterfertigt wurden, ab sofort persönlich in der VJ zu erfassen sind, am 8. August 2012 zu 13 E 4499/05k (ON 16), 13 E 2246/12x (ON 3) und 13 E 2394/12m (ON 3) die - weisungswidrige - Erfassung durch die Kanzlei verfügt.

die unter 1. genannte schriftliche Weisung vom 1. August 2012 unmittelbar nach deren Übernahme am 02.08.2012 am Gang des Amtsgebäudes demonstrativ zerknüllt;

Im Verfahren 13 E 2328/12f einen offenen Exekutionsantrag nicht weiter bearbeitet, sondern am 6. bzw. 10. August 2012 "ablegen" verfügt; sowie

im Verfahren 13 E 4896/10z über einen Kostenbestimmungsantrag des Drittschuldners vom Dezember 2010 bis dato nicht entschieden.

Der BF steht daher im Verdacht, gegen die Verpflichtungen, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs 1 BDG 1979), verstoßen zu haben und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben.

Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäß § 233b Abs. 2 BDG fallbezogen die am 31.12.2011 in Geltung stehenden Bestimmungen des BDG zur Anwendung gelangen, weil das in Rede stehende Disziplinarverfahren vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitet wurde.

Mit den zitierten Beschlüssen des Disziplinarsenates vom 08.11.2010, 2 Ds 14/10-3 und vom 08.08.2011, 2 Ds 14/10-11, wurde gegen den DB wegen des Verdachts des mehrfachen Verstoßes gegen die in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verankerten Dienstpflichten gemäß § 123 Abs. 1 BDG das Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Blick auf das gegen den DB bei der Staatsanwaltschaft [StA] zu XXXX geführte Strafverfahren nach der StPO das Disziplinarverfahren unterbrochen (§ 114 Abs 2 BDG). Nach der ergänzenden Disziplinaranzeige des Präsidenten des OLG vom 31.08.2012 und den von der Disziplinarbehörde eingeforderten Nachtragsbericht vom 27.09.2012 wird dem DB nunmehr über die bisherigen Anschuldigungspunkte hinaus das aus dem Spruch ersichtliche weitere pflichtwidrige Verhalten zur Last gelegt, von welchem unter einem, neuerlich auch die Oberstaatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt wurde.

In seiner bislang vorliegenden kursorischen schriftlichen Stellungnahme vom 05.09.2012 (ON 299 des Verwaltungsaktes) verantwortet sich der DB im Ergebnis nicht geständig. [ANMERKUNG BVwG: In der Stellungnahme weist der DB insbesondere die Anschuldigung zurück er hätte eine Weisung nicht befolgt, er habe nur versucht einen anderen Lösungsweg zu finden und die aufgetragene Tätigkeit zu delegieren versucht. Es könne sein, dass seine Erledigungen nicht alle lupenrein und einfach wären und man könne sicher manches besser machen. Er habe jedoch keine schlechte Dienstauffassung, versuche sich auch keine Dinge herauszunehmen und weise die Unterstellung von mutwilligen Dienstpflichtverletzungen zurück. Er beantrage die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung.]

Der konkrete Verdacht in Bezug auf die im Tenor aufscheinenden neu hervorgekommenen Anschuldigungspunkte gründet sich allerdings auf die zu ON 15, Aktenseite 265 einliegende schriftliche Weisung, die auszugsweise beigeschafften Ablichtungen der Akten 13 E 4499/05k, 13 E 2246/12x, 13 E 2394/12m, 13 E 2328/12f und 13 E 4896/10z des BG sowie auf die Depositionen der Zeuginnen VB Jennifer B. und ADir. Reg. Rat. Vera St.

Der DB steht demnach im Verdacht durch das im Spruch zur Darstellung gebrachte Verhalten die in §§ 43 Abs 1, 43 Abs 2, 44 Abs 1 BDG verankerten Dienstpflichten verletzt zu haben, weshalb die Einleitungsbeschlüsse vom 08.11.2010 und 08.08.2011 zu ergänzen sind.

Die dem DB zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erweisen sich - nicht zuletzt bei ihrer vernetzten Betrachtung - nunmehr als so gravierend, dass durch die Belassung des DB im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, zumal das mehrfache über einen längeren Zeitraum hinweg und teils während bereits anhängiger Straf- und Disziplinarverfahren perpetuierte Fehlverhalten den Kernbereich der Exekutionsrechtspflegertätigkeit tangiert, der DB das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig erschüttert hat und seine weitere Einbindung in den Dienstbetrieb nicht risikolos bewerkstelligbar ist. Der Disziplinarsenat schließt sich damit nicht zuletzt jenem Kalkül an, welches aus dem dem Nachtragsbericht des Präsidenten des OLG vom 27.11.2012 beigeschlossenen "AV vom 26.09.2012/F-H" erhellt. Der DB ist daher gemäß § 112 Abs 3 BDG mit den Rechtsfolgen nach Abs 4 der zitierten Bestimmung vom Dienst zu suspendieren".

Der angesprochene AV vom 26.09.2012 (ON 301 des Verwaltungsaktes) fasst das Ergebnis einer Revision zusammen und führt sinngemäß aus, dass der DB in den eingesehenen Exekutionsakten mangelhafte Verbesserungsaufträge erteilt, teilweise Exekutionsanträge nicht entschieden, unzulässige Erhebungen (entgegen § 3 EO) bei Anträgen um Exekutionsbewilligung pflegte, keine Kostenentscheidung vorgenommen, Fahrnisexekutionen trotz positiver Drittschuldnererklärung ohne Antrag bewilligt, noch in einem Akt Bruchteilstitel geschafft habe (obgleich seit Jahren außer Kraft) und Vermögensverzeichnisse nicht selbst verfasst habe. In den Konkursakten würden teilweise Sperren hinsichtlich des pfändbaren Bezuges fehlen, sich nicht ergäben ob Geld zur Tagsatzung mitgebracht worden sei, Sparbücher seien teilweise nicht verwertet worden, er habe sogenannte "Kennenlerntatgsatzungen" ohne Protokoll gegeben, in einigen Fällen seien keine Treuhänder bestellt worden, sondern dem Schuldner überlassen worden Beträge an das Gericht zu überweisen und mangelhafte Drittschuldnerverständigungen und Verfahrenshilfeentscheidungen entgegen gefestigter Rechtssprechung ergangen. Positiv wurde vermerkt, dass sich der DB an die Aufträge der Instanz in letzter Zeit gehalten haben dürfte. In den Akten sei vieles offen bzw. ungeklärt und diese seien schwierig nachzubearbeiten. Resümierend kommt die Unterzeichnerin des AV F-H. zum Schluss, dass der DB keine Exekutionsabteilung mehr leiten könne, weil nicht zu erwarten sei, dass er seine Arbeitsweise ändern werde.

Dem Verwaltungsakt ist weiters zu entnehmen, dass einer vom DB erhobenen Berufung vom 24.10.2012 gegen den ergänzenden Einleitungs- und Suspendierungsbeschluss vom 07.10.2012, 2 Ds 14/10, von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 15. Jänner 2013, GZ 111/13-BK/12, insoweit Folge gegeben wurde, als der angefochtene Beschluss in seinen Punkten I.1. (weisungswidrige - Erfassung durch die Kanzlei beauftragt) und I.2. (Weisung demonstrativ zerknüllt) aufgehoben, jedoch wurde der Berufung im Übrigen keine Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinen Punkten I.3. und I.4. sowie II. (betreffend die Suspendierung) bestätigt (ON 349 des Verwaltungsaktes).

4. Am 03.07.2014 erlies die DK einen Verhandlungsbeschluss indem sie dem DB vorwarf, er stehe im Verdacht (ANMERKUNG BVwG: Gekürzt, anonymisiert und neu nummeriert durch BVwG!):

Im Laufe des Jahres 2010 in Bezug auf folgende Exekutionsanträge eigenmächtig Manipulationen vorgenommen zu haben

  1. 13 E 2619/10x eigenmächtige Anmerkung: "Verzicht auf Drittschuldnererklärung",

  2. 13 E 1245/10p handschriftliche Anmerkung in roter Farbe:

"Äußerungsverzicht für Ds!",

  1. 13 E 1422/10t handschriftliche Anmerkung in roter Farbe:

"Pkt10/Verzicht" und unter Pkt 10 "Verzicht auf Drittschuldnererklärung" angekreuzt und anfügen des Wortes "ausbessern"

Weiters auf Geschäftsstücken in Exekutionsakten des BG abwertende, jedenfalls aber dem Ansehen der Justiz abträgliche Kommentierungen und Beifügungen vorgenommen hat, und zwar:

  1. 13 E 1304/10i, indem der dem Neuzustellungsantrag ON 6 handschriftlich die Worte "Unsinn" und "unzulässig" beifügte;

  2. 13 E 1260/10v, indem er bei der Rechtsmittelentscheidung ON 25 auf Seite 3 dem Wort "Vollbeendigung" den handschriftlichen Kommentar "und wie stellt man die fest" beifügte;

  3. 13 E 1454/10y, indem er dem Einstellungsantrag den handschriftlichen Kommentar "Das ist der Antrag!!" beifügte;

  4. 13 E 1480/10x, indem er dem hier übermittelten Beschluss des BG den handschriftlichen Kommentar "und was soll das sein?" beifügte;

  5. 13 E 1444/10b, indem er den bereits abgefertigten Beschluss des Vertretungsrechtspflegers unter Beifügung des Vermerkes "offenbar irrigerweise erfolgt" handschriftlich durchstrich;

  6. 13 E 1498/10v, indem er beim hier einliegenden Bericht des Gerichtsvollziehers bei "Vollzug am" handschriftlich (in grüner Farbe) "14.7.92?" einfügte und bei den Beschlusszustellungen "ON1, 2" das Datum rechts unten jeweils mit grüner Farbe einkreiste und indem er beim Kuvert samt beigehefteten RSb handschriftlich "es war keine EB im Kuvert" beifügte, den am RSb versehenen Vermerk EB grün einkreiste und handschriftlich "Nonsens siehe ON 3" hinzufügte;

  7. 13 E 108/05z, hier habe der DB auf zwei Geschäftsstücken abwertende, jedenfalls aber dem Ansehen der Justiz abträgliche Kommentierungen vorgenommen und zwar indem er zu einem noch nicht näher bekannten Zeitpunkt, ab Jänner 2008 ,der Rekursentscheidung des Landesgerichtes (LG) vom 04.01.2008, dem BG zugegangen am 11.01.2008, handschriftlich "Unsinn, es bestand vorher kein Verwertungsantrag" beifügte, weiters zu einem noch nicht näher bekannten Zeitpunkt, ab März 2010, der Rekursentscheidung des LG vom 25.02.2010 dem BG zugegangen am 05.03.2010 handschriftlich "Das stimmt nicht, siehe Aktenseite 79, ist doch schon zu ON 8 (AS 26) am 12.10.07 geschehen, und wie" beifügte;

  8. Ebenfalls zu 13 E 108/05z, zumindest in den Jahren 2008 bis 2010, sich im Exekutionsverfahren beharrlich geweigert habe, die vom LG als Rekursgericht erteilten Aufträge durchzuführen, sodass den Rekursen der betreibenden Partei jeweils wegen (identer) Verfahrensfehler Folge zu geben war;

  9. 13 E 2328/12f einen offenen Exekutionsantrag nicht weiter bearbeitet, sondern am 6. bzw. 10.08.2012 "ablegen" verfügt zu haben

  10. 13 E 4896/10z über einen Kostenbestimmungsantrag des Drittschuldners vom Dezember 2010 bis dato nicht entschieden zu haben.

Er stehe daher im Verdacht Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 BDG, 43 Abs 2 BDG begangen zu haben.

Der Begründung des Verhandlungsbeschlusses ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

"Ein Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Aufhebung der Suspendierung vom 13. Dezember 2013 wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 18. Februar 2014, 2 Ds 14/10-35 abgewiesen. [ANMERKUNG BVwG: Dieser wurde mit der Einstellung der anhängigen Strafverfahren in weiten Teilen, der Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Strafurteil vom 21.01.2013 durch den OGH (30.09.2013, 17 Os 18/13) und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung sowie damit begründet, dass alleine schon die lang andauernde Suspendierung dafür Gewähr biete, dass weitere Handlungen wie angelastet nicht mehr stattfinden würden und somit der Sicherungszweck der Suspendierung nicht mehr gegeben sei. Die Abweisung wurde im Wesentlichen von der DK damit begründet, dass ein Strafverfahren nach wie vor anhängig sei sowie daneben der Verdacht auf zahlreiche weitere Dienstpflichtverletzungen bestünde und daher eine Aufhebung der Suspendierung wegen der Art und der Vielzahl der im zur Last gelegten - den unmittelbaren Kernbereich seiner Tätigkeit als Exekutionsrechtspfleger betreffenden - Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Der lange Zeitraum der Suspendierung sei ebenfalls kein Grund für die Aufhebung.]

In dem zu XXXX der Staatsanwaltschaft gegen den DB geführten Ermittlungsverfahren erfolgt am 30. Oktober 2012 eine Teileinstellung (wegen §§ 302, 223 Abs 1 StGB), eine Trennung in Ansehung einzelner Fakten wegen §§ 302 Abs. 1, 229 StGB (dieses zu XXXX von der Staatsanwaltschaft geführte Verfahren wurde in weiterer Folge am 4. Oktober 2013 eingestellt) und eine Anklageerhebung in Ansehung von drei Fakten [ANMERKUNG BVwG: 13 E 1245/10p, 13 E 1422/10p, 13 E 2619/10x, alle im Zusammenhang mit der eigenmächtigen Anmerkung eines Verzichts auf eine Drittschuldnererklärung auf Exekutionsanträgen.]

Im ersten Rechtsgang wurde der DB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 21. Jänner 2013, XXXX, des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer sechsmonatigen, gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zufolge des Schuldspruches hat er als Rechtspfleger in Exekutionsrechtssachen am Bezirksgericht, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, nämlich nachgenannte betreibende Gläubiger in ihrem Recht auf eine Drittschuldnererklärung (vgl. § 301 EO) sowie auf eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entscheidung über ihren Exekutionsantrag, seine Befugnis im Rahmen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich seine Befugnis zur Bewilligung von Forderungsexekutionen nach § 294a EO (vgl § 17 Abs 2 Z 1 lit b RpflG), wissentlich missbraucht, indem er in nachgenannten Verfahren die Exekutionsanträge durch Ankreuzen des Punktes ‚Verzicht auf Drittschuldnererklärung' bzw durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks in der unten näher beschriebenen Weise eigenmächtig veränderte, die von ihm so ergänzten Anträge sodann ‚antragsgemäß' bewilligte und in der über die VJ erstellten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung unter ‚Ergänzende Angaben zum Verpflichteten' tatsachenwidrig die Passage ‚Auf eine Drittschuldnererklärung wird verzichtet' aufnehmen ließ, und zwar

  1. am 25. März 2010 im Verfahren AZ 13 E 1245/10p des BG die Republik Österreich, vertreten durch die BPD, Polizeikommissariat O., indem er auf den Exekutionsantrag über der Bewilligungsstampiglie handschriftlich ‚Äußerungsverzicht für DS! Pkt 10!' ergänzte,

  2. am 9. April 2010 im Verfahren AZ 13 E 1422/10p des Bezirksgerichtes Kaan M. und Ibrahim T., vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, indem er im Exekutionsantrag Punkt 10.) 2.) ‚Verzicht der Drittschuldnererklärung' ankreuzte, dort ‚ausbessern' vermerkte und über der Bewilligungsstampiglie handschriftlich ‚Pkt. 10/Verzicht' ergänzte,

  3. am 28. Juni 2010 im Verfahren AZ 13 E 2619/10x, des Bezirksgerichtes Daniel T., vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, indem er auf dem Exekutionsantrag Punkt 10.) 2.) ‚Verzicht der Drittschuldnererklärung' ankreuzte, dort ‚ausbessern' vermerkte und über der Bewilligungsstampiglie handschriftlich ‚Pkt. 10/Verzicht' ergänzte (ON 33 des zitierten Aktes).

Dieses von der Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen Strafe und vom DB mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 2013, 17 Os 118/13w, aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen verwiesen (ON 39 des zitierten Aktes).

Im zweiten Rechtsgang wurde der DB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 7. März 2014, XXXX, von diesen gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Freispruch wurde mit dem Nichtvorliegen der subjektiven Tatbestandselemente des § 302 StGB begründet (ON 46 des zitierten Aktes). Eine gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 48) zog diese nach Einsichtnahme in die schriftliche Urteilsausfertigung zurück (ON 1, AS 19; siehe auch die Endverfügung vom 2. Mai 2014 - ON 49 des zitierten Aktes).

Im nunmehr gemäß § 114 Abs. 3 BDG 1979 weiterzuführenden Disziplinarverfahren ist mit Blick auf die bereits in den Einleitungsbeschlüssen ON 3, 11 und 18 (in Ansehung der diesbezüglich noch verfahrensgegenständlichen Punkte I. 3. und 4. - siehe dazu ON 27) zur Darstellung gebrachten Beweismittel, insbesondere die den Disziplinaranzeigen angeschlossenen Beilagen (Aktenbestandteile), der - in objektiver Hinsicht im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellte - Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt (§ 124 Abs 1 BDG 1979 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 233b Abs 2 BDG 1979)."

5. Ebenfalls am 03.07.2014 hob die DK die Suspendierung des DB mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid auf. In der Begründung wird wörtlich angeführt:

"Vorweg wird zur Vermeidung von Wiederholungen zum aktuellen Stand des Disziplinarverfahrens gegen den beim BG als Rechtspfleger in Exekutionssachen tätigen DB und das nunmehr rechtskräftig mit Freispruch beendete Strafverfahren auf den Verhandlungsbeschluss vom 03.07.2014 verwiesen.

Da der DB von den wider ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochen wurde, sind trotz des noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens derart ausgeprägte Gründe (§ 112 BDG) die eine weitere Aufrechterhaltung der Suspendierung erfordern, nicht mehr gegeben, sodass diese aufzuheben ist (zu einem rechtskräftig beendeten gerichtlichen Verfahren als Aufhebungsgrund für eine Suspendierung siehe auch Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 529."

6. Am 07.08.2014 brachte der Disziplinaranwalt Beschwerde gegen die Aufhebung der Suspendierung ein.

Begründend wurde angeführt, der DB sei mit Bescheid vom 07.10.2012 durch die DK vom Dienst suspendiert worden. Mit Bescheid vom 18.02.2014 sei der Antrag des DB auf Aufhebung der Suspendierung von der DK abgewiesen worden. Der DB habe vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe mittlerweile bis auf drei Fakten die zur Anklage gelangt seien, das Strafverfahren eingestellt. Seitens des Disziplinaranwaltes sei dem Antrag damals entgegengetreten worden, weil das Strafverfahren damals noch anhängig gewesen sei und darüber hinaus dem DB weitere im Strafverfahren nicht relevante Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich angelastet worden seien und vor Aufklärung dieser die Ausübung des Dienstes das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die DK habe ausgeführt, dass Umstände die zur Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen seien, nicht weggefallen seien und zudem der DB dem Verdacht zahlreicher weiterer Dienstpflichtverletzungen ausgesetzt sei, somit sei eine Aufhebung der Suspendierung wegen der Art und der Vielzahl der ihm zur Last gelegten den unmittelbaren Kernbereich seiner Tätigkeit als Exekutionsrechtspfleger betreffenden Dienstpflichtverletzungen nicht in Betracht gekommen, weil bei Dienstausübung weiterhin das Ansehen des Amtes und wesentlichen Interessen des Dienstes gefährdet wären.

Wenn nun die DK zur Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides ausführe, dass der DB rechtskräftig von den wider ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei und damit derart ausgeprägte Gründe (§ 112 Abs. 1 BDG) die eine weitere Aufrechterhaltung der Suspendierung erfordern würden, nicht mehr gegeben seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die rechtskräftigte Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens zwar die Aufhebung der Suspendierung erforderlich machen kann (VwGH 24.11.1982, 81/09/0049), umgekehrt müsse aber ein Freispruch auch nicht automatisch zur Aufhebung der Suspendierung führen (VwGH 27.04.1989, 88/09/0136).

Nur die in Pkt. 1 des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses vom 08.11.2010 genannten Verhaltensweisen seien Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens gewesen. Der Freispruch hindere die Disziplinarbehörde aber keineswegs an der weiteren disziplinarrechtlichen Verfolgung. Sie sei zwar, wie im Fall einer gerichtlichen Verurteilung, an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes gebunden, die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinausgehenden disziplinarrechtlich relevanten Sachverhaltes könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte trotz des Freispruches disziplinarrechtlich zu verantworten habe (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 126). Das bloße Fehlen der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen subjektiven Tatseite mache das gesetzte Verhalten disziplinarrechtlich nicht weniger relevant, sei doch die Zielrichtung der Suspendierung eine andere als jene des § 302 Abs 1 StGB.

Zudem gehe die dem DB disziplinarrechtlich vorgeworfene Verhaltensweise qualitativ weit über jener des Strafverfahrens hinaus. Die Suspendierung beinhalte einen Präventionsgedanken, der Beamte solle an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden, dies sei aber nur möglich, wenn nach der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu erwarten sei, dass eine Belassung im Amt als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen genützt würde.

Eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen habe der Verwaltungsgerichtshof auch dann angenommen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielfolgen und eine Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre. Bejaht sei dies u.a. bei mehrfacher Nichtbefolgung von Weisungen worden (zB VwGH 16.12.1997, 96/09/0358; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 512).

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt habe die Zulässigkeit der Suspendierung generell dann bejaht, wenn die Einstellung des Beamten zum Dienst wegen der begangenen Dienstpflichtverletzungen als gestört zu erachten sei und auf die zu befürchtende Beispielswirkung sowie die Einstellung des Beschuldigten zu den rechtlich geschützten Werten Bezug genommen (06.04.1983, GZ 11-DOK/83; 27.11.1984, GZ 87/5-DOK/84). Weiters solle durch die Suspendierung verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhalte, an der der Beamte tätig sei (08062009, GZ 38/7-DOK/09).

Da bisher gesetzte disziplinäre Maßnahmen erfolglos geblieben seien, sei zu befürchten, dass es durch die Wiederaufnahme des Dienstes durch den DB auch weiterhin zu einer Gefährdung der Dienstinteressen kommen könne, dabei sei nicht nur an die den Aktenbestandteilen hinzugefügten Kommentare und Bemerkungen, sondern auch und insbesondere an die wiederholte Fällung eines Beschlusses unter Abkehr von gefestigter Judikatur und konkreter Aufträge der Instanz oder an die eigenmächtigen Veränderungen von Anträgen zu denken. Diese Verhaltensweisen beträfen die Kernkompetenz der Exekutionsrechtspflegertätigkeit. Dabei dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der DB jene Verhaltensweisen die ihm mit der ersten Disziplinaranzeige vorgeworfen worden seien, auch nach Einleitung des Disziplinar- und letztlich auch des Strafverfahrens über einen Zeitraum von mehreren Jahren fortgesetzt habe und sich auch durch eine Weisung der Vorsteherin des BG, nicht davon habe abhalten lassen.

Bereits aus dem Bericht des Präsidenten des OLG aus dem Jahre 2010 ergäbe sich, dass das Verhalten und die Arbeitsweise des DB bereits seit Jahren Anlass zur Beschwerde gegeben und auch immer wieder zu Belehrungen geführt habe. Er habe seine obstruktive Grundhaltung trotz mehrerer Disziplinaranzeigen nicht geändert und Weisungen bewusst missachtet. Da er bis zuletzt vollkommen uneinsichtig gewesen sei, stehe zu befürchten, dass er bei Wiederaufnahme des Dienstes sein Verhalten fortsetzen würde.

Diese Erwägungen träfen auf den DB nach wie vor zu. Es ist daher mehr als fraglich, ob er risikolos wieder in den Dienstbetrieb eingebunden werden könne. Seine großteils negativ konnotierten Bemerkungen seien sicherlich auch geeignet bei der Bevölkerung, soweit sie Einsicht in einen entsprechenden Akt erhalte, eine schlechte Meinung vom BG hervorzurufen.

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Suspendierung, nämlich das Vorliegen eines begründeten Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen, die ihrer Art nach geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, sei nach Ansicht des Disziplinaranwaltes daher nach wie vor erfüllt. Der bloße Freispruch im Strafverfahren, der ausschließlich mangels Erweisbarkeit der subjektiven Tatseite erfolgt sei, vermöge daran nichts zu ändern. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der Disziplinarkommisson beim Bundesministerium für Justiz vom 03.07.2014 ersatzlos beheben, sodass die Suspendierung des DB aufrecht bleibe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Disziplinarbeschuldigten/Suspendierten

Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte (DB) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 1985 begann er seine Ausbildung zum Rechtspfleger, war bis 1989 am Exekutionsgericht XXXX tätigt und ist seit 01.01.1993 als Rechtspfleger in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen beim Bezirksgericht XXXX (BG). Gem. §§ 17, 17a RpflG ist er unter anderem für die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf das bewegliche Vermögen nach §§ 249 bis 345 EO zuständig, somit auch für Exekutionsanträge nach § 294a EO (Forderungsexekutionen). Er erledigt nach eigener Aussage im Strafverfahren ca. 100 Exekutionsanträge pro Tag und daneben ca. 40 - 50 aufwendigere Insolvenzsachen (pro Jahr).

Er hat keine disziplinären oder strafrechtlichen Vorstrafen, sämtliche Strafverfahren die im Zusammenhang mit der Causa geführt wurden, wurden entweder bereits von der StA eingestellt oder endeten mit Freispruch.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Gegen den DB wurde am 17.09.2010 Disziplinar- und Strafanzeige erstattet und am 08.11.2010 ein umfassender Einleitungsbeschluss gefasst, der in der Folge zweimal am 08.08.2011 (Verdacht iZm 13 E 108/05z) und am 07.10.2012 (Verdacht zu 13 E 2328/12f und 13 E 4896) ergänzt wurde. Am 31.08.2012 erfolgte die vorläufige Suspendierung durch das OLG und am 07.10.2012 die Suspendierung durch die DK. Die vorläufige Suspendierung wird mit dem Verstoß des DB gegen eine schriftliche Weisung der Vorsteherin des BG vom 01.08.2012 und deren demonstrative Zerknüllung begründet. Ein diesbezüglicher Weisungsverstoß lag aber nach Ansicht der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15.01.2013 nicht vor, sodass diese die beiden Anschuldigungspunkte ersatzlos im Beschluss der DK aufhob, jedoch dennoch die Suspendierung aufgrund der verbleibenden Anschuldigungspunkte für gerechtfertigt hielt. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren wegen § 302 StGB noch anhängig und führte die BK dazu aus, dass die eigenmächtige Abänderung von Parteianträgen, zweifellos geeignet sei, das Ansehen des Amtes zu erschüttern.

Dem DB werden nunmehr die im Punkt I.4 (Verfahrensgang) dargestellten und im Einleitungsbeschluss in insgesamt 13 Punkten näher ausgeführten Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich vorgeworfen.

Zu den Punkten 1 - 3 (eigenmächtiger Verzicht Drittschuldnererklärung - § 302 EO) ergibt sich, dass das diesbezügliche Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) mit einem Freispruch geendet hat. Bei näherer Analyse der Urteilsbegründung vom 07.03.2014 und den Verhandlungsschriften ergibt sich, dass der DB die Vermerke anbrachte, weil er Kosten sparen wollte und sich Arbeit (durch Administration der Verrechnungsvorgänge). Er ging dabei nicht davon aus, dass der jeweilige Gläubiger durch den von ihm angebrachten Verzicht keine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über das weitere exekutionsrechtliche Vorgehen treffen konnte. Er war darüber hinaus der Meinung seine Vorgehensweise sei durch §§ 74 und 27 EO gerechtfertigt und dass das diesbezügliche Formular missverständlich sei.

Die Punkte 4 - 10 (Kommentierungen in Akten) betreffen im Wesentlichen von ihm handschriftlich und teilweise farbig angebrachte Kommentierungen in den 7 angeführten Akten, die nach Ansicht der DK abwertend, jedenfalls aber dem Ansehen der Justiz abträglich wären. Diese Kommentierungen sind: "Unsinn; unzulässig;

Vollbeendigung; und wie stellt man die fest; Das ist der Antrag!!;

und was soll das sein?; offenbar irrigerweise erfolgt; 14.7.92?; es war kein EB im Kuvert; Nonsens siehe ON3; Unsinn, es bestand vorher Verwertungsantrag; das stimmt nicht, siehe Aktenseite 79, ist doch schon zu ON 8 (AS26) am 12.10.07 geschehen, und wie;".

Im Punkt 11 wird dem DB vorgeworfen in den Jahren 2008 - 2010 Aufträge des LG als Rekursgericht zu einer konkreten AZ nicht durchgeführt zu haben. Um welche konkreten Aufträge es sich gehandelt hat ist dem Einleitungsbeschluss nicht zu entnehmen, die Konsequenz war das Verfahrensfehler vorlagen und die Rekurse erfolgreich.

In den Punkten 12 und 13 wird dem DB schlussendlich vorgeworfen, er habe einen Akt 2012 nicht bearbeitet und abgelegt und einen weiteren Fall vom Dezember 2010 bis dato nicht entschieden.

Die Disziplinarkommission sah vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund des Freispruchs von den strafrechtlichen Vorwürfen die Voraussetzungen des § 112 BDG für die Suspendierung nicht mehr gegeben.

Der Disziplinaranwalt begehrt dagegen die Aufrechterhaltung der Suspendierung, zusammengefasst aus folgenden Gründen:

a) der strafrechtlich Vorwurf habe nur die Punkte 1 - 3 erfasst, es bestehe diesbezüglich trotz Freispruch eine disziplinärer Verantwortlichkeit

b) die darüber hinausgehenden 10 disziplinär relevanten Vorwürfe seien unverändert aufrecht und würden qualitativ weit über jene des Strafverfahrens hinausgehen

c) das dienstliche Interesse sei weiter gefährdet, weil

aa) gesetzte disziplinäre Maßnahmen erfolglos geblieben seien (Welche, wann und aus welchem Anlass gesetzt worden seien, wird nicht angeführt und sind diese auch dem EB nicht zu entnehmen. Die angesprochene Weisung der Vorsteherin ist ebenfalls nicht näher ausgeführt, ebensowenig wie Details zum Bericht des Präsidenten des OLG aus dem Jahre 2010 oder zu den Belehrungen.)

bb) Kommentare und Bemerkungen Aktenbestandteilen hinzugefügt wurden, die geeignet seien eine schlechte Meinung in der Bevölkerung (bei Akteneinsicht) zu erzeugen;

cc) wiederholt Beschlüsse unter Abkehr von gefestigter Judikatur (Welche wird nicht angeführt, gemeint sind vermutlich jene zwischen 2008 und 2010 - vorne I.4 Punkt 11) und

dd) wiederholt Beschlüsse unter Abkehr von konkreten Aufträgen der Instanz (Welche konkret wird nicht angeführt und ist auch dem EB nicht zu entnehmen, wo nur pauschal auf einen Zeitraum zwischen 2008 und 2010 hingewiesen wird hier wiederum vermutlich gemeint vorne I.4 Punkt 11) gefällt worden seien;

ee) Anträge eigenmächtig verändert worden seien;

ff) Weisungen bewusst missachtet worden seien (Welche wird nicht angeführt!)

Dies seien Kernkompetenzen eines Exekutionsrechtspflegers, die Verhaltensweisen seien auch noch nach der ersten Anzeigeerstattung über Jahre fortgesetzt worden und der DB sei vollkommen uneinsichtig.

Diese Fortsetzung der Dienstpflichtverletzungen nach der Anzeigeerstattung vom 17.09.2010 in dessen Zusammenhang der BF auch die Weisung erhielt, künftig handschriftliche Anmerkungen zu unterlassen, konnte nur in 2 Fällen (Verdacht zu 13 E 2328/12f und 13 E 4896) festgestellt werden. Im 1. Ergänzungsbeschluss vom 08.11.2011 ist lediglich die Rede von abträglichen Kommentierungen zu 13 E 108/05z die nach dem 11.01.2008 und nach dem 05.03.2010 dem BG zugegangen sind, sowie davon, dass er sich dazu zwischen 2008 und 2010 geweigert habe Aufträge des Rekursgerichtes durchzuführen. Ob tatsächlich Weigerungen nach der Belehrung/Weisung vom 17.09.2010 erfolgt sind ist nicht ersichtlich. Im 2. Ergänzungsbeschluss vom 07.10.2012 hat bereits die Berufungskommission festgestellt, dass zu den Punkten betreffend der Weisung (1. u. 2.) kein Verstoß vorlag und die übrigen Punkte beschäftigen sich mit der Nichtbearbeitung und Ablage des Aktes 13 E 2328/12f vom August 2012 und der Nichtentscheidung über einen Kostenbestimmungsantrag vom Dezember 2010.

Ein Hinweis darauf, dass der DB tatsächlich davon überzeugt sein dürfte hinsichtlich der Punkte 1 - 3 rechtlich korrekt gehandelt zu haben, findet sich in der Verhandlungsschrift vom Jänner 2013, weil er dort auf die explizite Frage des Richters, ob ihm nun klar sei dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe - klar mit "Nein" antwortete.

Zu den Anmerkungen in den Akten verantwortete er sich bereits am 17.09.2010 dahingehend, dass dies Notizen seien, die nur für ihn von Belang seien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den vorgelegten umfangreichen Verwaltungsakten, insbesondere den Feststellungen des LG im Urteil vom 07.03.2014, der Verhandlungsschrift der Hauptverhandlung vom 21.01.2013 und vom 11.03.2014 vor dem Strafgericht.

Die Feststellung zum Sachverhalt konnten ebenfalls durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der auch die jeweiligen strafgerichtlichen Akte enthielt, getroffen werden. Der DB bestreitet, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben bzw. behauptet zu einzelnen Vorwürfen Rechtfertigungsgründe und jedenfalls zu den Punkten 1 - 3 sieht er kein Verschulden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gem. § 112 Abs. 3a BDG steht der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gem. Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Die relevante Bestimmung der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 lautet unter der Überschrift "Drittschuldnererklärung":

§ 301 (1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:

1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

2. ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;

3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach § 300 a;

4. ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291 c Abs. 2 eingestellt wurde;

5. die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten.

(2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht, eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Er ist auch berechtigt, seine Erklärung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht seines Aufenthalts zu Protokoll zu geben. Dieses Protokoll ist von Amts wegen dem Exekutionsgericht, eine Ausfertigung davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden.

(3) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrags bekanntzugeben.

(4) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner den betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 3 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.

Die Höchstgerichte haben dazu - unter anderem - folgende Aussagen getroffen:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

Das Suspendierungsverfahren ist ein vom eigentlichen Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren sui generis, in dem es den Disziplinarbehörden freisteht, zum Vorliegen eines begründeten oder nicht begründeten Verdachtes auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Dem BF steht es frei, Eingaben an die Disziplinarbehörde zu richten, in denen er den im Raum stehenden Tatverdacht zu entkräften sucht. Nach der stRspr des VwGH zur Bedeutung des Art. 6 EMRK im Suspendierungsverfahren handelt es sich bei der Suspendierung nur um eine, einen Teil des Disziplinarverfahren darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahren beschränkte (Sicherungs)Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK kommen im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (VwGH 6.9.2007, 2007/09/0108; 8.8.2008, 2007/09/0314; 16.10.2008, 2007/09/0298; 23.4.2009, 2007/09/0296).

Nach § 112 Abs 5 BDG 1979 ist die Suspendierung UNVERZÜGLICH (und zwar von der Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren gerade anhängig ist), aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, wegfallen. Diese Bestimmung bezweckt - wie der VwGH u. a. im E vom 22.10.1986, 86/09/0049, dargelegt hat - die möglichst rasche Wiedereingliederung des suspendierten Bediensteten in den Dienstbetrieb, die bereits dann eintreten können soll, wenn sich herausstellt, dass die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährden. Ein noch nicht rechtskräftiger strafgerichtlicher Freispruch muss nicht zur Aufhebung der Suspendierung führen (VwGH 27.04.1989, 88/09/0136).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126; E 8. August 2008, 2006/09/0131; E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364). Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich (Hinweis B OGH 29. September 2009, Ds7/09, RS0072522). Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.

Das Strafgericht hat festgestellt, dass der DB die in den Punkten (I.4.) 1 - 3 angelasteten Manipulationen vorgenommen hat, dies hat auch der DB nicht bestritten und gab an gesetzlich dazu ermächtigt gewesen zu sein und überdies noch Kosten und Arbeit gespart zu haben. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde festgestellt, dass der DB zwar keine Schädigungsabsicht gehabt hat, den Schutzzweck des § 301 EO (Verschaffung der notwendigen Informationen für den betreibenden Gläubiger, um ihm eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung über das weitere exekutionsrechtliche Vorgehen zu ermöglichen) zu vereiteln, aber in den Punkten 1 und 3 es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die betreibenden Gläubiger nicht alle der in § 301 Abs. 1 EO genannten Informationen hatten.

Wenn der Disziplinaranwalt nun der Ansicht ist, dass trotz des Freispruches vom Vorwurf des Amtsmissbrauches, in der eigenmächtigen Verfügung des Verzichts auf die Drittschuldnererklärung durch den DB eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der Aufgaben eines Exekutionsrechtspfleger vorliegt, kann dem nicht entgegengetreten werden.

Die eigenmächtige Änderung von Anträgen von Parteien durch einen Rechtspfleger ist ihrer Art nach als schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen, weil sich die Allgemeinheit gerade bei Gerichtsorganen darauf verlassen können muss, dass diese gesetzeskonform agieren. Die Motive gesetzwidriger Abänderungen spielen dabei allenfalls bei der Strafbemessung eine Rolle, sind jedoch im Stadium des Suspendierungsverfahrens unbeachtlich.

Manipulationen an Parteieianträgen sind daher geeignet das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Der DB hat diese Manipulation nicht nur einmal, sondern gleich dreimal durchgeführt und scheint, folgt man seinen Aussagen in der Verahndlung, nach wie vor überzeugt rechtmäßig gehandelt zu haben, sodass auch das Argument des Disziplinaranwaltes, er werde diese seine Verhaltensweise auch künftig nicht ändern, nachvollziehbar ist. Dies auch vor dem Hintergrund der hohen Eigenverantwortung die Rechtspflegern als gerichtlichen Organen zukommt sowie der eingeschränkten Möglichkeiten der Dienstaufsicht, bei bis zu 100 Anträgen am Tag.

Hinsichtlich der Ausführungen zu den Anmerkungen auf den Akten (Punkte 4 - 10), sind bei objektiver Betrachtung zumindest jene die von "Unsinn" und "Nonsens" sprechen offensichtlich geeignet das Ansehen des Amtes zu schädigen, wobei diesbezüglich noch festzustellen sein wird, inwiefern die Anmerkungen im Zuge einer Akteneinsicht - unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Ausschluss von der Akteneinsicht - tatsächlich von Parteien zur Kenntnis genommen werden hätten können.

Durchstreichungen in Akten die von Kollegen bearbeitet wurden und Anmerkungen, wie "offenbar irrig erfolgt" etc. sind schädlich für das Arbeitsklima zwischen den Kollegen und damit für das diesbezügliche dienstliche Interesse, sofern sie einer sachlichen Grundlage entbehren. Die Erhaltung eines guten Arbeitsklimas und eines kollegialen Umgangstones ist ein wesentliches Interesse, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass der Gesetzgeber es sogar für nötig erachtet hat, eine eigene Dienstpflicht zu normieren (§ 43a BDG). Gerade schriftliche unsachliche Anmerkungen hinterlassen diesbezüglich einen nachhaltigen Eindruck und sind daher als schwerwiegender als eine mündliche unsachliche Bemerkung zu werten.

In allen vorgeworfenen Fällen, von dem Ansehen der Justiz abträglichen Bemerkungen, wird die DK zu klären haben, ob es einen sachlich nachvollziehbaren Hintergrund gab und inwiefern der Wortlaut der Äußerungen im Kontext mit dem Akt, die Grenzen zur freien Meinungsäußerung überschritten hat. Zumindest bei Bemerkungen wie Unsinn und Nonsens ist dies anzunehmen, sodass eine Gefährdung des Ansehens des Amtes bzw. wesentlicher dienstlicher Interessen nicht von Vornherein auszuschließen ist.

Dass die Einhaltung von Anordnungen der übergeordneten Instanz und die rechtsrichtige (verfahrensfehlerfreie) Ausführung von Beschlüssen (Punkt 11), sowohl eine wesentliches dienstliches Interesse darstellt als auch das gehäufte Fehler das Ansehen des Amtes schädigen, ist für das BVwG nicht anzuzweifeln. Diesbezüglich wird in der Disziplinarverhandlung noch zu klären sein welche konkreten Aufträge bzw. Verfahrensfehler gemacht wurden und inwiefern dies dem DB auch vorgeworfen werden kann. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass bei rund 100 Akten am Tag, auch vom sorgfältigsten Beamten einmal Fehler gemacht werden können.

Ähnliches gilt zu den Punkten 12 und 13.

Zusammenfassend betrachtet ist festzustellen, dass trotz des Freispruches hinsichtlich § 302 StGB auch nach Ansicht des BVwG aufgrund des objektiven Gewichtes der eingestanden vorsätzlichen Manipulation von Parteianträgen iVm. den hinzutretenden weiteren vielfältigen angeführten Verdachtsgründen der unsachlichen Äußerungen auf Aktenteilen, der mehrfachen Weigerung Anordnungen der Instanz zu befolgen und der Nichtbearbeitung bzw. nicht fristgerechten Bearbeitung von Akten - die noch ein weiteren Klärung des Sachverhaltes bedürfen - nach wie vor eine Gefährdung des Ansehen des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen vorliegt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der DB offensichtlich nach wie vor der Meinung zu sein scheint, dass er nicht gesetzwidrig gehandelt hat und sich durch den Freispruch im Strafverfahren in dieser irrigen Rechtsmeinung noch bestärkt fühlen könnte, wodurch weitere Dienstpflichtverletzungen bei einer Aufhebung der Suspendierung nicht auszuschließen sind.

Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid, der die Aufhebung der Suspendierung ausschließlich mit dem rechtskräftigen Freispruch zu den strafrechtlichen Vorwürfen begründet hat, aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Bestimmung des § 112 Abs. 1 Z 3 ist eindeutig und klar, wenn wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, ist die Suspendierung zu verhängen bzw. aufrecht zu erhalten. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Durch die wenn auch nicht mit Schädigungsvorsatz begangene erwiesene Verletzung des § 301 EO hat der Rechtspfleger diese Werte innerhalb seiner Kernkompetenz verletzt. Hinsichtlich der Vorwürfe der Nichtbeachtung der Anweisungen des Rekursgerichtes besteht ein ausreichender Verdacht.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.