BVwG W191 1430803-2

W191 1430803-2Tribunal administratif fédéral8 oct. 2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W191 1430803-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1430803.2.00

Spruch

W191 1430803-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg, dieses vertreten durch Mag. Anja SCHACHINGER, Verein Menschen.Leben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2014, Zahl 820420206-1476259, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 07.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 08.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 08.04.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 09.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in Isfahan (Iran) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er spreche Dari und Farsi.

Afghanistan habe er bereits vor sieben Jahren (wieder) mit einem Freund seines Vaters verlassen und seither bis vor ca. acht Monaten in Isfahan (Iran) gelebt. Schlepperunterstützt (organisiert und bezahlt vom Freund seines Vaters) sei er über die Türkei und Griechenland schließlich versteckt in einem LKW bis nach Österreich gereist.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Ich habe im Iran bei einem Architekten auf seinen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Eines Tages habe ich auch das Auto des Arbeitgebers gewaschen. Ich habe mich dabei einmal in das Fzg. gesetzt. Dabei dürfte ich die Handbremse gelöst haben und das Fzg. fing an zu fahren. Ich habe dabei eine Frau überfahren und verletzt. Ob sie getötet wurde kann ich nicht sagen. Ich ging nach dem Vorfall nach Hause und meine Mutter sagte mir, dass ich nach Europa flüchten sollte."

Auf die Frage, was der BF bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab dieser Folgendes an:

"In Afghanistan wurde mein Vater getötet, ich habe auch Angst um mein Leben dort. In den Iran kann ich ebenfalls nicht zurück, weil ich erstens eine alte Frau verletzt oder vielleicht auch getötet habe (mit PKW). Auch hatte ich im Iran keine Papiere und deswegen Angst, dass ich nach Afghanistan abgeschoben werden könnte."

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Mit Schreiben vom 07.09.2012 übersandte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Referat für Sozialwesen, Bereich Jugendwohlfahrt, für das Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlichen Vertreter des minderjährigen BF, Vollmachten an drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas [der Erzdiözese Graz-Seckau], mit denen diese zur Vertretung des BF im Asylverfahren betraut wurden.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 10.10.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):

" [...]

A [Antwort]: [...] Mein korrekter Name lautet xxxxgeboren. Es wurde damals falsch umgerechnet.

Anmerkung: Die Daten werden im AIS geändert und dem Antragsteller eine neue AB-Karte ausgefolgt.

F [Frage]: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern, und ich habe in Traiskirchen alles gesagt.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.

F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein, ich habe hier kein Dokument.

F: Leben noch Angehörige in Ihrer Heimat?

A: Nein. Mein Vater ist verstorben. Seit ich aus dem Iran gereist bin, weiß ich nichts mehr von meiner Familie. Meine Mutter und meine zwei Schwestern lebten damals in Isfahan, im Iran.

F: Haben Sie mit jemandem in Ihrer Heimat Afghanistan Kontakt?

A: Nein, ich habe in Afghanistan niemanden.

F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Mein Vater hatte zu seinen Lebzeiten einen Konflikt mit den Taliban. Ich habe im Winter 1388 (2009) Afghanistan verlassen. Damals sind der Freund meines Vaters, meine Mutter und meine beiden Schwestern in den Iran gegangen. Mein Vater verstarb eine Woche, bevor wir Afghanistan verlassen haben. Mein Vater wurde von den Taliban ermordet. Der Freund meines Vaters war bei dieser Auseinandersetzung dabei und übernahm nach dem Tod meines Vaters die Verantwortung für uns. Weil ich im Iran keine Dokumente hatte, habe ich bei einer Baufirma als Portier bzw. Putzmann gearbeitet.

F: Wie kommt es, dass Sie im Iran geboren wurden?

A: Mein Vater hatte die Probleme mit den Taliban schon früher, vor meiner Geburt. Wegen dieser Probleme ist mein Vater mit seiner Familie schon früher in den Iran gezogen. Ich und meine jüngere Schwester sind dann im Iran geboren. Wir sind dann wieder nach Afghanistan zurückgegangen, als ich ca. zehn Jahre alt war. Wir lebten dann ca. zweieinhalb Jahre in Afghanistan, bevor wir wieder in den Iran gezogen sind.

F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?

A: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich bin dort allein.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Nein.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich besuche die Hauptschule in xxxx.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemandem Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nein.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan (siehe Beilage Parteiengehör) erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich möchte nichts Genaueres von Afghanistan wissen bzw. hören.

F: Wollen Sie eine Frist, um sich schriftlich zu äußern?

A: Nein.

F: Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt, und Sie haben danach die Möglichkeit, noch etwas richtigzustellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja. ..."

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 05.11.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.11.2013 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Das Vorbringen des BF sei zwar glaubwürdig, eine asylrelevante Verfolgung liege jedoch nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen führte das BAA aus (Schreibfehler korrigiert):

" [...] betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Soweit Sie vorgebracht haben, dass Sie in Afghanistan niemanden mehr haben würden, und aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation und der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen Afghanistan verlassen haben, sind Ihre Angaben glaubhaft und nachvollziehbar. Andere Gründe vermochten Sie nicht glaubhaft zu machen bzw. haben Sie nicht vorgebracht."

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan in Gesamtschau mit den individuellen, den BF betreffenden Faktoren (Minderjährigkeit, kein Familienanschluss in Afghanistan, in Iran aufgewachsen) vorliege.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner damaligen Vertreter vom 19.11.2012 das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruch[punkt] I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte,

der Beschwerde gemäß § 3 AsylG Folge zu geben und ihm Asyl zu gewähren

eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BAA bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF hätte berücksichtigen müssen, und zitierte dazu aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes. Den darin genannten Anforderungen werde die Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall nicht gerecht, insbesondere die "Beweiswürdigungen" und die Sachverhaltsfeststellungen würden nicht den Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht entsprechen.

Schließlich folgten Rechtsausführungen zur Verfolgung von Kindern im Hinblick auf UNHCR-Richtlinien. Es werde um Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht, damit der BF seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen könne. Dem BF sei Asyl zu gewähren.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.8. Mit Schreiben vom 08.01. sowie 31.01.2013 teilte der nunmehrige gesetzliche Vertreter des minderjährigen BF, das Land Salzburg, Magistrat der Stadt Salzburg, Jugendamt, mit, dass er eine namentlich genannte Mitarbeiterin des Vereines Menschen.Leben mit der Vertretung des BF im Verfahren betraut hätte.

1.9. Mit "Beschwerdeergänzung" an den Asylgerichtshof vom 01.08.2013 wiederholte die nunmehrige Vertreterin des BF im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen nochmals kurz unter Beifügung umfangreicher Rechtsausführungen. Der BF hätte Afghanistan aufgrund begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verlassen müssen.

1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der damals zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.11. Das BVwG behob mit Beschluss vom 11.04.2014, Zahl W120 1430803-1/5E, in Erledigung der Beschwerde "Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides" und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2 Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.

In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem ausgeführt:

" [...]

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe, und aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation und der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen Afghanistan verlassen habe, glaubhaft seien und er nachvollziehbare Angaben geliefert habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht bzw. habe er nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen. Es sei daher nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK drohe.

[...]

Gegen diesen Bescheid erhob die Caritas Graz als Vertreterin des Minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und machte im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF hätte berücksichtigen müssen. Sowohl die Sachverhaltsfeststellungen als auch die Beweiswürdigungen würden gerade vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des BF nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Da der BF aus wohlbegründeter Furcht [,] verfolgt zu werden, sein Heimatland verlassen habe müssen und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er Flüchtling im Sinne der GFK. Auch Verfolgungshandlungen durch Dritte könnten dann asylrelevant sein, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan ein adäquater Schutz geboten würde. Es sei von einer Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nicht staatlichen Akteuren auszugehen.

Mit Schreiben vom 31.01.2013 teilte eine Rechtsberaterin des Vereins Menschen.Leben mit, dass sie vom Land Salzburg zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 wurde von vorgenannter Rechtsberaterin eine Beschwerdeergänzung übermittelt.

[...]

2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht [,] gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insbesondere damit begründet, dass der BF eine drohende Verfolgung in Afghanistan im Sinne der GFK nicht plausibel habe vorbringen können. Das Vorbringen des BF, dass er in Afghanistan niemanden mehr haben würde, und aufgrund der vorliegenden Bürgerkriegssituation und der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen Afghanistan verlassen habe, seien glaubwürdig. Andere Gründe habe der BF nicht glaubhaft machen können bzw. seien von ihm nicht vorgebracht worden. Wie dargestellt, hat der BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, geantwortet, dass dort sein Vater getötet worden sei und auch er Angst um sein Leben dort habe. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vom 09.04.2012 machte der BF als Grund für das Verlassen von Afghanistan geltend, dass sein Vater ‚zu seinen Lebzeiten einen Konflikt mit den Taliban' gehabt habe. Er brachte auch vor, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden sei.

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl. 2006/01/0362, in einer vergleichbaren Konstellation in folgender Weise ausgesprochen:

[...]

2.6. Speziell vor dem Hintergrund der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch insbesondere entsprechendes Nachfragen oder gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort festgestellt. Im gesamten Verfahren wurde es unterlassen, der Frage nachzugehen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet, von den Taliban ermordet wurde. Basierend auf den Antworten des Beschwerdeführers wäre festzustellen gewesen, welche Auswirkungen dies auf den Beschwerdeführer und dessen asylrelevantes Vorbringen hat.

Gerade vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des BF wäre eine derartige Vorgehensweise der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall aber erforderlich gewesen, um dem in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 grundgelegten Kalkül zu entsprechen. Der BF wäre dahingehend zu befragen gewesen, aus welchen Gründen er in Afghanistan Angst um sein Leben hat (vgl. die Aussage des BF in der Erstbefragung). Im fortgesetzten Verfahren wird daher insbesondere zu klären sein, aus welchen Gründen der BF Angst um sein Leben in Afghanistan hat und ob diese Angst in Zusammenhang mit der vom BF behaupteten Ermordungen des Vaters durch die Taliban steht. In diesem Zusammenhang ist im zweiten Rechtsgang zu klären, ob der geäußerten Furcht des BF Asylrelevanz zukommen kann. Dieses Vorbringen wäre dann anhand der entsprechenden Ländersituation zu beurteilen und entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. zu begründen, weshalb das Vorbringen des BF für unglaubwürdig erachtet wird.

[...]"

1.12. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 23.04.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):

" [...]

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Wurden diese so, wie Sie es gesagt haben, korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Woher soll ein 12- bzw. 14-jähriger sich irgendwelche Dokumente beschaffen. Ich habe nichts.

F: Gibt es noch irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch vorlegen können?

A: Nein.

F: Haben Sie das Erkenntnis des BVwG zugestellt bekommen?

A: Nein.

Dem Antragsteller wird der Inhalt des Erkenntnisses mitgeteilt und der gesetzlichen Vertretung zum Durchlesen überreicht.

F: Welche Befürchtungen hätten Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan?

A: Was glauben Sie, wie es bei uns in Afghanistan zugeht? Die Taliban haben meinen Vater umgebracht, sie haben meinen Onkel umgebracht. In unserem Gebiet Ghazni, dem Hauptgebiet der Taliban, ist die Lage sehr schlecht. Mein Leben wäre in Gefahr. Ich habe Angst vor den Feinden meiner Familie. Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits haben diese Personen gekannt. Ich kenne sie nicht. Aber sie kennen meine Familie.

F: Welche Probleme gibt es zwischen Ihrer Familie und den Taliban?

A: Weil sie meinen Onkel väterlicherseits umgebracht haben. Diese Personen, die meinen Onkel verraten haben, waren aus der Umgebung, die mit den Taliban zusammengearbeitet haben. Die Taliban haben überall ihre Spitzel.

F: Was haben Sie als damaliges Kind von den Problemen Ihrer Familie in Afghanistan mitbekommen?

A: Ein 10- oder 12-jähriger, der im Elend aufwachsen muss, ist vom Verhalten her wie ein 20-jähriger. Es ist nicht so wie hier. Mein Onkel wurde geköpft und der Kopf danach wieder angenäht. Ich habe den dafür genommenen Faden meinem Vater übergeben. Das war wegen der Reinheit.

F: Was haben Sie persönlich von den Problemen gespürt bzw. mitansehen können?

A: Das, was ich mitbekommen habe, war, egal wie man diese Leute nennen darf, man lässt nicht zu, dass das Blut des Bruders geflossen ist. Irgendwie wird man versuchen, sich zu rächen. Mein Vater war auch bei der Polizei und der Regierung. Da diese aber selbst Angst vor den Taliban haben, haben sie nichts unternommen.

F: Können Sie sich noch an die letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt erinnern?

A: Es war vor ca. zwei Jahren. Ungefähr kann ich mich noch daran erinnern.

F: Wieso haben sie vor zwei Jahren vorgebracht, dass Sie niemanden mehr in Afghanistan hätten und deshalb nicht nach Afghanistan zurück wollten?

A: Ich bin auf Ihre Fragen detailliert eingegangen. Die Rechtsberatung hat mir gesagt, dass ich nur auf die Fragen eingehen soll. Sonst hätte ich mehr über mich und meine Probleme erzählt.

F: Wer hat für Sie die nachgereichte Beschwerde vom 01.08.2013 verfasst?

A: Die Beschwerde wurde eingereicht. Danach wurde ich von Fr. xxxx befragt, was ich gesagt habe und ob ich noch etwas zum Hinzufügen hätte.

F: Kennen Sie den Inhalt Ihrer nachgereichten Beschwerde vom 01.08.2013?

A: Ich habe sie nicht durchgelesen. Fr. xxxxsagte mir, dass die Begründung alleine für meine Beschwerde nicht ausreichend sein könnte.

F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Ich telefoniere nur mit meiner Mutter. Ich habe meine Mutter Geld geschickt, damit sie sich ein Handy und eine SIM-Karte kaufen kann. Ich rufe meine Mutter an. Meine beiden Schwestern haben geheiratet. Zwei Brüder haben meine Schwestern geheiratet. Das einzige, was ich weiß, ist, dass meine Mutter meine Schwestern nicht versorgen konnte, und hat geschaut, dass sie meine Schwestern verheiraten kann. Meine Schwestern leben jetzt im Iran.

F: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

A: Meine Mutter lebt in Pakistan, in Quetta.

F: Wovon bestreitet Ihre Mutter den Lebensunterhalt?

A: Anfangs, wo ich noch keinen Kontakt mit ihr hatte, hatte sie noch Goldschmuck, den sie verkaufen konnte, und sie führte Hilfsarbeiten aus. Ich schau, dass ich weniger esse oder mit Freunden esse und schicke Geld nach Hause.

F: Seit wann haben Sie wieder Kontakt mit Ihrer Mutter?

A: Seit ungefähr sieben oder acht Monaten.

F: Wie haben Sie ihre Mutter wiedergefunden?

A: Wie ich noch in Griechenland war, hatte ich viele Freunde, die in Griechenland geblieben sind, oder weiter nach Frankreich, Italien gezogen sind. Mit denen stand ich weiter in Kontakt. Deren Familien leben im Iran. Ich habe meine Nummer an all meine Freunde weitergegeben, sollte jemand meine Mutter antreffen. Es gab eine Familie, die wir schon aus Afghanistan kannten, der Mann heißt ‚xxxx', Telefonnummer habe ich keine mehr. Diese Familie hat dann in Isfahan per Zufall meine Familie angetroffen. Meine Nummer wurde dann meiner Mutter übermittelt, und so entstand der Kontakt wieder.

F: Wann hat diese Familie Ihre Mutter getroffen und Ihre Telefonnummer gegeben?

A: Vor acht Monaten, nein mehr als vor acht Monaten. Es dürfte vor ungefähr zehn oder zwölf Monaten gewesen sein. Zuvor hatte ich keinen Kontakt, es müsste so ungefähr vor acht bis zehn Monaten gewesen sein.

V [Vorhalt]: Wie soll es vor sich gegangen sein, wenn Ihre Bekannten vor ca. acht bis zehn Monaten Ihrer Mutter in Isfahan, Iran, Ihre Telefonnummer übergeben haben, Ihre Mutter bereits seit ca. einem Jahr in Quetta, Pakistan, lebt?

A: Ich weiß wirklich nicht, wie das gegangen sein soll. Mit 50.000,-

Tuman kann man illegal in den Iran reisen. Im Iran hat sie die Hoffnungen aufgegeben, weil die Lage von Afghanen im Iran hoffnungslos ist. Ich weiß nicht, wieso sie nach Pakistan gegangen ist. In Pakistan haben wir keine Verwandten, und es ist auch keine medizinische Versorgung gegeben.

Bezüglich des Einreiseantrages Ihrer Mutter regen wir eine DNA-Analyse an.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich werde mich mit dem Roten Kreuz in Verbindung setzen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Bitte schicken Sie mir die Länderfeststellungen per Email. Ich werde eine schriftliche Stellungnahme in zwei Wochen abgeben.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Bitte helfen Sie meiner Mutter.

Die gesetzliche Vertretung hat keine weiteren Fragen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Im Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.13. Nach Durchführung des (ergänzten) Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 13.06.2014 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.04.2012 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen des BF wurde ausgeführt:

"zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie haben Afghanistan wegen Fehlens eines Familienanschlusses und wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Andere Gründe vermochten Sie nicht glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen."

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben der Vertreterin des BF vom 15.07.2014, am selben Tag fristgerecht eingebrachte, Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel" angefochten wurde. Die Beschwerde richte sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. [Anmerkung: wobei der Spruch nur einen Spruchpunkt aufweist].

Der BF beantragte,

der Beschwerde stattzugeben und den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da die mündliche Erörterung der Sache eine weitere Klärung der Sacher erwarten lasse,

in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde weitwändig ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF wieder nicht ausreichend erörtert worden sei, es seien keine umfassenden kinderspezifischen Herkunftsländerinformationen zum konkreten Fluchtvorbringen des Minderjährigen eingeholt worden. Dazu wurde - aktenwidrigerweise - ausgeführt:

" ... aufgrund der Zugehörigkeit zu den in den aktuellsten

UNHCR-Richtlinien angeführten besonders gefährdeten ‚Hauptrisikogruppe' von Mitgliedern der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei bzw. der afghanischen Armee sowie deren Familienangehörigen ...".

Schließlich folgten Rechtsausführungen, Ausführungen zu altersangemessenen Einvernahmetechniken und Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie Rechtsausführungen.

1.15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.07.2014 beim BVwG ein und wurde der nach der Geschäftsverteilung nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 09.04.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 10.10.2012 sowie dem BFA am 23.04.2014, sowie die Beschwerden vom 05.11.2012 (samt Beschwerdeergänzung vom 01.08.2013) sowie vom 13.06.2014

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 94 bis 109 und 208 bis 233)

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Gerichtsakt des Asylgerichthofes und des BVwG, beinhaltend den Beschluss des BVwG vom 11.04.2014.

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Der BF hat diese Feststellungen in seinen Einvernahmen nicht bestritten. Auch in den Eingaben seiner jeweiligen Vertreter (zwei Beschwerden, Beschwerdeergänzungen) wurden zwar weitere Berichte zu Afghanistan und speziell zur Provinz Ghazni angeführt, die Feststellungen der belangten Behörde aber nicht konkret bestritten, zumal dem BF ja gerade aufgrund der Lage in seinem Herkunftsstaat im Verein mit seiner konkreten individuellen Situation der Status als subsidiär Schutzberechtigter gewährt worden ist.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm BF vor dem BAA bzw. dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, er habe Afghanistan schon vor sieben Jahren verlassen und seither in Isfahan (Iran), wo er auch geboren sei, gelebt. Er habe auf Baustellen eines Architekten als Hilfsarbeiter gearbeitet und beim Waschen des Autos seines Arbeitgebers unglücklicherweise offenbar die Handbremse gelöst, und dabei sei eine alte Frau überfahren worden. Ob sie verletzt oder tot sei, wisse er nicht. Seine Mutter habe daraufhin gesagt, er solle nach Europa flüchten.

Bei seiner Einvernahme vor dem BAA korrigierte der BF zunächst sein Geburtsdatum um ein Jahr. Er gab an, in Afghanistan überhaupt nur zweieinhalb Jahre gelebt zu haben. Sein Vater habe Probleme mit den Taliban gehabt, und zwar schon vor seiner Geburt (deswegen sei der BF in Isfahan geboren) und auch später wieder in der Zeit, als sie in Afghanistan gelebt hätten. Nähere Angaben machte er nicht.

In der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA (aufgrund des zurückverweisenden Beschlusses des BVwG) wurde der BF näher befragt, machte dabei aber erneut keine Angaben, die auf eine konkrete, individuelle Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen hindeuten würde. Die Frage, welche Befürchtungen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte, beantwortete der BF mit einer Gegenfrage ("Was glauben Sie, wie es bei uns in Afghanistan zugeht? Die Taliban haben meinen Vater umgebracht, sie haben meinen Onkel umgebracht. In unserem Gebiet Ghazni, dem Hauptgebiet der Taliban, ist die Lage sehr schlecht. [...]"). Bei seiner ersten Einvernahme habe er keine näheren Angaben gemacht, weil er auf Aufforderung der Rechtsberatung nur auf die Fragen eingegangen wäre. Sonst hätte er mehr über sich und seine Probleme erzählt.

Auffällig ist, dass der BF auch bei dieser Einvernahme wieder kein konkretes asylrelevantes Verfolgungsvorbringen darlegte.

Ebenfalls auffällig ist, dass das vom BF in seiner Erstbefragung angegebene Fluchtvorbringen - er habe im Iran eine alte Frau mit dem Auto überrollt - im Verfahren nie wieder thematisiert worden ist.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch - weder im Verfahren vor dem BAA noch im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA noch sonst in irgendeiner Eingabe (seiner Vertreter) - keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Es darf davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Wenn der BF jedoch nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern, und sich in vagen Äußerungen ergeht, besteht keine Veranlassung für die Behörden, den BF entsprechend anzuleiten, ein unter Umständen erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die einen Menschen aus asylrelevanten Gründen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen. Er beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens auch im ergänzten Verfahren keine Einzelheiten anführt oder irgendein Vorkommnis näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.

Zusammengefasst ist daher der Beurteilung der Erstbehörde im vorhergehenden (ersten) Bescheid, dass der BF zwar - unter Einschränkungen - seine Lebensumstände glaubhaft gemacht (und wofür er auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat), ein asylrelevantes Vorbringen aber nicht einmal erstattet habe. An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem ergänzten Ermittlungsverfahren - und in Übereinstimmung mit der Bewertung durch das BFA - nichts geändert.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in Rechtsausführungen.

Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA bzw. des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA bzw. das BFA stellten die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen, knappen und unstimmigen Angaben des BF zu seiner angeblichen Verfolgung in Afghanistan waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Dies umso mehr, als der BF - wenn auch nicht gänzlich stimmig bzw. durchgehend (was das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung aber umso mehr in Frage stellt) - angegeben hat, dass er überhaupt nur zweieinhalb Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht hätte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland des BF konnte daher Abstand genommen werden.

Eine asylrelevante Verfolgung konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die schlechte Lage in Afghanistan (speziell in Ghazni) und seine familiäre Situation, nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen und seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation ohnehin bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Der Beurteilung der Erstbehörde ist auch diesbezüglich beizupflichten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Neuerungsverbot:

§ 20 BFA-VG lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Bundesrecht konsolidiert

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 15.07.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 21.07.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das - ergänzte - Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Das BFA hat - nach Ergänzung - ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten Widersprüche und gegen die historische Realität im Herkunftsland des BF stehenden Darstellungen zu klären.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen (siehe oben Punkt 4.1.3. Beweiswürdigung). Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, sowie in weitreichenden Rechtsausführungen.

Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:

"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197) und weiters:

"Wären allerdings, wie hier vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behauptet, die staatlichen Behörden vom ‚organisierten Verbrechen' unterwandert bzw. mit ‚der Mafia verflochten', so bekäme ein spezifisch dagegen gerichtetes Vorgehen insoweit eine politische Komponente, als es sich nicht mehr schlichtweg auf Kriminalitätsbekämpfung reduzieren ließe, sondern gleichzeitig die konkrete ‚staatliche Ordnung' (und zwar in ihrer Ausprägung als von Kriminellen beherrschte Gesellschaft) in Frage stellte. Damit wird (was der eingangs dargestellten Judikatur des VwGH widerspräche) nicht jeder zum Flüchtling, der in so strukturierten Staaten Verbrechen zum Opfer fällt oder in der Zukunft kriminelle Handlungen zu seinem Nachteil zu befürchten hat. Entscheidend ist, dass der Betreffende ein Verhalten gesetzt oder eine Äußerung abgegeben hat, welche(s) als Widerstand gegen die besagte ‚staatliche Ordnung' verstanden werden kann und der auch deshalb - und nicht etwa allein aus dem Grund, weil der Verübung von Verbrechen nichts ‚in den Weg gelegt' werden soll - mit dem Unterbleiben staatlichen Schutzes gegenüber Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität rechnen muss." (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden.

Für die konkludente Behauptung in der Beschwerde, der BF gehöre "zu den in den aktuellsten UNHCR-Richtlinien angeführten besonders gefährdeten ‚Hauptrisikogruppe' von Mitgliedern der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei bzw. der afghanischen Armee sowie deren Familienangehörigen ...", konnte keine Grundlage in den Akten (etwa im Vorbringen des BF) gefunden werden.

Die Behauptung in der Beschwerde, es habe keine kindgerechte Befragung stattgefunden, ist nicht ausreichend, das Verfahren oder die Entscheidung des BFA in Zweifel zu ziehen oder die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG herbeizuführen.

Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind, weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen mündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.

Wenn man das Alter des BF berücksichtigt, ist festzuhalten, dass der BF zumindest zum Zeitpunkt seiner ergänzenden Einvernahme (über 17 bzw. 18 Jahre, je nachdem, welches Vorbringen des BF für richtig erachtet wird) einen geistigen Reifegrad aufwies, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entspricht, sodass er im Zusammenspiel mit einer in den wesentlichen Punkten ausführlichen Befragung durch das BFA in der Lage sein muss, die von ihm behaupteten Geschehnisse von sich aus zumindest ansatzweise glaubhaft zu machen. Da er ein diesbezügliches Vorbringen nicht substantiiert erstattet hat, war diesbezüglich der belangten Behörde zu folgen und der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Auch in der Beschwerde und in seiner ergänzenden Einvernahme brachte er keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein (und legte auch keinerlei Belege für sein Vorbringen vor), der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.

5.2.4. Zu § 3 AsylG:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und auch des BVwG kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (vgl. AsylGH 19.01.2012, C4 422.208-1/2010; 15.02.2012, C1 414.903-1/2010).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA bzw. des BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA bzw. das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand nicht statt, ganz abgesehen davon, dass dem vom BF behaupteten Fluchtvorbringen eine Asylrelevanz nicht zukommt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF zuerkannt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sein Vorbringen verwirklicht - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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