W159 1303188-1•BVwG W159 1303188-1
W159 1303188-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W159 1303188-1/23E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA xxxx, vertreten durch xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006, Zl. °04 11.433-BAT, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gelangte am 02.06.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte unter Angabe des Namens xxxx, StA. xxxx, einen Asylantrag. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er im April 2004 von Rebellen entführt worden sei, welche von seinem Vater, einem angesehenen Geschäftsmann, Geld erpressen wollten und ihn zwingen wollten mit ihnen zu kämpfen. Die Rebellen hätten seinen Vater erschossen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Er wurde am 07.06.2004 und am 20.12.2004 vom Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen einvernommen, wobei er bei der zweiten Einvernahme angab, dass er der Volksgruppe xxxx angehöre und Moslem sei. Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge eine Sprachanalyse bei dem Institut Sprakab. Der beigezogene Experte kam dabei zu dem Schluss, dass der Antragsteller eine Variante des Englischen spreche, die typisch für Personen mit sprachlichem Hintergrund in xxxx sei und dass das bei ihm gesprochene Englisch keine Merkmale der in xxxx gesprochenen Variante aufweise.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 27.04.2006, Zahl: xxxx wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 02.06.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach xxxx gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach xxxx ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben auszugsweise wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und weiters festgehalten, dass der Antragsteller keinerlei Dokumente vorgelegt habe. Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass der Organwalter des Bundesasylamtes augenscheinlich festgestellt habe, dass der Antragsteller bereits ein solches Alter aufweise, dass die Minderjährigkeit verlässlich ausgeschlossen werden könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er liberianischer Abstammung wäre, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unglaubwürdig zu betrachten, zumal er weder ansatzweise eine Sprachprüfung in der von ihm angegebenen Sprache xxxx habe bestehen können, noch über ein Basiswissen über xxxx verfügt habe. Die Expertise des Institutes Sprakab habe ebenfalls xxxx als sprachlichen Hintergrund ausschließen können und gehe daher die Behörde davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers um ein bloßes Konstrukt handle. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass der Antragsteller nicht im Geringsten in der Lage gewesen sei, die behauptete Herkunft aus xxxx und die damit in Zusammenhang stehenden Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darstellung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FRG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und drohe ihm schon aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Person keine Verfolgung im Sinne der GFK und auch keine Bedrohung im Sinne des § 57 FRG. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Antragstellers habe nicht festgestellt werden können und sei nach der Judikatur in einem solchen Fall nicht ein unbekannter "tatsächlicher" Herkunftsstaat, sondern jener Staat zu prüfen, hinsichtlich dessen der Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft behauptet. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Herkunftsort und zum Fluchtgrund sei er auch nicht in der Lage gewesen, eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Todesstrafe darzulegen.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Antragstellers gäbe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Vollmachtsbekanntgabe an Rechtsanwalt xxxxBerufung, in welcher insbesondere vorgebracht wurde, dass die Behörde es unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und den Bescheid rechtskonform zu begründen und wurde deswegen eine neuerliche Einvernahme im Rahmen eines Berufungsverfahrens beantragt. In der Folge stellte sich heraus, dass der Antragsteller mit einem gewissen xxxx StA. xxxx, welcher mehrfach in Österreich wegen verschiedener Delikte verurteilt wurde, jedoch mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, (wobei der Ehe ein gemeinsames Kind entstamme und die Ehepartner getrennt leben würden) ident sei. Für den Genannten liege eine Geburtsurkunde des Staates xxxx, xxxx von xxxx und ein Reisepass der Republik xxxx vor, sowie auch eine Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes Altlengbach vom 21.10.2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin xxxx.
Das Rechtsmittelverfahren musste durch den nunmehr zuständigen Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2010 eingestellt werden, da von dem Beschwerdeführer keine aktuelle Meldung vorlag. Hinsichtlich des gambischen Reisepasses konnten keine Hinweise auf eine Fälschung bzw. Verfälschungen festgestellt werden. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2011 nach Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse fortgesetzt.
Die vom Asylgerichtshof für 09.06.2011 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung musste abberaumt werden, da sich der Beschwerdeführer von der zuletzt bekannten Adresse abgemeldet hat und keine aktuelle Meldung vorlag. Demzufolge wurde das Verfahren (neuerlich) mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2011 eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2012 in Schubhaft genommen, wobei er am 09.07. durch die Bundespolizeidirektion Wien Fremdenpolizeiliches Büro niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab der Antragsteller an, dass er sich ein halbes Jahr lang in xxxx aufgehalten habe und anschließend in Spanien, wo er auch einen Aufenthaltstitel besitze. Von seiner Gattin habe er sich getrennt, er wisse nicht, ob er noch verheiratet sei, er sei jedoch für ein Kind in Österreich sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Schubhaft entlassen und legte er auch eine Identitätskarte von xxxx, sowie einen spanischen Aufenthaltstitel vor.
Mit Schreiben vom 10.11.2010 gab Rechtsanwalt xxxx die Vollmachtsauflösung bekannt. Nach Bekanntgabe einer Meldeadresse wurde das Verfahren am 26.04.2013 vom Asylgerichtshof neuerlich fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2000, Zl. 2000/20/0084).
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert hätte.
(vergleiche auch jüngst BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr)
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid aufgrund der früheren Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat xxxx ergangen. Zwischenzeitig hat sich jedoch herausgestellt, dass der Antragsteller nicht nur über eine andere Identität verfügt, sondern, dass er tatsächlich aus xxxx stammt, was insbesondere durch eine Geburtsurkunde und einen Pass, der sich nach Dokumentenüberprüfung nicht als Fälschung herausgestellt hat, bewiesen wurde.
Zum Herkunftsstaat xxxx hat die Verwaltungsbehörde überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt und kann es im Sinne der obigen Judikatur nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates xxxx neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Außerdem wurde die Altersbestimmung entgegen der ausdrücklichen Judikatur des VwGH (z.B. VwGH v. 16.04.2007, 2005/01/0463) lediglich durch Augenschein des einvernehmenden Referenten vorgenommen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer (der in Österreich derzeit nur über eine Obdachlosenmeldung verfügt), sofern dieser erreichbar ist, niederschriftlich zum nunmehr gegebenen Herkunftsstaat xxxx und den damit in Zusammenhang stehenden Flucht- und Refoulementgründen unter Heranziehung aktueller Länderberichte niederschriftlich zu befragen haben.
Es steht somit im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine Beweisaufnahme stattzufinden hat.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist (vgl. BVwG a. a.O.).
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.
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