W145 2002855-1•BVwG W145 2002855-1
W145 2002855-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W145 2002855-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Horst Adolf Petschenig und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über die Beschwerde vom 17.09.2013 von XXXX, SVXXXX, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.09.2013 wegen Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab 01.01.2012 gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice
XXXX vom 05.09.2013 wurde das Arbeitslosengeldes mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab 01.01.2012 eingestellt. Begründet wurde dies, dass das Einkommen aus der nicht gemeldeten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der mit 17.09.2013 datierten Berufung (nunmehr: Beschwerde).
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 14.10.2013, GZ: XXXX, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des steuerrechtlichen Verfahrens betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 ausgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden am 17.02.2014 vom Arbeitsmarktservice XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 22.08.2014 wurden vom Finanzamt XXXX XXXX die rechtskräftigen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2012 des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Laut Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid das Jahr 2012 betreffend hat das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
6. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 10.09.2014, zugestellt dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12.09.2014, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sach- und Rechtslage des gegenständlich anhängigen Verfahrens mitgeteilt.
7. Mit Schreiben vom 19.09.2014 (OZ 6), eingelangt am 23.09.2014, teilt der Beschwerdeführer mit, dass er die am 17.09.2013 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices
XXXX vom 05.09.2013 betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum ab 01.01.2012 zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Das steuerrechtliche Verfahren betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 wurde rechtskräftig beendet. Somit ist die Vorfrage für gegenständliches arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren beendet und entsprechend das do anhängige Verfahren fortzuführen.
Mit Schreiben vom 19.09.2014, eingelangt am 23.09.2014, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Wunsch und Willen die am 17.09.2013 eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 05.09.2013 zurückzuziehen.
Mangels Vorliegen einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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