BVwG W138 2007661-1

W138 2007661-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG W138 2007661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2007661.1.00

Spruch

W138 2007661-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.4.2014 IFA Zahl:

636768708 + 1678994 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 27.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.6.2013 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetscher der Sprache Dari. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße XXXX, geboren am XXXX. In Afghanistan habe er sieben Jahre lang die Grundschule besucht und habe in Afghanistan als Kameramann gearbeitet. Als Gründe für seinen Antrag führte der Beschwerdeführer aus, dass vor zwei Jahren die Taliban seinen Vater umgebracht hätten und das Grundstück mit dem Haus weggenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich an die afghanische Polizei gewandt um das Grundstück zurückzubekommen. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er Geld vorstrecken solle, dann werde ihm geholfen. Erstmalig vor einem Jahr und zwei oder drei Monaten habe es erste Drohanrufe gegeben. Der Anrufe habe gesagt, dass der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf das Grundstück stellen solle, ansonsten er umgebracht werde. Solche Anrufe setzten sich fort. Auch als die Mutter des Beschwerdeführers einmal abgehoben habe, sei ihr gesagt worden, dass die Familie das Grundstück nie zurückbekommen werde und der Beschwerdeführer auch getötet würde. Deshalb habe die Mutter des Beschwerdeführers zugestimmt, das Geschäft des Vaters zu verkaufen, damit der Beschwerdeführer mit diesem Geld in Ausland flüchten könne. Vor seiner Flucht habe der Beschwerdeführer eine Woche bei seinem Onkel gelebt, da die Taliban auf das Haus der Familie geschossen hätte. Sowohl sein Onkel als auch seine Mutter wären überzeugt, dass der Beschwerdeführer getötet würde. Der Beschwerdeführer hätte große Angst getötet zu werden, darum habe er sich entschlossen, ins Ausland zu reisen. Am 12. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, unter Beiziehung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich zu seiner Person einvernommen, wobei dem Beschwerdeführer die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan mit der Ladung zur Einvernahme übermittelt worden sind, wozu der Beschwerdeführer aber keine Stellungnahme abgab. In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen dahingehend, dass er den Beruf als Kameramann erlernt habe und in diesem Beruf auch gearbeitet hätte. Er habe beim Fernsehen für 6 - 7 Monate gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe seit 4 Monaten keinen Kontakt mit seiner Familie. Zum Zeitpunkt der letzten Kontaktaufnahme habe seine Familie in XXXX gewohnt. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor ca. 2,5 Jahren getötet worden. Seine Mutter und sein Bruder würden beim Onkel mütterlicherseits wohnen. Dieser würde die Mutter und seinen Bruder finanziell unterstützen. Die Familie des Beschwerdeführers habe in XXXX ein Grundstück mit einem Haus besessen. Wegen Grundstücksstreitigkeiten sei sein Vater getötet worden. Zeit seines Lebens habe der Beschwerdeführer in XXXX in XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Vater vor rund 2,5 Jahren nach XXXX gegangen wäre, um eine Grundstücksstreitigkeit zu lösen. Später hätten sie erfahren, dass der Vater getötet worden sei. Die Familie sei dann nach XXXX gegangen und hätte die Leiche nach XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer habe in XXXX die Leute, die seinen Vater getötet hätten, angezeigt. Ein paar von ihnen seien auch verhaftet worden. Danach sei es zu Drohanrufen gekommen, wobei der Mutter und dem Beschwerdeführer mit dem Tode gedroht worden sei. Aufgrund der Drohungen sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel gegangen. Der Onkel habe in XXXX gewohnt. Der Beschwerdeführer sei eine Woche bei seinem Onkel gewesen, während dieser Woche habe der Beschwerdeführer Kontakt mit seiner Mutter gehabt, die ihm mitteilte, dass die Unbekannten jeden Tag anrufen würden und nach dem Beschwerdeführer fragen würden, da er nun der Mann in der Familie sei. Aufgrund dieses Umstandes hätten seine Mutter und sein Onkel entschieden, dass der Beschwerdeführer flüchten solle. Der Beschwerdeführer habe zwei Fluchtgründe, einerseits weil er bei einem Fernsehsender gearbeitet habe, hätten ihn die Taliban bedroht und weil der Beschwerdeführer die Personen, welche seinen Vater getötet hätten und bei den Grundstücksstreitigkeiten beteiligt gewesen wären, angezeigt habe. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten, bis auf seinen Onkel und dessen Frau und den beiden Töchtern, seiner Mutter und seinen kleinen Bruder. Vom Beschwerdeführer wurden zwei Bestätigungen über einen Besuch von Deutschkursen vom 10.1.2014 und 16.1.2014 vorgelegt. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz in der geltenden Fassung wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. (Spruchpunkt III) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z6 Fremdenpolizeigesetz ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). In diesem Bescheid traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neben Feststellungen zur Situation in Afghanistan, Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Im Verwaltungsverfahren hätten sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Als Ausreisegrund habe der Beschwerdeführer angeführt, dass seine Familie einer Grundstücksstreitigkeit mit den Talibanverbündeten unterlegen sei und dass der Vater des Beschwerdeführers dabei getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, telefonisch bedroht worden zu sein, der Beschwerdeführer aus diesem Grund Angst gehabt hätte und daher geflüchtet sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer realen Gefahr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorbringen können, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer Familienangehörige im Herkunftsstaat. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Asyleinvernahme sehr ausführlich den Sachverhalt bezüglich der Grundstreitigkeiten zwischen seiner Familie und den Taliban geschildert habe, jedoch die Schilderungen der Bedrohung unglaubwürdig und zweifelhaft wären. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wären nicht nur nicht glaubhaft, sondern sie hätten auch kein Substrat hinsichtlich der Konventionsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hätten keine asylrechtlichen Tatbestände, die ein Aufenthaltsrecht begründen könnten. Hinsichtlich der subsidiären Schutzberechtigung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger Mann wäre und es ihm nach seiner Rückkehr zumutbar wäre durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendung von dritter Seite jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt notwendige zu erlangen. In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren keine Gründe zu Tage getreten wären, welche zur Gewährung von Asyl führen könnten und wäre daher der Antrag abzuweisen gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II berief sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen darauf, dass es im Verfahren keine Anhaltspunkte gegeben hätte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könnte am lokalen Arbeitsmarkt, wie auch schon seinerzeit, teilnehmen.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass entgegen der Annahme der Behörde die Grundstücksstreitigkeiten nicht bereinigt seien und der Beschwerdeführer weiterhin um sein Leben fürchten müsse, da die Anhänger der Taliban, die sich die Grundstücke unberechtigter Weise angeeignet hätten, nicht die rechtmäßigen Eigentümer wären und damit die Streitigkeiten nicht bereinigt wären. Von Seiten der Behörde sei nicht ausreichend auf die Asylgründe der GFK eingegangen worden, insbesondere nicht auf den Grund der sozialen Gruppe. Zu den Drohanrufen, welche erst neun Monate nach dem Tod seines Vaters begonnen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die für den Tod seines Vaters verantwortlichen Personen für neun Monate in Gewahrsam befunden hätten und erst nach deren Freilassung die Drohanrufe begonnen hätten. Sollte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müssen, würde er in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Er habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe seit Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse nicht, wo sich diese zurzeit aufhalten würden, wie es ihnen gehe, und ob sie überhaupt noch am Leben wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht nicht fest. Er hat am 27.6.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat aufgrund privatrechtlicher Grundstücksstreitigkeiten und dadurch bedingter Drohungen von dritter Seite seinen Herkunftsstaat verlassen. Der aktuelle Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass sich die Familienangehörigen vor der Flucht des Beschwerdeführers im Bezirk XXXX in der Provinz Wardak aufgehalten haben. Fest steht, dass der Asylwerber keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht hat.

Zur Situation in Afghanistan :

Provinz Wardak:

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to XXXX" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse ent¬sprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten ver¬breitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwie¬gendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in XXXX befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeind¬liche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der af¬ghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalter¬native aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere aus seinen eigenen Angaben, die diesbezüglich als glaubwürdig angenommen werden können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat, soweit dies den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht in vorliegenden Beschwerdefall möglich ist.

In der Beschwerde wurde weder eine in Hinblick auf die in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe relevante Verfolgungshandlung ins Treffen geführt, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer hat, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, angegeben, dass er in Folge einer Grundstücksstreitigkeit, bei welcher sein Vater ums Leben gekommen wäre, telefonisch bedroht worden sei. Die Bedrohung wurde unsubstanziert auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer als Kameramann gearbeitet habe und wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Familie angehören würde, wobei dieser Umstand nicht näher ausgeführt wurde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist eindeutig ersichtlich, dass er aus keinem in der GFK aufgelisteten Grund persönlich verfolgt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."

Diese vorgenannten Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat, und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde.

Zu A I.):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist glaubwürdig. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, welche erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurde, ist im gegenständlichen Fall auch nicht ersichtlich, da Streitigkeiten über Rechte an Grundstücken nicht unter diesen Konventionsgrund subsummiert werden können.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe in seiner Heimat verfolgt werde und machte er eine solche gegen ihn gerichtete Verfolgung im Verfahren auch nicht geltend.

Er schilderte einen Grundstücksstreit. Bei den angeführten Problemen handelt es sich allenfalls um eine Verfolgung durch private Dritte, welchen kein in der GFK genannter Verfolgungsgrund entnommen werden konnte.

Eine individuelle Gefährdung aus politischen, religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sind nicht ersichtlich bzw. wurden nicht dargelegt. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie kann nicht angenommen werden. Überdies mangelt es an der Kausalität der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da nicht die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers Grund für die geschilderten Handlungen ist, sondern ein Grundstücksstreit.

Selbst bei Wahrunterstellung sind Grundstücksstreitigkeiten generell keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen (vgl dazu etwa VwGH 14. 1. 2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten bzw VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0571 betreffend die Offensichtlichkeit der nichtvorhandenen Asylrelevanz bei Auseinandersetzungen wegen Grundstücken).

Zu A II.)

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Zumal die Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm seit mehreren Monaten der Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt ist, nicht widerlegt werden konnte, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Wardak sofort integrieren kann. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, der Vorort ständig stattfindenden Veränderungen. Den länderkundlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Provinz Wardak strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX liegt und von regierungsfeindlichen Gruppen als Ausgangsort für Angriffe auf die Provinz XXXX genützt wird. Im ersten Quartal 2013 haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch erwähnt BBC News in einem Artikel vom Oktober 2013, dass die Taliban im zunehmenden Maße weite Teile der ländlichen Gebiete in der Provinz Logar kontrollieren würden. Logar und das benachbarte Gebiet Wardak seien in den vergangenen Jahren zunehmend gesetzlos geworden. Die schlechte Sicherheitslage bedrohe das südliche Randgebiet XXXX. (BBC News, 15.10.2013)

Überdies wird in den länderkundlichen Feststellungen festgehalten, dass die Provinz Wardak strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX liegt. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben und sie als Basen für Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische/afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

Die Talibanrebellen und die Al Qaida Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX. Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 iVm § 11 Asylgesetz, etwa in der Hauptstadt XXXX zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Ein Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehenden Familienanschluss in einen hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Der Beschwerdeführer hat sich seit rund 1,5 Jahre nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden Mann, welcher aber über keine höhere Bildung verfügt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in XXXX integrieren kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der ständig stattfindenden Veränderungen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in XXXX noch in Mazar i Sharif oder Herat Verwandte hat. Er hat somit nicht die Möglichkeit, sich in einem Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und im Falle eine Neuansiedelung in XXXX auch in Folge der dortigen Kriminalität in eine hoffnungslose Lage kommt. Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers immer unsicherer wird. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Judikate unter zu A)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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