W116 1428937-1•BVwG W116 1428937-1
W116 1428937-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Ausbildung, gefährdeter<br/>Personenkreis, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit
W116 1428937-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2012, Zl. 12 08.116-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 01.07.2012 illegal mit dem Zug von Udine kommend in Österreich ein und stellte im Zuge seines Aufgriffs durch Beamte der Polizeiinspektion Villach den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Zuge der Erstbefragung am 02.07.2012 gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der Sicherheitspolizei des Stadtpolizeikommandos Villach an, dass er XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach zwei Jahre Sprachen an der Universität studiert. Seine Muttersprache sei Farsi, er spreche jedoch auch Englisch, Paschtu und Urdu. Vor seiner Ausreise sei er beruflich in einer Softwareabteilung für Mobiltelefone tätig gewesen. In seinem Heimatland würden nach wie vor seine Eltern und seine fünf Schwestern leben. Zuletzt habe er in der Provinz Wardak in Afghanistan gelebt.
Zwei Monate zuvor sei er mit dem PKW nach Kabul und anschließend mit dem Flugzeug in den Iran gereist. Er habe seine Heimat illegal verlassen. Dann sei er abwechselnd mit dem PKW, zu Fuß und ein kurzes Stück sogar mit einem Boot durch ihm nicht bekannte Länder gereist und schließlich in Österreich angekommen. Die Reise habe ca. zwei Monate gedauert. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in Afghanistan eine ausländische Schule besucht habe. Die Taliban hätten vermutet, dass er für die Ausländer arbeiten würde und verlangt, dass er sofort mit der Arbeit aufhören solle. Tatsächlich habe er jedoch nie für ausländische Kräfte gearbeitet. Die Taliban hätten trotzdem verlangt, dass er die Schule unverzüglich verlasse, was er jedoch nicht gewollt habe, da ihm Bildung wichtig sei. Kurz darauf hätten ihm die Taliban schriftlich mitgeteilt, dass er die Schule verlassen solle, da sie ihn andernfalls töten würden. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.
1.2. Am 13.08.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er am XXXX geboren sei. Auf die Frage, warum er dieses Datum bisher nicht angegeben habe, antwortete er, dass er sich nicht sicher gewesen sei und es auch ihm nicht gut gegangen wäre. Als er gelesen habe, dass sein Geburtsdatum falsch geschrieben sei, habe er sich beschwert. Er besitze einen Identitätsausweis (Tazkira), welchen er nun vorlege. Ausgestellt sei diese in der Provinz Wardak, darin werde 1989 sein Alter mit zwei Jahren angegeben.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
ein Schulabschlusszeugnis einer High School vom 02.11.2010 samt Stempel des Außenministeriums vom 09.05.2012 im Original; eine Bestätigung aus Herat vom 06.04.2010 in Kopie, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer das technische Institut in Herat besucht hat; ein Konvolut von Zeugnissen eines Instituts für höhere Bildung in Kabul für den Zeitraum von 2009 bis 2011 im Original; einen Führerschein im Original, ausgestellt am 20.04.2011 in Kabul sowie die Bestätigung eines absolvierten Computerkurses vom 21.06.2008 im Original.
Einen Reisepass habe er nie besessen. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er habe niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er alleine im dritten Bezirk in Kabul gelebt. Fallweise habe ihn sein Vater besucht. Davor habe er im ersten Bezirk in Kabul gelebt. 1994 sei er mit seinen Eltern von Wardak nach Kabul übersiedelt. 2002 oder 2003 sei die Miete zu hoch geworden, weswegen seine Eltern wieder zurück in die Provinz Wardak gezogen seien. Er sei in Kabul geblieben. Ein bis zwei Mal im Monat habe er seine Eltern in Wardak besucht, das letzte Mal ca. einen Monat vor seiner Ausreise. Seine Eltern hätten in Wardak ein Haus besessen, in Kabul habe er zur Miete gewohnt. Diese habe er finanziert, indem er nach der Schule gearbeitet habe. In seinem Heimatland würden nach wie vor seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben. Darüber hinaus habe er sieben Onkel väterlicherseits, wovon zwei in Kabul und der Rest in Wardak leben würden. Fünf Tanten väterlicherseits würden in Kabul leben. Von den vier Onkeln mütterlicherseits würde einer in Linz und die anderen Wardak leben, ebenso wie zwei Tanten mütterlicherseits. Er habe zu allen seinen Verwandten Kontakt gehabt, wobei der Kontakt zu den Verwandten mütterlicherseits regelmäßiger stattgefunden habe. Außer seinem Elternhaus habe seine Familie keine Besitztümer. Wenn es im Sommer nicht viel Arbeit im Dorf gegeben habe, sei sein Vater nach Kabul gekommen und habe dort Elektrogeräte repariert und verkauft. Der Beschwerdeführer habe selbst auch gearbeitet. Während seiner Schulzeit habe er mit Handyersatzteilen gehandelt, danach habe er Computer repariert. Das Jahr zuvor habe er sich mit Handysoftware beschäftigt. Es habe sich immer um unselbständige Arbeit gehandelt. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt. Zu seinen Freunden an der Uni habe er nach wie vor Kontakt und schreibe ihnen E-Mails. Seine Heimat habe er ca. zwei Monate vor seiner Ankunft in Österreich verlassen. Seine Flucht habe ein namentlich genannter Freund finanziert. Für die Universität habe er monatlich umgerechnet etwa 86 Euro bezahlt. Für den Rest sei der Staat aufgekommen. Mit seiner Arbeit habe er ca. 500 Afghani bis 600 Afghani pro Tag verdient.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er folgendes an: Er habe drei bis vier Monate eine Universität in Herat besucht, aber seine Eltern hätten ihn nicht weiter unterstützen können. Er habe deshalb nach Kabul zurückkehren müssen, weil er dort auch arbeiten habe können. Gemeinsam mit einem Freund habe er beim Kulturministerium einen Antrag gestellt. Dieses hätte ihn an das Jugendamt verwiesen, welches dann seine Schulzeugnisse verlangt hätte. In der Folge hätten sie ihm mitgeteilt, dass er eine Aufnahmeprüfung machen müsse. Diese habe bestanden und danach angefangen an der XXXX Universität in Kabul zu studieren.
Als er nach Wardak zurückgekehrt sei, hätten ihm die Taliban gesagt, dass er für ein ausländisches Unternehmen arbeiten würde. Er habe entgegnet, dass er dort nicht arbeite sondern lediglich lernen würde. Die Dorfältesten seien zu den Taliban gegangen, worauf man ihn freigelassen habe. Sie hätten ihm jedoch gesagt, dass er nicht für Ausländer arbeiten und dort auch nicht lernen dürfe, weil diese ungläubig seien. Als er zurück in Kabul gewesen sei, habe er dennoch weiterstudiert. Die Möglichkeit zu studieren habe ja nicht jeder. Sechs bis sieben Monate habe er weiter studiert und keine Probleme gehabt. Das Beste an der Universität sei gewesen, dass der Unterricht von 06:00 Uhr früh bis 09:30 Uhr gedauert habe und er danach arbeiten habe können. Sechs bis sieben Monate später habe er wieder in Wardak auf den Feldern gearbeitet. An einem Abend seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten behauptet, dass er noch immer für die Ausländer arbeiten würde. Wenn sie einen Beweis dafür finden würden, würden sie ihm die Kehle durchschneiden. Danach sei er wieder nach Kabul gegangen und habe weiterstudiert. Jedes zweite Semester hätten sie drei Monate Ferien gehabt. Dann sei er wieder nach Wardak zurückgegangen. Als er dorthin unterwegs gewesen sei, habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass er doch nicht kommen sollte. Er sei dann wieder zurück nach Kabul gefahren. Über Nacht sei er dort bei einem Freund geblieben und habe diesem alles erzählt. Eineinhalb bis zwei Monate habe er durchgehend in Kabul verbracht. Es seien Ferien gewesen und er sei in dieser Zeit zwei oder drei Mal attackiert worden. Einmal sei um Mitternacht eine Handgranate in den Hof des Hauses, in dem er gewohnt habe, geworfen worden. Die Taliban hätten zum Dorfvorsteher in Wardak gesagt, dass sie auch die Familie, die ihn verstecke, töten würden. Er habe nicht mehr normal leben können. Sein Freund habe ihm geraten, dass er flüchten sollte. Dieser habe dann auch seine Ausreise organisiert.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die einzelnen Drohungen durch die Taliban nochmals konkret und detailliert zu schildern.
Beim ersten Mal habe er sich in Wardak in einem namentlich genannten Stadtteil aufgehalten. Er sei dort mit dem Auto angehalten worden und es hätten alle aussteigen müssen. Das sei normal gewesen. Man habe alle durchsucht und dabei seinen Universitätsausweis gefunden. Sie hätten ihn daraufhin mitgenommen. Er sei drei Nächte lang gefangen gehalten und geschlagen worden. Die Taliban hätten gedacht, dass er Dolmetscher sei. Er habe ihnen geantwortet, dass er aus Wardak stamme. Darauf hätten sie jemanden in das Dorf geschickt, der seinen Vater und den Dorfvorsteher mitgebracht habe. Sein Vater sei alt und habe einen weißen Bart. Deshalb hätten die Taliban akzeptiert, was er gesagt habe. Sie hätten den Beschwerdeführer dennoch bedroht und ihm gesagt, dass er die Uni nicht mehr weiter besuchen dürfe, weil diese ungläubigen Menschen gehören würde. Schließlich hätten sie ihn freigelassen und er sei nach Hause gegangen. Zwei, drei Tage später habe ihn sein Vater nach Kabul gebracht und er habe beschlossen weiter zu studieren.
Beim zweiten Vorfall habe er Zuhause auf den Feldern gearbeitet. Sie seien maskiert mit Motorrädern auf die Felder gekommen und hätten gesagt, dass sie erfahren hätten, dass er noch immer dort arbeiten würde. Daraufhin seien sie wieder gegangen, hätten aber gesagt, dass sie wiederkommen würden. Noch am selben Tag seien sie spät abends zu ihnen nach Hause gekommen. Seinen Vater hätten sie aus dem Hof gebracht. Es sei ein Kommandant dabei gewesen und sie hätten seinen Vater geschlagen. Wieder hätten sie behauptet, dass er mit Ungläubigen zusammenarbeiten würde, und gedroht, dass sie ihn umbringen würden, sollten sie Beweise dafür finden.
Beim dritten Vorfall sei er unterwegs nach Wardak gewesen. Er habe bei seinem Vater arbeiten wollen. Als er gerade in einem (namentlich genannten) Dorf unterwegs gewesen sei, habe ihn sein Vater angerufen und gesagt, dass er doch nicht kommen sollte. Er sei dann zu Fuß weitergegangen und im Zentrum von Wardak in ein Auto gestiegen, mit welchem er nach Kabul gefahren sei. In Kabul habe er in einem Hotel übernachtet. Am nächsten Tag sei sein Vater gekommen und habe ihm erzählt, dass die Taliban da gewesen wären. Sie hätten seinen Vater in eine Koranschule mitgenommen und behauptet, dass der Beschwerdeführer noch immer für die Ungläubigen arbeiten würde. Sie hätten weiters gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn sie in erwischen würden. Auch jeder, der ihn beschütze, werde getötet werden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in Kabul geblieben, sein Vater sei wieder nach Hause gegangen.
Auf dem Weg zu einem Freund sei er dann überfallen worden. Es habe sich um ein schwarzes Auto mit getönten Scheiben gehandelt, aus dem sechs bis sieben Leute ausgestiegen seien. Sie hätten ihn geschlagen und mitnehmen wollen, er habe jedoch laut geschrien. Leute hätten sich versammelt und die Polizei sei gekommen. Die Polizei sei den Angreifern nachgefahren und habe den Beschwerdeführer zur Polizeistation mitgenommen. Die Nacht über sei er von der Polizei befragt worden, am nächsten Tag habe man ihn freigelassen. Die Polizei habe ihm sogar angeboten, ihn nach Hause zu begleiten, aber er habe alleine gehen wollen. Man habe ihn dann noch einmal im fünften Bezirk attackieren wollen. Er habe jedoch schon Erfahrung damit gehabt und flüchten können. Er sei nach Hause gegangen und habe packen wollen. Es sei ungefähr Mitternacht gewesen, als man eine Handgranate in den Hof des Hauses geworfen habe. Ein paar Minuten später seien die Sicherheitstruppen gekommen und hätten gefragt, was passiert sei. Er habe ihnen alles erzählt. Er habe gewusst, was diese Leute gewollt hätten, dies aber der Polizei nicht sagen können. Es hätte nämlich zu viele Fragen gegeben. Danach sei er zu seinem Freund gegangen und schließlich geflüchtet. Weitere Vorfälle oder Drohungen habe es nicht gegeben.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit einzelnen Aussagen und allfälligen Wiedersprüchen konfrontiert. Auf die Frage, warum er bei der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass er in Kabul gelebt habe, antwortete er, dass er dies gesagt hätte. Er habe die Wohnanschrift in Wardak angegeben, weil er in Kabul keine genaue Adresse gehabt habe und darüber hinaus gefragt worden sei, wo er losgefahren wäre, weshalb er angegeben habe, dass er in Wardak seine Reise begonnen habe. Er habe ja auch dort gewohnt, als er zur Schule gegangen sei. Auf die Frage, warum er bei der Frage nach seinen Berufen seine Tätigkeit als Landarbeiter nicht angegeben habe, antwortete er, dass er ja schließlich nur geholfen habe. Auf die Frage, weshalb er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass er von den Taliban entführt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht gefragt worden sei. Er habe alles nur zusammengefasst. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, eine schriftliche Drohung erhalten zu haben, gab er an, dass er das nicht gesagt habe. Auf die Frage, warum er das bei der Rückübersetzung nicht beanstandet habe, antwortete er, dass es zwar rückübersetzt worden sei, aber nicht so. Das habe ihm der Dolmetscher jedenfalls nicht vorgelesen. Den Angriff mit der Handgranate habe er nicht angegeben, weil er sich kurz fassen habe müssen. Er habe sich deshalb nicht an die heimatstaatlichen Behörden um Schutz gewandt, weil er Angst gehabt habe. Er habe der Polizei lediglich erzählt, was passiert sei, nicht jedoch dass er die Angreifer kennen und es sich dabei um Taliban handeln würde. Auf die Frage, warum ihn die Polizei in Kabul keinen Schutz gegen die Taliban bieten könnte, antwortete er, dass die Situation in Kabul sehr schlecht sei. Es gäbe Entführungen und Bombenanschläge. Das könne man auch in den Nachrichten sehen. Auf die Frage, weshalb er gewusst habe, dass es sich bei den Angreifern in Kabul um die Taliban gehandelt habe, antwortete er, dass sie seinen Vater ja gesagt hätten, dass sie ihn finden würden. Außerdem habe er keine anderen Feinde.
Das Abschlusszeugnis habe er sich deshalb vom Außenministerium in Kabul abstempeln lassen, weil er vorgehabt habe, ein Semester in der Schweiz zu studieren. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zur konkreten zeitlichen Abfolge der Angriffe sowie zu den konkreten Umständen seines Studiums an der Universität gestellt, welche er auch entsprechend beantwortete. Neuerlich befragt, weshalb er das Zeugnis vom Außenministerium in Kabul abstempeln habe lassen, zumal doch laut seinen eigenen Angaben Gefahr für sein Leben bestanden hätte, antwortete er, dass es sehr wichtig für ihn gewesen sei. Sie seien sehr arm und er habe nicht gewollt, dass das Studium umsonst gewesen sei. Er habe jedoch nicht mehr auf eine Einladung in die Schweiz warten können. Auf Vorhalt, dass er den Eindruck erwecke, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu studieren, antwortete der Beschwerdeführer, dass es richtig sei, dass er hier studieren wolle.
Er sei in seiner Heimat niemals in Haft gewesen und es liege auch kein Haftbefehl gegen ihn vor. Im Falle seiner Rückkehr würde er getötet werden. Auf die Frage, ob er nicht in Erwägung gezogen habe in seiner Heimat in ein anderes Gebiet zu ziehen, antwortete er, dass er das gemacht hätte, wenn es möglich gewesen wäre. Er hätte in einer anderen Provinz aber sein Studium nicht beenden können und man hätte trotzdem gefunden. In weiterer Folge wurden ihm allgemeine Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übersetzt und ihm danach die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wollte die vorgetragenen Länderfeststellungen jedoch nicht kommentieren. Zu seinen Bindungen in Österreich brachte er vor, dass einer seiner Onkel hier leben würde. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Dieser sei auch nicht wirklich sein Onkel, sein Großvater habe ihn großgezogen und deshalb hätten sie Onkel zu ihm gesagt. Sonst habe er in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Beziehungen. Er werde vom Staat versorgt, verfüge über keine sozialen Bindungen und sei auch nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Bescheid gründet auf umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan. Nach Schilderung des Verfahrensganges stellte die Behörde beweiswürdigend fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund von Problemen mit den Taliban ausgereist sei. Andere maßgebliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Es könne demnach auch keine sonstige besondere Gefährdung für seine Person im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. Weiters bestehe keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und könne deshalb nach seiner Rückkehr auch mit deren Unterstützung sowie mit einer Unterkunft rechnen. Der Beschwerdeführer könne in Afghanistan entweder wieder bei seiner Familie oder bei Freunden in Kabul wohnen. Ebenso hätte er gute Chancen, eine Arbeit zu finden. Er könne sein Studium fortsetzen und sei wirtschaftlich ausreichend abgesichert, weshalb nicht wahrscheinlich sei, dass er in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten würde. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Seine Familie besitze ein Haus. Schließlich könne er Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Im Zuge der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal seine Identität mit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei nachweisen habe können. Es sei amtsbekannt, dass jegliche Dokumente aus dem Bereich Afghanistan aus Gefälligkeit oder über Bestechung erhältlich seien. Die Feststellungen betreffend seine Familie und seine Schulausbildung würden sich dagegen aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Zeugnissen ergeben. Seine Aussagen betreffend seine Fluchtgründe seien widersprüchlich. So habe er z.B. bei der Erstbefragung angegeben, dass ihn die Taliban schriftlich bedroht hätten, wogegen er dies bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hätte. Dort habe er dagegen angegeben, dass er persönlich bedroht und sogar entführt worden sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er lediglich geantwortet, dass er das nie gesagt habe, was jedoch nicht als schlüssige Erklärung, sondern nur als Ausrede gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer habe damit sein Fluchtvorbringen grundlegend abgeändert, das neue gesteigerte Vorbringen in seiner Einvernahme könne jedoch nicht überzeugen. Seine Angaben würden zwar in einem bestimmten Handlungsverlauf folgen, aber im Wesentlichen vage und oberflächlich bleiben, es fehle die Angabe von lebensnahen Details. So habe er im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe lediglich angegeben, dass ihn die Taliban gerufen und verlangt hätten, er solle mit der Arbeit aufhören. Dann seien die Dorfältesten gekommen und er sei wieder freigelassen worden. Bemerkenswert sei, dass er erst auf konkrete Befragung angegeben habe, von den Taliban entführt und geschlagen worden zu sein. Dies erwecke den Eindruck, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, denn die Erstbefragung habe in einem zeitlichen nahen Abstand zu den Vorfällen stattgefunden, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein sollte, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu machen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe der Beschwerdeführer lapidar ausgeführt, dass er sich bei der Ersteinvernahme kurz halten habe müssen. Dies sei jedoch deshalb unglaubwürdig, da er ausdrücklich nach seinen Fluchtgründen gefragt worden sei.
Weiters habe er im Zuge seiner Einvernahme zu den Örtlichkeiten der Entführungen bzw. Bedrohungen unterschiedliche Angaben gemacht. Er sei diesbezüglich nicht in der Lage gewesen, gleichbleibende Antworten zu geben. Auch dies dränge den Schluss auf, dass es sich um konstruierte Angaben handle. Auf die Frage, weshalb er die angebliche Entführung nicht schon bei der Erstbefragung ins Treffen geführt habe, habe er lapidar geantwortet, dass er das nicht gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch bei der Erstbefragung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er nur wahre und vollständige Angaben zu machen habe.
Auch die zweite angebliche Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern können. So habe er angegeben, dass er auf den Feldern gearbeitet hätte, als maskierte Männer zu ihm gekommen seien. Diesbezüglich sei bemerkenswert, dass er auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, mit keinem Wort erwähnt habe, dass er auch auf den Feldern gearbeitet habe. Auch dies deute auf eine konstruierte Geschichte hin. Weiters sei in diesem Zusammenhang seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft. Denn wenn er tatsächlich Angst um sein Leben gehabt hätte, wäre er nicht seiner Arbeit nachgegangen, sondern hätte sich versteckt gehalten. Schließlich seien auch die angeblichen Vorfälle in Kabul nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer weder angeben habe können, wer ihn geschlagen habe, noch wer die Bombe in den Hof geworfen haben soll. Ebenso seien seine Aussagen betreffend die Polizeianzeigen nicht glaubwürdig. Einerseits habe er angegeben, dass er nach dem Bombenangriff von der Polizei mitgenommen worden sei und ihm sogar Begleitschutz angeboten worden wäre, andererseits habe er die Frage, ob er sich um Schutz an die Polizei gewandt hätte, verneint und ausgeführt, dass er Angst gehabt hätte. Schließlich sei zu erwähnen, dass er zwar alle Zeugnisse als Beweismittel vorgelegt habe, jedoch weder die Anzeige noch die Aussage bei der Polizei. Auch der Umstand, dass er die Zeugnisse vor seiner Ausreise vom Außenministerium habe abstempeln lassen, erwecke nicht den Eindruck, dass er sein Heimatland wegen der Gefahr für sein Leben verlassen hätte. Er habe selbst angegeben, dass er hier studieren wolle. Nicht zuletzt seien sogar seine Angaben über den Ort, wo er seine Flucht begonnen habe, widersprüchlich. Zusammengefasst seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2012 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3. 1 Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.08.2012 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin stellte er den Antrag, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde, in eventu allenfalls die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ausgesprochene Ausweisung zu beheben und jedenfalls eine Verhandlung vor den Asylgerichtshof anzuberaumen.
Der bekämpfte Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Zum einen sei die Beweiswürdigung zum anderen seien die Feststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahmen stets richtig und nach besten Wissen und Gewissen geantwortet. Die Behörde habe in ihrer Beweiswürdigung lediglich behauptet, dass amtsbekannt sei, dass alle Dokumente aus dem Bereich Afghanistan auf Gefälligkeiten oder Bestechungen beruhen würden. Daraus habe sie offensichtlich auch geschlossen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handeln würde. Diese Begründung sei jedoch nicht ausreichend und stelle lediglich eine Behauptung dar. Bei Zweifel hätte die Behörde einen Sachverständigen für das afghanische Behördenwesen heranziehen müssen. Weiters würden sich die vom Bundesasylamt vorgelegten Länderfeststellungen nicht auf seine persönliche Situation beziehen, sondern seien lediglich allgemein gehalten. Damit habe die Behörde den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verletzt. Auch die Art und Weise, wie die Behörde den Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die Behörde sei dabei willkürlich vorgegangen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme nicht die Gelegenheit gehabt, alle für seine fluchtrelevanten Umstände zu schildern. Auch der Behörde sollte es klar sein, dass die Erstbefragung hauptsächlich der Antragstellung unter Klärung des Fluchtweges dienen würde. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine wesentlichen Angaben betreffend seine Fluchtgründe. Zum Grund der Bedrohung durch die Taliban wolle er darauf hinweisen, dass er eine Universität besucht habe, an der ausländische Professoren unterrichtet hätten und sie dabei auch in Fremdsprachen unterwiesen worden seien. Das sei den Taliban ein Dorn im Auge. Wenn man eine solche Schule oder Universität in Afghanistan besuche, dann sei man eine Bedrohung für das Regime. Die Taliban würden zudem auch annehmen, dass man dann als Dolmetscher oder Spion arbeiten würde. Deshalb werde man eingeschüchtert und bedroht. Er habe die letzten Jahre Angst um sein Leben gehabt. Er habe bei seinen Einvernahmen mehrmals glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass er von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Zudem könnten ihm die afghanischen Behörden keinerlei Schutz bieten, da Afghanistan über keinerlei funktionierende Justiz oder Polizei verfüge. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan verwies er auf einen Amnesty International Report vom 24.05.2012, welchen er auszugsweise in der Beschwerde zitierte. Schließlich verstoße der Bescheid gegen seinen gemäß Artikel 8 EMRK gewährtes Recht auf Privat- und Familienleben. Er habe sich seit seiner Einreise nichts zu Schulden kommen lassen. Schließlich beantragte er seine persönliche Einvernahme im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts. In Afghanistan gäbe es für ihn keine sichere Zukunftsprognose, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
3.2. Mit Schreiben vom 23.04.2014 legte der Beschwerdeführer über den ihm beigegebenen Rechtsberater weitere Unterlagen vor. Darunter befindet sich eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie ein B1 Zertifikat, eine zwischen dem Beschwerdeführer und der Caritas geschlossene Vereinbarung über ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers, eine afghanische Geburtsurkunde samt beglaubigte Übersetzung, eine Einladung der WU Wien zur Aufnahmeprüfung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Studienjahr 2014/2015.
3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden.
3.4. Am 30.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab er in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass die von ihm im Verfahren bereits angegebenen Identitätsdaten richtig seien. Zu dem auf seiner Asylkarte aufscheinendem Geburtsdatum (XXXX) brachte er vor, dass er bereits bei seiner Einvernahme am 13.08.2012 angegeben habe, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei. Er spreche bereits perfekt Deutsch und wünsche die Verhandlung in der deutschen Sprache zu führen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er jederzeit eine Übersetzung durch die Dolmetscherin in Anspruch nehmen könne, falls er etwas nicht verstehen sollte.
Er sei im Zentrum von Maidan Wardak geboren und aufgewachsen und habe dort mit seinen Eltern die ersten acht Jahre seines Lebens verbracht. Dann sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. 2003 sei seine Familie wegen der hohen Mietkosten und den damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten nach Wardak zurückgekehrt. Dort besäßen sie ein kleines Einfamilienhaus, das seinem Vater gehöre. In Wardak habe seine Familie von der Landwirtschaft gelebt, in Kabul habe dieser Elektronikgeräte repariert. Der Beschwerdeführer sei zunächst in die Schule gegangen und danach habe er selbst gearbeitet. Er habe schon während den letzten beiden Schuljahren nebenbei richtig gearbeitet. Zunächst habe er Ersatzteile für Mobiltelefone und danach Ersatzteile für Computer verkauft. Weiters habe er Computer repariert und Software installiert. Als seine Familie 2003 nach Wardak zurückgekehrt sei, sei er in Kabul geblieben. Er habe sich mit einem Freund eine Wohnung geteilt und sich mit seinen Arbeiten selbst erhalten. Darüber hinaus sei er von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Sein Vater habe in Wardak die Landwirtschaft weiterbetrieben, sei aber von Zeit zu Zeit auch nach Kabul gekommen und habe Elektrogeräte repariert. Im Wesentlichen sei sein Vater in den Wintermonaten in Kabul gewesen, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gegeben habe. Dabei habe er zeitweise beim Beschwerdeführer, aber auch in Hotels übernachtet.
Nach der Schule habe der Beschwerdeführer eine Studienzulassungsprüfung absolviert. Die Regierung habe ihn daraufhin auf eine Universität nach Herat geschickt. Er habe dort etwa vier Monate studiert, jedoch keine Arbeit gefunden und seine Eltern hätten sich das Geld für die Studiengebühren nicht mehr leisten können. Deshalb sei er wieder nach Kabul zurückgegangen. Dort habe er einen Freund getroffen, welcher ihm die XXXX Universität vorgestellt habe. Danach habe er einen Antrag an das Kulturministerium gestellt. Diese hätten ihn zum Jugendamt geschickt und er habe dort eine Prüfung abgelegt. Anschließend sei er an die Universität geschickt worden. Bei der XXXX Universität handle es sich um eine Privatuniversität, welche etwa 11.000 Afghani monatlich Studiengebühr verlangen würde. Die Hälfte der Studiengebühr habe das Ministerium für ihn bezahlt. Er habe BWL studiert. Daneben habe er weitergearbeitet. Der Unterricht an der Universität habe bereits um 06:00 Uhr morgens begonnen und etwa bis ungefähr 09:30 Uhr gedauert. Deshalb habe er ausreichend Zeit gehabt nebenbei zu arbeiten und für seinen Unterhalt aufzukommen. Trotzdem habe noch die Möglichkeit gehabt zu lernen, weil er sehr bemüht und ehrgeizig sei, wenn er ein Ziel vor Augen habe.
Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er etwa 15 bis 20 Tage nach der Aufnahme an der Universität nach Wardak gefahren sei. Auf den Weg dorthin sei das Auto von den Taliban angehalten worden. Sie hätten die Passagiere durchsucht und in seiner Tasche den Universitätsausweis gefunden. Sie hätten daraufhin die anderen Fahrgäste freigelassen und den Beschwerdeführer mitgenommen. Es wären ca. zwölf Personen in diesem Auto gewesen. Er sei drei Nächte bei den Taliban festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Er sei in einem finsteren Raum eines Kellers festgehalten worden. Die Taliban hätten von ihm wissen wollen, wo er arbeite. Sie hätten nämlich gedacht, dass er als Dolmetscher tätig gewesen sei. Dies habe er aber bestritten und angegeben, dass er nur lernen würde. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er sich in Wardak aufhalten würde. Er habe geantwortet, dass er lediglich nach Hause fahren habe wollen. Man habe ihm nach den Namen seines Vaters gefragt und anschließend jemanden ins Dorf geschickt, um den Dorfvorsteher und seinen Vater zu holen. Sein Vater habe gebeten den Beschwerdeführer freizulassen und erklärt, dass er keiner Arbeit für die Ausländer nachgegangen sei. Die Taliban hätten daraufhin verlangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Studium aufhören sollte. Sie hätten gemeint, dass er an keiner ausländischen Universität lernen und nicht für Ungläubige arbeiten dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt und sei daraufhin freigelassen worden. Wo genau er von den Taliban hingebracht worden sei, wisse er nicht. Die Taliban hätten ihn dann an den Ort zurückgebracht, wo sie ihn angehalten hätten; von dort habe ihn sein Vater abgeholt. Die Taliban würden sich in dieser Region nicht verstecken, sondern frei leben und über große Macht verfügen. Die Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte hätten in diesen Gebieten keinen Einfluss. Lediglich bei Kontrollen der Amerikaner würden sich die Taliban verstecken. Als sich sein Vater mit den Taliban getroffen habe, sei der Beschwerdeführer nach wie vor in diesem Keller gewesen. Er habe daher bei den Gesprächen zwischen seinen Vater und den Taliban nicht teilgenommen. Sein Vater habe ihm anschließend darüber berichtet.
Er sei dann nach Kabul zurückgegangen und habe weiterstudiert. Zwar habe er etwas Angst gehabt, sei jedoch davon ausgegangen, dass die Taliban hauptsächlich in den Dörfern über Macht verfügen und ihn in Kabul nicht finden würden. Ungefähr die nächsten sechs bis sieben Monate sei alles in Ordnung gewesen und es habe keine weiteren Drohungen oder Vorfälle gegeben. Vor Ende des zweiten Semesters sei er ein weiteres Mal nach Wardak gefahren. Er habe dort mit dem Vater auf den Grundstücken gearbeitet, als vermummte Taliban auf Motorräder erschienen wären. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er seine Arbeit wieder aufgenommen hätte. Von seinem Studium hätten sie dagegen nicht gesprochen. Sie hätten auch gedroht wieder zu kommen. Er sei daraufhin nach Hause gegangen und spät in der Nacht seien die Taliban gemeinsam mit seinem Vater erschienen. Er sei sich nicht sicher, ob die Taliban seinen Vater auf den Weg getroffen hätten. Sie hätten dann seinen Vater geschlagen. Es sei auch ein einflussreicher Kommandant dabei gewesen. Sie hätten immer wieder auf seinen Vater eingeschlagen und behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufgenommen und damit ihre Aufforderung nicht beachtet hätte. Weiter hätten sie damit gedroht, dass sie den Beschwerdeführer abschlachten würden, sobald sie einen Beweis dafür finden sollten, dass er wieder arbeite. Die Taliban hätten offensichtlich nicht verstanden, dass er lediglich studiert habe, obwohl er ihnen das wiederholt gesagt hätte. Offensichtlich würden die Taliban auch nicht wollen, dass man über zu viel Bildung verfüge. Die Taliban seien dann wieder weggegangen und der Beschwerdeführer am nächsten Tag zurück nach Kabul gefahren. Er habe sein Studium fortsetzen wollen und sich dazu entschlossen, nie wieder nach Wardak zu gehen. Bis zum Ende des vierten Semesters im Jahr 2012 sei auch Ruhe gewesen. Deshalb sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass auch in Wardak die ganze Sache in Vergessenheit geraten sei und er wieder dorthin zurückgehen könnte. Auf dem Weg nach Wardak habe jedoch sein Vater angerufen und ihn aufgefordert umzukehren. Er solle nicht Hause kommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater nicht nach den Grund fragen können, weil das Gespräch abgebrochen worden sei. Er sei aus dem Auto gestiegen und ins Zentrum von Wardak gegangen. Von dort aus sei er mit einem anderen Auto direkt nach Kabul zurückgefahren und habe sich ein Hotelzimmer genommen. Am nächsten Tag sei sein Vater nach Kabul gekommen. Sie hätten sich getroffen und der Vater habe erzählt, dass die Taliban beim Dorfvorsteher gewesen seien und gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine verbotene Arbeit verrichten würde. Sie seien auch über seine Fahrt nach Wardak informiert gewesen. Weiters hätten die Taliban gedroht alle Personen zu töten, welche ihm Schutz gewähren würden. Sein Vater sei dann wieder nach Wardak zurückgekehrt und der Beschwerdeführer in Kabul geblieben. Als der Beschwerdeführer dann auf dem Weg zu einem Freund gewesen sei, habe in einem (namentlich genannten) Stadtteil von Kabul ein Auto mit getönten Fenstern angehalten und mehrere Personen seien ausgestiegen. Sie hätten den Beschwerdeführer angehalten und zusammengeschlagen. Man habe versucht ihn zu entführen. Der Beschwerdeführer habe laut geschrien und es hätten sich viele Menschen um ihn versammelt. Als schließlich die Polizei erschienen sei, wären die Angreifer gezwungen gewesen zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizeistation gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass man das Auto verfolgen würde aber noch keine Nachricht habe, ob die Täter gefasst worden seien. Im Laufe der Nacht habe ihm die Polizei Fragen gestellt, der Beschwerdeführer habe aber nicht zu viel gesagt, weil er große Angst gehabt habe. Er habe der Polizei deshalb nicht alles erzählt, weil er gewusst hätte, dass ihm die Polizisten stundenlang befragen würden, wenn er ihnen mitteilen würde, dass er Probleme mit den Taliban hätte. Am nächsten Morgen sei er von der Polizei freigelassen worden. Als er von der Polizeistation weggegangen sei, sei er in einem anderen (namentlich genannten) Bezirk wieder angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch weglaufen können, weil er das Auto der Angreifer rechtszeitig erkannt habe. Es habe sich nämlich um ein ähnliches Auto wie beim ersten Angriff gehandelt. Dann habe er sich in seiner Wohnung versteckt und seine Sachen zusammengepackt. Er habe gerade zu seinem Freund gehen wollen, als plötzlich eine Handgranate in den Garten jenes Hauses, in dem sich seine Wohnung befunden habe, geworfen worden sei. Die Polizei sei erschienen und habe ihn zu einer anderen Polizeistation gebracht, wo er ebenfalls befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Polizei nur erzählt, was er gesehen habe. Am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer zu seinem Freund gegangen. Da die afghanische Polizei nicht gut vernetzt sei, hätten die Polizisten nicht gewusst, dass er bereits am Vortag einmal überfallen worden sei. Er habe deshalb nicht zu viel erzählt, weil es ein Problem in Afghanistan sei, dass die Befragungen dann stundenlang dauern würden. Der Akt würde dann an den Provinzialrat geschickt werden, wo er meistens nicht einmal aufgemacht würde. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Polizei ihn auch verdächtigen könnte, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Er habe später seinem Freund alles erzählt und dieser habe gemeint, dass er nicht mehr in Sicherheit sei und auf jeden Fall fliehen sollte. Da er selbst kein Geld gehabt habe, habe sein Freund die Ausreise finanziert. Der Beschwerdeführer sei dann noch ca. einen Monat lang in seiner Heimat geblieben, er habe jedoch nicht mehr zur Universität gehen können.
Im Zuge eines Universitätsprogramms hätten sich die Studenten für ein Masterstudium in der Schweiz, dem Hauptsitz der Universität, anmelden können. Vor Ende des Studienjahres hätten sie eine Prüfung in Englisch ablegen müssen. Jeder, der diese Prüfung positiv absolvieren würde, hätte in der Schweiz weiterstudieren können. Das Studium wäre sogar finanziert gewesen. Für die Prüfung habe man sich die Dokumente vom Außenministerium beglaubigen lassen müssen. Aus diesem Grund habe er sich auch seine Dokumente abstempeln lassen. Bedauerlicherweise habe er aber selbst die Prüfung nicht mehr machen können, denn er habe sich verstecken müssen und nicht mehr zur Uni gehen können, weil schon zwei Angriffe auf ihn stattgefunden hätten. Die Dokumente habe er sich während des letzten Monats seines Aufenthalts in seiner Heimat beglaubigen lassen. Er sei nun seit zwei Jahren in Österreich und habe in dieser Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Zwei bis drei Mal habe er mit Freunden per E-Mail verkehrt. Mittlerweile sei sein Vater getötet worden. In welchem Zustand sich seine Familie derzeit befinde, wisse er nicht. Das habe er alles vor drei bis vier Monaten von seinem Freund per E-Mail erfahren. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Elternhaus von einer Rakete getroffen worden und sein Vater getötet worden wäre. Weiters habe der Freund geschrieben, dass auch sein Bruder unauffindbar sei. Ob der Angriff von den Taliban oder von der Regierung durchgeführt worden sei, wisse er nicht.
Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, dass er mittlerweile die Zulassung für die Universität erhalten habe. Er sei für ein Bachelorstudium der Wirtschaft- und Sozialwissenschaften zugelassen. Zu den aktuellen Länderfeststellungen über die Situation in Afghanistan stellte der Beschwerdeführer abschließend fest, dass die Taliban für all ihre Handlungen politische Gründe hätten und es auch bekannt sei, dass sie alles versuchen würden, um den Fortschritt in Afghanistan zu verhindern. Sie würden das Ziel verfolgen, in Afghanistan Unruhe zu stiften, um das Land komplett zu zerstören. Sie würden auch verhindern wollen, dass sich eine junge Generation entwickle, welche sich eines Tages zur Wehr setzen könnte. Bei ihren Anschlägen würden sie keine Rücksicht darauf nehmen, ob dabei Frauen, Kinder oder Jugendliche getötet würden. Im Falle seiner Rückkehr würde er mit hundertprozentiger Sicherheit getötet werden. Seine Familie sei bereits vernichtet worden und zuvor habe man mehrmals versucht, ihn zu töten.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Unterlagen betreffend die von ihm absolvierten Deutschkurse, die Zulassung an der Universität Wien sowie Zeugnisse der von ihm genannten Universität in Afghanistan vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist etwa 27 Jahre alt, afghanischer Staatsbürger und lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul. Sein Elternhaus liegt in einem namentlich genannten Ort der Provinz Maydan Wardak. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er hat in seiner Heimat die Schule besucht und danach in Kabul an einer namentlich genannten Universität studiert, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat. Daneben hat er Ersatzteile für Computer verkauft und Software installiert und sich mit dieser Tätigkeit selbst erhalten. In den Ferien ist er fallweise zu seiner Familie nach Mayden Wardak gefahren, um seinen Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Bei seiner Ausreise lebten noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern in Mayden Wardak, sowie mehrere Onkeln und Tanten in Kabul. Seit seiner Ausreise hat er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr. Vor einigen Monaten hat er von einem Freund aus der Heimat, mit dem er nach wie vor per E-Mail in Kontakt steht, erfahren, dass sein Vater bei einem Anschlag auf sein Elternhaus ums Leben gekommen ist.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Provinz Wardak:
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Studiums an einer ausländischen Universität in Kabul ins Visier der Taliban geraten ist und von diesen verfolgt wurde ist glaubwürdig. Die Taliban haben ihn zunächst bei einer Kontrolle in seiner Heimatprovinz aufgegriffen und nachdem sie seinen Universitätsausweis gefunden haben über mehrere Tage festgehalten. Sie haben gedroht ihn zu töten, falls er weiter an dieser Universität studiere oder für Ausländer arbeiten würde. Schließlich haben sie ihn in Kabul ausfindig gemacht und ihn mehrmals attackiert, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung der Taliban nicht bereit war, sein Studium an der ausländischen Universität zu beenden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Darüber hinaus stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihm vorgelegten weiteren Unterlagen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben, der Kenntnis der Landessprachen Dari und Pashtu sowie aus den vorgelegten Dokumenten.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und dem Beschwerdeführer entsprechend vorgehalten wurden.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er wegen seines Studiums an einer ausländischen Universität in Kabul von den Taliban bedroht, gefangen gehalten und misshandelt worden sei, um ihn zur Aufgabe des Studiums zu zwingen, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Die anschaulichen und ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung, welche durchwegs plausibel, widerspruchsfrei und ausreichend detailliert waren, sowie der persönliche Eindruck, den er dabei vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, machen es glaubwürdig, dass er die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich erlebt hat. Auch haben sich in seinen Aussagen keine wesentlichen Abweichungen zu seinen früheren Angaben vor dem Bundesasylamt ergeben. Der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen betreffend seine Fluchtgründe vage und oberflächlich geblieben wäre und dass diesen jegliche lebensnahe Details fehlen würden, konnte schon auf Grundlage der vorgelegten Niederschriften nicht gefolgt werden, da darin ersichtlich ist, dass er bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausführliche und detaillierte Angeben gemacht hat.
In der Beweiswürdigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides werden dem Beschwerdeführer vermeintliche Widersprüche zu seinen Aussagen bei der Erstbefragung vorgeworfen; so habe er sein Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten geändert bzw. ergänzt hätte, woraus sich ebenfalls die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens ableiten ließe. Zum Beispiel habe er während der Erstbefragung lediglich von einer Bedrohung durch die Taliban gesprochen, jedoch nicht erwähnt, dass er auch entführt und überfallen worden sei. Den Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Erstbefragung kurz halten müssen, ließ das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang nicht gelten, weil der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausdrücklich nach seinen Fluchtgründen gefragt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch der Beschwerdeführer im Recht, wenn er in der Beschwerde ausführt, dass eine Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reisedaten des Antragstellers dient und sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eben nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Demnach ist darin kein Widerspruch zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund ganz allgemein eine Bedrohung durch die Taliban angibt und die konkreten Verfolgungshandlungen erst vor dem Bundesasylamt ausführt. Von einem tatsächlich relevanten Widerspruch könnte in diesem Zusammenhang allenfalls dann gesprochen werden, wenn sich ein Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auf eine völlig andere Bedrohungslage berufen hätte als im weiteren Verlauf des Asylverfahrens, was aber hier gerade nicht der Fall ist.
Schließlich vermögen auch die weiteren vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er in Afghanistan seinen Lebensunterhalt bestritten habe, zunächst unerwähnt ließ, dass er in den Ferien fallweise in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen hat, ein tatsächlicher Widerspruch ableiten, weil sich aus seinen weiteren Aussagen eindeutig ergibt, dass er das nur hin und wieder in den Ferien gemacht hat und diese Tätigkeit damit keinen wesentlichen Anteil an seinem Lebensunterhalt hatte. Auch wird die vorgebbrachte Bedrohung durch die Taliban nicht alleine schon deshalb unglaubwürdig, weil sich der Beschwerdeführer vor der Flucht noch schnell seine Zeugnisse behördlich beglaubigen ließ, um allenfalls im Ausland weiterstudieren zu können, insbesondere dann, wenn gerade dieser unbändige Wille das Studium fortzuführen den Beschwerdeführer erst in diese Lage gebracht hat. Und schließlich kann auch das Argument, die geschilderten Vorfälle in Kabul seien deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nicht angeben habe können, wer ihn geschlagen und wer die Bombe in den Hof geworfen hätte, nicht überzeugen, weil er während des gesamten Verfahrens keine Zweifel daran gelassen hat, dass alle geschilderten Angriffe von Angehörigen der Taliban verübt worden seien.
Schließlich erscheint das Fluchtvorbringen auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen plausibel. Wie sich aus diesen nämlich eindeutig ergibt, nimmt der Einfluss der Taliban gerade in der Provinz Wardak, welche strategisch günstig im westlichen Zugang zu Kabul liegt und von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt wird, laufend zu. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen hier bereits amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
Und wie den oben angeführten Länderfeststellungen auch zu entnehmen ist, gehören in Afghanistan gerade Männer und Burschen im wehrfähigen Alter zu den gefährdeten Personenkreisen. Es kommt in Afghanistan immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch die von regierungsfeindlichen Kräften ausgeübte Kontrolle über die Zivilbevölkerung, durch Einführung paralleler Justizstrukturen und die Verhängung ungesetzlicher Strafen, Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern und - was in diesem Fall besonders relevant ist - der systematischen Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Vor diesem Hintergrund und der ebenso bekannten Tatsache, dass die Taliban jeder Art von ausländischem Einfluss grundsätzlich feindlich gegenüber stehen, ist es im konkreten Fall nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seines Studiums an einer ausländischen Universität von den Taliban so vehement verfolgt wurde. Ob die Taliban allenfalls auch davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer über das Studium hinaus noch weitere Verbindungen zu Ausländern hatte oder für solche sogar gearbeitet hat, kann daher dahingestellt bleiben.
Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als schlüssig und umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch als plausibel. Es muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von den Taliban weiterhin maßgeblich bedroht und verfolgt wird.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde er sowohl in seiner ursprünglichen Heimatprovinz als auch zuletzt in Kabul von den Taliban verfolgt und attackiert, weil sie dahinter gekommen sind, dass er an einer ausländischen Universität studierte und trotz intensiver Drohungen nicht bereit war, sein Studium aufzugeben. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban erneut aufgegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund der von ihm bereits erlebten Vorfälle und seines dennoch weiterhin ungebrochenen Willen ein Studium zu absolvieren, jedenfalls begründet und aktuell, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan derartige kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist damit offenkundig.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer solchen politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite der Ausländer zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Feststellung, dass Taliban-Rebellen in Maidan Wardak, der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers, bereits amerikanische und afghanische Kräfte angreifen und Selbstmordattentate durchführen und die Taliban-Rebellen sowie die al-Qaida-Kämpfer die Provinz Maidan Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul sehen, nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell und massiv einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist, entsprechend effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005.
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