G302 2003521-1•BVwG G302 2003521-1
G302 2003521-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2014
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
G302 2003521-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der "XXXX, vom 17.10.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26.09.2012, Zl. Abt11-A6126m320/2011-19, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF i.V.m § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl I 2011/100 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, MVG/Diverse/CM/NT, vom 21.03.2011 wurde gemäß § 410 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG ausgesprochen, dass Herr XXXX, im Zeitraum von 01.12.2004 bis 08.02.2005 bei der Dienstgeberin XXXX, nicht der Pflichtversicherung unterlegen ist.
Der Bescheid wurde den Verfahrensparteien ordnungsgemäß zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26.09.2012, Zl. Abt11-A6126m320/2011-19 wurde dem Einspruch des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2011 teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX, zumindest am 08.02.2005 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien ordnungsgemäß zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX (im Folgenden: BF) mit FAX Eingabe vom 17.10.2012 Berufung (nunmehr Beschwerde).
5. Am 22.10.2012 wurde der Berufungsakt dem BMASK vorgelegt. Mit Schreiben des BMASK, GZ: BMASK-429303/001-II/A3/2012, vom 11.09.2013 wurde der BF der Erhalt der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark bestätigt. Weiters wurde festgehalten, dass die Zustellung am 02.10.2012 erfolgt sei und die Berufung (nunmehr Beschwerde) laut dem FAX Protokoll erst am 17.10.2012, um 10.04 Uhr, eingelangt sei. Die Berufungsfrist hätte bereits am 16.10.2012 geendet, weshalb die Berufung (nunmehr Beschwerde) als verspätet anzusehen sei. Die BF hätte nunmehr die Möglichkeit, dazu innerhalb von einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
6. Es erfolgte keine Stellungnahme.
7. Seit 01.01.2014 ist das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen. Mit Aktenvorlage vom 18.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26.09.2012, Zl. Abt11-A6126m320/2011-19 wurde der BF nachweislich am 02.10.2012 gegen Unterschriftsleistung zugestellt.
Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann, soweit er sich auf die Versicherungspflicht bezieht, binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich Berufung erhoben werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einzubringen. Sollte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse Berufung erheben, so hat sie ihre Berufung beim Landeshauptmann der Steiermark einzubringen."
Die BF brachte die Berufung (nunmehr Beschwerde) bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse per FAX am 17.10.2012, um 10.04 Uhr, ein.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Feststellung der Zustellung ergibt sich aus dem Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes. In diesem wurde die Zustellung am 02.10.2012 vom Zusteller dokumentiert. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellvorganges zu zweifeln.
Dass die BF die Berufung (nunmehr Beschwerde) am 17.10.2012 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse per FAX um 10.04 Uhr eingebracht hat, ergibt sich eindeutig aus der Dokumentation der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß Art I Abs. 3 EGVG 2008 idF BGBl I 2012/87 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Berufungsverfahren das AVG anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) war das AVG in der Fassung BGBl I 2011/100 anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 leg. cit. hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
Gemäß § 63 Abs. 5 leg. cit. ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH (10.09.1998, Zl. 98/20/0347); Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, Zl. 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.
Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26.09.2012, Zl. Abt11-A6126m320/2011-19 der BF nachweislich am 02.10.2012 gegen Unterschriftsleistung zugestellt worden ist und die Frist zur Einbringung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) mit der Zustellung am 02.10.2012 zu laufen begonnen hat. Der letzte Tag der Einbringung Berufung wäre der 16.10.2012 gewesen.
Die am 17.10.2012 per FAX bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich somit schon bei der Einbringung als verspätet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist maßgebend (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 72, § 66 Rz 86; s auch die ebendort angeführten Judikaturnachweise).
Die Ausnahmen gemäß § 63 Abs. 5 leg. cit. greifen im vorliegenden Fall auch nicht. Weder wurde die Berufung bei der Berufungsbehörde eingebracht noch ist die Rechtmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unrichtig.
Die Berufungsfrist im Verwaltungsverfahren ist keine bloße Ordnungsfrist (oder ein bloßer Formalismus); der Ablauf dieser Frist führt vielmehr zur Schaffung einer neuen Prozesslage, die Entscheidung wird rechtskräftig. Ein Eingriff in die Rechtskraft berührt insbesondere auch rechtlich geschützte Interessen anderer Verfahrensparteien. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist soll im Verwaltungsverfahren auch durch die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG), welche jeder Bescheid zu enthalten hat (§ 58 Abs. 1 AVG), hintangehalten werden. (VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/08/0220).
3.4. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) war somit als verspätet zurückzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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