W147 1415087-1•BVwG W147 1415087-1
W147 1415087-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W147 1415087-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Tadschikistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Zl. 10 06.964-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer brachte durch seine gesetzliche Vertretung am 6. August 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seinen Eltern und seinen ebenfalls minderjährigen Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Am 7. August 2010 sowie am 10. August 2010 wurden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Ausreisegründe der Familie wurde dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Heimat aufgrund seiner Mitgliedschaft zur demokratischen Partei Tadschikistans gefährdet sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Zl. 10 06.964-BAT, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr.100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers als unglaubwürdig habe gewertet werden müssen und für den minderjährigen Beschwerdeführer darüber hinaus keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Für die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der im Spruch genannten anwaltlichen Vertreterin mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 24. August 2010 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht und in dieser die erstinstanzliche Erledigung im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 26. August 2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 wurden seitens der gewillkürten Vertretung folgende Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen der Familie des Beschwerdeführers vorgelegt:
Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2011/12 betreffend den Bruder xxxx
Teilnahmebestätigungen an Deutschkommunikationsgruppen der xxxx betreffend die Eltern des Beschwerdeführers
Teilnahmebestätigung an einem Frauen-Deutschkurs der xxxx betreffend die Mutter des Beschwerdeführers
BIKU-Zertifikat betreffend den Bruder xxxx
Urkunden sowie ein Bericht über die Waldjugendspiele in xxxx und xxxx betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder xxxx
Fahrradkurs-Bestätigung betreffend die Mutter des Beschwerdeführers
Volksschul-Cup-Urkunde
Cross-Country-Lauf-Urkunde betreffend den Bruder xxxx
Teilnahmebestätigung am Projekt "Tanz die Toleranz" betreffend die Mutter des Beschwerdeführers
Bericht über das XXXX-Projekt "Neuland"
5. Der Asylgerichtshof führte am 13. März 2013 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers und deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden die Eltern des Beschwerdeführers nochmals ausführlich zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrem Leben in Österreich befragt. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde. Im Rahmen der Verhandlung wurden die folgenden Unterlagen vorgelegt:
Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen (xxxx) betreffend die Eltern des Beschwerdeführers
Siegerbeitrag am Zeichenwettbewerb "Zuhause ? Zeig uns deine Welt" des Bruders xxxx
Schulnachricht (Hauptschule) für das Schuljahr 2012/13 betreffend den Beschwerdeführer
Schulnachricht (Volksschule) für das Schuljahr 2012/13 betreffend den Bruder xxxx
Schreiben der Schulleitung betreffend den Bruder xxxx
Laborbefund vom 8. Februar 2012 und Röntgenbefund vom 23. Februar 2012 betreffend den Vater des Beschwerdeführers
Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers der Familie
Arbeitsvorvertrag über eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung als Garagenarbeiter betreffend den Vater des Beschwerdeführers
Mit Eingabe vom 30. April 2013 wurden desweiteren die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:
Parteiausweis des Vaters des Beschwerdeführers im Original
Empfehlungsschreiben einer Bekannten
Ambulanzbrief vom 19. März 2013 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers
Aufenthaltsbestätigung, Arztbrief und Kurzbericht des xxxx betreffend den Vater des Beschwerdeführers
Datenbankauszug und Bestätigung von xxxxvom 22. April 2013 betreffend den Vater des Beschwerdeführers
6. Am 10. April 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin und eine Dolmetscherin für die tadschikische Sprache teilgenommen haben, wurden seitens der Vertretung folgende Unterlagen vorgelegt:
Schulnachricht (Volksschule) für das Schuljahr 2013/2014 betreffend den Bruder xxxx
Urkunde über die Teilnahme am Leichtathletik-Dreikampf betreffend den Bruder xxxx
Urkunde über die Absolvierung eines Erste Hilfe-Grundkurses betreffend den Bruder xxxx
Teilnahmebestätigung an Deutschkommunikationsgruppen der xxxx betreffend den Vater des Beschwerdeführers
Ärztliche Befunde des xxxx vom 23. November 2013 sowie des xxxx vom 4. Dezember 2013 und 16. Jänner 2014 betreffend den Bruder xxxx
Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Kursleiterin des xxxx-xxxx der Mutter des Beschwerdeführers
Foto des Bruders xxxx mit dem Bundespräsidenten
Empfehlungsschreiben durch Nachbarn der Familie
Weiters wurde seitens ihrer Eltern darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder xxxx bereits über Zusagen für eine Lehrstelle verfügen.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 wurden seitens der gewillkürten Vertreterin die folgenden Unterlagen übermittelt:
Unterstützungsschreiben derxxxx vom 28. April 2014
Arztbrief vom 18. April 2014 betreffend den Bruder xxxx
Schulnachricht (Hauptschule) für das Schuljahr 2013/2014 betreffend den Bruder xxxx
Schulnachricht (Hauptschule) für das Schuljahr 2013/2014 betreffend den Beschwerdeführer
Bestätigung über die Schuleinschreibung betreffend den Bruder xxxx
Bestätigung über den Kindergartenbesuch betreffend den Bruder xxxx
7. Die gewillkürte Vertretung zog mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide für den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Familienmitglieder zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der im gesamten Verfahren vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücke zur Integration des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Familie wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er ersuchte ? nachdem er mit seiner Familie unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war ? durch seine gesetzliche Vertretung am 6.?August 2010 um internationalen Schutz. Seit damals hält er sich ununterbrochen in Österreich auf. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern und seinem drei Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt in xxxx und nimmt aktiv am sozialen und kulturellen Leben seiner nunmehrigen Heimatgemeinde teil. Er hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, spricht die deutsche Sprache sehr gut, und plant nach Abschluss der Hauptschule die Absolvierung einer Lehre zum Mechaniker.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts des heutigen Tages wurden Rückkehrentscheidungen betreffend die Eltern und die ebenfalls minderjährigen Brüder des Beschwerdeführers jeweils für auf Dauer unzulässig erklärt.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 13. März 2013 und am 10. April 2014 sowie des dabei gewonnen persönlichen Eindrucks. Ebenfalls zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden die durch den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder während des Verfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Empfehlungsschreiben und sonstige Unterlagen.
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die seine Identität hätten belegen können, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur familiären Situation des minderjährigen Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben seiner gesetzlichen Vertretung im Zuge des Asylverfahrens und sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, an selbigen zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Berichten, Schreiben und Dokumenten (Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen an verschiedenen Veranstaltungen und Kursen) und aufgrund des durch Einvernahme seiner Eltern gewonnenen persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren im konkreten Verfahren als Nachweis für die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie anzuerkennen.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführervertreterin nach umfassender Belehrung und Information ihrer Mandanten durch schriftliche Eingabe vom 2. Oktober 2014 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.?August 2010, Zl. 10 06.964-BAT, zurückgezogen hat.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.3. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Zl. 10 06.964-BAT (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde aufrecht erhalten.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, bzw. nunmehr § 9 BFA-VG, ist festzuhalten, dass bei jeder Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.?3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.?4.?2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände ? und damit auch die familiären Verhältnisse ? zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tadschikistan einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:
Der unbescholtene minderjährige Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise im Jahr 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass zu seinen Eltern und Brüdern jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der der Beschwerdeverhandlungen persönlich von der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich überzeugen. Die Verfahrensdauer und die damit einhergehende lange Aufenthaltsdauer ist nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Beschwerdeführer selbst, seine Eltern sowie seine ebenfalls minderjährigen Geschwister haben ein intensives Privatleben im österreichischen Bundesgebiet entfaltet. Der xxxx Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache erlernt und plant nach Abschluss der Hauptschule die Absolvierung einer Lehre zum Mechaniker, wobei er bereits über eine Zusage für eine Lehrstelle verfügt. In seiner Freizeit spielt er gemeinsam mit seinen Brüdern und seinen Freunden Fußball und nimmt, ebenso wie seine Familienmitglieder, regelmäßig an gemeinnützigen Aktivitäten seiner Gemeinde teil. Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie verfügen über enge persönliche Bindungen zu österreichischen StaatsbürgerInnen, haben einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, nehmen am gesellschaftlichen Leben ihrer Wohngemeinde teil und verwenden mittlerweile untereinander Deutsch als Alltagssprache. Auch setzen sich Einwohner der Wohngemeinde der Familie für deren Verbleib in Österreich ein. In den vorgelegten Empfehlungsschrieben wurden Integrationsgrad, Gastfreundlichkeit, Hilfsbereitschaft und Arbeitswilligkeit der Familie hervorgehoben. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitanstellung in einer Werkstatt. Erwähnenswert ist darüber hinaus das ehrenamtliche Engagement der Mutter des Beschwerdeführers, welche sich im Laufe der letzten Jahre an verschiedenen sozialen Projekten beteiligte. Es dem Beschwerdeführer und seiner Familie insgesamt gelungen, ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie ihre Integration im Bundesgebiet glaubhaft darzutun. Weiters muss im Zuge der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren außerhalb seines Herkunftsstaates lebt.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des sehr gut integrierten minderjährigen Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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