BVwG G303 1405700-1

G303 1405700-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG G303 1405700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.1405700.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, AZ 0812.672-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 15.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

1.1. An einer am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, am 13.12.2008 ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Kindern verlassen zu haben und am folgenden Tag schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Im Herkunftsstaat würden weiterhin ihre Eltern leben, wobei sie dessen genauen Aufenthaltsort jedoch nicht kenne, zumal sie zu ihnen keinen Kontakt pflege.

Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF eine Geburtsurkunde sowie eine Roma-Karte in Vorlage.

1.2. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 05.02.2009, gab die BF an, dass ihre Großeltern weiterhin in Bosnien-Herzegowina leben würden, dass sich ihre Eltern bei ihrer Geburt getrennt hätten und ihre Mutter im Krieg weggegangen sei und in Österreich eine Tante, mit welcher die BF jedoch in keinem Kontakt stehe, aufhältig sei.

Die BF sei weder strafrechtlich vorbelastet noch je inhaftiert gewesen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der BF zugestellt am 25.03.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Mit dem per Post am 06.04.2009 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 02.04.2009 datierten Schriftsatz erhob der Rechtsvertreter der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und stellte die Anträge den Bescheid zu aufzuheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die BF nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen einzuvernehmen, in eventu das Verfahren zu neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 08.11.2011, wurde der BF auf deren Antrag vom 25.10.2011 hin die "XXXX" als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2013 gewährte der Asylgerichtshof der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme, übermittelte aktuelle Länderberichte zu deren Herkunftsstaat und räumte dieser die Möglichkeit ein sich binnen zweier Wochen ab Zustellung dazu, sowie zu einer allfälligen Integration, Stellung zu nehmen und Dokumente vorzulegen.

6. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 nahm der Rechtsvertreter der BF zur asylrechtlichen Lage der BF Stellung und brachte folgende Unterlagen in Vorlage:

• Staplerfahrerausweis, wonach der Lebensgefährte der BF, XXXX, im Zeitraum 01.07.2011 bis 06.07.2011 die Prüfung dazu mit Erfolg bestanden habe.

• Diverse medizinische Unterlagen, wonach der Lebensgefährte der BF in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer sowie stationärer Behandlung wegen "akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie" und posttraumatischer Belastungsstörung stehe.

• Kursbestätigung der AK XXXX vom 05.04.2011, wonach der Lebensgefährte der BF im Zeitraum 22.02.2011 bis 05.04.2011 an der Weiterbildungsmaßnahme ÖSD Mittelstufe I im Ausmaß von 36 Stunden teilgenommen habe.

• Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 01.03.2011, wonach der Lebensgefährte der BF die Prüfung sehr gut bestanden habe.

• Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.01.2010, GZ: XXXX, wonach die weitere Unterbringung des Lebensgefährten der BF im LKH

XXXX nach dem Unterbringungsgesetz bis zum 18.01.2010 für zulässig erklärt worden sei.

• Zertifikat Deutsch Niveau B1, wonach der Lebensgefährte der BF am 07.02.2012 die Deutschprüfung im Prüfungszentrum WIFI XXXX auf Niveau B 1 mit gutem Erfolg bestanden habe.

• Kursbestätigung der AK XXXX vom 14.03.2012, wonach der Lebensgefährte der BF die Weiterbildungsmaßnahme ÖSD Mittelstufe III im Ausmaß von 36 Unterrichtsstunden im Zeitraum 30.01.2012 bis 14.03.2012 besucht habe.

• Kursbestätigungen der Caritas vom 21.12.2010 und 27.06.2011, wonach die BF im Zeitraum 08.10.2010 bis 21.12.2010 den Kurs Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1) besucht, sowie an einem weiteren Kurs Deutsch als Fremdsprache (Kurs 3) im Zeitraum 18.04.2011 bis 27.06.2011 besucht habe.

• Empfehlungsschreiben des Dominikanerinnenklosters vom 22.09.2011, wonach die BF seit Juni 2010 als Haushaltshilfe zwischen 10 bis 30 Stunden im Monat über Vermittlung der Migrantenhilfe der Caritas arbeite und über diese nur positives berichtet werden könne.

• Arbeitsbeurteilung für die BF, wonach diese seit September 2010 bei der Familie XXXX als Haushaltshilfe tätig sei und dabei die ihr aufgetragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledige.

• Österreichisches Sprachdiplom vom 04.05.2012, wonach die BF die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe.

• Ärztliche Bestätigung vom 17.03.2013, wonach die BF in der 23. Woche schwanger und mit der Geburt am 12.05.2013 zu rechnen sei.

7. Mittels Verfügung vom 03.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF aktualisierte Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat und räumte dieser die Möglichkeit ein, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen, die einer allfälligen Ausweisung der BF entgegenstehen würden.

8. Mit Schriftsatz vom 26.06.2014 nahm der Rechtsvertreter der BF erneut zu asylrechtlichen Lage der BF Stellung und brachte folgende - bisher noch nicht beigebrachte - Unterlagen in Vorlage:

• Diverse medizinische Unterlagen, wonach der Lebensgefährte der BF in Therapie hinsichtlich seiner akuten Psychose und posttraumatischen Belastungsstörung stehe und unter einer chronischen Lumboischialgie rechts leide.

• Bestätigung der Caritas vom 18.06.2014, wonach der Lebensgefährte der BF und die BF seit März 2010 im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas XXXX regelmäßig beschäftigt und dabei sehr fleißig und zuverlässig seien.

• Unterstützungsschreiben der Flüchtlings und Migrantenhilfe Caritas.

• Kursbesuchsbestätigung vom 15.10.2012, wonach der Lebensgefährte der BF beginnend mit 24.09.2012 am Hauptschulabschlusskurs XXXX 2012/13 teilnehme.

• Kursbestätigung vom 25.01.2012, wonach der Lebensgefährte der BF an der Weiterbildungsmaßnahme ÖSD Mittelstufe II teilgenommen habe.

• Schulbesuchsbestätigung der Kinder der BF (XXXX und XXXX) vom 08.01.2014 wonach diese die Volksschule XXXX besuchen würden.

• Leistungsausweis vom 01.02.2013 der Volkshochschule XXXX, wonach der Lebensgefährte der BF den Hauptschulabschlusskurs XXXX im Zeitraum 24.09.2012 bis 01.02.2013 besucht habe.

• Leistungsausweis vom 01.02.2013 der Volkshochschule XXXX, wonach der Lebensgefährte der BF den Abschlusskurs der XXXX Schule XXXX im Zeitraum 24.09.2012 bis 01.02.2013 besucht habe.

• Arztbrief des LKH XXXX, wonach die BF am 19.12.2013 einer Untersuchung zugeführt worden sei und an Hashimoto-Thyreoiditis, subklinische Hypothyreose unter Therapie leide.

• Beurkundung des Standesamtsverbandes XXXX vom 28.05.2013, wonach der am XXXX in XXXX geborene gemeinsame Sohn des XXXX und der BF den Familiennamen XXXX trage.

• Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtseintrag vom 28.05.2013, wonach XXXX als Sohn der BF und deren Lebensgefährten, XXXX, am XXXX in XXXX geboren worden sei.

• Meldebescheinigungen für die BF, XXXX und XXXX im Bundesgebiet.

• Arbeitsbestätigung des Dominikanerinnenklosters vom 23.06.2014.

9. Mit Schriftsatz vom 08.07.2014 brachte der Rechtsvertreter der BF die Schulnachrichten bzw. Zeugnisse der beiden minderjährigen Kinder der BF XXXX und XXXX in Vorlage.

10. Mit Eingabe vom 23.07.2014, welche am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Rechtsvertreter der BF die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten zurück und beantragte dass die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundegebiet nach Bosnien und Herzegowina auf Dauer unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina. Die Muttersprache der BF ist bosnisch. Die BF gehört der Volksgruppe der Roma an.

1.2. Die BF ist leibliche Mutter der nachfolgend angeführten minderjährigen Kinder, die mit ihr und dem Vater der Kinder und Lebensgefährten der BF, XXXX, im gemeinsamen Haushalt leben; sie sind ebenfalls Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas:

1. Sohn XXXX, geb. XXXX in Bosnien und Herzegowina

2. Tochter XXXX, geb. XXXX in Bosnien und Herzegowina

3. Sohn XXXX, geb. XXXX in Österreich

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren des Lebensgefährten und der minderjährigen Kinder der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

1.3. Die BF reiste ihren eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und den beiden älteren Kindern am 14.12.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung in Österreich auf.

Die BF lebt von der Grundversorgung, ist aber seit dem Jahr 2010 im Bereich der Nachbarschaftshilfe und im Dominikanerinnenkloster XXXX unter Vermittlung der CARITAS tätig.

1.4. Die BF hat mehrere Deutschsprachkurse absolviert und verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A 2.

1.5. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und wurde in ihrem Herkunftsstaat weder verurteilt noch inhaftiert.

1.6. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sind diese mit 25.07.2014 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person der BF in Zweifel zu ziehen. Die weiteren Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse der BF beruhen auf ihrer glaubhaften Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Zudem legte die BF zum Beleg ihrer Identität eine Geburtsurkunde und einen Roma-Ausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der gemeinsame Wohnsitz der BF, ihres Lebensgefährten und der gemeinsamen Kinder ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und Deutschkurse besucht hat, ergibt sich daraus, dass die BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus diesbezügliche Nachweise, vorgelegt hat.

Die Feststellungen zur Ausübung von Tätigkeiten und zum Grundversorgungsbezug beruhen auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und die herkunftsstaatlichen diesbezüglichen Feststellungen, dass die BF weder verurteilt noch inhaftiert war, beruht auf den glaubwürdigen Angaben der BF im Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.04.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 09.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von beinahe sechs Jahren zurückblicken und lebt mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern im selben Haushalt. Die BF hat Anstrengungen im Hinblick auf ihre sprachliche als auch berufliche Integration getätigt und durch die Vorlage einer Mehrzahl an Deutschkursbestätigungen sowie durch die Ausübung von Tätigkeiten als Haushaltsgehilfin, in der Nachbarschaftshilfe und im Dominikanerinnenkloster, welche seitens der CARITAS vermittelt wurden, zu untermauern vermocht.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt, ist der BF der Umstand der bereits erfolgten Ausübung von Hilfstätigkeiten und der dadurch geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, daher jedenfalls zu Gute zu halten. Es ist davon auszugehen, dass die BF innerhalb absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, und somit den Lebensunterhalt ihrer Familie aus eigenen Mitteln bestreiten wird können. Zudem kann im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der BF von beinahe sechs Jahren und deren beigebrachten Bescheinigungen des erfolgreichen Abschlusses von Deutschkursen auch davon ausgegangen werden, dass diese die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Zudem verfügt die BF über Unterstützungsschreiben welche dieser hervorragende Arbeitsleistung und eine hinreichende Integration bescheinigen.

Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie XXXX jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Zu den minderjährigen Kindern ist festzuhalten, dass diese nach wie vor im Familienband mit den Eltern leben und die zwei älteren Kinder in Österreich die Schule besuchen und das jüngste Kind in Österreich geboren wurde. Die soziale Verwurzelung der Familie XXXX im Bundesgebiet während ihres nunmehr fast sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich kann jedenfalls als erfolgt angesehen werden.

Es trifft zwar zu, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden und ihr keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. So hat die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Außerdem erweist sich die BF in strafrechtlicher Sicht als unbescholten.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).

Die BF hat im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters detailliert zu ihrer Familiensituation und zu ihrem Privatleben vorgebracht und Beweismittel vorgelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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