BVwG W221 1439296-1

W221 1439296-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2014

Regest

Asylantragstellung, Ermittlungspflicht, Folter, Haft, Kassation,<br/>Militärdienst, Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG W221 1439296-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W221.1439296.1.00

Spruch

W221 1439296-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 13 12.042-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reichte am 08.05.2013 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Asylgesuch ein und wurde am 24.05.2013 zu seiner Person auf Amharisch befragt. Dabei gab er zusammengefasst an, aufgrund seiner Abstammung Staatsangehöriger von Eritrea protestantischen Glaubens zu sein. Jedoch sei er nie in Eritrea gewesen und habe vor seiner Ausreise in Addis Abeba in Äthiopien gelebt. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sei nach Eritrea deportiert worden.

Das Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat mit Entscheid vom 31.07.2013 verfügt, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich wegzuweisen, da ihm von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba/Äthiopien ein gültiges Visum ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2013 aufgrund der Dublin-Verordnung durch Österreich von der Schweiz übernommen und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Staatsangehöriger von Eritrea zu sein und legte einen Laissez Passer der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor.

Am 20.08.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen persönlichen Daten gab er über seine bisherigen Angaben hinaus an, dass er der Volksgruppe der "XXXX" angehöre. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass Äthiopien nicht sein Land sei. Er sei aus Eritrea. Sein Vater sei von der äthiopischen Regierung getötet worden. Warum dieser getötet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Als er bei einer Behörde nachgefragt habe, sei er eingesperrt und geschlagen worden. Dabei habe er einen Zahn verloren. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Dann habe er mit seiner Tante gesprochen und diese habe einen Schlepper organisiert, der den Beschwerdeführer außer Landes gebracht habe. Sein Leben sei dort in Gefahr. Die Mutter des Beschwerdeführers sei von den äthiopischen Behörden nach Eritrea abgeschoben worden. Bei einer Rückkehr wüsste der Beschwerdeführer nicht, wohin er gehen solle. In Äthiopien wolle man ihn nicht und in Eritrea sei es derzeit sehr unsicher.

Am 13.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Amharisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er legte die Kopie eines Taufscheines der äthiopischen orthodoxen Kirche aus April XXXX vor. Aus dessen Übersetzung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft worden sei. Seine Staatsangehörigkeit sei Eritrea. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er in Addis Abeba geboren und aufgewachsen sei. Dort habe er auch vor seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei 1998 verstorben und seine Mutter sei 1999 nach Eritrea abgeschoben worden als der Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea begonnen habe, weil sie eritreische Staatsangehörige sei. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch sein Vater sei Staatsangehöriger von Eritrea gewesen. Ein Nachbar, welcher der Taufpate des Beschwerdeführers gewesen sei, habe sich dann um den Beschwerdeführer gekümmert. Dieser Nachbar sei dann im Jahr 2011 verstorben. 2011 sei der Beschwerdeführer in ein anderes Viertel gezogen, weil es für ihn dort zu gefährlich geworden sei. Der Mann, der seinen Vater umgebracht habe, ein ehemaliger Geschäftspartner, habe auch angefangen, den Beschwerdeführer zu belästigen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer, der Staatsangehöriger von Eritrea sei, befürchte wenn er nach Eritrea gehen müsste, gab er an, dass er das Land nicht kenne. Er könnte bei seiner Mutter leben, wenn er sie finden würde. Aber im Moment sei die Situation in Eritrea nicht gut. Der Beschwerdeführer höre von vielen, dass sie das Land verließen, weil es ihnen dort nicht gut gehe. Seine Tante habe ihm auch erzählt, dass er wahrscheinlich zwangsrekrutiert werden würde, sollte er nach Eritrea gehen. In Äthiopien habe er keinen Militärdienst geleistet. Die politische Situation in Eritrea sei nicht gut. Junge Menschen würden in Eritrea zum Militär gezwungen und müssten lange dienen.

Am 13.11.2013 sandte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation. In dieser wurde als Teil der Hintergrundinformationen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Taufschein vorgelegt habe, aus welchem seine eritreische Staatsangehörigkeit hervorgehe. Für Eritrea habe der Beschwerdeführer "keine (tauglichen) Antragsgründe" vorgebracht und sich auf die allgemeine politische Situation gestützt. Der Wortlaut der konkreten Anfrage lautete: "Wäre es dem Antragsteller überhaupt möglich, in Eritrea einzureisen, um sich dort anzusiedeln? Hätte der Antragsteller aufgrund seines lebenslangen Aufenthaltes in Äthiopien mit irgendwelchen Konsequenzen zu rechnen? Wie sieht es mit der Ausstellung diverser Dokumente für eritreische Staatsbürger ohne Dokumente aus? Gibt es Unterstützungsprogramme für rückführende eritreische Staatsbürger?"

Am 02.12.2012 langte beim Bundesasylamt die diesbezügliche Anfragebeantwortung ein. Aus ihrer Zusammenfassung geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäß dem eritreischen Staatsangehörigkeitsgesetz den Beweis erbringen müsste, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Bis vor kurzem habe es immer wieder Eritreer gegeben, die aus Äthiopien (unterstützt vom IKRK) nach Eritrea übersiedelt worden seien. Zudem wurde ausgeführt, dass die eritreische Staatsangehörigkeit unter anderem durch Abstammung von eritreischen Eltern erworben werde. Feststellen könne man die eritreische Staatsangehörigkeit unter anderem durch eine Taufurkunde. Mit der Anfragebeantwortung wurde dem Bundesasylamt auch ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea mit Stand September 2013 beigegeben. Diesem zufolge sei der Militärdienst für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Der Militärdienst dauere 18 Monate, werde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Militärdienstleistenden erhielten geringe Löhne, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie müssten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Unternehmen des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. Die Regierung belege Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen, indem sie gezwungen würden, hohe Strafen zu bezahlen oder inhaftiert würden. Tausende Eritreer hätten 2012 das Land verlassen, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben würden, bestehe die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. Die Haftbedingungen kämen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Gefangene seien in Schiffscontainern untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befänden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt seien. Sie erhielten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Wasser. Häufig sei die medizinische Versorgung unzureichend oder werde den Gefangenen gänzlich verweigert. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern könnten Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandsreisebewilligungen verlangt werden. Das Nichtvorhandensein solcher Dokumente führe in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, zugestellt am 11.12.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger sei. Daran bestünden seitens des Bundesasylamtes keine Zweifel. Auch das Bundesamt für Migration in der Schweiz habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Eritrea sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Äthiopien seien somit nicht relevant. In Eritrea fürchte der Beschwerdeführer die allgemeine politische Situation. Er habe für Eritrea keine tauglichen Antragsgründe vorgebracht. Nachteile, die sich aus der allgemeinen Situation ergäben und jeden dort treffen könnten, seien nicht als Verfolgung zu qualifizieren. Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung einen Teil des ihm von der Staatendokumentation zugesandten, oben dargestellten, Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Eritrea mit Stand September 2013 zugrunde.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 17.12.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lage in Eritrea für junge Menschen sehr schlecht sei. Der Beschwerdeführer sei Protestant und hätte daher im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Probleme. Zudem müsste er zum Militär.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Am 23.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer eingebrachtes Schreiben der "Ethiopian Evangelical Church Mekane Yesus" ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2013 zugestellt. Die Beschwerde ging am 17.12.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit zu Eritrea das Bundesasylamt explizit feststellt, brachte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2013 vor, er fürchte in Eritrea zwangsrekrutiert zu werden und lange dienen zu müssen. Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt ignoriert, wie sich bereits aus der Anfrage an die Staatendokumentation vom gleichen Tag ergibt. So heißt es bereits in den Hintergrundinformationen der Anfrage an die Staatendokumentation, dass der Beschwerdeführer für Eritrea "keine (tauglichen) Antragsgründe" vorgebracht und sich auf die allgemeine politische Situation gestützt habe. Keine einzige Fragestellung des Bundesasylamtes bezog sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, zwangsrekrutiert zu werden und einen langen Militärdienst ableisten zu müssen. Dem Bundesasylamt wurde gleichzeitig mit der Anfragebeantwortung vom 02.12.2013 auch ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea mit Stand September 2013 beigegeben, welche das Bundesasylamt seinem Bescheid zum Teil als Länderfeststellungen zugrunde legte. Diesem zufolge sei der Militärdienst für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch, wobei er 18 Monate dauere und häufig auf unbestimmte Zeit verlängert werde. Die Militärdienstleistenden erhielten geringe Löhne, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie müssten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Unternehmen des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. Weiters wird darin ausgeführt, dass für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben würden, die akute Gefahr bestehe, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. Die Haftbedingungen kämen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern könnten Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandsreisebewilligungen verlangt werden. Das Nichtvorhandensein solcher Dokumente führe in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung.

Trotz dieser Länderberichte, welche dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, aber dem Bescheid zum Teil zugrunde gelegt wurden, hat es das Bundesasylamt unterlassen die getroffenen Länderfeststellungen in Relation zum konkreten Fall des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen zu setzen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität sowie einer eventuellen realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bereits unter diesen Aspekt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den Fragen einer möglichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers, seinen Gründen für die Ablehnung des Wehrdienstes und deren Folgen, sowie mit der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer bereits durch seine Asylantragstellung in der Schweiz und in Österreich, in Eritrea Gefahr laufen würde, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden, auseinanderzusetzen haben. Des Weiteren wird es zu ermitteln haben, wie die Situation von Rekruten beim Wehrdienst in Eritrea ist, die in Äthiopien geboren sind und ihr Leben lang dort gelebt haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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