BVwG W131 1437729-1

W131 1437729-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Behördenpraxis, Ehe,<br/>Familienangehöriger, Familienverfahren, Revision zulässig,<br/>Richtlinienkonformität

Texte intégral

BVwG W131 1437729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1437729.1.00

Spruch

W131 1437729-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.08.2013, Zl. XXXX - BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste 2013 gemeinsam mit seiner in Afghanistan traditionell angetrauten Gattin, seinem Sohn und seiner Mutter nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz (betreffend Asyl und subsidiären Schutz) wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und mit gleichem Bescheid die Ausweisung nach Afghanistan verfügt.

3. In einem dagegen eingelegten Rechtsmittel wird für den Bf vorrangig der Asylstatus angestrebt.

4. Der Gattin des Bf wurde mittlerweile mit Erkenntnis W131 1437731-1/7E der Asylstatus durch das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf ist nach seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde in Afghanistan traditionell mit seiner Gattin verheiratet und gehört der Sikh - Religion an. Der Bf und seine Gattin wurden nach dem vorgelegten Verwaltungsakt bislang asylrechtlich unstrittig als Ehegatten behandelt. Der Bf nahm an der am 30.09.2014 ua betreffend seine Gattin durchgeführten Beschwerdeverhandlung als Zuhörer teil und wurde in der Verhandlung für das Gericht der ohnehin unbestrittene Eindruck eines Ehe- bzw Lebenspaares durch die familienüblichen Verhaltensweisen im Umgang untereinander und gegenüber der älteren Mutter des Bf bzw gegenüber dem Sohn des Bf im und auch vor dem Verhandlungssaal glaubhaft dokumentiert.

Der Gattin des Bf wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis gemäß § 3 Abs 1 und 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf die Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Gattin und seinem minderjährigen Sohn in einem anderen Staat möglich wäre, wobei betreffend den Bf weder vorgebracht wurde noch bekannt ist, dass dieser straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 geworden wäre. Im Fall der Gattin des Bf als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein dem BVwG bekanntes Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bf und dem seiner Gattin bzw dem seines Sohnes; bzw den diesbezüglich vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. § 34 AsylG 2005 lautete bis 31.12.2013 in den hier interessierenden Teilen:

(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten [...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht [...]

Ab 01.01.2014 lautet diese Bestimmung wie folgt:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten [...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht [...]

§ 2 Abs 1 Z 22 (in den hier interessierenden Teilen) und § 2 Abs 3 AsylG 2005 lauteten bis 31.12.2013 und lauten auch aktuell:

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Betreffend den Familienangehörigenbegriff in den §§ 2 Abs 1 Z 22 und 34 AsylG 2005 wird bei Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056 § 34 K6. ausgeführt, dass die Frage des Vorliegens einer Ehe nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu beurteilen ist.

3.3. Unionsrechtlich ist idZ nunmehr Art 2 lit h RL 2004/83/EG zu beachten, der wie folgt legaldefiniert:

"Familienangehörige" die nachstehenden Mitglieder der Familie der Person, der die Flücht-lingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, die sich im Zusammen hang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

  • der Ehegatte der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, oder ihr unverheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder in der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats unverheiratete Paare nach dem Ausländerrecht auf vergleichbare Weise behandelt werden wie verheiratete Paare;

Dieser Familienangehörigenbegriff entspricht unionsrechtlich dem des Art 2 lit j der neuen Statusrichtlinie 2011/95/EU, geht aber über denjenigen des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 (jedenfalls einmal) im Punkte der in dauerhafter Beziehung lebenden unverheirateten Partner (samt entsprechender praktischer Gleichbehandlung durch die Mitgliedsstaaten im Vergleich zu Verheirateten) hinaus. Das Unionsrechts stellt damit auf die Rechtsanwendungspraxis der Mitgliedsstaaten ab.

3.4. Wenn unionsrechtlich der mit einer anderen Person in dauerhafter Beziehung lebende Partner - wie eben der Bf - jedenfalls Familienangehöriger ist, weil der Bf nach der Praxis der belangten Behörde, also nach der österreichischen Rechtsanwendungspraxis, bislang auch als Ehegatte und Familienangehöriger seiner traditionell angetrauten Gattin behandelt wurde, ist der Bf damit unionsrechtskonform jedenfalls Familienangehöriger der Frau XXXX, ohne dass in diesem Erkenntnis näher zu erörtern wäre, ob die in Afghanistan zwischen dem Bf und der Frau XXXX, also der Gattin des Bf (nach den Bf - Angaben) traditionell geschlossene Ehe zusätzlich IPR - rechtlich in Österreich als Ehe anzuerkennen ist.

Der (Ehe) Gattin des Bf wurde vom BVwG mit dem Erkenntnis W131 1437731-1/7E Asyl zuerkannt wurde und wurde gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.5. Da weder vorgebracht noch sonst bekannt ist, dass der Bf straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 geworden wäre,

nicht ersichtlich ist, dass der Bf sein bestehendes Familienleben mit seiner Gattin im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat fortsetzen könnte

und weder behauptet noch sonst bekannt wäre, dass betreffend die Gattin des Bf ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre,

war dem Bf gemäß § 34 Abs 4 und 5 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie seiner Gattin zuzuerkennen, zumal dies im Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013 und idgF auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen Bescheide des früheren Bundesasylamts und nunmehrigen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sinngemäß wie bei der Verwaltungsbehörde zu geschehen hat; dies unter Berücksichtigung des Art 23 Abs 1 der RL 2004/83 (inhaltslgleich mit Art 23 Abs 1 RL 2011/95/EU), der lautet

:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.

3.6. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Bf von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.7. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht mehr darauf einzugehen, ob dem Bf wegen der von ihm selbst vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls Asyl zuzuerkennen wäre, bzw ob der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung des Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG (bzw der RL 2011/95/EU) zB auch iZm der Frage des Vorliegens einer in Österreich gültigen Ehe wegen Ermittlungsmangelhaftigkeit sachgerecht aufzuheben gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt B):

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ist nämlich keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH dahin ersichtlich, inwieweit in Afghanistan ("nur") traditionell verheiratete Personen mit Zugehörigkeit zur Sikh - Religion in Österreich als Familienangehörige iSd § 34 AsylG 2005 zu bewerten sind, sofern man wie hier den über den § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 hinausgehenden Familienangehörigenbegriff des Art 2 lit h RL 2004/83/EG bzw des Art 2 lit j RL 2011/95/EU in unionsrechtskonformer Anwendung des § 34 AsylG 2005 heranzieht und dabei auf die Praxis des (früheren) Bundesasylamts, das unstrittig beim Bf und seiner Gattin von Ehegatten in tatsächlicher Familienbeziehung ausging, abstellt.

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