L517 2010438-2•BVwG L517 2010438-2
L517 2010438-2Tribunal administratif fédéral6 oct. 2014
Behindertenpass, Behinderung, Bescheid, Kognitionsbefugnis,<br/>Unzuständigkeit, Weiterleitung, Zumutbarkeit, Zurückweisung,<br/>Zusatzeintragung, Zuständigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, GZ: XXXX, vom 25.06.2014, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Kurzsachverhalt:
Am 27.07.2014 brachte die beschwerdeführende Partei eine Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung nach dem BEinstG. Gleichzeitig erhob die Partei auch Beschwerde betreffend der Ablehnung der Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG.
Rechtliche Beurteilung:
2. 1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
2. 2 Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht ausschließlich für Beschwerdeverfahren gegen Bescheide betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Gegenständliche Beschwerde richtet sich zwar ihrem Inhalt nach gegen die Ablehnung betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Ablehnung des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Auf Grundlage der Bestimmungen des BBG bedarf es aber, um eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Beschwerdeangelegenheit zu begründen, einer erstinstanzlichen bescheidmäßigen Entscheidung.
Eine diesbezügliche Erledigung ist aber aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen bzw. wurde bislang vom Sozialministeriumservice nicht erlassen.
Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung entzieht sich das in der Beschwerde vorgebrachte weitere Begehren (hinsichtlich Ausstellung eines Behindertenpasses) bzw. der Vornahme von Zusatzeintragungen der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht. Schlussfolgernd besteht keine Zuständigkeit des Gerichtes in betreffender Beschwerdeangelegenheit. Die Beschwerde wird in Anwendung des § 6 AVG an das Sozialministeriumservice übermittelt.
2.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des BBG, insbesondere hinsichtlich der darin geregelten Zuständigkeiten, nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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