BVwG G307 2010034-1

G307 2010034-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2014

Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtskraft, Verspätung, Zustellung

Texte intégral

BVwG G307 2010034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2010034.1.00

Spruch

G307 2010034-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zl. 1002534807 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet z u r

ü c k g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde durch Organe des Stadtpolizeikommandos XXXX am XXXX im Zuge ihrer Antragstellung auf Erteilung Niederlassungsbewilligung in der Bezirkshauptmannschaft

XXXX betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes gemäß § 39 FPG vorübergehend festgenommen.

2. Im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 07.05.2014 gab die BF an, nicht vertreten und gesund zu sein. Sie stehe lediglich beim Frauenarzt wegen einer Schwangerschaft in Behandlung, wobei die Geburt ihres ersten Kindes am XXXX erwartet werde. Sie nehme keine Medikamente ein, könne dem Verfahren folgen und verfüge über keine Krankenversicherung oder ein Visum.

Gleichzeitig wurde die BF hinsichtlich allfälliger Zustellungsmodalitäten ihre Person betreffende Schriftstücke seitens des BFA belehrt.

Die BF brachte zudem eine ärztliche Bestätigung über deren Schwangerschaft sowie einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass in Vorlage.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 07.05.2014, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist; Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft zur freiwilligen Ausreise festgesetzt.

4. Mit per Post am 03.06.2014 eingebrachtem, mit 02.06.2014 datiertem Schriftsatz, erhob die BF, mit dem Hinweis, hinkünftig von ihrem Mann XXXX vertreten zu werden, Einspruch (gemeint wohl Beschwerde) gegen den zuvor genannten Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, mit ihrem, seit dem XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Ehegatten am XXXX die Ehe geschlossen zu haben und im Bundesgebiet über eine offizielle Meldeadresse zu verfügen. Das Wissen um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt eingestehend, vermeinte die BF unter Bezugnahme auf eine ärztliche Bestätigung des XXXX, über Schmerzen im Steißbein- und Hüftbereich zu leiden und daher keine längeren Reisebewegungen bis zur erfolgten Geburt vornehmen zu können. Zudem wolle sie bei ihrem Mann verbleiben und ihrem Kind eine bessere Zukunft bieten sowie für dieses die Staatsbürgerschaft beantragen.

Zwischenzeitig sei sie über ihren Ehegatten sozialversichert, habe einen Deutschkurs besucht und sei bemühe sich, ihre Sprachkenntnisse weiter zu verbessern.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 28.07.2014 wurde die BF durch das Bundesverwaltungsgericht über die Offensichtlichkeit der Verspätung ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt und dieser die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. In einem wurde die BF zur Übersendung einer Vollmacht in Bezug auf die behauptete Vertretung durch ihren Ehegatten ersucht.

6. Mit per Post am 13.08.2014 eingebrachtem Schriftsatz übermittelte die BF eine auf ihren Ehegatten, XXXX, ausgestellte Vollmacht und nahm der genannte Ehegatte insofern Stellung, als er darauf verwies, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer den am 12.05.2014 hinterlegten Bescheid erst am 21.05.2014 beheben habe können, jedoch von da an gerechnet innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben habe.

In Bezug auf die BF brachte deren Ehegatte vor, dass diese hochschwanger mit ihrem ersten Kind sei und gegenwärtig auch aufgrund ihres Alters eine stressige Zeit durchlebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist schwanger und die Geburt des Kindes am XXXX zu erwarten. Die BF ist gesund.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF nicht in der Lage war, dem Verfahren folgen zu können oder geistigen Einschränkungen unterliegt.

1.2. Gegen die BF wurde mit oben angeführten Bescheid des BFA, datiert vom 07.05.2014, eine Rückkehrentscheidung gefällt.

Dieser, den Formerfordernissen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid wurde der rechtlich unvertretenen BF am 12.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt und erhob diese dagegen mit mittels Post beim BFA am 03.06.2014 eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zum in Rede stehenden Bescheid sowie zu dessen Zustellung beruhen auf der dem Gerichtsakt befindlichen Bescheidausfertigung sowie dem ebenfalls im Akt befindlichen Rückschein und den eigenen Angaben der BF, welche in ihrer Einvernahme die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Vertretung durch einen Dritten verneint hat. Zudem brachte der Vertreter der BF in seiner Stellungnahme vom 13.08.2014 selbst vor, dass am 12.05.2014 eine Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides eingelangt sei und nimmt die Beschwerde sowie die soeben erwähnte Stellungnahme keinen Bezug auf eine allfällige Abwesenheit der BF - als Adressatin - in Bezug auf ihre, als Abgabestelle bezeichnete, Wohnadresse.

Der Einbringungszeitpunkt der gegenständlichen Beschwerde lässt sich wiederum am bezughabenden Poststempel ersehen.

Die gesundheitlichen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA wo diese angab, gesund zu sein, keinerlei Medikamente einzunehmen und dem Verfahren folgen zu können. Wenn die BF nun vorbringt, über schwangerschaftsbedingte Schmerzen in Steißbein und Hüfte zu leiden sowie eine stressige Zeit zu durchleben, so vermag diese damit keine rechtsrelevanten die Rechtmäßigkeit der Zustellung verneinenden Gründe vorzubringen. Vielmehr kann der beigebrachten ärztlichen Stellungnahme entnommen werden, dass die beschriebenen Schmerzzustände lediglich längeren Reisebewegungen im Wege stünden, nicht jedoch die kognitiven Fähigkeiten der BF beeinflussten. So hätte die BF sich, schon allein aufgrund der erfolgten Belehrung hinsichtlich allfälliger Zustellungsmodalitäten im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA und der kundgetanen Absicht der belangten Behörde, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen zu wollen, über eine in zeitlicher Nähe zu ihrer Einvernahme erfolgende Zustellung eines rechtsrelevanten Hoheitsaktes des BFA bewusst gewesen sein und diesem Umstand erhöhtes Augenmerk durch zumindest bewusste Durchsicht ihrer Postsendungen beimessen müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

§ 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

3.2.2. § 17 Zustellgesetz (ZustellG) normiert, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs. 1) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Abs. 3) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Abs. 4)

Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der BF am 12.05.2014 gemäß § 17 ZustellG nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde.

Nach Einsicht in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und tritt die BF in ihrer Beschwerde sowie deren Rechtsvertreter in dessen Stellungnahme dieser Annahme auch nicht substantiiert entgegen. Zudem kommt nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und kann somit der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden.

Mangels Abwesenheit der BF iSd. § 17 ZustellG sowie mangels aufrechter Vertretung durch ihren Ehegatten oder einer anderen Person zum Zeitpunkt der Zustellung kommt dem Umstand der behaupteten Unmöglichkeit der rechtzeitigen Behebung des in Rede stehenden Bescheides seitens des Mannes der BF gegenständlich keine rechtliche Bedeutung zu, war nämlich diese und nicht ihr Ehegatte Adressat des eigenhändig zuzustellenden Rechtsaktes.

Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Serbisch) enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Montag den 12.05.2014 begonnen und mit Ablauf des Montag dem 26.05.2014 geendet.

3.2.6. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen - erst am 03.06.2014 eingebracht wurde, erweist sich diese sohin als verspätet und war gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Zurückweisung vorzugehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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