BVwG W224 2004346-1

W224 2004346-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2014

Regest

Privatschule, Prüfungsordnung, Schulerhalter, Schulleiter,<br/>Studienverlauf, Überwachung des Unterrichts, Untersagung der<br/>Verwendung

Texte intégral

BVwG W224 2004346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2004346.1.00

Spruch

W224 2004346-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 27.05.2013, Zl. 390.008/0023-kanz3/2013, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 5 Abs. 1, 3 und 6 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) führte am 13.02.2013 eine Inspektion an der Privatschule "XXXX Konservatorium der Frau XXXX", XXXX durch. Im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG hielt die belangte Behörde Frau XXXX als Rechtsträgerin und Schulerhalterin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen vor, dass bei der stichprobenweiser Kontrolle der Klassenbücher ungewöhnliche Studienverläufe bei näher bezeichneten Studenten zeigten. Herr Direktor XXXX (im Folgenden: Schulleiter) hätte zwar teilweise damit argumentiert, dass Studenten von anderen Konservatorien übergetreten wären und durch einen längeren Verbleib in einer Einstufung der Niveauausgleich bewirkt werden sollte. Der Schulleiter hätte weiters für andere Studenten bereits angesetzte Kontrollprüfungen bzw. einen Wechsel vom Diplomstudium auf das Studium der Instrumental/Gesangspädagogik (IGP) für eine Verlängerung der Studiendauer ins Treffen geführt. Weiters hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, bei der stichprobenweisen Kontrolle wäre festgestellt worden, dass in drei Fällen Prüfungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kommissionell abgehalten worden wären. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin auf Grund der "festgestellten Mängel mit den Bestimmungen des Organisationsstatuts hinsichtlich der Pflichten des Schulleiters" mit, dass sie die Untersagung der weiteren Verwendung des Schulleiters beabsichtige.

2. Mit Stellungnahme vom 16.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, das XXXX Konservatorium der Frau XXXX (im Folgenden: XXXX Konservatorium) sei keine juristische Person und die Beschwerdeführerin sei aus diesem Grund nicht die Vertretungsbefugte des XXXX Konservatoriums. Der Schulleiter müsste aus Sicht der Beschwerdeführerin passivlegitimiert sein und das Parteiengehör müsste sich an ihn richten. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, es habe "keine Inspektion im Sinne des Gesetzes" stattgefunden und es gebe auch keine Protokollierung "über diese angebliche Inspektion". Aus inhaltlicher Sicht machte die Beschwerdeführerin geltend, es stelle keine Verletzung des Organisationsstatuts dar, wenn die Studienverläufe nicht eingehalten würden. Ein rechtswidriges Verhalten des Schulleiters sei daher nicht gegeben. Das Organisationsstatut sehe auch "eine Überschreitung der Studienordnung" vor, wobei der Schulleiter die "vorgesehene Studiendauer verfügen" könne. Es könnten unterschiedliche Gründe für eine Verlängerung der einzelnen Studienabschnitte notwendig sein (individuelles Lerntempo, Wiederholung von Prüfungen, Engagements oder Musikwettbewerbe). Letztlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass verlängerte Studienverläufe auf Grund von Niveauunterschieden von Studenten, die von anderen Schulen wechselten, notwendig seien.

3. Mit Bescheid vom 27.05.2013, Zl. 390.008/0023-kanz3/2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die belangte Behörde gestützt auf § 5 Abs. 1, 3 und 6 Privatschulgesetz die Verwendung von Herrn XXXX als Schulleiter am XXXX Konservatorium im Wesentlichen mit der Begründung, die auch bereits im Rahmen der Vorhaltungen des Parteiengehörs argumentiert wurde. Zu den von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 16.05.2013 geltend gemachten Vorbringen hielt die belangte Behörde fest, dass das Parteiengehör auf Grund von § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz an die Beschwerdeführerin als Schulerhalterin zu richten gewesen sei. Es habe auch ein Protokoll von der Inspektion am 13.02.2013 gegeben. Die vorgeworfenen Punkte würden sich einerseits auf die Überschreitung der Studiendauer und andererseits auf die Abweichung von der Prüfungsordnung beziehen, wobei die Beschwerdeführerin jedoch zu Letzterem keine Stellungnahme abgegeben hätte.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und machte im Wesentlichen geltend, sie sei hinsichtlich des angefochtenen Bescheides nicht passivlegitimiert, sondern der Bescheid hätte gegenüber dem Schulleiter erlassen werden müssen. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, die Inspektion am 13.02.2013 habe nicht ordnungsgemäß stattgefunden, weil diese nicht angekündigt und daher eine "sinnvolle Vorbereitung" nicht möglich gewesen sei. Wegen der Überschreitung der Studiendauer liege keine Verletzung des Organistationsstatuts vor, weil dies nämlich "keine Verletzung bei Überschreitung von Studienzeiten" vorsehe. Unabhängig davon könne die vorgesehene Studiendauer vom Direktor verfügt werden, wobei unterschiedliche Gründe für eine Verlängerung der einzelnen Studienabschnitte notwendig seien. Derartige Überziehungen seinen durchaus üblich und angemessen und stellten keine Gesetzwidrigkeit dar. Darüber hinaus stellte die Beschwerde zu jedem der im angefochtenen Bescheid namentlich genannten Schülern und deren Studienverläufen dar, welche konkreten Gründe im jeweiligen Einzelfall zur Verlängerung der Studiendauer führten. Auch machte die Beschwerde geltend, dass grundsätzlich die Semesterbenotung nicht in direktem Zusammenhang mit den Prüfungen in die nächste Stufe stehe. Für die Semesterbenotung seien verschiedene Leistungen heranzuziehen und nicht alleinig die Vorbereitung des entsprechenden Prüfungsprogramms. Letztlich führte die Beschwerde aus, dass alle Übertrittsprüfungen immer in kommissioneller Weise abgehalten werden. Sollte eine Unterschrift auf den Prüfungsprotokollen fehlen, so bedeute dies nicht, dass die Prüfung nicht trotzdem kommissionell abgehalten worden sei. Der Schulleiter des XXXX Konservatorium werde das Kollegium entsprechend anhalten, alle Unterschriften auf die Prüfungsprotokolle zu setzen, um den kommissionellen Charakter zu dokumentieren. Im Ergebnis handle es sich um nicht wesentliche, lediglich teilweise Verletzungen des Organisationsstatus im Einzelfall, die keineswegs die die Untersagung der Verwendung des Herrn XXXX als Schulleiter bedingen würden. Es liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein geringfügiges Versehen vor, das keineswegs ein Vorgehen nach § 5 Abs. 6 iVm Abs. 3 Privatschulgesetz rechtfertige.

5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 18.06.2013 der (damaligen) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Berufung samt Verwaltungsakt zuständigkeitshalber vor. Die Beschwerdeführerin reichte dort eine ergänzende Stellungnahme am 25.09.2013 ein.

6. Die (nunmehrige) Bundesministerin für Bildung und Frauen legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 die (nunmehrige) Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Mit Schreiben vom 09.09.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Übermittlung von Unterlagen (Dokumentation der Studienverläufe samt Prüfungsprotokollen) zu jenen im angefochtenen Bescheid näher angeführten Studierenden. Weiters wurde um Übermittlung jener Anträge von Schülern und Studierenden ersucht, auf Grund welcher der Schulleiter die Entscheidungen über die Verlängerung der Studienverläufe getroffen hat.

8. Mit Schreiben vom 24.09.2014, legte die Beschwerdeführerin die gewünschten Urkunden vor. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin an, dass Anträge auf Verlängerung der Studiendauer gemäß § 6 der Studienordnung des XXXX Konservatoriums nicht schriftlich gestellt werden müssten, sondern mündlich an den Schulleiter ergingen. Aus diesem Grund könnten keine schriftlichen Anträge vorgelegt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargelegte Sachverhalt wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:

"§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung

(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und - soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt - auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.

§ 4. Schulerhalter

(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt

a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;

b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c) jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) - und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

§ 5. Leiter und Lehrer

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Organistationsstatuts des XXXX Konservatoriums der Frau XXXX lauten auszugsweise:

"§ 1 Rechtsverhältnisse, Definitionen und Aufgaben

  1. Das XXXX Konservatorium der Frau XXXX, in der Folge VK bezeichnet, ist eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bzw. Schulerhalter des VK ist Frau XXXX.

  2. [...]

§ 9 Gliederung

Dem VK steht ein Direktor vor. Dieser wird vom Schulerhalter eingesetzt. Er kann mit diesem ident sein. Der Direktor wird im Verhinderungsfalle von einem vom Schulerhalter bestimmten Stellvertreter bzw. einem Abteilungsvorstand vertreten. Zur ordnungs- und zweckmäßigen Unterrichtserteilung ist das VK in Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung kann von einem Abteilungsvorstand geleitet werden, der für die ordnungsgemäße Abwicklung des Unterrichtsbetriebes in der von ihm geleiteten Abteilung zuständig ist.

[...]

§ 10 Organe

  1. Dem Direktor oder seinem Stellvertreter im Sinne von § 9 obliegt die verantwortliche Gesamtleitung des VK sowohl im künstlerisch-pädagogischen als auch im administrativen Bereich.

  2. Weitere Organe und deren Aufgaben werden in den Aufführungsvorschriften (Anstaltsordnung, Studienordnung und Prüfungsordnung) vorgesehen."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Studienordnung des XXXX Konservatoriums lauten:

"§ 2 Studienaufbau

  1. Aufbau bezüglich der Hauptfächer: Das Studium am VK ist je nach Studienrichtung in Abschnitte, Stufen und Semester gegliedert. Die für die einzelnen Studienabschnitte und Stufen vorgesehenen Studienzeiten und Fälligkeiten der zur Fortführung des Studiums erforderlichen Ablegungen von Prüfungen sind in nachfolgender Weise geregelt: [...]

  2. Aufbau bezüglich der Ergänzungsfächer: [...]

  3. Zusätzliche Auflagen für Studierende bestimmter Studienrichtungen: Zusätzlich zum Abschluss von theoretischen bzw. der Absolvierung von praktischen Ergänzungsfächern können im Studienplan für einzelne Studienrichtungen öffentliche Auftritte, Vorspielen bzw. Vorsingen etc. vorgeschrieben werden. Die Erfüllung derartiger Auflagen gilt als Absolvierung der diesbezüglichen Lehrveranstaltungen.

  4. Das Antreten zu einer Übertrittsprüfung im Hauptfach soll nach Abschluss bzw. Absolvierung der für die entsprechende Studienstufe vorgesehenen Ergänzungsfächer (und zusätzlichen Auflagen wie z.B. Konzertteilnahmen und Auftritte) erfolgen.

  5. [...]

§ 6 Ausnahmeregelungen

Schüler und Studierende können mit entsprechender Begründung Abweichungen von der Studienordnung bezüglich der Studiendauer als auch der Reihenfolge der abzuschließenden Ergänzungsfächer beantragen. Über derartige Anträge entscheidet der Direktor."

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Prüfungsordnung des XXXX Konservatoriums lauten:

"§ 2 Prüfungsarten

Ihrer Art nach gliedern sich die Prüfungen in:

  1. Aufnahmsprüfung

  2. Studienprüfung

2.1. Übertrittsprüfung

2.2. Ergänzungsfachprüfung für

2.2.1. theoretische Fächer; für

2.2.2. praktische Fächer

2.3. Kontrollprüfung

2.4. Absolvierung

  1. Finalprüfung

3.1. Lehrgangsprüfung

3.2. Studienabgangsprüfung

3.3. Diplomprüfung

3.4. Lehrbefähigungsprüfung

§ 3 Prüfungsformen

Der Form nach gliedern sich die Prüfungen in:

1. Kommissionelle Prüfungen

Diese sind vor einer Kommission abzulegen. Zu dieser Prüfungsart gehören grundsätzlich die in § 2 Abs. 2.1. und 2.3. sowie die in § 2 Abs. 3 angeführten Prüfungen.

2. Einzelprüfungen

Diese sind vor dem zuständigen Fachlehrer abzulegen. Zu ihnen gehören die in § 2 Abs. 2.2. angeführten Prüfungen.

[...]

§ 11 Beendigung des Studiums durch die Direktion

Eine Beendigung des Studiums kann vom Direktor verfügt werden, wenn ein Schüler bzw. Studierender

1. zweimal ungerechtfertigt einer für ihn festgesetzten Prüfung fernbleibt,

2. eine mindestens einjährige Überschreitung der in der Studienordnung vorgesehenen Studiendauer vorliegt,

3. verpflichtende Lehrveranstaltungen nicht ausreichend besucht,

4. sich der Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen entzieht,

5. durch sein disziplinäres Verhalten den Unterricht beeinträchtigt oder dem Ansehen der Schule Schaden zufügt.

6. Liegen von Schülern bzw. Studierenden gerichtlich strafbare Handlungen vor, die auf Vorsatz beruhen, kann von der Verurteilung ein zeitlich befristeter, nach der Verurteilung ein dauernder Ausschluss verfügt werden.

§ 12 Prüfungskommissionen

Die Prüfungskommissionen setzten sich zusammen wie folgt:

1. Für die Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen und sonstige allenfalls erforderliche Prüfungen besteht die Prüfungskommission aus dem Direktor bzw. seinem Stellvertreter, dem Abteilungsvorstand und einem zuständigen Fachprüfer.

2. Alle Formen der Abschlussprüfung gemäß § 2 Abs. 3 werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus dem Direktor bzw. seinem Stellvertreter, dem Abteilungsvorstand, dem Hauptfachlehrer und einem zweiten Lehrer des in Frage kommenden Prüfungsfaches gebildet.

Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Direktor."

5. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Passivlegitimation der Beschwerdeführerin:

1.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der angefochtene Bescheid nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber dem Schulleiter erlassen hätte werden müssen, weil das XXXX Konservatorium keine juristische Person und sie selbst daher nicht vertretungsbefugt sei, so ist dem entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.331/1985) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 2213 A/1951, 16.9.1985, 85/10/0104) dem Lehrer bzw. Schulleiter im Verfahren betreffend die Untersagung seiner Verwendung gemäß § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz keine Parteistellung zukommt. Nach dem Privatschulgesetz bzw. dem Organisationsstatut besteht eine rechtliche Beziehung lediglich zwischen der Schulbehörde und dem Schulerhalter, der Schulleiter/Lehrer besitzt gegenüber der Behörde keinen Rechtsanspruch, ihn als Lehrer/Schulleiter an der betreffenden Schule tätig sein zu lassen. Das Privatschulgesetz enthält keine Bestimmungen, wonach die Lehrer/der Schulleiter im Verfahren wegen Handhabung der staatlichen Aufsicht über die Privatschule Rechte auf verfahrensrechtlichem Gebiet besitzen (VfSlg. 10.331/1985).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist somit in Bezug auf den angefochtenen Bescheid passivlegitimiert. Der Bescheid wurde zu Recht an die Beschwerdeführerin gerichtet.

2. In der Sache:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 3 Privatschulgesetz ist der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Gemäß § 5 Abs. 6 zweiter Satz Privatschulgesetz hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters untersagen, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Der Bescheid des Stadtschulrates für Wien, mit dem die Verwendung von Herrn XXXX als Schulleiter am XXXX Konservatorium untersagt wurde, stützt sich auf folgende Gründe:

a.) Ungewöhnliche bzw. länger überzogene Studienverläufe stellten sich bei der stichprobenweise Überprüfung hinsichtlich bestimmter näher bezeichneter Studierender heraus.

b.) Übertrittsprüfungen wurden bei der stichweisen Überprüfung in drei näher bezeichneten Fällen gemäß den Prüfungsprotokollen nicht kommissionell abgehalten.

Ad a.) Studienverläufe:

Die dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin in Form von Kopien aus den innerschulischen Dokumentationen übermittelten Studienverläufe samt Prüfungsprotokollen von 15 näher bezeichneten

Studierenden sind wie folgt zu würdigen:

XXXX: Hauptfach Blasinstrument Klarinette, Studienplan: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Aufnahmeprüfung fand am 04.05.2010 statt, der Studierende wurde in die Unterstufe 2. Jahrgang eingestuft. Am 20.06.2013 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung des Studierenden in die Oberstufe 1. Jahrgang statt. Im Schulakt befindet sich ein Schreiben des Studierenden (datiert mit "2011/2012"), dass er auf Grund von familiären Vorfällen den Unterricht seit drei Monaten nicht besuchen kann. Dass die Übertrittsprüfung U/O im Fall des Studierenden XXXX 1 Jahr später als in der Studienordnung vorgesehen erfolgt ist, ist auf Grund der Umstände nachvollziehbar, schlüssig und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässiger Weise vom Schulleiter bewilligt worden (vgl. dazu auch das Vorbringen in der Beschwerde).

XXXX: Hauptfach Jazzgitarre, Studienplan: 6 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 2 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Der Studierende trat vom XXXX Konservatorium (und nicht wie im angefochtenen Bescheid festgestellt: vom XXXX Konservatorium) an das XXXX Konservatorium über. Die kommissionelle Übertrittsprüfung erfolgte am 14.12.2010. Der Studierende wurde in die Ausbildungsstufe 1. Jahrgang eingestuft, weil gemäß § 1 Abs. 5 der Studienordnung Zeugnisse von österreichischen Musikhochschulen sowie von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht automatisch anerkannt werden. Der Studierende schloss das Studium mit Ablegung der Diplomprüfung am 17.06.2014 ab. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde hinsichtlich dieses Studierenden vor, dass auf Grund von Niveauunterschieden, die sich aus dem Übertritt des Studierenden von einem anderen Institut ergeben hätten, ein längeres Verbleiben in der Ausbildungsstufe und somit eine Anpassung an die Anforderungen am XXXX Konservatorium notwendig gewesen sei. Dies erscheint insofern schlüssig und letztlich auch zielführend, als der Studierende sein Studium mittlerweile abschließen konnte.

XXXX: Hauptfach Fagott, Studienplan: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Aufnahmeprüfung fand am 09.10.2007 statt, der Studierende wurde in die Unterstufe 1. Jahrgang eingestuft. Am 23.05.2012 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung des Studierenden in die Oberstufe

1. Jahrgang statt. Die Beschwerdeführerin bringt zu diesem Studierenden vor, dass er sehr gute Prognosen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mindeststudienzeit im weiteren Studienverlauf zulasse und der vom Schulleiter gewährte längere Verbleib in der Unterstufe eben dazu beigetragen habe. Dies scheint im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Studierenden und seinen Studienverlauf zweckmäßig und ist insofern schlüssig.

XXXX: Instrumental/Gesangspädagogik Hauptfach Klavier, Studienplan:

13 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 3 Jahre, Mittelstufe 4 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Studierende trat vom XXXX Konservatorium an das XXXX Konservatorium über. Die kommissionelle Übertrittsprüfung erfolgte am 25.06.2003. Die Studierende wurde in die Mittelstufe 2. Jahrgang eingestuft, weil gemäß § 1 Abs. 5 der Studienordnung Zeugnisse von österreichischen Musikhochschulen sowie von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht automatisch anerkannt werden. Die kommissionelle Übertrittsprüfung in die Oberstufe 1. Jahrgang fand am 23.6.2005 statt. Nach der Semesterprüfung für das WS 2011/2012 am 17.4.2012 befand sich die Studierende in der Oberstufe 4. Jahrgang. Am 06.11.2013 schloss die Studierende die Lehrbefähigungsprüfung Instrumental/Gesangspädagogik (IGP) ab. Wie die Beschwerde hinsichtlich dieser Studierenden schlüssig darlegt, ergibt sich der längere Verbleib der Studierenden in der Oberstufe aus dem Wechsel und dem damit verbundenen Niveauunterschied von einem anderen Institut sowie aus den für ausländische Studierende speziellen Anforderungen an die Studienrichtung IGP.

XXXX: Hauptfach Sologesang, Studienplan: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Aufnahmeprüfung fand am 03.09.2003 statt, die Studierende wurde in die Unterstufe 2. Jahrgang eingestuft. Am 22.06.2004 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung der Studierenden in die Oberstufe

1. Jahrgang statt. Im Verwaltungsakt ist eine Erkrankung der Studierenden im Jahr 2011 dokumentiert. Am 12.12.2012 fand eine kommissionelle Kontrollprüfung der Studierendem statt (Einstufung: Oberstufe 4. Jahrgang). Die Studierende beendete im Jänner 2013 ihr Studium einvernehmlich (ohne Abschlussdiplom). Die Beschwerde bringt vor, dass die Leistungsüberprüfung die einvernehmliche Beendigung des Studiums zur Folge hatte. Es ist in diesem Zusammenhang zwar erkennbar, dass die Studierende sehr lange in der Oberstufe verblieb, jedoch wiederum schlüssig, dass die Schulleitung nach der Erkrankung der Studierenden im Rahmen einer Kontrollprüfung die Beendigung des Studiums veranlasste.

XXXX: Hauptfach Querflöte, Studienplan: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Aufnahmeprüfung fand am 12.05.2008 statt, der Studierende wurde in die Unterstufe 2. Jahrgang eingestuft. Im September 2012 beantragte der Studierende einen Lehrerwechsel. Am 18.01.2013 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung des Studierenden in die Oberstufe 1. Jahrgang statt. Die Beschwerde stellt dar, dass für den Studierenden die Ablegung der Übertrittsprüfung vor dem Lehrerwechsel nicht möglich war und dass nach dem Lehrerwechsel der Übertritt in die Oberstufe erfolgreich gelungen ist (Note: Gut). Die Vorgehensweise erscheint schlüssig und nachvollziehbar, der längere Verbleib in derselben Stufe zielführend.

XXXX: Hauptfach Klavier, Studiendauer: 13 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 3 Jahre, Mittelstufe 4 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Studierende trat vom XXXX Konservatorium an das XXXX Konservatorium über, die Aufnahmeprüfung erfolgte am 29.06.2003 (Einstufung Oberstufe 1. Jahrgang). Die kommissionelle Übertrittsprüfung in die Ausbildungsstufe 1. Jahrgang erfolgte am 08.11.2007. Die Studierende legte am 06.11.2013 erfolgreich die Diplomprüfung ab und schloss das Studium ab. Wie die Beschwerde aufzeigt, liegt der Grund, dass die Studierende sehr lange in der Ausbildungsstufe verblieben ist, darin, dass die Studierende einerseits von einem anderen Institut kam, andererseits vom Diplomstudium Klavier zum IGP Studium und dann wieder zum Diplomstudium wechselte. Der Wechsel bzw. "Rückwechsel" des Studienfaches wirkte sich zwar auf den Studienverlauf verlängernd aus, letztlich aber durch den Abschluss des Diplomstudiums im Hauptfach Klavier erfolgreich. Insofern war der längere Verbleib in der Ausbildungsstufe zweckmäßig.

XXXX: Hauptfach Violine, Studiendauer: 13 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 3 Jahre, Mittelstufe 4 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Studierende absolvierte am 25.01.2007 die Aufnahmeprüfung und wurde in die Mittelstufe 1. Jahrgang eingestuft. Sie legte keine weiteren Prüfungen ab. In der Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin dar, dass die Direktion und die Hauptfachdozentin einen erfolgreichen Studienabschluss als sehr unwahrscheinlich angesehen haben. Die Studierende verließ das XXXX Konservatorium aus eigenen Stücken im Jänner 2013.

XXXX: Hauptfach Jazzsaxophon, Studiendauer: 6 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 2 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Studierende absolvierte am 02.02.2011 die Aufnahmeprüfung und wurde in die Unterstufe 2. Jahrgang eingestuft. Sie absolvierte eine Semesterprüfung am 31.05.2012. Am 25.06.2013 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung des Studierenden in die Oberstufe 1. Jahrgang statt. Die Studierende beendete ihr Studium im Juni 2013 einvernehmlich und betreibt nunmehr ein anderes Studium. Der längere Verbleib der Studierenden in der Unterstufe ist - so die Beschwerde - in den speziellen Anforderungen an ausländische Studierende zu Beginn der Studienzeit begründet. Diese Einschätzung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar.

XXXX: Hauptfach Sologesang, Studiendauer: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Studierende absolvierte am 23.09.2009 die Aufnahmeprüfung und wurde in die Oberstufe 3. Jahrgang eingestuft. Am 30.01.2013 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung der Studierenden in die Ausbildungsstufe 1. Jahrgang statt. Mit Diplomprüfung vom 26.06.2014 schloss die Studierende das Diplomstudium entsprechend ab. Der längere Verbleib der Studierenden in der Oberstufe wird von der Beschwerde damit begründet, dass die Studierende einen Lehrerwechsel hatte. Ansonsten handle es sich um eine "gute Studentin". Diese Einschätzung wird durch den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Studierenden bestätigt. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der längere Verbleib in der Oberstufe schlüssig und zielführend gewesen.

XXXX: Hauptfach Klavier, Studiendauer: 13 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 3 Jahre, Mittelstufe 4 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Die Studierende wechselte zwischen Diplomstudium und IGP und trat 2010 vom XXXX Konservatorium an das XXXX Konservatorium über. Eine kommissionelle Kontrollprüfung am 21.12.2011 bestand die Studierende nicht. Im Jahr 2012 erfolgte ein Lehrerwechsel. Ende März 2013 meldete sich die Studierende vom Studium am XXXX Konservatorium ab. Wie die Beschwerde dartut, wurde der Studierenden bereits nach einem informativen Vorspiel eröffnet, dass sie mit einer noch mehrjährigen Studienzeit zu rechnen habe. Die Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Studienverlauf der Studierenden, die letztlich zur Beendigung des Studiums führte, erscheint nachvollziehbar.

XXXX: Hauptfach: Sologesang, Studiendauer: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Der Studierende absolvierte am 27.06.2008 den Eignungstest und wurde in die Unterstufe 1. Jahrgang eingestuft. Er absolvierte keine weiteren Prüfungen und schied mittlerweile am XXXX Konservatorium aus.

XXXX: Hauptfach: Saxophon, Studiendauer: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Der Studierende absolvierte am 29.09.2003 die Aufnahmeprüfung und wurde in die Oberstufe 1. Jahrgang eingestuft. Er absolvierte weiters eine kommissionelle Jahresprüfung am 22.06.2004 (Oberstufe 2. Jahrgang), eine kommissionelle Jahresprüfung am 26.04.2005

(Oberstufe 3. Jahrgang), eine Semesterprüfung am 28.02.2006

(Oberstufe 3. Jahrgang), eine Semesterprüfung am 19.09.2006

(Oberstufe 4. Jahrgang), eine Semesterprüfung am 30.01.2007

(Oberstufe 4. Jahrgang) und eine Semesterprüfung am 08.04.2008 (Oberstufe 4. Jahrgang). Der Studierende absolvierte eine kommissionelle Übertrittsprüfung am 02.07.2009 in die Ausbildungsstufe 1. Jahrgang. Im Jahr 2006 pausierte der Studierende auf Grund von familiären Ereignissen für zwei Monate. Der Studierende meldete sein Studium Ende Jänner 2013 ab. Die Beschwerde führt dazu aus, dass der Studierende auf Grund einer Nichtbeurteilung mangels Anwesenheit im Hauptfach nach der Prognose des Schulleiters nicht in absehbarer Zeit zur Finalprüfung antreten hätte können und der Schulleiter so die Beendigung des Studiums verfügen wollte. Dies erscheint schlüssig und ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

XXXX: Hauptfach Sologesang, Studiendauer: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Der Studierende wurde auf Grund des Eignungstests am 17.04.2002 in die Unterstufe 2. Jahrgang eingestuft. Am 09.06.2006 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung des Studierenden in die Ausbildungsstufe 1. Jahrgang statt. Mit Diplomprüfung vom 24.04.2014 schloss der Studierende das Diplomstudium entsprechend ab. Der lange Verbleib in der Ausbildungsstufe wird seitens der Beschwerde damit argumentiert, dass der Studierende Probleme beim Auswendigvortrag hatte. Es scheint schlüssig, dass der Schulleiter auf diese Probleme Rücksicht genommen hat, weil sich letztlich ein erfolgreicher Studienabschluss herausstellte.

XXXX: Hauptfach Trompete, Studiendauer: 8 Jahre Gesamtstudienzeit (Unterstufe 2 Jahre, Oberstufe 4 Jahre, Ausbildungsstufe 2 Jahre). Der Studierende absolvierte am 19.03.2003 die Aufnahmeprüfung und wurde in die Unterstufe 1. Jahrgang eingestuft. Im Sommersemester 2004 führte er familiäre Probleme an und nahm nicht am Unterricht teil. Am 31.05.2005 fand eine kommissionelle Übertrittsprüfung des Studierenden in die Oberstufe 1. Jahrgang statt. Er absolvierte weiters eine Semesterprüfung am 31.01.2006 (Oberstufe 1. Jahrgang) sowie laut Aufzeichnungen auch eine Semesterprüfung am 17.01.2011 (Oberstufe 4. Jahrgang). Am 23.10.2012 meldete sich der Studierende nach Rücksprache mit der Schulleitung vom weiteren Studium ab. Die Beschwerde bringt hinsichtlich dieses Studierenden vor, dass er sich nicht durchringen habe können, die Übertrittsprüfung in die Ausbildungsstufe abzulegen. Es erscheint daher unter diesem Aspekt zweckmäßig, dass die Schulleitung im Falle dieses Studierenden auf eine Beendigung des Studiums hinwirkte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass die relevierten Studienverläufe nicht immer dem vorgesehenen Studienplan entsprechend verlaufen. Wie die Beschwerde darlegt, sind oftmals Überschreitungen darin begründet, dass unterschiedliches individuelles Lerntempo, Wiederholungen von Prüfungen, Engagements und Musikwettbewerbe sowie Lehrerwechsel oder Übertritt von anderen Instituten ursächlich für derartige Überschreitungen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Studienverläufe zeigen jedoch im Ergebnis, dass die Studierenden nach einem längeren Verbleib in einer niedrigeren Einstufung kontinuierlich Fortschritte zeigten und teilweise sehr erfolgreiche Studienabschlüsse gelungen sind. Hinsichtlich jener Studierenden, die auch trotz eines längeren Verbleibs keine ausreichenden Erfolge zeitigten bzw. problematische Studienverläufe aufzeigten, wurde das Studium durch die Schulleitung bzw. einvernehmlich mit dem Studierenden beendet. Gemäß § 6 der Studienordnung des XXXX Konservatoriums können Schüler und Studierende mit entsprechender Begründung Abweichungen von der Studienordnung bezüglich der Studiendauer als auch der Reihenfolge der abzuschließenden Ergänzungsfächer beantragen. Über derartige Anträge entscheidet der Direktor. Die Prognoseentscheidungen des Schulleiters zu den von den einzelnen Studierenden zu erwartenden Leistungen waren insofern im Wesentlichen zutreffend, sodass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar ist, dass der Schulleiter seine Aufgaben hinsichtlich der unmittelbaren Leitung und Überwachung des Unterrichtes XXXX Konservatorium nicht ausreichend erfüllt hätte. Denn nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz ist die Verwendung eines Schulleiters nicht bei jeder (einzelnen) mangelhaften Aufgabenerfüllung zu untersagen, sondern lediglich, wenn insgesamt eine "nicht ausreichende Aufgabenerfüllung" vorliegt. Die Beschwerde sowie die vorgelegten Unterlagen des XXXX Konservatorium lassen im Ergebnis erkennen, dass der Schulleiter seine ihm aus § 5 Abs. 3 Privatschulgesetz resultierenden Aufgaben ausreichend erfüllt.

Ad b.) Übertrittsprüfungen

Die Beschwerde führt aus, dass Übertrittsprüfungen grundsätzlich kommissionell durchgeführt werden. Dies ist auch aus den vorgelegten Unterlagen (Studienverläufe samt Prüfungsprotokollen) erkennbar. In jenen drei Einzelfällen, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid releviert werden, stellt die Beschwerdeführerin in einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.09.2013 sowie an Hand von Unterlagen klar, dass es sich bei einer relevierten Prüfung um eine Aufnahmeprüfung handelte, welche nicht kommissionell durchzuführen ist. Bei einer weiteren Prüfung hatte ein Fachprüfer ausnahmsweise die Vertretung der Direktion unampersonam übernommen. Die dritte relevierte Prüfung ist nach den glaubhaften Angaben der Beschwerde und der beigelegten Studienverlaufsbestätigung ebenfalls kommissionell erfolgt, lediglich die Unterschriften auf dem Prüfungsprotokoll wären nicht geleistet worden. Weiters gibt die Beschwerde glaubhaft an, dass der Schulleiter am 22.05.2013 die Anweisung an das Kollegium ausgegeben hat, künftig auf das Erfordernis der Setzung der Unterschriften bei kommissionellen Prüfungen zu achten.

Insgesamt ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der Schulleiter seine Aufgaben in Bezug auf die Durchführung von kommissionellen Prüfungen am XXXX Konservatorium nicht ausreichend erfüllt hätte, zumal auch bei allen vorgelegten Studienverläufen jene Prüfungen, die gemäß der Prüfungsordnung kommissionell durchzuführen sind, eben eine kommissionelle Prüfung stattgefunden hat.

2.2. Der Beschwerde war daher statt zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, den Schulleiter des XXXX Konservatorium einzuvernehmen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

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