W223 1433381-1•BVwG W223 1433381-1
W223 1433381-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2014
familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Verhältnisse
W223 1433381-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 12 12.321-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu W223 1433382-1, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Herkunftsstaat am 05.09.2012 verlassen habe und mittels Schlepper nach Österreich gelangt sei. In Österreich leben drei Söhne des Beschwerdeführers.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass am 20.08.2012 drei maskierte Männer zu ihm nach Hause gekommen seien und nach seinen drei Söhnen gefragt haben. Er habe ihnen gesagt, dass sich die Söhne im Ausland (in Österreich) befinden. Sie haben ihm jedoch nicht geglaubt und haben gesagt, dass sie vermuten, dass seine Söhne in Tschetschenien in den Bergen gegen sie kämpfen würden. In Tschetschenien kämpfen zurzeit die "bewaffnete Gruppen" gegen die regierungstreuen Truppen von Kadyrow. Zwei der Leute haben daraufhin mit Pistolen auf den Beschwerdeführer eingeschlagen (Rücken, Nacken), während der Dritte seine Waffe gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe. Die Frau des Beschwerdeführers habe das alles miterlebt, sie habe sich derart darüber aufgeregt und sei bewusstlos geworden. Die Leute haben dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie ihn beim nächsten Mal töten würden, wenn er ihnen nicht verrate, wo sich seine drei Söhne befinden. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft in Grosny angezeigt. Der Staatsanwalt habe ihm aber gesagt, wenn er die Täter namentlich nicht angeben könne, dann könne er ihm nicht helfen. Der Beschwerdeführer habe seine Söhne nicht verraten wollen und sie haben sich daraufhin entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe, andere oder weitere habe er nicht. Seine Frau habe keine eigenen Fluchtgründe, sie möchte nur beim Beschwerdeführer sein. Im Falle seiner Rückkehr wisse er nicht, was ihn zu Hause erwarte. Es könnte sein, dass ihn die Leute zusammenschlagen oder auch töten.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein sowie seine Heiratsurkunde vor.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.01.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er ein Rückenleiden habe und daher in Österreich behandelt werde, aber laut den Ärzten können die nicht viel gegen seine Rückenschmerzen machen und er nehme Schmerztabletten. Dann müsse er noch ein Medikament für seine Galle einnehmen, er habe Gallensteine. Psychisch leide er an keinen Erkrankungen. Hier in Österreich gehe es ihm gut. Es seien gute Menschen in Österreich.
In Österreich leben drei Söhne des Beschwerdeführers. Er habe insgesamt acht Enkelkinder. Sonstige Verwandte habe er in Österreich nicht. Er sehe seine Söhne seit seiner Einreise in Österreich ungefähr ein bis zwei Mal pro Monat. Der Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung. Seine Söhne unterstützen ihn nicht finanziell. Zwei seiner Söhne haben den Herkunftsstaat bereits vor sieben oder acht Jahren verlassen. Der dritte Sohn sei auch schon einige Jahre in Österreich. In Tschetschenien leben ein Bruder und sechs Schwestern.
Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben außerdem eine kleine Alterspension bezogen. Sie habe in ihrer Eigentumswohnung gelebt. Jetzt wohne dort ein Nachbar, der die Steuern für die Wohnung zahle.
Befragt, wie das Leben für den Beschwerdeführer nach der Ausreise seiner Söhne, die ja alle bereits vor mehreren Jahren nach Österreich gekommen seien, weitergegangen sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass sie die erste Zeit nach der Ausreise der Söhne ruhig gelebt haben. Nach zwei oder drei Jahren habe er eine Ladung der Staatsanwaltschaft bekommen, der er folge geleistet habe. Er habe dort mit dem Oberuntersuchungsführer über seine Söhne gesprochen und gesagt, seine Söhne seien in Russland. Der Beschwerdeführer habe verneint, dass sie in den Bergen bei den Kämpfern seien. Der Oberuntersuchungsführer habe dann gesagt, der Beschwerdeführer könne nachhause fahren und man würde ihn nicht mehr behelligen. Das sei vor drei bis vier Jahren gewesen.
Am 20.08.2012 um circa 10:00 oder 11:00 abends als er Ferngeschaut habe, seien Maskierte in ihre Wohnung eingedrungen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ohnmächtig geworden. Ihm sei so ein Tritt verpasst worden, dass er heute noch Schmerzen habe. Man habe ihm vorgehalten, seine Söhne seien in den Bergen. Die Männer haben gesagt, sie haben Befehl, die Eltern aller Kämpfer zu holen. Sie haben gesagt, beim nächsten Mal töten sie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau.
Auf Nachfrage, ob sich sich zwischen der besagten Ladung zur Staatsanwaltschaft und dem 20.08.2012 noch einmal die Frage nach seinen Söhnen wiederholt habe, sagte der Beschwerdeführer, das erste Mal sei er an der Straße angehalten, kontrolliert und zu seinen Söhnen befragt worden. Er sei da aber nicht angegriffen worden oder so und er habe gesagt, seine Söhne seien in Österreich. Befragt, wann dieses erste Ansprechen auf der Straße stattgefunden habe, sagte der Beschwerdeführer, vor der Ladung zur Staatsanwaltschaft, genaueres sei ihm unbekannt. Befragt, wer ihn damals auf der Straße angesprochen habe sagte er, es seien bewaffnete uniformierte Männer gewesen. Er habe dann mit einem anderen Taxifahrer darüber geredet und der habe ihm gesagt, das seien Leute der 6. Abteilung und werden RUBOP genannt und das seien sie Ärgsten. Nach diesem Vorfall auf der Straße sei circa acht Monate Ruhe gewesen, dann sei die Ladung gekommen.
Die erneute Frage, ob es zwischen der Ladung zur Staatsanwaltschaft vor drei bis vier Jahren und dem 20.08.2012 noch irgendwelche Vorfälle gegeben habe, bei denen jemand nach seinen Söhnen gefragt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Da sei gar nichts gewesen. Der Vorfall am 20.08.2012 sei völlig überraschend gekommen. Im Internet haben sie gesehen, ihre Söhne seien angeblich in den Bergen. Er denke, die haben Geld mit ihnen verdienen wollen.
Auch zwischen dem 20.08.2012 und dem 05.09.2012 sei es zu keinen Vorfällen mehr gekommen. Die Männer haben ja gesagt, das nächste Mal seien sie tot. Nach dem 20.08.2012 habe sich der Beschwerdeführer zu Hause aufgehalten, er habe aber ständig Angst gehabt, dass sie wieder kommen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Söhne für ein unabhängiges Itschkerien gekämpft haben. Wer ihr Kommandant gewesen sei wisse er nicht.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen und gab an, seine Fluchtgründe beziehen sich alle auf den 20.08.2012 und auf das Ereignis mit der Staatsanwaltschaft und das Ansprechen auf der Straße davor, 3-4 Jahre vor der Flucht. Aber weil ihm zuletzt am 20.08.2012 mit dem Umbringen gedroht worden sei, habe er das Land dann verlassen. Nach dem nächtlichen Überfall vom 20.08.2012 sei er bei der Staatsanwaltschaft gewesen und habe diesen Vorfall gemeldet. Man habe ihn gefragt, wer das gewesen sei und er habe keine Namen nennen können. Dann habe sie gesagt, weil sie ja auch nicht wissen, wer das sei, können sie ihm nicht helfen. Seine Erklärung sei zwar entgegengenommen worden, er habe aber verstanden, dass die Staatsanwaltschaft ihm nicht helfen würde. Der Beschwerdeführer habe damals dem Staatsanwalt erzählt, dass unbekannte Maskierte in seine Wohnung eingedrungen seien und ihm einen Fußtritt auf Höhe der Galle gegeben haben, wodurch seine Gallensteine durchgerüttelt worden seien. Der Mann habe gesagt, der Beschwerdeführer soll denen, wenn sie noch einmal kommen, die Maske runter reißen. Personenschutz habe ihm die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, weil es solche Fälle viele gäbe. Die Anzeige sei entgegen genommen worden und im Journal verzeichnet worden, aber er habe keine Bestätigung erhalten. Dann habe er den Entschluss gefasst zu den Kindern hierher zu fahren. Das sei die ganze Geschichte.
Aufgefordert, das Eindringen der Maskierten in seine Wohnung am 20.08.2012 zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, es habe an der Tür geklopft und er habe geöffnet, weil er geglaubt habe, es sei sein Bruder oder ein Nachbar. Sie seien völlig unerwartet gekommen. Sie seien zu dritt gewesen, seien in die Wohnung gesprungen, haben ihn gezwungen sich hinzuknien und ihm die Hände hinterm Rücken fixiert. Dann habe sich seine Gattin auf diese Leute gestürzt, sei aber zu Boden gegangen und ohnmächtig geworden. Der Mann der hinter seiner linken Schulter gestanden sei habe ihm eine Pistole auf den Rumpf von hinten gehalten. Der Mann rechts von ihm habe dem Beschwerdeführer den Fußtritt in die Galle versetzt. Sie haben etwas über die Söhne wissen wollen und behauptet diese seien in den Bergen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass seine drei Söhne nicht in der Heimat seien, aber sie haben ihm nicht geglaubt. Wenn er ihnen nicht sage, wo sie seien, dann kommen sie wieder und töten ihn. Dann seien sie weggefahren.
Über die ersten beiden Vorfälle habe er seiner Frau nichts gesagt, sie habe also nicht von der Vorladung zum Staatsanwalt und dass er zuvor einmal auf der Straße belangt worden sei, gewusst.
Befragt, warum sich der Beschwerdeführer trotz der geschilderten riskanten Situation bis zu seiner Ausreise am 05.09.2012 weiterhin an der Wohnadresse aufgehalten habe, sagte der Beschwerdeführer es hätte das Risiko bestanden, dass die Männer wieder kommen. Er sei aber nicht zu einer seiner Geschwister gezogen, weil es ja nur ein kurzer Zeitraum zwischen 20.08 bis 05.09 gewesen sei und er nicht gedacht habe, dass sie so schnell wieder kommen würden.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer die Maskierten vom 20.08.2012 seien oder welcher Organisation oder Behörde sie angehören. Sie haben schwarze Uniformen getragen und sich nicht vorgestellt. Man verspreche denen Millionenbeträge wenn sie einen Kämpfer finden und auch Medaillen und so und das sei ihr Ansporn.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Gattin angegeben habe: "Ich sah Leute ins Zimmer kommen und verlor das Bewusstsein. Sie trugen Masken." und auch nicht angeben habe können, wie viele Maskierte am 20.08.2012 in die Wohnung gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe aber gesagt, seine Gattin habe noch versucht einzuschreiten. Befragt, wie er sich das erkläre, sagte der Beschwerdeführer, er wisse noch, als seine Arme nach hinten fixiert worden seien, sei sie auf ihn zugelaufen, dann sei sie umgefallen.
Er habe alles gesagt. Sonstige Gründe gäbe es nicht. Nur, dass seine Gattin sich sehr nach den Söhnen und Enkeln gesehnt habe. Er wäre nie nach Österreich gefahren, wenn das am 20.08.2012 nicht passiert wäre.
Im Falle seiner Rückkehr müsste er selber in den Wald und was sollte er dort in den Wäldern in seinem Alter tun?
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Ehefrau im Zuge ihrer heutigen Einvernahme angegeben habe, er sei zweimal auf offener Straße bedroht und geschlagen worden, was der Beschwerdeführer ihr erzählt habe, als er mit Kratzern am Gesicht nachhause gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zuerst einmal mit RUBOP Leuten geredet zu haben, dann vor 3-4 Jahren mit der Staatsanwaltschaft geredet zu haben und danach bis 20.08.2012 und auch danach keine weiteren Vorfälle erlebt zu haben. Außerdem wisse seien Gattin laut Beschwerdeführer nur vom 20.08.2012. Aufgefordert, dies zu erklären, sagte der Beschwerdeführer, einmal am Taxistand habe es eine Rauferei gegeben. Seine Frau habe sich das wahrscheinlich so zurecht gelegt.
Auf weiteren Vorhalt, dass seine Gattin den Vorfall, den er dem Abend des 20.08.2012 zuordne, einem Zeitpunkt etwa zwei Monate vor der Ausreise aus Tschetschenien zuordne, sagte der Beschwerdeführer, er habe ihr das hundertmal gesagt, alle wissen das, dass der Vorfall am 20.08.2012 gewesen sei. Es sei nicht mehr viel Zeit bis zur Ausreise gewesen.
Der einvernehmende Organwalter erklärte dem Beschwerdeführer, er verstehe nicht, dass die drei Söhne nunmehr schon jahrelang nicht mehr im Herkunftsstaat befinden und der Beschwerdeführer in diesen Jahren immer "leicht auffindbar" in Tschetschenien in seiner eigenen Wohnung oder bei seiner Mutter in GOJTY gewohnt habe. Nun Jahre später wollen plötzlich maskierte Uniformierte den Aufenthaltsort seiner Söhne von ihm erfahren und drohen ihm. Dazu hätte doch auch schon viel früher die Möglichkeit bzw. auch ein Grund bestanden gehabt, wenn denen das Auffinden der Söhne so wichtig sei. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe auch vorher schon gesagt, dass das Kopfgeldjäger seien, die hohe Anreize und Geld geboten bekommen, darum grasen sie immer alte Spuren ab.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nach in deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen keine Hinweise finden, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen seien hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Der Beschwerdeführer entgegnete, keiner gäbe genaue Informationen über das, was in Tschetschenien passiere. Dort sei die schmutzigste Politik der Welt.
Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Russischen Föderation den Wohnsitz gewechselt habe, sagte er, wohin hätte er mit 60 Jahren gehen sollen.
Der Beschwerdeführer versuche Deutsch im Selbststudium zu lernen weil im Kurs so viele Junge seien, die auch schon ein bisschen die Sprache kennen und da schäme er sich. Er werde das aber schon hinbekommen und wenn er etwas kann, dann gehe er zum Deutschkurs.
Er habe hier seine Söhne und seine Enkelkinder. Sonst habe er keine Bindungen zu Österreich.
Die einzigen Gründe warum er da sei sei, dass seine Frau Sehnsucht nach den Kindern gehabt habe und uns das passiert sei, was er heute erzählt habe.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Fz. 12 12.321-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten zwischen seinen und den Einlassungen seiner Gattin in deren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2013 keinesfalls gefolgt werden können.
Entgegen seinen Ausführungen im Verfahren, wonach er einmal auf offener Straße von Uniformierten nach seinen drei Söhnen gefragt worden sei, wobei keinerlei Gewalt gegen ihn angewendet worden sei, er etwa acht Monate später einer Ladung zur Staatsanwaltschaft nachgekommen sei und dann bis zum 20.08.2012 kein weiteres Mal mehr nach seinen Söhnen gefragt worden sei, habe seine Gattin am 11.01.2013 aber angegeben, er habe ihr erzählt, man habe ihn etwa zwei Monate vor der Ausreise zwei Mal auf offener Straße bedroht und geschlagen, als er mit Kratzern am Gesicht nachhause gekommen sei. Der Beschwerdeführer jedoch erwähnte diese Vorfälle, von denen er seiner Ehefrau laut dieser erzählt habe, mit keinem Wort und habe explizit angegeben: "Nein, da war gar nichts. Der Vorfall am 20.08.2012 kam völlig überraschend. ..." (siehe Niederschrift 11.01.2013, S. 6). Überdies habe er am 11.01.2013 angegeben, seiner Gattin von der Ladung zur Staatsanwaltschaft (vor drei bis vier Jahren) und den Uniformierten, die ihn etwa 8 Monate davor nach seinen Söhnen gefragt haben, nichts berichtet zu haben, um diese nicht zu besorgen. Es sei somit auch auszuschließen, dass seine Gattin sich in ihren Ausführungen betreffend die beiden Male, als er mit zerkratztem Gesicht nachhause gekommen sei und ihr von Bedrohungen und Schlägen erzählt habe, auf die von ihm genannten Geschehnisse bezogen habe, zumal diese laut Beschwerdeführer von diesen gar nichts gewusst habe.
Generell entbehre es der Schilderung seiner Ehefrau zu den behaupteten Ereignissen des 20.08.2012 an Lebensnähe und gestalte diese sich extrem vage und einsilbig. Die Ehefrau habe angegeben, sie habe deswegen die Eindringlinge am 20.08.2012 nicht gesehen, weil sie, als diese ins Zimmer gekommen seien, ohnmächtig geworden wäre. Deswegen habe sie nur wahrgenommen, dass die Unbekannten maskiert gewesen seien, könne aber deren Anzahl nicht angeben und auch nichts Genaueres zu den angeblichen Geschehnissen des 20.08.2012 sagen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gegenteilig dazu am 11.01.2013 zu Protokoll gegeben, seine Ehefrau habe sich am 20.08.2012 auf diese Leute gestürzt und sei dann ohnmächtig geworden. Nicht nur, dass die Gattin dies mit keinem Wort vor dem BAA erwähnt habe, als sie am 11.01.2013 aufgefordert worden sei, die Fluchtgründe detailliert zu schildern, sondern habe die Gattin, hätte diese tatsächlich noch versucht, dem Beschwerdeführer zu helfen, sehr wohl detailliertere Angaben zu ihrer beider "Fluchtauslöser" machen können. Auch anhand dieses weiteren Widerspruchs, welchen der Beschwerdeführer am 11.01.2013 nicht schlüssig aufgeklärt habe, verdeutlichte sich, dass er und die Ehefrau sich betreffend die Fluchtgründe nicht an die Wahrheit gehalten haben, zumal diese, hätten sie beide sie miterlebt, wohl gleichlautend wiedergegeben worden wären.
Zudem ordne die Ehefrau den Vorfall, als unbekannte Maskierte in die Wohnung eingedrungen seien und sie in Ohnmacht gefallen sei, einem Zeitpunkt etwa zwei Monate vor dem Weggang aus Tschetschenien zu. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, am 20.08.2012 seien die Maskierten in ihrer Wohnung auf ihn losgegangen und haben ihn bedroht, wonach er am 05.09.2012 die Ausreise (Richtung Österreich) angetreten habe, also nur etwa zwei Wochen nach dem Vorfall. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe seiner Gattin hundertmal gesagt, dass der Vorfall am 20.08.2012 stattgefunden habe, vermochte den gravierenden Zeitwiderspruch nicht auszumerzen und unterstreiche auch noch weitere Gegensätzlichkeiten, dass er und die Ehefrau eine "erlernte", jedoch aber nicht von ihnen erlebte "Fluchtgeschichte" vorgebracht haben.
So habe die Ehefrau am 11.01.2013 vor dem BAA zwar anfangs vorgebracht, es seien Leute in die Wohnung gekommen und sie sei in Ohnmacht gefallen, habe diesen Vorfall jedoch aber nicht mehr erwähnt, als sie nach ihren Fluchtgründen gefragt worden sei. Hierzu müsse auf den folgenden Auszug des Einvernahmeprotokolls der Gattin hingewiesen werden:
"LA: Schildern Sie mir nun bitte so detailliert wie möglich, weswegen Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, damit ich mir ein Bild davon machen kann?
AW: Ich hatte Angst um unser Leben. LA: Warum?
AW: Er erzählte mir einmal, man habe ihn auf der Straße angehalten und geschlagen und ihm gedroht, man inhaftiert ihn. Darum hatte ich
Angst. LA: Hatten Sie sonst noch wegen etwas Angst?AW: Nein.
LA: Was war der letzte Vorfall vor Ihrer Ausreise aus der Heimat, also der Fluchtauslöser? AW: Wir haben uns zwei Monate vor der Ausreise entschlossen, danach war nichts mehr.
LA: Gab es sonst noch eine Situation, in der Sie in Tschetschenien Angst hatten außer, als Ihr Mann Ihnen erzählte, man habe ihn auf der Straße geschlagen und ihm mit Haft gedroht? Gab es sonst noch ein Ereignis, dass Ihre Flucht begründete?
AW: Ich hatte schon immer Angst, meinem Mann könnte das passieren, was meinen Söhnen passierte. Sonst passierten aber keine Bedrohungen, die von anderen Leuten ausgingen.
VO: Weswegen fällt Ihnen in diesem Zusammenhang nicht ein, dass etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise aus der Heimat einmal Maskierte in Ihre Wohnung gekommen wären und Sie in Ohnmacht fielen?
AW: Daran erinnere ich mich nicht. (siehe Niederschrift 11.01.2013, S. 09 und 10, ZI 12 12.322-BAT)"
Der Umstand, dass die Ehefrau vor dem Bundesasylamt ihre eigenen vorausgegangenen Ausführungen vergessen habe, als sie nach den Fluchtgründen befragt worden sei, verdeutlichte unumstößlich, dass die angeblichen Ereignisse des 20.08.2012 tatsächlich nicht stattgefunden haben. Hätte die Ehefrau diese nämlich tatsächlich miterlebt (wenn auch nur anfangs, bevor sie das Bewusstsein verloren habe), hätte sie diese auch gleichlautend und konstant wiedergegeben, um diesbezüglichen Schutz für sich zu erwirken.
Folge man nun seinem Vorbringen weiter, so wäre es aus seiner Sicht immens riskant gewesen, nach dem 20.08.2012 noch bis zum 05.09.2012 unverändert seine Adresse weiter zu bewohnen. Er hätte nämlich jederzeit damit rechnen müssen, dass die Maskierten vom 20.08.2012 wiederkommen könnten um ihn zu töten, was diese ihm am 20.08.2012 auch angedroht hätten. In der geschilderten Situation wäre vielmehr zum Eigenschutz von ihm zu erwarten gewesen, zumindest auswärts - beispielsweise bei seinem Bruder in der Nachbarschaft - zu nächtigen, um das Risiko für sich zu verringern. Soweit er hierzu am 11.01.2013 angegeben habe, zwischen 20.08 und 05.09 sei eine kurze Zeit und er nicht gedacht habe, dass die Maskierten so schnell wiederkommen würden, habe er hierdurch keinesfalls den Eindruck vermittelt, dass er in Tschetschenien verfolgt worden sei. Eine vernunftbegabte Person würde nämlich in der behaupteten Situation sehr wohl Schutz für sich suchen, bis die Ausreise organisiert und das Auto verkauft sei, was er jedoch nicht getan habe, indem er in seiner Wohnung verblieben sei. Ein solches Verhalten sei schlichtweg nicht von einer Person zu erwarten, die um ihr Leben fürchte und hätte er zudem problemlos bei einem seiner Verwandten bis zum 05.09.2012 Unterkunft nehmen können, um für seine angeblichen Verfolger nicht greifbar zu sein. Auch aus diesem Lichte betrachtet verdeutliche sich nochmals die Unglaubwürdigkeit seiner Ausführungen zu den angeblichen Fluchtgründen.
Zu seiner Einlassung, dass im tschetschenischen Kampf gegen den Terrorismus "Kopfgeldjäger" eingesetzt würden, die in Aussicht von Geld und Medaillien ungerechtfertigt Personen bedrohen und verschleppen würden, sei zu sagen, dass es sich bei dieser um eine bloße Vermutung seinerseits handle, der es schlichtweg an Substanz mangle. Da er aber vor Allem anhand der ausgeführten Widersprüchlichkeiten seine Fluchtgründe keinesfalls glaubhaft machen habe können und schließlich auch seine drei Söhne bereits jahrelang nicht mehr in Tschetschenien oder der Russischen Föderation aufhältig seien - weswegen nicht erklärlich sei, weswegen man seine Söhne dort überhaupt suchen würde - habe ihm auch in diesem Zusammenhang keinesfalls gefolgt werden können.
Nicht unberücksichtigt bleiben soll weiters der Umstand, dass seinen drei Söhnen in deren Verfahren zu ZI 10 05.470-BAT (erstinstanzlich vor dem BAA Außenstelle Traiskirchen), ZI 06 12.398-BAG (erstinstanzlich vor dem BAA Außenstelle Graz) und 07 12.238-BAG (erstinstanzlich vor dem BAA Außenstelle Graz) Asyl gewährt worden sei, da diese glaubhaft gemacht haben, auf tschetschenischer Seite im Krieg gekämpft zu haben bzw. Widerstandskämpfer (mit Nahrung etc.) unterstützt zu haben, weswegen sie asylrechtlich relevanter Verfolgung unterworfen gewesen seien. Aus dem Umstand jedoch, dass seinen volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihnen vor mehr als sechs Jahren drohenden Verfolgung der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei aber nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Beschwerdeführer und seiner Gattin die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Vielmehr bedürfe es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen ihn oder seine Gattin gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung haben er und seine Ehefrau aber - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft zu machen vermocht. Dies gelte im Übrigen insbesondere auch in Bezug auf den in den getroffenen Länderfeststellungen angeführten unbestrittenen Umstand, dass Angehörige von - allerdings in der Regel noch aktiven, wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden könne - Widerstandskämpfern in Tschetschenien einer Bedrohung ausgesetzt sein können. Auch diesbezüglich bedürfe es aber einer glaubhaft gemachten individuellen Bedrohungssituation maßgeblicher Intensität dieser Angehörigen, woran es in seinem Falle aber mangle.
Es könne bei einer Gesamtbetrachtung aller Widersprüchlichkeiten zwischen seinen und den Ausführungen seiner Ehefrau zu den behaupteten gemeinsamen Fluchtgründen ausgeschlossen werden, dass diese auf Tatsachen beruhen. Sie haben sich im Verfahren betreffend die Gründe für diese Antragsstellung ganz offensichtlich vollinhaltlicher Unwahrheiten bedient.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. zunächst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen nicht habe glaubhaft machen können, würden die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl in seinem Falle nicht vorliegen.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht hervorgekommen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren, ohne einer Gefährdung iSd. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 ausgesetzt zu sein.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass wohl ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau bestehe, jedoch diesbezüglich ebenfalls eine negative Entscheidungen ergangen sei. Diese sei im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Einzig die Tatsache, dass seine drei Söhne (bereits seit Jahren) in Österreich leben, zu denen er seit seiner Ankunft in Österreich wieder vermehrten Kontakt habe, vermöge nicht als ausreichende Bindung zu Österreich gewertet werden. Dies deshalb, weil er sich erst seit chronologisch viereinhalb Monaten (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung) in Österreich aufhalte, sein Lebensmittelpunkt eindeutig in der Russischen Föderation festzustellen gewesen sei und auch sonst keine besondere Verankerung seiner Person in Österreich festgestellt werden habe können. Zudem habe er im Verfahren mit keinem Wort vorgebracht, in irgendeiner Form von Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten in Österreich zu stehen, welche über eine emotionale Bindung zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern hinausgehe. Ein allfälliger Eingriff in sein Familien- bzw. Privatleben sei daher im Lichte der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bzw. des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gleichlautenden Schriftsatz vom 28.02.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Ergänzend zu den bisherigen Angaben und die Widersprüche aufklärend werde Folgendes ausgeführt:
In Tschetschenien werden generell keine Geburtstage gefeiert. Daher können sie sich nicht an die Geburtstage ihrer Kinder erinnern. Zusätzlich habe der Krieg viel zerstört, auch die Gesundheit der Beschwerdeführer.
Sie kennen auch die Wohnadressen der Kinder nicht, weil es bis dato gefährlich gewesen sei ihnen zu schreiben. Außerdem können sie noch nicht so gut Deutsch. Sie seien auch erst kurz in Österreich und sprechen verständlicherweise noch nicht Deutsch. Sie seien finanziell nicht voneinander abhängig, umso stärker aber moralisch und körperlich.
Die Beschwerdeführer wissen natürlich, dass das Asyl ihrer Kinder nicht automatisch für sie gelte. Sie haben aber schon immer eine starke Sehnsucht nach ihren Kindern und deren Familien gehabt. Eine Zeit lang sei es erträglich gewesen im Herkunftsstaat zu leben. Sie haben gedacht sie selbst würden keine Probleme bekommen, weil sie nicht mehr jung seien. Sie haben sich aber getäuscht.
In diesem Zusammenhang möchten sie noch einen Vorfall darlegen, den sie aus Angst bei der Einvernahme beim Bundesasylamt nicht erwähnt haben: Der Vorfall habe sich vor ca. einem Jahr ereignet. Sie nennen keine vollständigen Namen, da sie nicht sicher seien, ob der Informationsfluss aus Österreich sicher sei. Sie seien aber bereit, alle Namen, Adressen usw. bei einer mündlichen Verhandlung zu nennen. Eines Tages seien der Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers (XXXX) zu ihm gekommen und haben ihn gebeten, den Sohn von XXXX bei sich zu verstecken, da er gesucht werde, obwohl er nichts angestellt habe. Dieser Neffe namens XXXX sei damals 21 Jahre alt gewesen und seit seiner Geburt behindert. Ein Freund von XXXX, der gefangen genommen worden sei, habe unter Folter den Namen von XXXX genannt. Der Beschwerdeführer habe seinen Neffen bei sich aufgenommen. XXXX habe dann einen Anruf von einem Herrn D. erhalten und sei aufgefordert worden XXXX zu übergeben, sonst werde man seine Leiche geliefert bekommen. Am selben Tag sei das Haus der Schwester des Beschwerdeführers durchsucht worden. Dann sei auch das Haus des Bruders durchsucht worden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass auch sein Haus durchsucht werde und habe daher den Neffen wieder weggeschickt. Sie haben auch erfahren, dass der Freund des Neffen unter Folter ermordet worden sei. Zwei oder drei Tage später sei XXXX erschossen worden. Dieser Vorfall habe zwar keinen direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall am 20.08.2012. Sie haben aber immer gewusst, dass es noch einmal ein Problem geben werde. Sie seien überzeugt davon, dass die Geschichte mit dem Neffen "ein Verstoß" ein Jahr später für die Suche nach ihren Söhnen gewesen sei.
Vor vielen Jahren sei ihren Söhnen Rache versprochen worden, weil sie viel zu viel wissen. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien der lebendige Köder, um die Rückkehr seiner Söhne zu erzwingen. Ihr Sohn XXXX sei fast unter Folter gestorben und sei ein Invalide. Er brauche seine Familie, seine Brüder, deren Familien und die Beschwerdeführer um weiter zu leben. Sie ersuchen daher, die Befunde ihres Sohnes anzusehen, die sie in der Beilage übermitteln.
Zum weiteren Beweis möchten sie noch einige aktuelle Herkunftslandinformationen zitieren.
7. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.
8. Am 16.07.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung nicht erschienen. Mit Schreiben vom 16.06.2014 teilte das Bundesasylamt mit, dass kein Vertreter entsandt werde und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer (BF1) und seine Ehefrau (BF2) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:
(...)
Beginn der Befragung
R an P1: Ich beginne mit der Befragung von P2. Bitte warten Sie draußen, es gibt vor dem Saal Sitzmöglichkeiten und einen Getränkeautomaten.
Anmerkung: P1 verlässt den Verhandlungssaal.
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen , geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation und zur Volksgruppe der Tschetschenen gehören , und moslemischer Glaubens sind. Ist das korrekt?
BF2: Ja.
R:Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Ist das korrekt?
BF2:Ich habe vier Kinder.
Der Name Ihres Ehemannes lautet: XXXX richtig?
BF2: Ja.
R: Die Namen der Kinder lauten: XXXX die alle in Österreich Asylstatus haben.
BF2: Das vierte Kind heißt XXXX. Meine Söhne XXXX und XXXX sind heute anwesend, da sie mich begleitet haben.
R: Wo und wie ( Wohnung, Haus ) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?
BF2: Wir haben in einer Wohnung gewohnt. Diese Wohnung gehörte uns.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben?
BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor den Behörden immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF2: Ich habe immer gesagt, was ich wusste. Heute kann ich mich aber an nichts mehr erinnern.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF2: Ich kann mich an nichts mehr erinnern. Mein Gehör ist auch schlecht.
R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF2: Meine Söhne hatten Probleme. In weiterer Folge bekamen wir dann auch Probleme. Mein Mann wurde festgenommen und zusammengeschlagen. Ich konnte dies nicht mehr ertragen.
R:Sie haben in Ihrer bisherigen Einvernahme angegeben dass Sie keine eigenen Probleme im Heimatland gehabt haben, wegen der Probleme Ihres Mannes und der Sehnsucht nach Ihren Söhnen ausgereist sind. Stimmt das soweit?
BF2: Ja.
R:Was hat Ihnen Ihr Mann über die Ereignisse damals als er auf der Straße angehalten wurde und geschlagen und bedroht wurde , genau erzählt, bzw. versetzen Sie sich bitte auch wenn es lange her ist, zu diesem damaligen Zeitpunkt zurück.
BF2: An den Tag kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß, dass er mitgenommen und gefragt wurde, wo die Söhne sind.
R: Wohin ist er mitgenommen worden?
BF2: Das weiß ich nicht, die Leute waren maskiert. Ich weiß nicht, wohin er mitgenommen wurde.
R: Ihr Mann hat ausgesagt, dass zu Ihnen nach Hause maskierte Männer kamen. Haben Sie daran eine Erinnerung?
BF2: Sie sind maskiert nach Hause gekommen und haben ihn mitgenommen. Mehr weiß ich nicht.
R: Was ist damals genau passiert als die maskierten Männer zu ihnen nach Hause kamen Bitte schildern sie mir alle Details an die sie sich erinnern, dh wo waren sie genau usw...schildern sie bitte genau alle Einzelheiten dazu,
R:Haben Sie die Tür aufgemacht oder Ihr Mann?
BF2: Es hat niemand die Türe geöffnet. Die Leute kamen selbst herein.
R: Es hat niemand bei Ihnen geklopft, sondern wurde die Türe aufgebrochen?
BF2: Die Türe war offen und sie haben einfach die Wohnung betreten.
R: Wie viele Männer kamen herein?
BF2: Ich hatte große Angst und fiel in Ohnmacht.
R: Was sagten sie genau?
BF2: Ich habe gehört wie sie nach den Söhnen gefragt haben. Mehr habe ich nicht mehr gehört.
R: Wo haben Sie sich in der Wohnung aufgehalten?
BF2: Ich war zu Hause und sie haben einfach die Wohnung betreten.
R: Wie kann ich mir Ihre Wohnung vorstellen?
BF2: Es war eine zwei Zimmerwohnung, wir hatten ein großes Wohnzimmer. Ich habe mich auch dort aufgehalten.
R: Was hat Ihr Mann gemacht, als die Männer kamen?
BF2: Er hatte Angst.
R: Hat Ihr Mann gelesen, geschlafen?
BF2: Er war einfach zu Hause.
R: Wo ist Ihr Mann gesessen und was hat er getan?
BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Sie haben angefangen auf meinen Mann einzuschlagen. Ich wurde bewusstlos und kann mich an nichts mehr erinnern.
R:Wohin hat man ihren Mann geschlagen:
BF2: Ich weiß nicht genau, wie man ihn geschlagen hat. Sie haben ihn geschlagen, wie sie wollten.
R: Haben Sie gesehen, auf welche Körperteile man Ihren Mann geschlagen hat?
BF2: Die Leute sind reingekommen und haben angefangen auf meinen Mann einzuschlagen. Sie haben ihn mit den Händen geschlagen.
R: Was hat ihr Mann gemacht als Sie wieder zu sich kamen und was hat er Ihnen erzählt?
BF2: Er war nicht da, man hat ihn mitgenommen.
R: Ihr Mann hat gesagt, dass er zu Hause war und nicht mitgenommen wurde. Was sagen Sie dazu?
BF2: Was heißt er war zu Haus?
R: Ihr Mann hat gesagt, dass er zu Hause war und nicht mitgenommen wurde.
BF2: Ich bin lange gelegen, ich weiß nichts mehr. Ich hatte große Angst.
R:Hat er einen Arzt geholt, wenn nein warum nicht?
BF2: Es war niemand da.
R: Was hat Ihr Mann dann mit Ihnen wegen der Ausreise besprochen, welche Vorbereitungen haben Sie getroffen und wann haben Sie damit begonnen:
BF2:Genau weiß ich das nicht. Mein Mann hat alles vorbereitet und wir haben die Heimat verlassen. Genau weiß ich es nicht.
R: Wissen Sie von der Ladung Ihres Mannes zur Staatsanwaltschaft?
BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wie und wovon haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert?
BF2: Meine Söhne haben uns unterstützt. Sie haben uns Geld geschickt, damit wir nach Österreich kommen können.
R:Was hat Ihr Mann gearbeitet und wie lange?
BF2: Nach dem Krieg gab es keine Arbeit.
R: Hat Ihr Mann eine Pension bezogen?
BF2: Mein Mann bekam keine Pension, ich erhielt eine kleine Pension. Diese hat allerdings nicht gereicht.
R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?
BF2: Meine Tochter, sie ist in der Heimat verheiratet. Weitere meiner Verwandten und die Verwandten meines Gatten leben noch dort.
Meine beiden Schwestern. Sie heißen: XXXX und XXXX.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen, Schwestern und Tochter? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF2: Ja, wir telefonieren miteinander. Einmal pro Monat, nicht oft.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF2: Ich kann nicht zurück. Mein Mann schon gar nicht zurück. Ich kann nicht ohne meine Kinder leben. Dort habe ich niemanden mehr. Meine Familie ist hier. Meine Tochter hat eine eigene Familie und kann nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommen. Es gibt keine Arbeit. Ich habe immer für meine Söhne gelebt. Meine Tochter ist verheiratet. Mein Mann kann dort nicht hinfahren.
R: Warum kann Ihr Mann nicht mehr zurückfahren?
BF2: Wir haben große Angst. Meine Söhne sind zur Fahndung ausgeschrieben.
R: Wieso sind Ihre Söhne zur Fahndung ausgeschrieben?
BF2: Sie haben die Kämpfer unterstützt. An den Kampfhandlungen haben sie sich aber nicht beteiligt. Sie werden aber trotzdem gesucht.
R: Haben Ihre Söhne am zweiten Tschetschenien Krieg teilgenommen? Ihnen wurde auf Grund dieser Angaben, Asyl gewährt. Was sagen Sie dazu? Stimmt das?
BF2:
R: Die BF2 beantwortet die Frage nicht und schweigt.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? Sie brachten ja eine zusätzliche Geschichte vor.
BF2: Nein.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht
BF2: Kann ich nicht sagen.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF2: Nein, ich habe es nicht gelesen und auch nicht verstanden.
R: Nun zu Ihrem gesundheitlichen Zustand: Wie geht es Ihnen heute, hat sich irgendetwas an Ihrem gesundheitlichen Zustand verändert dh gibt es neue Befunde? (Arthrose am Knie, Augenarzt _Brille verordnet und Kontrolluntersuchung)
BF2: Es wurde hier alles aufgeschrieben.
Die BF2 legt vor: ein Unterstützungsschreiben und Erklärung zum Asylansuchen vom 15.07.2014, ein klinisch-psychologisches Gutachten vom 09.10.2013 v. XXXX, FA f. Psychiatrie und Neurologie, Laborbefund betreffend den Sohn XXXX des KH HIetzing vom 24.02.2014, eine Bescheid der PVA vom 29.10.2012 betreffend XXXX (Zuspruch Pflegestufe 1), Befundbericht vom 05.06.2012 betreffend XXXX des SMZ Ost, Schreiben des XXXX vom 10.09.2012 betr. des Sohnes, Schreiben des SMZ Ost vom 12.07.2011 betr. Laboruntersuchung sowie einen Gehörtest betreffend des Sohnes, und weitere Befunde und Schreiben betreffend des Sohnes, welche sämtlich in Kopie zum Akt genommen werden.
Auf Nachfrage der R über eigene Befunde teilt die BF2 mit, dass sie dachte, dass sie die Befunde mithätte.
R fordert die BF2 auf, falls sich noch Befunde in ihrem Besitz befinden, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen per Post anher zu übermitteln.
R:Gehen Sie weiterhin zu ärztlichen Kontrollen?
BF2: Ja.
R: Haben sie schon einen Deutschkurse gemacht?
BF2: Ich verstehe nichts und kann mir auch nichts merken. Ich verstehe gewisse Worte. An einem Kurs habe ich noch nicht teilgenommen.
R: Was machen Sie dzt. in Österreich in ihrer Freizeit? Wovon leben Sie?
BF2: Ich bin zu Hause. Manchmal gehe ich auch spazieren. Ich bekomme 40 Rubel.
R: Werden Sie von Ihren Söhnen unterstützt?
BF2: Sie versorgen uns mit Essen. Wir werden auch von der Pension, in der wir leben, verpflegt.
R: Könnten Sie bei Ihren Söhnen leben?
BF2: Wenn die Wohnung unserer Söhne genug Platz geboten hätte, hätten wir mit ihnen gemeinsam gelebt.
R: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vor?
BF2: Ich weiß es nicht.
R:Wie oft sehen Sie Ihre Söhne?
BF2: Sie besuchen uns und umgekehrt. Wir sehen einander zweimal pro Monat.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF2: Ich möchte bei meinen Söhnen leben und das Land nicht verlassen. Ich möchte in der Nähe von meinen Söhnen sein.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF2:Ja.
R fragt die BF, ob sie den D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Ich beginne nun mit der Befragung von BF1 .Bitte warten Sie draußen .Ich werde Sie später wieder in den Verhandlungssaal bitten. Danke
Die BF2 verlässt um 10:05 Uhr den Verhandlungssaal
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das Sie XXXX heißen, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Volksgruppe Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?
BF1: Ja, das stimmt.
R: Wo und wie ( Wohnung, Haus ) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt, bzw. waren Sie jemals außerhalb Tschetscheniens?
BF1: Wir hatten eine Wohnung, ein Haus. Es war eine Eigentumswohnung. Wir haben auch ein eigenes Haus.
R: Wo ist das Haus?
BF1: In Grosny.
R: Wer lebt in diesem Haus?
BF1: Ich habe es meinem Bruder gegeben und sagte zu ihm, er könnte das Haus vermieten, falls er dies wolle. Meine Schwägerin kümmert sich um das Haus.
R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe damit nach dem ersten Krieg begonnen. Es gab keine Arbeit.
R: Haben Sie eine Pension erhalten?
BF1: Ja, nur seit ich hier bin, bekomme ich keine Pension mehr von der Heimat.
R: Haben Sie Ihren Lebensunterhalt durch die Pension und das Taxifahren finanziert?
BF1: Ich habe die Pension erst seit 2012 bezogen, damals wurde ich 60 Jahre.
R; Ihre Frau sagte, Sie hätten keine Pension, jedoch sie selbst hätte eine Pension bezogen. Es hätte nicht gereicht. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich habe nur kurze Zeit die Pension bezogen. Ich habe auf Dokumente gewartet. Wir haben nur von der Pension meiner Gattin gelebt.
R: Können Sie mir sagen, wieviel Sie monatlich zur Verfügung hatten?
BF1: Wir haben von der Pension meiner Frau gelebt. Ich habe nicht ständig ein Einkommen bezogen. Ab und zu habe ich mit Taxifahren dazuverdient.
R: Haben Sie noch Verwandte in Ihrem Herkunftsland? Wenn ja, wie heißen sie und wo leben diese?
BF: Ich habe zwei Brüder, namens XXXX. Eine Tochter habe ich auch noch. Ich habe auch noch Schwestern in der Heimat, diese sind verheiratet.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF1: Mit meinem Bruder und der Tochter.
R:Wie oft telefonieren Sie mit Ihren Verwandten?
BF1: Wir telefonieren alle zwei bis drei Tage miteinander.
R: Sie wurden bereits vom BAA niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben?
BF2: Das erste Mal habe ich über meine Situation erzählt. Es war in Ordnung.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF2: ich habe meine Situation geschildert.
R: Schildern Sie nun genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF1: Meine Frau und ich waren zu Hause. Ich habe eine Ladung bekommen von einem Untersuchungsbeamten. Ich bin hingefahren, aber er war nicht da. Nebenan war ein Zimmer mit der Aufschrift "Oberuntersuchungsbeamter". Ich bin sofort hineingegangen, habe mich vorgestellt und sagte, dass ich eine Ladung des Untersuchungsbeamten erhalten hätte. Ich gab an, dass meine Söhne nicht zu Hause sind und sich außerhalb von Tschetschenien aufhalten. Ich habe vom Aufenthalt in Österreich nichts erwähnt. Er fragte, wie meine Söhne heißen. Ich habe darauf geantwortet: XXXX. Er hat sich im Computer alles angesehen und hat mir gesagt: "Gib mir die Ladung und du hörst nichts mehr von uns". Ich verließ daraufhin das Büro und ging heim. Nach einiger Zeit, eine genaue Angabe kann ich nicht machen, es war jedenfalls am 20.08. Das weiß ich, weil ich am 07.08. und mein Bruder am 18.08. Geburtstag hat. Am 20.08. feierten wir den Geburtstag von uns beiden. Es hat sich einfach so ergeben. Es war zufällig, mein Bruder hatte auch vorher keine Zeit. Am 20.08. fuhr mein Bruder weg, um ca. 00:00 Uhr klopfte es an der Türe. Ich dachte, es wäre mein Bruder. Ich öffnete die Türe. Drei maskierte Leute drangen ein und fragten wo meine Söhne seien. Ich antwortete, dass meine Söhne sich außerhalb von Tschetschenien aufhalten. Ich wurde fixiert und hingelegt. Meine Frau hat geschrien und wurde bewusstlos. Ich habe noch gesagt, dass ich mit meinen Söhnen keinen Kontakt hätte und außerhalb von Tschetschenien sind. Die Leute haben gesagt, dass sie laut Computeranalyse feststellen konnten, dass die Söhne sich in den Bergen aufhalten. Mir wurde auch ein Schlag versetzt. Mir wurde gesagt, sie werden meine Söhne töten, wenn sie zurückkommen. Dann verließen sie die Wohnung. Seit dieser Zeit hatte ich Angst zu Hause zu übernachten.
R: Laut Ihrer jetzigen Aussage, wurden nur Ihre Söhne mit dem Tod bedroht. Zu Ihnen wurde aber derartiges nicht gesagt?
BF1: Sie haben gesagt, dass sie zurückkommen werden. Was sie damit gemeint haben, weiß ich nicht.
R. Als Ihre Söhne ausgereist sind, wie lange lebten Sie unbehelligt?
BF1: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet und meine Frau hat eine kleine Pension bekommen.
R: Bei Ihrer erstinstanzlichen Einvernahme haben Sie angegeben, auf der Straße aufgehalten worden zu sein. Sie wurden nach Ihren Söhnen gefragt. Stimmt das?
BF1: Vielleicht waren das Banditen. Die anderen Taxifahrer haben mir geholfen. Sie hatten schwarze Kleidung an. Vielleicht hat sie jemand absichtlich hingeschickt. Es war direkt am Taxistandplatz. Wegen der Kleidung wurde vermutet, dass sie Mitarbeiter von RUBOP seien.
R:Wann wurden Sie das erste Mal angehalten und von wem? Was hat man zu Ihnen gesagt
BF1: Hätte ich gewusst, dass ich hierher kommen, hätte ich alles notiert. Ich weiß es nicht mehr. Ich hätte auch die Ladung aufbewahrt.
R: Hatten Sie Anzeichen einer Misshandlung?
BF1: Nein. Wir haben uns gegenseitig gestoßen.
R: ihre Frau hat ausgesagt, dass Sie mit Kratzern nach Hause kamen. Stimmt das?
BF1: Es kann sein. Wir haben uns gestoßen.
R: Als Sie nach Hause kamen, was haben Sie Ihrer Frau darüber erzählt?
BF1: Ich habe meiner Frau nicht viel erzählt. Ich wollte meine Frau nicht aufregen. Sie ist sehr krank, hat Probleme mit dem Blutdruck, Diabetes und Gedächtnisprobleme.
R.: Wann kam dann die Ladung zur Staatsanwaltschaft? Was stand in der Ladung?
BF1: Der Untersuchungsbeamte hieß glaublich XXXX, Wann die Ladung kam, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Dort stand auch die Nummer des Arbeitszimmers, in dem ich vorstellig werden sollte. Ich habe mir die Zimmernummer gemerkt, weil ich oft dort war, wegen meiner Söhne.
R: Mir ist neu, dass Sie öfters bei dem Untersuchungsrichter waren. Ich weiß, nur von einer Ladung. Erklären Sie das.
BF1: Der Untersuchungsrichter war für die Sache meiner Söhne zuständig.
R: Meinen Sie die Anzeige nach dem 20.?
BF1: Nein. Als die Söhne noch zu Hause waren. Ich wurde nach meinen Söhnen befragt. Meine Söhne haben die Kämpfer unterstützt und gekämpft. Das kann sein.
R:Haben Sie Ihrer Frau davon erzählt, wenn nein warum nicht? Sie hat doch auch mitbekommen dass Sie mit Kratzern nach Hause gekommen sind, und Sie haben von Streitigkeiten beim Taxifahren erzählt, hat sie das nicht auch aufgeregt? ( AS 65 Aussage Ehefrau )
BF: Nein, habe ich nicht. Ich wollte nicht, dass sie schlechte Laune hat. Ich habe vieles vor ihr verheimlicht.
R. Nun kommen wir nochmals genauer zum 20.8.2012, schildern sie bitte genau alle Einzelheiten dazu,
R:Haben Sie die Tür aufgemacht ohne zu fragen wer draußen ist? Ihre Frau hat ausgesagt, dass die Türe offen war und die Leute einfach hereingekommen sind. Erklären Sie diese Differenz der Aussage.
BF: Sie kann sich nicht erinnern. Sie war im Zimmer.
R: Wo war sie?
BF1: Im Zimmer, im Wohnzimmer. Ich glaube schon, kann mich aber nicht genau erinnern.
R: Was haben Sie gemacht?
BF1: Ich bin dort gesessen und habe Fern gesehen. Ich kann mich nicht genau erinnern.
R:Was sagten diese Männer zu Ihnen? Haben sie die Wohnung wortlos betreten?
BF1: Sie haben mich fixiert und zu Boden gebracht. Die Leute waren maskiert. Ich fragte, was es für ein Problem gibt.
R: Bei Ihrer ersten Aussage haben Sie angegeben, dass Sie gekniet sind? Was stimmt?
BF1: Ich musste die Hände im Nacken verschränken und niederknien.
R:Wo sind die drei Männer gestanden?
BF1: Neben mir. Einer stand vor mir, zwei hinter mir. Meine Frau hat geschrien. Plötzlich verstummte sie und wurde festgestellt, dass sie bewusstlos war.
R:Wohin hat man Sie geschlagen?
BF1: Ich wurde in den Nacken und ins Kreuz getreten. Sie meinten, sie würden nochmals kommen.
R: Sie haben gefragt, wo die Söhne sind. Sonst noch etwas?
BF1: Sie haben nur nach den Söhnen gefragt. Sonst nichts. Sie meinten nur, dass sie festgestellt haben, dass die Söhne in den Bergen sind.
R: Wie oft und wie wurden Sie misshandelt? Ich meine mit einem Gegenstand oder wie? Hatten Sie Wunden?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Die Leute standen hinter mir. Ich weiß nur mehr, dass sie mir einen Fußtritt versetzt haben.
R: Haben Sie sichtbare Verletzungen davon getragen?
BF1: Nein.
R: Habe ich das richtig verstanden, dass man Sie nicht mit dem Tod bedroht hat?
BF1: Sie haben gesagt, sie werden wieder kommen. Das ist für mich kein Unterschied, ob sie mich direkt mit dem Tod bedrohen oder solche Äußerungen tätigen.
R:Was haben Sie, als die Maskierten weg waren, getan?
BF1: Ich habe mich um meine Frau gekümmert. Sie kam zu sich und ich sagte, dass ich mich mit ihren Medikamenten nicht auskenne. Ich forderte sie auf, die Medikamente zu nehmen. Ich weiß nicht, wie lange sie gelegen ist.
R: Ihre Gattin hat heute hier ausgesagt, dass Sie gar nicht mehr da waren, als sie wieder zu Bewusstsein kam, da Sie mitgenommen wurden. Was sagen Sie dazu?
BF1: Sie kann sich nicht mehr erinnern. Sie hat ein sehr schlechtes Gedächtnis.
R: Was haben Sie ihrer Frau, als sie zu Bewusstsein kam davon erzählt?
BF1: Sie konnte sich noch daran erinnern, ich habe meinen Bruder angerufen und erzählt was passiert war.
R:Haben sie einen Arzt kontaktiert oder sind sie ins Krankenhaus gefahren?
BF1: Nein.
R: Haben Sie mit Ihrem Bruder etwas vereinbart?
BF1: Ich habe nicht mehr zu Hause übernachtet.
R: Laut Aussage vor der ersten Instanz, sagten Sie, dass Sie bis 05.09. an dieser Adresse geblieben sind. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich habe nicht mehr jede Nacht dort verbracht. Ich ging nur tagsüber hin.
R: Wo haben Sie dann übernachtet, wenn nicht daheim?
BF1: Abwechselnd bei den Brüdern. Es war unterschiedlich.
R.: Zur Staatsanwaltschaft hatten Sie also Vertrauen - Sie haben den Vorfall angezeigt, wann genau haben Sie Anzeige erstattet?
BF1: Ja. Man sagte zu mir, es werde niemand mehr kommen. Ich konnte das nicht glauben. Wir kennen diese Leute.
R: Glauben Sie, dass es Leute der Staatsanwaltschaft waren, die geschickt wurden?
BF1: Ich weiß es nicht, ich denke es ging um Geld. Es gab auch solche Vorfälle. Genau kann ich das nicht sagen. Die Leute haben mir nicht gesagt, woher sie gekommen sind. Vielleicht waren die Leute nicht von der Staatsanwaltschaft. Bei uns gibt es viele unverständliche Dinge. Auch wenn es von der Staatsanwaltschaft kommt, kann jemand in der Nacht kommen.
R: Sind Sie alleine zur Staatsanwaltschaft gegangen?
BF1: Ich ging alleine hin. Das Untersuchungsamt und die Staatsanwaltschaft befinden sich in der Nähe. Die Staatsanwaltschaft ist eine Oberbehörde.
R: Wie ist der Plan zur Ausreise gereift? Haben Sie mit Ihrer Frau oder mit dem Bruder gesprochen?
BF1: Ich habe mit meinem Bruder und meiner Frau gesprochen. Zu viele Leute sollten davon nicht wissen.
R: Wann sind Sie genau ausgereist, wer hat die Fahrkarte gekauft?
BF1:Ich
R: Wieso konnten Sie unbehelligt ausreisen, wieso einfach ein Ticket kaufen für das Sie Ihren Pass benötigen?
BF1: Ich wurde nicht zur Fahndung ausgeschrieben.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF1: Ich weiß es nicht.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF1: Ich habe Angst um mein Leben. Wenn die Leute nochmals kommen, halte ich das nicht aus.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? Sie haben hier ja eine neue zusätzliche Geschichte erzählt
BF1: Ja r ist mir bekannt.
R:Schildern Sie nochmals die Ereignisse mit Ihrem Neffen, Wann genau das passiert ist und warum dieses Ereignis in Zusammenhang mit ihrer Flucht stehen sollen?
BF: Eines Tages war ich daheim und wurde von meinem Bruder angerufen. Er fragte, ob ich daheim sei und wurde gefragt, ob er mit Neffen und Schwester vorbei kommen könnte. Sie kamen zu dritt, ich wusste aber nicht warum sie kommen. Sie haben mir gesagt, dass mein Neffe von der Polizeigesucht wird. Ich fragt, was passiert sei. Sie haben mir erzählt, dass er von einem Nachbar verraten wurde. Sein Nachbar hat ihn verraten. Der Nachbar wurde gefoltert und hat ihn dann verraten. Er hat auf meinen Neffen mit dem Finger gezeigt. Sie waren verwandt. Der Nachbar hat über Bekannte dem Neffen ausrichten lassen, er soll weggehen, da er gesucht wird. So wurde es mir erzählt. Dann wurde der Neffe zu mir gebracht. Ich glaubte damals nicht an den Ernst der Situation. Ich glaubte, es würde vorbeigehen. Er könne bleiben. Ich habe in der Stadt gelebt und bin dann in unser Dorf gefahren. Ich bin ins Dorf gefahren. Dort leben meine Schwester und die Nichten. Von Rayon Gudermes, Dorf Schalkij, wo meine Schwester verheiratet ist, wurde angerufen. Es war ein Mann, er stellte sich als Kommandant vor. Es gab in Schalkij eine Hausdurchsuchung bei meiner Schwester. Mein Neffe wurde dort gesucht. Sie haben die Telefonnummer von meiner Schwester bekommen. Dann haben sie angerufen. Sie haben gesagt, dass ich den Neffen binnen drei Tagen übergeben soll, da er sonst tot sein wird.
R: Wissen Sie noch den Namen des Anrufers?
BF1: Meine Schwester wurde angerufen und nicht ich. Ich weiß den Namen von ihm, aber ich möchte ihn nicht nennen, da er die zweitwichtigste Person in der Republik ist.
R: Glauben Sie, dass Sie Probleme in Österreich haben, wenn Sie den Namen nennen?
BF1: Ich kenne solche Vorfälle. Ich weiß, dass Informationen weitergegeben wurden. Man hat mir gesagt, dass es von den Behörden weitergegeben wurde. Vielleicht war es der Geheimdienst. Er heißt XXXX, er ist der XXXX. Den Familiennamen kann ich jetzt im Moment nicht nennen. Ich kann ihn vielleicht später nennen.
R: Sie haben in der Beschwerde angegeben, dass er mit dem Anfangsbuchstaben XXXX beginnt.
BF1: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich habe es vergessen.
Jetzt habe ich mich erinnert. Er heißt XXXX:
R: Haben Sie mit ihm gesprochen?
BF1: Ich habe nicht mit ihm gesprochen, sondern meine Schwester. Ich habe aber die Stimme gehört, da der Lautsprecher an war.
R: Wie heißt Ihr Neffe?
BF1: XXXX
R: Wurde gesagt, an wen der Neffe ausgeliefert werden soll?
BF1: Nein direkt nicht. Er meinte die Obrigkeit.
R: Sie hätten nicht gewusst, wohin Sie XXXX bringen sollen?
BF1: Wahrschein in jede beliebige Abteilung bei der Polizei. Ich habe zu meiner Schwester gesagt: "Zuerst hatte ich selbst Probleme, die haben sich erledigt. Jetzt habe ich wegen dir Probleme. Was soll ich machen? Was soll ich mit deinem Sohn machen?" Die Leute werden wohl auch bei mir eine Hausdurchsuchung machen. Sie hat gesagt:
"Schicke XXXX aus dem Haus, damit du keine Probleme hast." Ich habe dies bejaht. Ich bin auf Umwegen nach Hause gefahren. Ich habe immer in den Rückspiegel gesehen, ob mich jemand verfolgt. Zwischen mir und meiner Schwester liegen ca. 30 km, deswegen bin ich vorsichtig gefahren. Als ich gefahren bin, dachte ich schon, dass mein Haus vielleicht in Brand gesetzt wurde und XXXX nicht mehr lebt. Ich ging rein und XXXX war noch am Leben. Ich sagte zu ihm, er solle zu mir kommen. Er setzte sich neben mich, und ich erklärte ihm die Situation. Er hat zu zittern begonnen, er war behindert, auch seine Hand hat gezittert. Ich forderte ihn auf, wegzugehen, weil ich seinetwegen Probleme bekommen würde. Ich habe ihn beim Hinterausgang rausgeschickt und Geld mitgegeben. Nach zwei oder drei Tagen habe ich von seinem Tod erfahren. Ich fuhr ins Dorf. Tagsüber durfte man keine Bestattungen vornehmen. Wir haben ihn aber trotzdem tagsüber bestattet. Bei der Bestattung wollte seine Mutter die Leiche sehen. Ich war dagegen, da ich die Leiche zu erst sehen wollte. Ich hob das Leintuch hoch und sah die Einschussverletzungen. Ich wollte nicht, dass meine Schwester die Leiche ansieht. Sie hat meinen Rat nicht befolgt und sah die Leiche ihres Sohnes. Wir haben ihn dann bestattet. Wenn die Obrigkeit davon erfährt, dass er bei mir übernachtet und sich versteckt hat, werde ich Probleme bekommen.
R: Wann fanden diese Ereignisse mit XXXX statt?
BF1: Es war vor ca 1 bis 1 1/2 Jahren. Es war nach dem 20.08.Ich war noch zu Hause. Er wurde tagsüber gebracht und er hielt sich auch nachts dort auf. Es war nach dem 20.08.
R: Sie sagten gerade, dass die Probleme mit XXXX nach dem 20.08. aufgetreten sind. Also nach dem Vorfall mit den maskierten Leuten? Stimmt das?
BF1: Ja.
R: ich frage Sie, weil in der Beschwerde steht, dass der Vorfall mit XXXX ca. 1 Jahr vor dem Vorfall des 20.08. war. Was sagen Sie dazu?
BF1: Mein Gedächtnis ist nicht mehr so gut. Es kann sein, dass es vorher war.
R: Nach dem 20.08 sind Sie schon sehr bald ausgereist. Wie stimmen die Daten dann zusammen?
BF1: Es war vor dem 20.08. Ich habe dort nicht mehr sehr lange gelebt.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht
BF1:Ja. Die Daten dort stimmen.
Die R unterbricht die Verhandlung um 11:35 Uhr und setzt diese um 11:45 Uhr fort.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF1: Ich weiß welche Lage dort herrscht. Es wird berichtet, wie es jetzt ist. Man zeigt, wie schön es ist. Aber in Wirklichkeit ist es anders.
R: Gibt es außer Ihren Kindern noch weitere Verwandte in Österreich, wenn ja, wie heißen diese und wo wohnen sie?
BF1: Nein. Ich habe noch Enkelkinder hier. Alle die auf dem Foto zu sehen sind, leben in Österreich.
Anmerkung: Eine Farbkopie wird zum Akt genommen werden. Auf dem Foto gibt es 8 Enkelkinder und zwei Schwiegertöchter.
R: Haben Sie schon einen Deutschkurse gemacht?
BF: Ich habe selbst die deutsche Sprache gelernt. Nach meiner Ankunft habe ich Kurse besucht. Bestätigungen habe ich keine. Aufgrund meiner heftigen Schmerzen an Rücken und Bein konnte ich die Kurse nicht weiter besuchen. Sollte ich etwas nicht verstehen, frage ich meine Enkel.
R: Was machen Sie dzt. in Österreich in ihrer Freizeit? Wovon leben Sie?
BF: Bei uns gibt es in der Umgebung nur Wald. Es gibt niemanden, mit dem man sprechen kann. Wir Tschetschenien lernen Deutsch mit einem Wörterbuch. Es gibt keine Vereine und gemeinnützige Organisationen, bei denen ich mitarbeiten könnte.
R: Gibt es zu Ihrer Gesundheit noch etwas zu sagen bzw. neue Befunde vorzulegen?
BF1: Ich hatte Gallensteine und die Gallenblase wurde entfernt.
Vorgelegt wird ein Befundbericht des LK Baden betreffend XXXXvom 28.06.2014, Aufenthaltsbestätigung vom 24.06.2014 bis 28.06.2014 des LK Baden.
R: Ihre Frau hat gesagt, Sie hätten die Befunde Ihrer Frau bei sich.
BF1: Es gibt Befunde vom Psychologen.
R: Gibt es noch etwas was Sie vorbringen möchten? Ansonsten beende ich hier die Befragung.
BF1: Ja, das möchte ich. Ich bitte Sie herzlichst, die Entscheidung in meiner Sache nicht voreilig zu erlassen. Ich habe die Wahrheit gesagt, ich bin wirklich in Gefahr. Ich bin 62 Jahre alt, den Rest meines Lebens möchte ich hier verbringen. Ich dachte niemals daran, nach Österreich zu kommen. Ich bin wirklich in Gefahr gewesen. Ich bitte Sie eindringlich, meine Sache positiv zu entscheiden. Österreich wird keine Probleme wegen uns haben. Wir werden lernen und auch darauf achten, dass unsere Enkel einen geraden Weg einschlagen werden.
R: Gehen Ihre Söhne einer Beschäftigung nach und können Sie Ihnen Hilfe gewähren?
BF1: Ich würde arbeiten und wieder heiraten und als Chauffeur arbeiten.
R: Wo könnten Sie arbeiten? Haben Sie vielleicht schon Zusagen?
BF1: Es gibt viele Arbeitsplätze. Ich müsste sie nur suchen. Hier gibt es viele Möglichkeiten, jemand zu fahren. Ich würde auch als Taxifahrer arbeiten.
R: Wo würden Sie wohnen?
BF1: Bei meinen Söhnen ist wenig Platz. Sie haben viele Kinder. Wir würden trotzdem gerne bei ihnen wohnen. Es ist aber leider zu wenig Platz bei ihnen.
Schluss des Beweisverfahrens
R teilt BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. BF wird daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.
R:Das Protokoll wir Ihnen nun rückübersetzt zu diesem Zweck werden wir Ihre Frau wieder in den Verhandlungssaal rufen.
Aufruf P2: Die BF2 betritt wieder den Verhandlungssaal.
R: Die D wird Ihnen jetzt die Verhandlungsniederschrift, rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
BF1: Ich habe keine Einwände.
BF2: Ich habe keine Einwände.
(...)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand Juni 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur allgemeinen Situation, zur Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation, zur Situation von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit wird Folgendes festgestellt:
(...)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, KanaXXXXtion, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
(...)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheines fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 10.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer litt an Gallensteinen und wurde in Österreich operiert (Entfernung der Gallenblase). Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:
XXXX
XXXX
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. mit der Ladung zu mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat von unbekannten maskierten Männern bedroht und misshandelt worden sei, weil diese Informationen über die drei Söhne des Beschwerdeführers, welche bereits seit mehreren Jahren in Österreich leben, in Erfahrung bringen haben wollen.
Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation insbesondere deshalb als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da es zahlreiche Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gibt.
In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die erkennende Richterin von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren nicht in der Lage, die widersprüchlichen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuklären, sondern kamen viel mehr weitere Widersprüche und Ungereimtheiten hinzu, die deutlich machen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch sein eigenes Fluchtvorbringen - abgesehen von den Widersprüchen zu den Aussagen seiner Ehefrau - im Laufe des Verfahrens widersprüchlich bzw. unterschiedlich dargestellt hat und sogar von einer Steigerung des Vorbringen gesprochen werden muss. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 10.09.2012 - für eine Erstbefragung relativ ausführlich - lediglich den Vorfall vom 20.08.2012 erwähnte, als maskierte Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, ihn geschlagen und nach seinen drei Söhnen gefragt haben, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.01.2013 neben dem Vorfall am 20.08.2012 noch zwei weitere Ereignisse an. Er sei einmal auf der Straße von Leuten der RUBOP angehalten, kontrolliert und zu seinen Söhnen befragt worden. Ungefähr acht Monate später (vor drei bis vier Jahren bzw. ungefähr zwei bis drei Jahre nach der Ausreise seiner Söhne) habe der Beschwerdeführer eine Ladung zur Staatsanwaltschaft erhalten, der er auch nachgekommen sei. Dort sei er wiederum zu seinen Söhnen befragt worden und habe man ihm versichert, dass er in Zukunft nicht mehr behelligt werde. Es ist aus Sicht der erkennenden Richterin keinesfalls nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese zwei Ereignisse nicht bereits in der Erstbefragung - zumindest kurz - erwähnt hat. In der Beschwerdeschrift vom 28.02.2013 erwähnt der Beschwerdeführer dann einen weiteren Vorfall, der fluchtrelevant sein soll. Vor ungefähr einem Jahr (somit im Februar 2012) sei der Neffe des Beschwerdeführers, welchen der Beschwerdeführer eine Zeit lang bei sich versteckt gehabt habe, von den Behörden getötet worden, nachdem er von einem Bekannten, der gefoltert worden sei, zu Unrecht an die Behörden verraten worden sei. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass er überzeugt davon sei, dass die Geschichte mit seinem Neffen ein Grund für seine weiteren Probleme, sprich den Vorfall am 20.08.2012, gewesen sei. Abgesehen davon, dass - wie an späterer Stelle noch genauer dargelegt wird - der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser Vorfall mit seinem Neffen irgendeinen Einfluss auf den Beschwerdeführer hat, zumal sich in der Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten ergeben haben, ist wiederum nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe die Geschichte mit seinem Neffen aus Angst bei der Einvernahme beim Bundesasylamt nicht erwähnt, überzeugt nicht. Hätte er tatsächlich Angst - wovor bzw. weshalb auch immer - würde er die Geschichte auch im Rahmen einer Beschwerde oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erzählen.
Wie bereits erwähnt hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid insbesondere bemängelt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers widersprüchlich ist. Beispielsweise ordnete die Ehefrau den Vorfall, den der Beschwerdeführer dem Abend des 20.08.2012 zugeordnet hat, einem Zeitpunkt etwa zwei Monate vor der Ausreise (die Ausreise fand Anfang September 2012 statt) aus Tschetschenien zu. Bemerkenswert ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, nachdem ihm diese unterschiedlichen Zeitangaben vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer sagte in der Einvernahme beim Bundesasylamt nämlich, er habe seiner Ehefrau hundertmal gesagt, dass der Vorfall am 20.08.2012 gewesen sei. Diese Aussage erweckt den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer den Vorfall tatsächlich nicht erlebt, sondern lediglich erdacht und seine Ehefrau - offenbar schlecht - instruiert, die Geschichte so zu erzählen. Auch den Ablauf des Vorfalles am 20.08.2012 erzählten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedlich. Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben hat, der Beschwerdeführer sei ungefähr zwei Monate vor der Ausreise zwei Mal auf offener Straße von Unbekannten bedroht oder geschlagen worden. Der Beschwerdeführer erwähnte davon aber nichts.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - wie bereits erwähnt - keinesfalls in der Lage, die Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären. Bemerkenswert ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung plötzlich praktisch gar keine substantiierten Aussagen mehr tätigte, sondern sich mehrmals darauf berief, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Sie erklärte, dass sie zwar beim Bundesasylamt immer alles gesagt habe, was sie gewusst habe. Heute könne sie sich aber an ihre Aussagen bei der belangten Behörde nicht mehr erinnern. Sie wisse auch nicht, ob sich an den Gründen für ihre Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert habe. Außerdem sei ihr Gehör schlecht (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Auch zu konkreten Fragen hinsichtlich des Fluchtvorbringens sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers wenig und erklärte, sie könne sich daran nicht mehr erinnern (vgl. Seite 6f des Verhandlungsprotokolls). Den Inhalt der Beschwerdeschrift kenne sie auch nicht und ob sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht halte, wisse sie nicht (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Den wenigen Aussagen, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung tätigte, sind dann wiederum Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen. So behauptete die Ehefrau, sie sei im Zuge des Vorfalles am 20.08.2012 ohnmächtig geworden und als sie wieder zu sich gekommen sei, sei der Beschwerdeführer nicht da gewesen, weil ihn die Männer mitgenommen haben. Der Beschwerdeführer erwähnte aber nie, dass er am 20.08.2012 mitgenommen worden sei, sondern dass die Männer einfach wieder gegangen seien und er sich dann um seine Ehefrau gekümmert habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers entgegnete die Ehefrau lediglich, sie sei lange gelegen, sie wisse nichts mehr. Sie habe große Angst gehabt.
Die Ehefrau bzw. der Beschwerdeführer machen im Verfahren immer wieder geltend, dass die Ehefrau sehr vergesslich sei und legte die Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 09.10.2013 vor, wonach sie an "Angst und Depression gemischt" sowie "kognitiver Reduktion mit Verdacht auf Demenz, RLS" leide. Weiters legte sie einen Klinisch- Psychologischen Untersuchungsbericht vom 05.07.2013 vor, wonach eine Testdurchführung im herkömmlichen Sonn bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, da das intellektuelle Niveau bei fehlender Kenntnis der deutschen Sprache als sehr niedrig anzusetzen sei. Es bestehe der Verdacht auf eine primäre Unterbegabung oder auf ein erworbenes dementielles Syndrom. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, als Beobachtungswert sei anzuführen, dass sich die Patientin in der Untersuchungspause angeregt und flüssig mit ihren beiden Begleiterin unterhalten habe, was sowohl dem Vorliegen einer primären Unterbegabung als auch einem dementiellen Syndrom wiedersprechen würde. Auch in der Beschwerdeverhandlung bot sich für die erkennende Richterin nicht das Bild, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres geistigen Zustandes außer Stande ist, fundierte Aussagen zu tätigen. Die vagen und widersprüchlichen Aussagen sowie die behaupteten Erinnerungslücken sind daher nicht mit einer Erkrankung der Ehefrau zu erklären.
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeigen deutlich, dass sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und er seinen Herkunftsstaat offenbar aus asylfremden Motiven verlassen hat. So fällt unter anderem auf, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Vorfälle im Herkunftsstaat zeitlich nicht einordnen kann. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er die Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen habe an, dass er sich daran nicht erinnern kann (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Frage, wann und von wem er das erste Mal angehalten worden sei, konnte er nicht beantworten, sondern sagte lediglich, wenn er gewusst hätte, dass er hierher komme, hätte er alles notiert.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesasylamt angegeben, dass er im Zuge des Vorfalles am 20.08.2012 von den unbekannten Männern nach seinen drei in Österreich lebenden Söhnen gefragt worden sei und man ihm gedroht habe wiederzukommen und ihn zu töten, wenn er ihnen nicht sage, wo sich seine Söhne aufhalten. In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer aber lediglich, dass ihm gesagt worden sei, sie werden seine Söhne töten. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass laut seiner jetzigen Aussagen nur den Söhnen mit dem Tod gedroht worden sei, nicht aber ihm selbst, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Männer gesagt haben, sie werden zurückkommen. Was sie damit gemeint haben, wisse er nicht (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer erneut an, dass diese Männer nur nach den Söhnen gefragt haben, sonst nichts. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob sie das richtig verstanden habe, dass man den Beschwerdeführer nicht mit dem Tod bedroht habe, sagte dieser, die Männern haben gesagt, sie werden wieder kommen. Das sei für ihn kein Unterschied, ob sie ihn direkt mit dem Tod bedrohen oder solche Äußerungen tätigen (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung klingen somit gänzlich anders und wesentlich abgeschwächter als beim Bundesasylamt. Eine konkret ihn treffende Verfolgungsgefahr konnte der Beschwerdeführer daher keineswegs glaubhaft machen.
Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben hat, er habe sich nach dem Vorfall am 20.08.2012 bis zur Ausreise am 05.09.2012 weiterhin zu Hause aufgehalten. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer aber plötzlich an, er habe nach dem Vorfall nicht mehr zu Hause übernachtet. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der ersten Instanz, schwächte er seine nunmehrigen Aussagen plötzlich wieder ab und sagte, er habe nicht mehr jede Nacht dort verbracht. Er sei nur tagsüber hingegangen (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).
Besonders interessant sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Ermordung seines Neffen XXXX. Wie bereits erwähnt machte er diesen Vorfall erst im Rahmen der Beschwerdeschrift am 28.02.2013 geltend und gab dabei an, dass sich der Vorfall vor ungefähr einem Jahr (somit im Februar 2012) ereignet hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.07.2014 sagte der Beschwerdeführer, dieser Vorfall habe sich vor ca. ein bis eineinhalb Jahren ereignet. Es sei jedenfalls nach dem 20.08. gewesen. Er sei noch zu Hause gewesen. Der Neffe sei tagsüber gebracht worden und habe sich auch nachts dort aufgehalten. Es sei nach dem 20.08. gewesen (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund dieser offensichtlichen Ungereimtheiten fragte die erkennende Richterin noch einmal nach, er habe gerade gesagt, dass die Probleme mit XXXX nach dem 20.08. aufgetreten seien, also nach dem Vorfall mit den maskierten Leuten. Dies bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass in der Beschwerde stehe, dass der Vorfall mit XXXX vor dem Vorfall am 20.08.2012 gewesen sei, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass sein Gedächtnis nicht mehr so gut sei. Es könne sein, dass es vorher gewesen sei. Es stimmte, dass es vorher gewesen sei. Er halte den Inhalt bzw. die Daten aus der Beschwerde aufrecht. Die aufgezeigten Widersprüche sind aus Sicht der erkennenden Richterin insofern besonders unverständlich, als der Beschwerdeführer - laut Beschwerdeschrift - den Vorfall mit seinem Neffen als (unter anderem) ursächlich für seine weiteren Probleme, also den Vorfall am 20.08.2012, ansieht. Wenn er die Ereignisse schon nicht exakt (zeitlich) einordnen kann, so wäre von ihm in der Beschwerdeverhandlung zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich an sein Vorbringen in der Beschwerde noch erinnert und weiß, dass die Ermordung des Neffen, die Anlass für seine weiteren Probleme sein soll, vor seinem fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden hat.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen schließlich auch noch folgende Umstände: Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung gefragt, was ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret erwarten würde. Der Beschwerdeführer antwortete aber lediglich mit "Ich weiß es nicht". Eine konkrete Rückkehrbefürchtung klingt anders.
Weiters ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf ihre Söhne stützen, welche in Österreich leben. Diesbezüglich hat bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten, dass der Umstand, dass den drei Söhnen in deren Verfahren zu ZI 10 05.470-BAT (erstinstanzlich vor dem BAA Außenstelle Traiskirchen), ZI 06 12.398-BAG (erstinstanzlich vor dem BAA Außenstelle Graz) und 07 12.238-BAG (erstinstanzlich vor dem BAA Außenstelle Graz) Asyl gewährt wurde, da diese glaubhaft gemacht haben, auf tschetschenischer Seite im Krieg gekämpft zu haben bzw. Widerstandskämpfer (mit Nahrung etc.) unterstützt zu haben, weswegen sie asylrechtlich relevanter Verfolgung unterworfen gewesen seien, natürlich nicht außer Acht zu lassen sei. Aus dem Umstand jedoch, dass den volljährigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wegen einer ihnen vor mehr als sechs Jahren drohenden Verfolgung der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist aber auch aus Sicht der erkennenden Richterin nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Beschwerdeführer und seiner Gattin die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen ihn oder seine Gattin gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aber - wie oben ausgeführt - auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft zu machen vermocht. Dies gilt im Übrigen insbesondere auch in Bezug auf den in den getroffenen Länderfeststellungen angeführten unbestrittenen Umstand, dass Angehörige von - allerdings in der Regel noch aktiven, wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann - Widerstandskämpfern in Tschetschenien einer Bedrohung ausgesetzt sein können. Auch diesbezüglich bedarf es aber einer glaubhaft gemachten individuellen Bedrohungssituation maßgeblicher Intensität dieser Angehörigen, woran es im gegenständlichen Falle aber mangelt.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass diverse Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Laufe des Verfahrens den Eindruck entstehen lassen, dass diese nur deshalb ausgereist sind, um bei ihren Söhnen in Österreich zu leben. Bereits in der Einvernahme beim Bundesasylamt erwähnte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich seine Ehefrau sehr nach den Söhnen und Enkeln gesehnt habe. Am Ende der Einvernahme sagte er erneut, die einzigen Gründe, warum sie in Österreich seien, seien, dass seine Ehefrau Sehnsucht nach den Kindern gehabt habe und ihnen das passiert sei, was er heute erzählt habe. Auch in der Beschwerde sprachen sie von ihrer starken Sehnsucht nach ihren Kindern. Der Wunsch, in der Nähe seiner Kinder und Enkelkinder zu leben, ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als widersprüchlich und nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen und die Widersprüche aufzuklären. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit ihren Angaben in ihrem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer sie persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation und des Wunsches, in der Nähe ihrer Kinder zu leben, verlassen haben. Wie die Beschwerdeführerin auch ausführte, hätten Sie von ihrer kleinen Pension leben müssen , diese habe jedoch nicht ausgereicht. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in Österreich wegen Gallensteinen operiert wurde und dabei die Gallenblase entfernt wurde. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Arztbrief der Chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses vom 28.06.2014. Abgesehen von einem Termin zur Nahtentfernung wurden keinerlei weitere Nachsorgemaßnahmen angeordnet.
Der Beschwerdeführer leidet daher an keinen derart schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeverhandlung am 16.07.2014 nicht vorgebracht, dass sein gesundheitlicher Zustand außergewöhnlich schlecht ist, irgendwelche Operationen oder Therapiemaßnahmen anstehen oder er aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage ist, in die Russische Föderation zurückzukehren. Sollte der Beschwerdeführer medizinische Hilfe (medikamentöse oder sonstige Therapie) benötigen, wird ihm diese - den oben genannten Länderfeststellungen, insbesondere zur medizinischen Versorgung, folgend - in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien jedenfalls zuteil werden. Den Länderfeststellungen nach ist die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
3.1.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 62jähriger, im Wesentlichen gesunder Mann, der - ebenso wie seine Ehefrau - im Herkunftsstaat zumindest eine Alterspension beziehen könnte und außerdem auch als Taxifahrer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung außerdem Eigentümer einer Wohnung und eines Hauses in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau bestreiten können und in der Eigentumswohnung oder dem Haus Unterkunft nehmen können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Tochter, zwei Brüder und Schwestern und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, leben in Österreich - abgesehen von der mit ihm nach Österreich gereisten Ehefrau, für welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine gleichlautende Entscheidung ergeht - drei erwachsene Söhne des Beschwerdeführers mit ihren Familien, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge sind.
Grundsätzlich ist auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.340/2004; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall leben die drei erwachsenen Söhne des Beschwerdeführers schon seit mehreren Jahren in Österreich. Dem Beschwerdeführer war es daher möglich, die vergangenen Jahre auch ohne seine Söhne in der Heimat zu verbringen und umgekehrt. Ein derzeitiger gemeinsamer Wohnsitz von Vater und Söhnen besteht nicht. Der Beschwerdeführer lebt somit mit seinen erwachsenen Söhnen weder im gemeinsamen Haushalt, noch ist er finanziell von diesen abhängig. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Auch ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer auf den schlechten Gesundheitszustand seines Sohnes XXXX verweist (PTBS, HIV- Infektion, Hepatitis usw.) und - in der Beschwerdeverhandlung - diverse medizinische Befunde seines Sohnes vorlegt, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Befunde überwiegend aus den Jahren 2009 bis 2011 stammen, die Erkrankungen somit bereits zu einem Zeitpunkt bestanden haben, als der Beschwerdeführer noch gar nicht in Österreich war und sein Sohn daher auch ohne die Unterstützung des Vaters in Österreich leben konnte. Andererseits ist auch zu erwähnen, dass den Befunden keinesfalls zu entnehmen ist, dass XXXX in irgendeiner Form die spezielle Unterstützung seines Vaters benötigt. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem erwachsenen Sohn geht daher nicht über eine normale Beziehung zwischen Sohn und erwachsenem Kind hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8
EMRK.
Wie bereits erwähnt leben mehrere Enkelkinder des Beschwerdeführers in Österreich. Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Enkelkindern nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Enkelkindern. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Enkelkindern geht nicht über eine normale Beziehung zwischen Großvater und Enkelkindern hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit September 2012) nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, Deutsch im Selbststudium zu lernen. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs absolviert oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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