W200 1429717-1•BVwG W200 1429717-1
W200 1429717-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2014
Verfahrenseinstellung
W200 1429717-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom 21.09.2011, Zl. 12 03.208 - BAG, zu Recht beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 01.02.2012 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 12 03.208 - BAG, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG , betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, Beschwerde eingebracht.
Im Zuge der Ausschreibung einer Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes kam am 02.10.2014 hervor, dass laut Zentralem Melderegister der Beschwerdeführer seit 25.10.2012 im österreichischem Bundesgebiet nicht mehr gemeldet ist ("Verzogen nach Unbekannt").
Eine telefonische Rücksprache mit der zuständigen Rechtsberatung Verein Menschenrechte ergab, dass seit September 2012 kein Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer besteht. Der letzte Kontakt hatte am 26.09.2012 stattgefunden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 15.11.2012 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft, ist diesbezüglich keine Rechtsfrage offen und die Revision daher nicht zulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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