BVwG W159 1223667-4

W159 1223667-4Tribunal administratif fédéral3 oct. 2014

Regest

Asylausschlussgrund, Ausschlusstatbestände, Befragung,<br/>Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Integration, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W159 1223667-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1223667.4.00

Spruch

W159 1223667-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter als Einzelrichter Dr. Clemens KUZMINSKI Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zahl 12 16.234-BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idFG aufgehoben und die Angelegenheiten und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandinga, gelangte am 13.05.2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.05.2001 einen (ersten) Asylantrag. Diesen begründete er mit seiner Mitgliedschaft bei der XXXX, wobei er als Geburtsdatum den XXXX angab.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom XXXX wurde unter Spruchteil I der Asylantrag vom 14.05.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter Spruchteil II die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia gemäß § 8 leg. cit für zulässig erklärt. Die Ablehnung des Asylantrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer lediglich sehr vage Angaben gemacht habe und sein Vorbringen nicht konkret und substantiiert gewesen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde - nach Richtigstellung des Geburtsdatums - mit Bescheid des UBAS vom XXXXstattgegeben und dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, nachdem das Vorbringen durch Recherchen im Herkunftsstaat bestätigt wurde.

Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Handels mit großen Mengen Heroin und Kokain gemäß § 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, welches mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom XXXX auf 4 Jahre herabgesetzt wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom XXXX wurde unter Spruchteil I das gewährte Asyl gemäß 14 Abs. 1 AsylG 1997 wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes aberkannt und unter Spruchteil II eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit für unzulässig erklärt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes jedoch gemäß § 8 Abs. 1 leg cit. nicht erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXXgemäß § 14 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 AsylG 1997 abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitig ein weiteres Mal wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom XXXXwurde unter Spruchteil I der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amt wegen aberkannt, unter Spruchteil II jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit für unzulässig erklärt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXXgemäß §§ 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis des Asylgerichtshofes wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben, da ein Richtersenat und nicht ein Einzelrichter zur Entscheidung berufen gewesen wäre.

In der Folge behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXXden bekämpften Bescheid (des Bundesasylamtes vom XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Am 07.01.2012 stellte der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle OST des Bundeasylamtes den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass sich die politische Lage seit seiner Flucht noch mehr verschlimmert habe und sich an seiner politischen Verfolgung im Heimatland nichts geändert habe. Am 26.11.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Erstaufnahmestelle OST, wobei der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er seit 2011 in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe und sich bereits seit 2001 durchgehend in Österreich aufhalte. Seit August 2008 arbeite er als Leiharbeiter bei XXXX und werde er kurzfristig die Lehrabschlussprüfung als XXXX machen. Er nehme keine Drogen mehr und habe auch keine Kontakte mehr zur Drogenszene. Weiters betonte er, dass die politische Situation in seinem Herkunftsland verschlechtert habe und dort überall Leute umgebracht würden, welche Gegner des Präsidenten seien. Er selbst sei in Gambia politisch als Organisator von Veranstaltungen tätig gewesen und zwar schon seit 1997. Beweismittel könne er jedoch keine vorlegen.

In der Folge legte er durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt XXXX das Lehrabschlussprüfungszeugnis als Kraftfahrzeugtechniker vor und wurde das Asylverfahren zugelassen. Bei der am 21.10.2013 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich Integration und Fluchtgründen und wurden mit ihm aktuelle Länderinformation erörtert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm. § 2 Z. 13, § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter Spruchteil III die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia für unzulässig erklärt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt widergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführe dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei, davon zweimal wegen Suchtgriftkriminalität. Auf die Fluchtgründe wurde nicht eingegangen. In der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I wurde lediglich darauf eingegangen, dass wegen des Vorliegens von besonders schweren Verbrechen ein Asylausschlussgrund vorliege und dass nur eine mangelnde Integration vorliege. Zu Spruchteil II wurde begründend ausgeführt, dass der Antragsteller von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und daher der Antrag hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen sei. Spruchpunkt III wurde lediglich mit der Gesetzesnorm des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 begründet.

Der Antragsteller erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter MXXXX gegen den oben zitierte Bescheid Beschwerde, wobei ausdrücklich der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten wurde (wobei sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nur gegen Spruchteil I und II richtet). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei und sich nicht mit der Menschenrechtssituation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinander setze, aufgrund derer er bei einer Rückkehr auf das Gröbste gefährdet wäre. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich seit 2010 keinerlei strafbaren Handlungen zu Schulde habe kommen lassen und er zweifelsohne eine günstige Sozialprognose in fremdenpolizeilicher und auch in strafrechtlicher Hinsicht aufweise, diesbezügliche Ermittlungen jedoch unterlassen worden seien. In diesem Zusammenhang wäre ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Der Beschwerdeführer wies nochmals darauf hin, dass er einer geregelten Beschäftigung nachgehe, mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft lebe und ordnungsgemäß gemeldet sei und überdies die Lehrabschlussprüfung im Beruf XXXX absolviert habe. Die belangte Behörde habe diesbezüglich jedoch kein ausreichendes Ermittlungsverfahren, welches sie von Amtswege anzustellen gehabt hätte, durchgeführt. Hinsichtlich der letzten Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich zweimal mit dem gleichen Fahrschein gefahren sei.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt:

  1. LG für Strafsachen Graz vom XXXX wegen § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren,

  2. LG für Strafsachen Graz vom XXXX wegen § 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

  3. BG Graz-West vom XXXX wegen § 223 Abs. 2 iVm. § 15, 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Vorausgeschickt wird, dass, wenn auch nicht ganz klar ist, in wie weit der angefochtene Bescheid tatsächlich angefochten wurde, das Bundesverwaltungsgericht - durchaus im Sinne des Beschwerdeführers - davon ausgeht, dass auch Spruchteil III mitangefochten wurde, da in diesem keine Unzulässigkeit der Ausweisung "auf Dauer" ausgesprochen wurde und bei einer neuerlichen Entscheidung des Bundesamtes nicht auszuschließen ist, dass dieses bei Berücksichtigung sämtlicher integrativer Aspekte (dazu siehe unten) zu einer derartigen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangen könnte.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

(vergleiche auch jüngst BVwG vom 22.08.2014 W189 1491422-2 und viele andere mehr)

Wenn auch das Asylgesetz 2005 vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist trotzdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei auch die Folgen des Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr schon) in der Regel Gegenstand des Verfahrens zu seien haben (Putzer,Leitfaden zum Asylgesetz 2005² RZ 114).

Das (primafacie) Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat nicht unbedingt den Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge, sondern ist nach herrschender Rechtsprechung eine Güterabwägung (Verhältnismäßigkeitsprüfung) vorzunehmen, bei der die Art der Straftat und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind (VwGH vom 31.01.2002.99/20/0372, VwGH vom 11.11. 2008, 2006/19/0352). Ein Ausschlussgrund kann etwa dann nicht angewendet werden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist (Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005², RZ127).

Zum Asylausschlussgrund der Begehung eines besonderes schweren Verbrechens im Inland kommt als weitere Voraussetzung die dadurch resultierende Gefahr für die Gemeinschaft hinzu (VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626), die ein in die Zukunft gerichtetes Tatbestandselement darstellt und somit eine Prognoseentscheidung erfordert (Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005², RZ 138).

Auch wenn der Art nach der betroffenen Rechtsgüter "Drogenhandel typischerweise" den besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Asylgesetz 2005 zuzurechnen sind, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist und ist der Entscheidung eine Zukunftsprognose zu Grunde zu legen. Bei der die erforderliche Güterabwägung kann er dann erfolgen, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH vom 15.12.2006, 2006/19/0299, VwGH vom 05.10.2007, 2007/20/0416, Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht E6 zu §6 AsylG).

Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050).

Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde in zentralen entscheidungswesentlichen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und zwar hat sie sich weder mit der im Sinne der obigen Judikatur äußerst relevanten Fragen der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers, noch mit der Frage der Zukunftsprognose auseinandergesetzt, sondern lässt jegliche Beschäftigung mit den Fluchtgründen (und der ebenfalls wichtigen Frage der Aktualität derselben) vermissen.

Weiters wurde überhaupt nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 4 Jahren nicht mehr straffällig geworden ist und die letzte Verurteilung nach dem SMG mehr als 7 Jahre zurückliegt und die zuletzt erfolgte Verurteilung nur zu einer Geldstrafe von insgesamt 320,-- Euro geführt hat, wobei das Fehlverhalten des Beschwerdeführers offenbar in einem "qualifizierten Schwarzfahren" mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat sich somit schon über einem langen Zeitraum hindurch wohlverhalten und kann auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass er zwischenzeitig seinen Lehrabschluss als Kfz-Techniker nachgeholt hat, in einer (offenbar stabilen) Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebt und schon länger legaler Erwerbsarbeit nachgeht als weitgehend resozialisiert angesehen werden kann, wobei diesbezüglich die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit - wie bereits ausgeführt - unterlassen hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach auf Grund der vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen zunächst die Frage der Rückkehrgefährdung zu klären haben, wobei in Anbetracht des langen Zeitraumes seit dem Verlassen des Herkunftsstaates auf die Aktualität der Rückkehrgefährdung ein besonderes Gewicht zu legen sein wird. In diesem Zusammenhang erscheint eine detaillierte neuerliche Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich.

Ebenso wäre der Beschwerdeführer zur Frage der Resozialisierung und der Integration näher zu befragen (allenfalls auch unter Befragung seiner Lebensgefährtin), wobei allenfalls auch- wie in der Beschwerde ausdrücklich gefordert-, ein psychologisches Sachgutachten hinsichtlich der Frage der Zukunftsprognose einzuholen wäre und auch aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat heranzuziehen wären.

Es steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine Beweisaufnahme stattzufinden hat (vergleiche auch jüngst BVwG vom 05.05.2014 W159 1423775-2/4E und viele andere mehr)

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Angemerkt wird, dass das Verfahren hinsichtlich des 1. Asylantrages offenbar bei der belangten Behörde (weiterhin) anhängig ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen, welche keineswegs uneinheitlich ist, so dass insgesamt die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt.

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