W139 1420068-1•BVwG W139 1420068-1
W139 1420068-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache,<br/>Familienverband, gesamte Staatsgebiet, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe
W139 1420068-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste am XXXX legal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, stellte ihm eine Niederlassungsbewilligung - Angehöriger aus, zuletzt gültig bis 28.10.2010. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 20.09.2010 einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, zog diesen Antrag jedoch am 22.11.2010 zurück. Am 28.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 28.01.2011 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, sein Visum sei bereits abgelaufen und er könne nicht nach Afghanistan zurückgehen, da seine Familie dort große Probleme habe. Deshalb habe seine Mutter bereits Flüchtlingsstatus in Österreich bekommen. Er sei in Afghanistan ständig von der Partei "Hezb Wahdat" verfolgt und unterdrückt worden. Sie hätten gewollt, dass er für sie kämpfen sollte. Aus Angst vor ihnen bzw. Angst, getötet zu werden habe er den Herkunftsstaat verlassen. Zu seiner Person gab er an, er sei geboren in XXXX, Afghanistan und habe zuletzt in Kabul, XXXX, gewohnt. Der Beschwerdeführer legte einen afghanischen Reisepass und die Niederlassungsbewilligung vor.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, seine Mutter und sein Bruder würden in Österreich leben, beide seien anerkannte Flüchtlinge und der Bruder sei nunmehr österreichischer Staatsbürger. Als er vor ca. 3 Jahren die Probleme bekommen habe, habe ihn sein Bruder nach Österreich eingeladen und er habe ein Visum beantragt. Durch seinen Bruder als Bezugsperson habe er in Österreich nach der Einreise eine Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige bekommen. Diese sei am 28.10.2010 abgelaufen und nicht verlängert worden, da sein Bruder geheiratet habe und nicht länger in der Lage gewesen sei, den Beschwerdeführer zu finanzieren. Ca. 1 Monat später sei der Antrag auf Niederlassung abgewiesen worden. Auf die Frage, warum er nicht gleich einen Asylantrag gestellt habe, sondern erst zwei Jahre nach seiner Einreise, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, dass seine Aufenthaltsgenehmigung eines Tages nicht mehr verlängert werden würde. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er mit der Aufenthaltsgenehmigung in Österreich leben dürfe. Seiner Mutter sei keine Niederlassungsbewilligung erteilt worden und ihr habe die Rückkehr nach Afghanistan gedroht, deshalb habe sie um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe eine Niederlassungsbewilligung erteilt bekommen und daher keine Notwendigkeit gesehen, einen Asylantrag zu stellen. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, einerseits gebe es Verfolgungen durch die Brüder des Ehemannes seiner Mutter (d.h. Brüder des Stiefvaters, bzw. seine Stiefonkel). Diese Stiefonkel hätten die Familie mit dem Umbringen bedroht und hätten zweimal auch den Beschwerdeführer gesucht. Der getötete Stiefvater sei ein Paschtune gewesen, der Beschwerdeführer und seine Familie seien Hazara und schon deshalb seien die Paschtunen ihre Feinde gewesen. Als der Stiefvater getötet worden sei, habe dessen Familie geglaubt, die Familie des Beschwerdeführers sei dafür verantwortlich. Er habe große Angst, von den Stiefonkeln verfolgt und getötet zu werden. Andererseits sei der Beschwerdeführer damals in Kabul zweimal von den Angehörigen der Hezb-e Wahdat mitgenommen worden, er hätte sich ihnen anschließen sollen, die Hazara unterstützen und mit Waffen gegen die Kutschis und Nomaden kämpfen sollen. Diese Leute hätten ihn und auch andere Männer überreden wollen, sich zu beteiligen, indem sie gesagt hätten, die Hazara seien Schwächlinge geworden und sollten sich verteidigen; so hätten sie versucht, Emotionen zu wecken, sie seien aber nicht gewaltsam vorgegangen und hätten die Männer auch nicht unbedingt dort halten wollen. Der Beschwerdeführer habe ihnen nur versprechen müssen, dass er sich ihnen anschließen würde, dann hätten sie ihn einfach wieder weggehen lassen. Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vorher gesagt, sein Leben wäre in Gefahr, antwortete er, wenn er kämpfen gegangen wäre, hätte er getötet werden können. Anders als früher hätten diese Leute nicht mehr jemanden zwingen können; wenn jemand nicht mitkämpfen wolle, hätten sie ihn nicht gleich erschießen können. Der Beschwerdeführer habe nicht mit ihnen mitgehen wollen, aber sie hätten gesagt, dort würde nur gesprochen werden und das zweite Mal hätten diese Leute ihn emotional so manipuliert, dass er einfach mitgegangen sei. Der Beschwerdeführer legte Deutschkurs- und Schulbesuchsbestätigungen sowie Sprachdiplome vor.
4. Am 17.03.2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Länderfeststellungen. Die Hezb-e Wahdat sei auf Seiten der Hazara bestrebt, junge Männer für ihre Streitmacht zu rekrutieren und dies geschehe auch unter Zwang. Weiters sei der Beschwerdeführer durch die Familie des Stiefvaters als einziges noch vorhandenes männliches Familienmitglied der Mutter durch Blutrache bedroht. Er beantrage daher, dem Asylbegehren stattzugeben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung gelangte das Bundesasylamt zu dem Schluss, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Bei der Einreise und Antragstellung für die Niederlassungsbewilligung im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung namhaft gemacht und zwei Jahre danach einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dies zeige im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Afghanistan offensichtlich in keiner Fluchtsituation befunden habe, zumal er auch angegeben habe, er habe eineinhalb Jahre in Kabul gelebt, bevor er das Visum von der Botschaft erhalten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer behauptet, er wäre von den Leuten der Hezb-e Wahdat mitgenommen worden und sein Leben wäre in Gefahr gewesen, und aber andererseits, deren Vorgangsweise wäre nicht gewaltsam gewesen, man hätte ihn nicht aufgehalten und er hätte einfach weggehen können. Weiters befragt, warum die Brüder des verstorbenen Stiefvaters den Beschwerdeführer verfolgt hätten und töten wollten, habe er keine nachvollziehbare Erklärung geben können, nur, man habe sich an ihm rächen wollen. Auch habe er einerseits angegeben, er habe Angst gehabt und sich in Kabul nicht getraut, das Haus zu verlassen, andererseits aber, er habe in Kabul einen Englischkurs absolviert. Der Beschwerdeführer habe mit seinen widersprüchlichen und unschlüssigen Ausführungen kein Bedrohungsszenario aufzeigen können. Allerdings bestehe aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.
6. Am 22.06.2011 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Er wiederholte sein Vorbringen betreffend einerseits Zwangsrekrutierung und andererseits Sippenhaft bzw. Blutrache. Seine Mutter habe aus Angst vor Rache das Land verlassen und in Österreich Asyl bekommen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, die Einsichtnahme in den Asylakt der Mutter des Beschwerdeführers, in eventu die Mutter als Zeugin zu vernehmen, falls notwendig ein Sachverständigengutachten betreffend Zwangsrekrutierung sowie die Gewährung von Asyl.
7. Am 24.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters ein. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
8. Am 22.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und gab ergänzend an: Die Vorfälle mit der Hezb-e Wahdat seien damals, ca. 2008, gewesen, als es zu einer Auseinandersetzung zwischen Hazara und dem Stamm der Kuchi gekommen sei. In Kabul habe die politische Gruppierung der Hezb-e Wahdat junge Männer rekrutiert bzw. manipuliert, um mit in den Krieg zu ziehen. Zweimal im Abstand von ca. 15 oder 16 Tagen sei er von Männern dieser Gruppierung angesprochen und nach XXXX mitgenommen worden, als er sich in XXXX (Kabul) aufgehalten habe. Sie hätten ihm eingeredet, man wäre ehrenlos, wenn man nicht kämpfen würde. Dort seien ca. 15 junge Burschen gewesen. Einer der Männer habe mit ihnen gesprochen. Sie müssten sich verteidigen, kämpfen und ihre Ehre schützen. Es sei keine Gewalt eingesetzt worden. Es sei nicht so gewesen, dass sie unter Zwang gestanden wären oder dass sie gleich auf der Stelle getötet worden wären, wenn sie nicht mitgezogen wären. Er habe nicht kämpfen und im Krieg getötet werden wollen. Danach seien vor seiner Ausreise keine weiteren Vorfälle passiert.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan ca. 1 einhalb Jahre in Kabul und davor ca. drei Jahre in in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Sein Vater sei zu Zeiten der Taliban verschollen und seine Mutter habe daraufhin nochmals geheiratet. Ungefähr im Jahr 2006 oder 2007 sei sein Stiefvater, ein Paschtune, getötet worden (er wisse nicht wie) und gleich danach hätten die Probleme mit seinen zwei Stiefonkeln (Brüder des Stiefvaters bzw. des Ehemannes der Mutter des Beschwerdeführers) angefangen. Seine Mutter habe befürchtet bzw. genau gewusst, dass die Brüder ihres Ehemannes ihr unterstellen würden, dass sie etwas mit der Tötung ihres eigenen Mannes zu tun hätte. Seine Mutter sei von den Stiefonkeln verbal mit dem Umbringen bedroht worden (das habe sie ihm gesagt; er selbst sei nicht bedroht worden und er habe selbst auch keine Bedrohung der Mutter gegenüber, z. B. mit einer Waffe, mitbekommen). Sie seien danach aus dem Dorf (XXXX) nach Kabul geflüchtet. Die Stiefonkel seien sogar nach Kabul nachgezogen, hätten sie dort verfolgt und sie gesucht bzw. sich einmal im Haus der Großmutter des Beschwerdeführers nach ihm und seiner Mutter erkundigt. Sie seien aber zufällig nicht zu Hause gewesen. Danach hätten er und seine Mutter notgedrungen Unterschlupf bei der Cousine der Mutter suchen müssen. Es sei richtig, dass das Problem die Mutter des Beschwerdeführers direkt betreffe, er sei sich aber sicher, dass die Stiefonkel auch ihm Schaden zugefügt oder ihn getötet hätten, wenn sie ihn in Kabul gefunden hätten. Weil seine Mutter geflüchtet sei, seien die Stiefonkel davon überzeugt gewesen, dass sie etwas mit der Tötung des Stiefvaters zu tun gehabt hätte. In Afghanistan gebe es keinen funktionierenden Staat und keine Gesetze, daher sei es so, dass Privatpersonen sich untereinander rächen können.
9. Mit E-Mail vom 05.09.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den in die mündliche Verhandlung eingebrachten Länderfeststellungen. Darin wurde angeführt, die Brüder des Stiefvaters würden vermutlich Blutrache verüben wollen. Staatlicher Schutz vor Verfolgung sei nicht gegeben. Dazu wurde kurz ein Länderbericht zu Blutrache in Afghanistan zitiert.
10. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 02.10.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara und stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX. Die Mutter, der Bruder und die drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Österreich und sind anerkannte Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Als Angehöriger des bereits in Österreich lebenden Bruders erhielt der Beschwerdeführer vorerst eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt gültig bis 28.10.2010. Er sah sich aus diesem Grund nicht veranlasst, unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich einen Asylantrag zu stellen.
Nach dem Tod bzw Verschwinden des leiblichen Vaters heiratete die Mutter des Beschwerdeführers nochmals. Der Stiefvater des Beschwerdeführers gehörte der Volksgruppe der Paschtunen an. Nachdem der Stiefvater getötet worden war, unterstellte die Familie des Stiefvaters (konkret dessen zwei Brüder, d.h. die Stiefonkel des Beschwerdeführers) der Familie des Beschwerdeführers (vor allem seiner Mutter), für den Tod ihres Angehörigen verantwortlich zu sein. Die Stiefonkel bedrohten die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Umbringen und suchten nach der Familie des Beschwerdeführers. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus Angst vor Racheakten der Familienangehörigen seines verstorbenen Stiefvaters verließ. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Sohn der als Täterin Beschuldigten im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland von seinen Stiefonkeln verfolgt und verletzt oder getötet wird.
Der Mutter des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten vom Bundesasylamt auch deshalb zuerkannt (neben der Tatsache, dass sie in Afghanistan als alleinstehende Frau mit Kindern über kein soziales Netz mehr verfügte), da eine Verfolgung durch die Familie des getöteten Ehemannes der Mutter (d.h. durch die Familie des Stiefvaters des Beschwerdeführers) als glaubhaft und somit als gegeben angesehen wurde.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012).
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
1.2.2. Sicherheitslage allgemein:
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.04.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.08.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.09.2011).
Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.2.2.1. Sicherheitslage in der Provinz Daykundi:
Die Provinz Daykundi (Anmerkung: auch Daikundi), zählt zu den friedlicheren Provinzen, jedoch grenzt sie an die volatile Provinz Helmand an, sodass manchmal Aufständische aktiv werden (Khaama, 18.2.2013: Heavy clashes reported in Daikundi province of Afghanistan, vgl. ISAF, 26.12.2012: Daykundi province a model for peace, reintegration program).
Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 drei Vorfälle in der Provinz Daykundi registriert, wohingegen es im Vergleichszeitraum des Jahres 2012 zu einem Vorfall kam. Somit haben sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office, 4.2013: Quarterly Data Report Q.1 2013).
1.2.2.2. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (dpa vom 18.01.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.01.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.01.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Jänner 2014)
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Am 06.06.2014 wurde ein Anschlag auf den Präsidentschaftskandidaten Abdullah verübt, bei welchem dieser unverletzt blieb, aber mindestens sechs Zivilisten getötet wurden (Spiegel Online am 06.06.2014).
Am 02.07.2014 sind in der afghanischen Hauptstadt Kabul laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (BBC News am 02.07.2014).
Am 03.07.2014 wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL Radio Free Europe/Radio Liberty am 03.07.2014).
Am 05.07.2014 hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL am 05.07.2014).
Am 15.07.2014 berichtete BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das Mitarbeiter des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte (BBC News am 15.07.2014).
Am 17.07.2014 haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten (AFP am 17.07.2014).
Am 22.07.2014 sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 Ausländer und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische Berater der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL am 22.07.2014).
Bei einem Anschlag auf eine Delegation der internationalen Schutztruppe ISAF in Kabul sind ein US-General getötet und ein deutscher General verletzt worden (ua Blick online am 05.08.2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der NATO in Kabul sind am 10.08.2014 mindestens vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bekannten sich die radikalislamischen Taliban zu der Tat (ua ORF online am 10.08.2014).
Ein Selbstmordattentäter hat bei einem Anschlag auf einen afghanischen Armeebus in der afghanischen Hauptstadt Kabul mindestens drei Menschen mit in den Tod gerissen. Zehn Menschen seien verletzt worden. Die radikalislamischen Taliban bekannten sich zu dem vierten tödlichen Anschlag in der afghanischen Hauptstadt seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani. Bei einem Angriff auf den internationalen Flughafen zu Wochenbeginn und zwei Bombenexplosionen im Osten und Westen der Stadt waren insgesamt mindestens 14 Menschen getötet worden (ua ORF online am 02.10.2014).
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
1.2.3.1. An Blutfehden beteiligte Personen:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013)
1.2.4. Blutrache und Ehrenmord
Der Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, der Paschtunwali zählt zu den sogenannten Stammesgesetzen. Es handelt sich um Normen und Werte, zur Anleitung der sozialen Interaktion in der paschtunischen Gesellschaft. Von großer Bedeutung ist das auf die "Verteidigung der eigenen Interessen" gerichtete Tura-Konzept. Danach lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will. Diese Umstände fordern ein aggressives und kriegerisches Verhalten vom Paschtunen, mit dem er alles verteidigt, "worauf er einen Anspruch zu machen glauben kann." Manifestiert wird dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet "Ausgleich" in der Form von "Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben". Bei Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes einer Gruppe, muss "dem Aggressor ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen."
Zwar beinhaltet das Tura-Konzept auch die Forderung nach Nanawate, das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen und Angebot und Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge.
Zu den schweren Normverstößen (Terai) zählen insbesondere 1. Tötung oder versuchte Tötung eines Menschen, ob unverschuldet oder verschuldet, 2. Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung, d. h. "jede dauerhafte und nicht dauerhafte Einschränkung eines Individuums in seiner körperlichen Funktionsfähigkeit" und 3. Ehrverletzung oder versuchte Ehrverletzung, d. h. "der durch Aktionen oder verbale Äußerungen dokumentierte Zweifel an der moralischen und ethischen Integrität des Individuums oder Gemeinwesens".
Kommt es zu einem Normbruch, so wird dieser vom betroffenen Individuum festgestellt und die weitere Sanktionierung der Tat liegt in seiner Hand. Die Öffentlichkeit schreitet nicht in den Konflikt ein. Befriedungsversuche scheitern meist. Um ihre Ehre wiederherzustellen und sich nicht der Feigheit verdächtig zu machen, bevorzugen meist beide Parteien die Konfliktlösung durch Badal. Das Badal stellt eine legitime Reaktion dar, wenn es in seinem Ausmaß der Tat gleichgestellt ist. Das erreichte Badal bedeutet jedoch nicht immer das Ende des Konflikts. Eine Reaktion der Gegenpartei bricht zwar erneut mit der Norm, jedoch ist sie im Sinne des Rechts auf Blutrache legitim und wird auch vom Gemeinwesen anerkannt. Aus diesem Grund ist eine Eskalation der Konflikte nicht selten.
Das Paschtunwali führte zu einer Ordnung und bot die Existenzgarantie für die Paschtunen. Ein Teil dieses Kodex, mit modernen Rechtsnormen verwoben, könnte eine zukünftige afghanische Rechtsnorm bilden, die auch einfacher von der afghanischen Gesellschaft akzeptiert werden würde. Viele Elemente des Paschtunwali, z. B. die Jirgas, wurden vom afghanischen Staat übernommen. Als die Amerikaner nach dem 11. September 2001 auf der Suche nach einer Neustrukturierung Afghanistans waren, war es die Loya Jirga, die der Regierung Karzai ihre Legitimität gab.
Im Laufe der Zeit wurde das Paschtunwali überwiegend mündlich, teilweise auch schriftlich fixiert. Die zunächst für die Zusammenarbeit der Stämme und Sippen konzipierten Direktiven des Paschtunwali avancierten nicht nur zu Werten der Gemeinschaft, sondern nahmen auch regulative Funktionen ein. Gesetze wie Gastrecht, Asadi (Freiheit), Esteqlal oder Khpolwaki (Unabhängigkeit) sind in allen afghanischen Volksgruppen und Ethnien vorhanden, allerdings nicht unter dem Begriff Paschtunwali. Über ein straffes Stammesrecht verfügen jedoch nur Turkmenen und Paschtunen.
Die Blutrache ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, indem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Innerhalb der Fehde, stellt die Blutrache die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung dar. Der Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wiederhergestellt werden soll. In der Praxis ist eine klare Unterscheidung oftmals nur schwer möglich, da in vielen Fällen ein Ehrenmord die Ursache für eine Blutrache sein kann. Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen. Motive und die Praxis der Blutrache sind eins zu eins auch in Afghanistan zu finden. Auch dort üben die Familie und Angehörigen bzw. der Stamm des Opfers - je nach der Schwere der Tat - Rache an dem Täter, seiner Familie bzw. seinen biologischen männlichen Verwandten oder - im Falle der Ausbreitung des Konfliktes auf die Stammesebene - an den Stammesangehörigen, was eine hohe Anzahl an Opfern fordern kann. Die Tat wird durch den Paschtunwali gerechtfertigt.
Der Staat und die Regierung in Afghanistan waren noch nie in der Lage, im ganzen Land die Selbstjustiz zu verhindern und die Täter zur Verantwortung zu ziehen, besonders nicht in den letzten drei Jahrzehnten, in denen im ganzen Land Kriegszustand herrschte. Durch die kriegerischen Auseinandersetzungen wurden zudem zahlreiche Schulen und Ausbildungszentren zerstört, dementsprechend ist das Bildungsniveau zurückgegangen.
Häufigste Auslöser von Konflikten, die in weiterer Folge Blutrache verursachen sind bei den Afghanen Sar (Kopf), Zan (Frau) und Zamin (Land). Sar (Kopf) umfasst Tötungsdelikte, Körperverletzungen und Verstöße gegen die Ehre des Individuums oder Gemeinwesens. Nach Tötungen beginnt die Blutrache. Der Täter wird von der Gegner-Familie getötet oder er flieht und verlässt die Ortschaft. Das trifft meist zu, wenn der Täter behördlich nicht festgenommen und gerichtlich verfolgt wird. Die Gründe und Umstände unter denen es zu Blutrache kommt, unterscheiden sich im gesamten Land kaum voneinander. In den paschtunischen Gebieten steht das Gewohnheitsrecht, bedingt durch die Stammesstruktur und deren Gepflogenheiten, meist an erster Stelle. Die Menschen wenden sich dort für gewöhnlich nur dann an den Staat, wenn alle gewohnheitsrechtlichen Bemühungen aussichtslos geblieben sind und ein Konflikt bereits jahrelang andauert. Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten.
In Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind, ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt.
In Nord- und Zentralafghanistan fühlen sich die Menschen zur Selbstjustiz verpflichtet, wenn die Zentralregierung zu schwach ist, um den Menschen den notwendigen Schutz zu gewähren und ihre Rechte zu sichern. Somit kann eine Verpflichtung zur Blutrache entstehen. Der Gesellschaftsdruck ist ähnlich groß wie in den paschtunischen Gebieten. Die Pflicht zur Blutrache wird de facto von der Gemeinschaft vorgeschrieben. Gleiches gilt für den Nordosten. Um den Namen und die Ehre der Familie zu schützen, wird die Blutrache verübt und zwar als Pflicht. Es ist in dieser Provinz, die auch teilweise von Paschtunen besiedelt ist, und unter den Paschtunen zum großen Teil üblich, dass, wenn es dem Betroffenen in seinem Leben nicht gelingt, Rache zu nehmen, diese Verpflichtung an seine Kinder übertragen wird. Diese sind dann verpflichtet, die Rache, die der Vater zu Lebzeiten nicht nehmen konnte, auszuführen.
Zur Annahme einer Kompensationszahlung (Nek) ist die Opfer-Familie im Falle einer Tötung meist nur bereit, wenn sie zu schwach ist, um eine legitime Rache mit den daraus folgenden Reaktionen der gegnerischen Gruppe durchzufechten, denn nur dann wäre die Annahme der Zahlung ohne Prestigeverlust möglich. Auch die Täter-Familie wird in der Regel das Zahlen eines Nek weit von sich weisen, um nicht in den Verdacht der Feigheit zu kommen und mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, Angst vor der Badal-Reaktion der Gegner zu haben. Nur im Falle eines offensichtlichen und eindeutigen Unglücksfalles kann Zahlung und Annahme eines Nek auf eine Ersttötung ohne Prestigeverlust für beiden Seiten erfolgen.
Zwischen der letzten Aktion innerhalb der Auseinandersetzung und Konfliktbeilegung vergehen in der Regel mehrere Jahr, denn die Parteien warten auf den richtigen Moment und zeigen meist keine Eile. Nach der Ausübung des Racheaktes, durch den die Ehre wiederhergestellt wird, ist es möglich, dass die Familie wieder an den Geburtsort bzw. Hauptwohnsitz zurückkehrt. Wenn sie aber weiterhin nicht in der Lage ist, neben dem mächtigen Feind zu leben, wird sie die Gegend für immer verlassen. In den Städten wenden sich die Familien auch an die staatlichen Behörden. Wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt werden, kommt zum Schutz der Familienehre wieder Selbstjustiz in Betracht.
Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und somit die Kämpfe einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz und die regionalen Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen. (Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, Mag. Zerka Malyar, 27.07.2009)
In einem Positionspapier vom Februar 2009 vermerkt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Personen, denen Blutrache angedroht worden ist: "Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das -Recht- der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Klans betreffen." (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, 26. Februar 2009)
Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi hält in seinen "Afghanistan Notes" vom Juni 2006 fest, es gebe in Afghanistan eine Kultur der Blutrache, die Großteils ein paschtunisches Phänomen sei, nun jedoch aufgrund der Nähe der verschiedenen Gemeinschaften auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden könnte. Bei einer Blutrache werde normalerweise der ranghöchste Mann zum Ziel, doch könne sie sich bis hin zu den Töchtern ausdehnen. Zur Blutrache komme es, wenn ein "Verbrechen" (wrongdoing) nicht durch Stammesmechanismen beigelegt werden konnte. Der Anthropologe Thomas Barfield schreibt in einem Aufsatz vom Juni 2003, dass Mord die wichtigste Ursache für ein Verlangen nach Blutrache sei. Diese richte sich im Normalfall allein gegen den Mörder, doch könnten unter bestimmten Umständen dessen Brüder oder andere Verwandte in männlicher Linie zu Ersatzzielen werden, während Frauen und Kinder davon ausgeschlossen seien. (Barfield, Thomas: Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions, 26. Juni 2003)
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar ist (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
"Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten." (UNHCR, 6. August 2013, S. 86; zitiert aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.02.2014).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes (betreffend den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter) und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Länderfeststellungen, insbesondere zu Personen, die an Blutfehden beteiligt sind, als Risikogruppe, basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf dem amtsbekannten Gutachten von Mag. Zerka Malyar. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 05.09.2014 nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu Asylstatus und Aufenthaltsort seiner Familie gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem betreffenden Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:
Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse betreffend die Bedrohung durch die Familie seines Stiefvaters und seine daraus resultierende Furcht vor Verfolgung durch seine Stiefonkel gleichbleibend und stringent und somit plausibel. Auch die unterschiedliche Volksgruppenzugehörigkeit der beteiligten Personen lassen die geschilderten Ereignisse durchaus glaubwürdig erscheinen. Die Glaubwürdigkeit vermag auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht relativ emotionslose Auftreten des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer ein durchaus authentisches Bild seiner Persönlichkeit.
Abgesehen davon wurde der Mutter des Beschwerdeführers u.a. wegen der Verfolgung durch die Familie des Stiefvaters des Beschwerdeführers der Asylstatus zuerkannt, was sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vorliegenden erstinstanzlichen Asylakt der Mutter des Beschwerdeführers zu XXXX, konkret aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 17.06.2010 (AS 187 des Aktes der Mutter), ergibt. In diesem Aktenvermerk wird auch festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers durch die Brüder ihres getöteten Ehemannes beschuldigt worden sei, am Tod ihres Ehemannes schuld zu sein. Die Feststellung der Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers durch die Familie des getöteten Stiefvaters gründet daher auch auf den Feststellungen des Bundesasylamtes selbst.
Den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft (AS 141-143), wird daher nicht gefolgt. So ist es für das erkennende Gericht durchaus plausibel, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe den Asylantrag nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst zwei Jahre später gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass seine Aufenthaltsgenehmigung einmal nicht mehr verlängert werden würde und weil sein Bruder ihm gesagt habe, dass er mit der Aufenthaltsgenehmigung in Österreich leben dürfe (AS 73). Weiters kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung für die Verfolgung durch die Stiefonkel geben hätte können (AS 142). Er führte in der Einvernahme vom 03.03.2011 vielmehr an, als sein Stiefvater getötet worden sei, habe die Familie des Stiefvaters geglaubt, die Familie des Beschwerdeführers würde hinter dieser Tötung stehen (AS 67) bzw. der Familie des Beschwerdeführers sei vorgeworfen worden, dass sie für den Tod des Stiefvaters verantwortlich seien und dessen Brüder hätten sich rächen wollen (AS 71).
Die im Bescheid angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers haben sich somit insgesamt als nicht berechtigt erwiesen.
Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Wahdat konnten unterbleiben, da dem Beschwerdeführer, wie im Folgenden unter 3. ausgeführt, der Status des Asylberechtigten bereits auf Grund der Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit seinen Stiefonkeln zuerkannt wird.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beiden Stiefonkel des Beschwerdeführers der Familie (primär der Mutter) des Beschwerdeführers unterstellen, schuld am Tod des Stiefvaters des Beschwerdeführers zu sein. Die Stiefonkel haben gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers eine Morddrohung ausgesprochen, womit sie im Ergebnis die Absicht kundgetan haben, Blutrache üben zu wollen. Weiters haben sie, nachdem die Familie des Beschwerdeführers nach Kabul geflüchtet war, den Beschwerdeführer und seine Mutter gesucht und damit auch eine konkrete Verfolgungshandlung gesetzt. Nach den oben angeführten Länderberichten (1.2.5. und 1.2.5.1.) gehört der Beschwerdeführer zur Risikogruppe der "an Blutfehden beteiligten Personen". Die Verfolgungsgefahr, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, ergibt sich aus einem in der GFK genannten Grund, und zwar aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie, konkret zur (Teil)Familie seiner Mutter, die in zweiter Ehe den Stiefvater des Beschwerdeführers geheiratet hat. Diese (Teil)Familie hat nun die Verfolgung durch die Stiefonkel zu fürchten, weil diese Stiefonkel sie für die Tötung des Stiefvaters verantwortlich machen.
Die Gefahr der Blutrache ist nicht grundsätzlich asylrelevant, sondern nur dann, wenn die Gefahr, die aus einer möglichen Blutrache resultiert, auf einem der in der GFK genannten, asylrelevanten Motive beruht (vgl. dazu VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK vorliegen kann, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt die "Blutrache" an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet (dazu hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf das Erkenntnis vom 26.02.2002, 2000/20/0517 verwiesen, wonach sich die Frage nach der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" stellt, wenn sich die Rache [weiter unten konkretisiert zu Blutrache oder Blutfehde] gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung richtet; siehe auch VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077 ua). Im hier zu beurteilenden Fall war die Mutter des Beschwerdeführers zwar keine Täterin, da sie die Tat (Tötung des Stiefvaters des Beschwerdeführers) nicht begangen hat. Es wird ihr aber von den Stiefonkeln des Beschwerdeführers unterstellt, eben genau jene Täterin zu sein, was im Endeffekt das selbe Ergebnis hat, als wäre sie tatsächlich die Täterin, nämlich dass die Stiefonkel sie verfolgen und ihr nach dem Leben trachten. Der Beschwerdeführer ist in dieser Konstellation das unbeteiligte Familienmitglied, auf das sich die Blutrache - wegen der Abstammung von seiner Mutter - ebenfalls bezieht. Mangels Vorliegen anderer Anhaltspunkte ist unter Zugrundlegung der getroffenen Feststellungen auch zu bejahen, dass die Gefahr der Verfolgung und erheblicher Eingriffe durch die Familienangehörigen des Stiefvaters gegenüber dem Beschwerdeführer auch aktuell weiterhin drohen.
Es ist weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem ihn betreffenden Verfolgungsrisiko durch seine Stiefonkel keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor der Bedrohung durch seine Stiefonkel ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (mangelhaft funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage nicht sehr wahrscheinlich. Eine Bedrohung aus Blutrache ist in der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistans nicht von vornherein auszuschließen (VwGH 07.10.2008, Zl 2006/19/0706). Ursächlich für diese Situation ist neben dem noch immer in Gebieten nur mangelhaft vorhandenen staatlichen Strukturen und der Schwäche der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Tatsache, dass der Staat und jene Personen, die für den Schutz des Beschwerdeführers von staatlicher Seite zu sorgen hätten, dieselben kulturellen Werte der Blutrache teilen und akzeptieren, wie die jeweiligen Verfolger. In solchen Fällen, wo die fehlende Möglichkeit des Schutzes vor Verfolgung durch die staatlichen afghanischen Stellen offensichtlich ist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Bedrohte den (aussichtslosen) Versuch unternimmt, eben bei diesen staatlichen Stellen auch tatsächlich um Schutz zu suchen (VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; 04.03.2010, Zl 2006/20/0832).
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005, da seine Familie (Mutter, Bruder und Schwestern) als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben und somit mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ein Aufenthalt in anderen Teilen des Staatsgebietes nicht zugemutet werden kann.
Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- oder Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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