BVwG W104 2010636-1

W104 2010636-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2014

Regest

Änderungsantrag, Baubewilligung, Genehmigung, Genehmigungsantrag,<br/>Genehmigungsverfahren, Genehmigungszeitpunkt, Gutachten,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, wesentliche Änderung

Texte intégral

BVwG W104 2010636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2010636.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.6.2014, Zl. U-5194/682, mit dem der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Golfsportanlage XXXX hinsichtlich der Errichtung einer Greenkeeperstation auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, gem. § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Golfsportanlage XXXX nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1999, i.d.g.F., erteilt. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Umweltsenates vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 21.2.2014 suchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung von Projektunterlagen bei der Tiroler Landesregierung um Änderung dieser Genehmigung an, wobei die Errichtung eines neuen Maschinenhauses ("Greenkeeperstation") beantragt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die Tiroler Landesregierung diesen Antrag gem. § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 mit der Begründung ab, dass die geplante Änderung dem gültigen Bebauungsplan widerspreche. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Tiroler Bauordnung 2011, welche nach dem UVP-G 2000 von der Behörde anzuwenden seien, seien beim vorliegenden Antrag sohin nicht gegeben. Daran würde auch das Vorbringen der Antragstellerin, wonach der Bebauungsplan zukünftig geändert werden solle, nichts ändern, als zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Antrag vorliege, der dem derzeit geltenden Bebauungsplan wiederspreche. Wenn der Antrag in einem solchen Ausmaß zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen zuwiderlaufe, dass diese Gründe weder vor noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sei es durch Projektmodifikationen oder durch in Aussicht genommene Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden könnten, sei der Antrag abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe trotz rechtzeitigen Hinweises durch die Antragstellerin das Ergebnis der Gemeindesratssitzung der Gemeinde XXXX vom XXXX, in der die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen worden sei, nicht mehr abgewartet, obwohl es ihr durchaus möglich gewesen sei, der Antragstellerin im Sinn der Bestimmungen des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 eine entsprechende Frist zur Vorlage des noch fehlenden Bebauungsplanes zu setzen, zumal die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der bereits vorliegenden Stellungnahmen der zuständigen Amtssachverständigen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegen seien. Die Erstbehörde habe die Antragstellerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid überrascht, es habe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein absolutes Verbot vorgelegen, das die Erstbehörde zur Abweisung des Antrages im Sinn der Bestimmung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 berechtigt habe.

Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Änderung des UVP-Bescheides stattgegeben, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen wird.

4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Gemeinde XXXX um Übermittlung des gültigen Bebauungsplanes für das Gst. Nr. XXXX KG

XXXX. Mit Schreiben vom 11.9.2014 übermittelte die Gemeinde XXXX den seit 22.4.2014 in Kraft stehenden Bebauungsplan vom 13.9.2013 mit der GZl. XXXX. Gleichzeitig teilte die Gemeinde mit, dass dieser Bebauungsplan für das gegenständliche Bauvorhaben einer Greenkeeperstation aufgrund des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes vom Strommast der Verbundgesellschaft und der daraus resultierenden erforderlichen Neusituierung nicht mehr zureichend gewesen sei. Deshalb habe der XXXX Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21.7.2014 nun eine neuerliche Bebauungsplanänderung mit der GZl.XXXX beschlossen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme erfolge voraussichtlich ab zirka Ende September, wenn die Flächenwidmungsplanänderung für den betreffenden Bereich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Fest steht, dass in Bezug auf das beantragte Vorhaben der Änderung des Genehmigungsbescheides für Errichtung und Betrieb einer Golfsportanlage XXXX nach dem UVP-G 2000 vom 23.12.2011 durch Errichtung einer Greenkeeperstation auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX, nach wie vor jener Bebauungsplan der Gemeinde XXXX in Kraft steht, auf dessen Grundlage die Abweisung des Vorhabens durch die Behörde erfolgte. Nach dem unbestrittenen Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Behörde widerspricht das beantragte Vorhaben diesem Bebauungsplan.

Eine Änderung dieses Bebauungsplanes wurde von der Gemeinde Uderns beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 Abs. 1, erster Satz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014, hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

§ 18b UVP-G 2000 lautet:

"Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 18b. Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

§ 21 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch LGBl. 130/2013, lautet:

"(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

[...]"

§ 27 Abs. 3 TBO 2011 lautet:

"(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht [...]."

§ 66 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011, LGBl. Nr. 56/2011, zuletzt geändert durch LGBl. 130/2013, lautet:

"(5) Der Entwurf eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig mit dem Entwurf des Flächenwidmungsplanes aufgelegt werden. Erfolgt die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zeitlich vor der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, so steht der Beschluss außer im Fall des § 54 Abs. 3 unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Flächenwidmungsplan die nach § 67 Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird."

§ 68 Abs. 2 TROG 2011 lautet:

"(2) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 66 Abs. 2 jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses und im Fall des § 66 Abs. 5 zweiter Satz innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten (Abs. 4). Der Bebauungsplan tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft."

2.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) und von einer Partei des Verfahrens eingebracht. Die Beschwerde erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.

2.3. In der Sache:

Angesichts der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts in der Sache hat das Gericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. LVwG Tirol 2014/15/0382-5 vom 11.3.2014).

Ein neuer Bebauungsplan wurde zwar vom zuständigen Gemeinderat beschlossen, doch tritt dieser erst nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung der dazu ebenfalls erforderlichen Änderung des zugrundeliegenden Flächenwidmungsplanes und entsprechender Kundmachung gemäß § 68 Abs. 2 TROG 2011 in Kraft. Da der Beurteilung des vorliegenden Antrages daher nach wie vor der Bebauungsplan in jener Fassung zugrunde zu legen ist, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hatte, ist der Entscheidung der Behörde und den Ausführungen der Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nicht entgegenzutreten.

Danach wären, um den Genehmigungsvoraussetzungen für das gegenständliche Vorhaben zu entsprechen, die gesamten Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes umfassend zu überarbeiten. Eine entsprechende Modifizierung des Projektes durch Nebenbestimmungen in der Weise, dass dieses dem bestehenden Bebauungsplan dann entsprechen würde, wäre vom Willen der Projektwerberin zweifellos nicht gedeckt und würde so eine - unzulässige - wesentliche Änderung des Antrages darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 43ff zu § 13 AVG).

Die Abweisung kann sich jedoch nicht auf § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 stützen, der eine Abweisung vor Durchführung des UVP-Verfahrens ermöglicht und somit einen Verzicht auf die öffentliche Auflage, die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der hier anzuwendende § 18b UVP-G 2000 verweist hingegen auf die Genehmigungskriterien des § 17 leg.cit., die einzuhalten sind. Da gemäß § 17 Abs. 1 die Genehmigungsvoraussetzungen der betreffenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden sind, ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gültigen Bebauungs- und Flächenwidmungsplan gem. § 27 Abs. 3 TBO 2011 eine unabdingbare Genehmigungsvoraussetzung für dieses Vorhaben. Das Nichtvorliegen dieser Genehmigungsvoraussetzung muss zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen. Eine in § 18b UVP-G 2000 angesprochene Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt sich somit bereits von vornherein.

2.4. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Abweisung eines Genehmigungsantrages bei unzweifelhaftem und unbehebbarem Widerspruch des Vorhabens zu bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen trifft § 18b i.V.m. § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 eine klare, eindeutige Regelung (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt 17.12.2013, 4 Ob 200/13k).

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