G308 2011143-1•BVwG G308 2011143-1
G308 2011143-1Tribunal administratif fédéral3 oct. 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G308 2011143-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.04.2014,
Zl. MVP/VPN/XXXX/GO, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.04.2014, Zl. MVB/VPN/XXXX/GO, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, wegen verabsäumter Meldungen zur Pflichtversicherung der Dienstnehmerinnen XXXX (im Folgenden: IV), XXXX (im Folgenden: AV) und XXXX (im Folgenden: NS) vor deren Arbeitsbeginn am 11.04.2014, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass am 11.04.2014 um 18:52 Uhr in XXXX, bei der Veranstaltung XXXX eine Kontrolle durch Organe des Erhebungsdienstes der belangten Behörde nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz stattgefunden habe. In deren Verlauf sei festgestellt worden, dass IV und AV sowie NS, die für den BF am 11.04.2014 (NS) bzw. am 11.04. und 12.04.2014 (IV und AV) als Arbeitnehmerinnen tätig gewesen seien, vor ihrem Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Die angeführten Dienstnehmerinnen seien vom BF nach der Kontrolle, jedoch verspätet - am 11.04.2014 um 19:12 Uhr (Mindestangaben-Anmeldung für NS) bzw. um 19:24 Uhr (Mindestangaben-Anmeldung für IV und AV) - über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die dazugehörigen Vollmeldungen seien am 22.04.2014 erfolgt. Die Feststellungen würden sich auf die Anzeige des Erhebungsdienstes der belangten Behörde vom 14.04.2014 bezüglich der verspäteten Versicherungsmeldungen für IV, AV und NS und den ELDA-Protokollen XXXX stützen.
Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung oder auch nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.
Aufgrund der übermittelten Anzeige des Erhebungsdienstes der belangten Behörde vom 14.04.2014 wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass IV, AV und NS seit 11.04.2014 als Arbeiterinnen für den BF tätig, jedoch im Betretungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen seien. Somit sei gegen einschlägige Meldebestimmungen des ASVG verstoßen worden. Die nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung der Genannten bewirke keine Sanierung des gesetzten Meldeverstoßes.
2. Dem entgegnete der BF in seinem als Beschwerde zu wertenden Einspruch vom 14.05.2014 zusammengefasst damit, dass nie die Absicht bestanden habe, eine Aushilfe bei der gegenständlichen Veranstaltung nicht anzumelden, was auch durch die Anmeldung von 10 Neuaushilfen um 18:27 Uhr bestätigt werde. Warum sollte der BF gerade die gegenständlichen Dienstnehmerinnen nicht anmelden, zumal er sich des Risikos bewusst sei. Die Zwillinge der Lohnverrechnerin seien erkrankt gewesen. Diese habe erst eine passende Betreuung finden müssen und sei deshalb erst verspätet ins Büro gekommen, um die Anmeldungen durchzuführen. Dies sei auch an den Anmeldezeiten zu erkennen. NS sei als Reserve-Hilfskraft vorgesehen gewesen, sofern eine größere Anzahl von Gästen die Veranstaltung besucht hätte. Die Veranstaltung sei leider kein Erfolg gewesen, trotzdem habe NS gemeinsam mit ihrem Vater ab 21 Uhr in der XXXXgeholfen. Sowohl NS als auch ihr Vater seien um 19:21 Uhr und somit rechtzeitig angemeldet worden. IV und AV seien sich bis zuletzt nicht sicher gewesen, ob sie kommen würden bzw. ob sie überhaupt benötigt werden würden, weshalb mit der Anmeldung bis 19:24 Uhr zugewartet worden sei. Sie seien dann als "Promotiongirls" ab 21 Uhr beschäftigt worden. Veranstaltungen, bei welchen die Anzahl der Gäste nicht klar sei, seien betreffend der Mitarbeiter immer problematisch. Der BF sei sich keiner Schuld bewusst und bedaure, dass diese Kontrolle den Start der Veranstaltung durcheinander gebracht habe, weil vor einer solchen immer eine gewisse Hektik aufkomme. Er halte nochmals fest, dass eine Nichtanmeldung der genannten Personen keinen Sinn bzw. keinen Vorteil ergeben hätte, weshalb auch alle Aushilfen 3 Tage vor der Veranstaltung vorgeladen worden seien, um ihre Daten aufzunehmen. Der BF ersuche um Rücksichtnahme. Bei der nächsten Veranstaltung würden die Aushilfen (soweit diese feststehen) bereits am Vortag angemeldet werden, um eine solche Situation in Zukunft zu vermeiden.
3. Am 25.08.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Beschwerde und bekämpftem Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 20.08.2014 im Rahmen der Vorlage der Beschwerde zum Vorbringen des BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Organe des Erhebungsdienstes der belangten Behörde um 18:30 Uhr am Kontrollort eingetroffen seien und sich einen Überblick über die örtlichen Begebenheiten verschafft hätten. Dabei seien die Vorbereitungen für den um 19:00 Uhr beginnenden Einlass zur Veranstaltung bereits voll im Gange gewesen. Um 18:52 Uhr habe offiziell die Kontrolle begonnen. AV habe sich zu diesem Zeitpunkt beim BF über organisatorische Angelegenheiten informiert und habe bereits Karten für ein Gewinnspiel in der Hand gehabt. NS und IV seien von den Organen hinter einer Bar arbeitend angetroffen worden. AV und NS hätten freiwillig und eigenständig jeweils ein Personenblatt ausgefüllt. In diesem sei von beiden freiwillig der Arbeitsbeginn mit 18:00 Uhr bekanntgegeben worden. IV habe gegenüber den Organen des Erhebungsdienstes angegeben, dass auch sie um 18:00 Uhr gekommen sei. Während der Befragung habe sich IV zum BF begeben. Der BF habe sich bei IV nach deren Sozialversicherungsnummer erkundigt und diese am Telefon weitergegeben, was darauf schließen lasse, dass der BF anscheinend gerade dabei war, die Meldungen nachzuholen. Des Weiteren habe der BF gemeint, dass IV erst um 20:00 Uhr zu arbeiten beginnen würde - "es sei ja schließlich noch nichts los". Daraufhin habe IV den Arbeitsbeginn am Personenblatt mit 20:00 Uhr angegeben. Am Personalblatt sei ersichtlich, dass eine Korrektur beim Arbeitsbeginn vorgenommen worden sei und IV eine andere Uhrzeit (beginnend mit 18:00h) anführen habe wollen. Der Internetauftritt der Veranstaltung bestätige den Einlass zur Veranstaltung um 19:00 Uhr, Beginn der Veranstaltung um 20:00 Uhr. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bereits zwei bis drei Stunden vor Arbeitsbeginn vor Ort sei, ohne (Vorbereitungs) Arbeiten zu erledigen. IV habe von den Organen des Erhebungsdienstes hinter der Bar angetroffen werden können. IV sei keiner einzigen Ladung der belangten Behörde gefolgt. Sie hätte nochmals bezüglich ihres Beschäftigungsbeginnes befragt werden sollen. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Gedächtnisprotokolls des Erhebungsdienstes der belangten Behörde sei jedoch auch ohne Befragung von IV von einer Beschäftigung, zumindest ab dem Kontrollzeitpunkt auszugehen und damit eine verspätete Anmeldung gegeben. Zum Ausmaß des vorgeschriebenen Beitragszuschlages werde angemerkt, dass, bei einem Meldefehlverhalten, bei welchem von der Erstattung von Versicherungsanmeldungen für drei Personen abgesehen wurde, nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge der Ermittlungen der Ermittlungen der Erhebungsorgane der belangten Behörde bei der gegenständlichen Veranstaltung am 11.04.2014 hat sich ergeben, dass die genannten drei Dienstnehmerinnen (fallweise Beschäftigte) vor deren Arbeitsantritt um 18:00 Uhr am 11.04.2014 nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet waren.
Die Mindestangaben-Anmeldung der fallweisen Beschäftigten NS erfolgte laut ELDA-Protokoll Nr. XXXX am 11.04.2014 um 19:12 Uhr, jene für die fallweisen Beschäftigten IV und AV laut ELDA-Protokoll Nr. XXXX um 19:24 Uhr. Die jeweiligen Vollanmeldungen erfolgten laut ELDA-Protokoll Nr. XXXX am 22.04.2014.
Unstrittig ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Dienstnehmerinnen NS und AV ist auszuführen, dass diese selbst im Personenblatt den Arbeitsbeginn mit 18:00 eingetragen haben. IV wurde von den Erhebungsorganen der belangten Behörde bei der Kontrolle am 11.04.2014 um 18:52 Uhr hinter einer Bar arbeitend angetroffen, bei ihrer Befragung hat sie selbst angegeben, seit 18:00 Uhr zu arbeiten. Ihre Angaben hat sie im Personenblatt nach Rücksprache mit dem BF jedoch mit einer Angabe von 20:00 Uhr revidiert. Der Einwand des BF, NS habe erst am 21:00 Uhr gearbeitet, daher sei ihre Anmeldung mit um 19:12 Uhr rechtzeitig, geht aus den genannten Gründen ins Leere, ebenso der Einwand, AV und IV wären erst ab 21:00 als "Promotiongirls" beschäftigt worden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse beginnt die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates.
§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:
Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).
Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).
Im Fall des BF waren die fallweise beschäftigten Dienstnehmerinnen am 11.04.2014 bzw. am 11. und 12.04.2014 beschäftigt und wurden erst nach der Kontrolle durch die Erhebungsorgane der belangten Behörde mittels Mindestangaben-Anmeldung zur Sozialversicherung angemeldet. Dass die Anmeldung verspätet erfolgte, weil die Kinder der Lohnverrechnerin erkrankt gewesen seien, ist für die Festsetzung des Beitragszuschlages nicht relevant.
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant
(VwGH 2004/08/0141, SVSlG 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg
48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;
93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;
89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Die Vollanmeldung vom 22.04.2014 war jedoch rechtzeitig, da nach der Bestimmung des § 471d ASVG iVm § 13 der Satzung der Gebietskrankenkasse diesfalls die Frist für die Vollanmeldung am ersten des nachfolgenden Kalendermonats beginnt.
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4 ASVG). "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen, weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).
Daher wurde unter Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben.
Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.
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