W201 1434646-1•BVwG W201 1434646-1
W201 1434646-1Tribunal administratif fédéral2 oct. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunwilligkeit
W201 1434646-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgeboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013, Zl. 12 15.959-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. Nr 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idF BGBl. Nr 87/2012 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der am 01.11.2012 einen Asylantrag stellte. Er gab an, am XXXX geboren zu sein. In den Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt am 27.03. 2013 sowie vor der Polizeiinspektion Kittsee am 01.11.2012 gab er im Beisein eines Dolmetschers zu den Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er sei in Afghanistan geboren, habe dort ein Jahr gelebt und habe sodann in Pakistan 17 Jahre verbracht. Die letzten fünf Jahre habe er in Teheran gelebt um dort zu arbeiten. Seine Familie, Eltern und Geschwister, lebten in Pakistan. Lediglich ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX in Afghanistan. Zu diesem Onkel habe er keinerlei Kontakt und habe diesen auch nie besucht.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe Afghanistan verlassen müssen, da sein Bruder vor ungefähr sieben oder acht Jahren zum Christentum konvertiert sei, weshalb auch der Beschwerdeführer Probleme bekommen habe und ausgereist sei. Auch die Familie habe aufgrund des Religionsbekenntnisses des Bruders Probleme bekommen und sei vor 28 Monaten nach Pakistan übersiedelt. In Afghanistan habe er nicht die Schule besuchen dürfen, da er und seine Familie als Ungläubige gegolten hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe Afghanistan im Frühling 2012 verlassen. Nachdem er die Schule zwei Jahre lang besucht habe habe er drei Jahre lang Teppiche geknüpft bevor er das Land verlassen habe. Er sei mit seiner Familie nach Pakistan gegangen und sodann in den Iran weitergezogen um in weiterer Folge nach Europa zu gelangen. Er und seine Familie seien sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan beschimpft worden, weil sein Bruder Christ sei. Sein Vater sei von den Dorfbewohnern beschimpft und sogar verprügelt worden. Die Dorfbewohner hätten verlangt, dass die Familie des Beschwerdeführers das Dorf verlassen müsse.
Mit Bescheid vom 09.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiaritätsberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Republik Afghanistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und begründete diese damit, er habe seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Die afghanischen Sicherheitsbehörden sei nicht gewillt bzw. im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sei. Wegen der Konversion des Bruders drohten dem Beschwerdeführer und seiner Familie die soziale Ausgrenzung und Schikanen der anderen Dorfbewohner, so dass sie sich gezwungen gesehen hätten Afghanistan zu verlassen. Auch der Beschwerdeführer selbst interessierte sich sehr für das Christentum und gehe zweimal in der Woche in die Kirche. Sein Bruder habe inzwischen eine leitende Position innerhalb der christlichen Gemeinde in Wien inne, er selbst sei in der evangelischen Baptistengemeinde Graz aktiv und bereite sich auf seine Taufe vor.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Pastors XXXX vom 17.09.2014 vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dem Pastor seit dem 23.1.2013 persönlich bekannt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er zum ersten Mal den so genannten Jungerwachsenentreff für farsisprachige junge Leute in der Baptistengemeinde in Graz besucht. Seit dieser Zeit besuche der Beschwerdeführer die Gemeinde Angebote der Baptistengemeinde wie zum Beispiel Sonntagsgottesdienst, 14-tägige Bibelstunde nach dem Gottesdienst sowie den 14-tägigen Jungerwachsenentreff. Er habe auch bei besonderen Festen der Gemeinde Hand angelegt und mitgeholfen. Nachdem der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr die Gemeinde besucht hätte, sei ihm freigestellt auch das Taufseminar zur Vorbereitung auf die Taufe zu besuchen. Nach der Durchführung des Taufseminars von März bis Anfang Juni habe die Taufe des Beschwerdeführers am 22. 06. 2014 gefeiert werden können. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer die mit 30.07.2014 datierte Taufbestätigung vor. Die Ernsthaftigkeit des Beschwerdeführers in seiner Hinwendung zum christlichen Glauben werde auch dadurch unterstrichen, dass sein Bruder in der Baptistengemeinde Projekt Gemeinde Wien Mitglied sei.
Beweis wurde erhoben, in dem Einsicht in den Verwaltungsakt und in die vorgelegten Schriftstücke genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und trägt den im Spruch genannten Namen. Zum Zeitpunkt der Einreise war er Mitglied der muslimischen Religionsgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer begann sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich, für den christlichen Glauben zu interessieren und besuchte die Baptistengemeinde Graz. Nach Teilnahme an einem Taufseminar wurde er am 22.06.2014 getauft. Der Beschwerdeführer besucht auch, wie aus dem Schreiben des Pastors vom 17.09.2014 hervorgeht, regelmäßig die Gottesdienste und nimmt am sozialen Leben der Glaubensgemeinde aktiv teil.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
Zu Afghanistan:
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös toleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und das Anführungszeichen kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.
Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion-als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam-ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertiten nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh- Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherung nur eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.
Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.
Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.
Nichtmuslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen-in einigen Fällen auch Gewalt-ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung Betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.
(Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie ZB Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als ein Prozent der Bevölkerung aus.
Christen
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013)
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Verfahren weitgehend gleich lautende Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen gemacht. Aus den vorgelegten Beweismitteln insbesondere dem Schreiben vom 17. 09. 2014 des Pastors XXXX sowie der Taufbestätigung vom 30.07.2014, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat.
Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage die Schlussfolgerung zulässig, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die den Verdacht einer Schein-konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben und seine Taufe wurden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervor gekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, spricht insbesondere die Stellungnahme des Pastors, welcher den Besuch kirchlicher Veranstaltungen und der Taufvorbereitung belegt. Aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist.
Insgesamt besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist idR vorrangig durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit der, in Österreich am 31.10.2012 erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, der damit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert ist und, wie aus den angeführten Länderberichten eindeutig hervorgeht, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden droht, liegt ein (subjektiver) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
Zu B)
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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