W136 1419775-1•BVwG W136 1419775-1
W136 1419775-1Tribunal administratif fédéral2 oct. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W136 1419775-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 10 09.346-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört - stellte am 06.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat AGM durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sich sein Onkel väterlicherseits, XXXX, die Grundstücke seiner Familie aneignen habe wollen und deshalb seinen Bruder XXXX zur afghanischen Nationalarmee geschickt habe, wo dieser im Krieg gegen die Taliban in der Provinz
XXXX vor rund viereinhalb Monaten gefallen sei. Danach habe der Onkel seinen Bruder XXXX und ihn auch zur Armee gebracht. Während sein Bruder verschwunden sei und niemand wisse, ob dieser noch lebt, sei er selbst nach einem Monat von dort geflohen und nach Hause gefahren. Sein Bruder habe zuvor zwar versucht, gemeinsam mit ihm von der Armee zu fliehen, sei aber von seinem Onkel erwischt worden. Seine Mutter habe einen Teil ihrer Grundstücke verkauft und seine Reise finanziert. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat teilte er mit, er habe Angst vor seinem Onkel väterlicherseits, dass dieser ihn wieder zur Armee schicken würde. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen und ergänzte, dass er sich nur vor seinem Onkel fürchte.
2. Am 12.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei machte er Angaben zu seinem bisherigen Lebensweg, bestätigte, dass er zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen bereits alles gesagt habe und erklärte, dass er in der Heimat ein Identitätsdokument habe, welches er sich schicken lassen werde. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass nach dem Augenschein nicht davon ausgegangen werde, dass das von ihm angegebene Alter der Richtigkeit entspräche und er deswegen einer ärztlichen Untersuchung zur wissenschaftlichen Überprüfung seines Alters zugeführt werde.
3.1. Da am angegebenen Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurde er einer körperlichen Untersuchung im Ludwig Boltzmann Institut XXXX, einer zahnärztlichen (einschließlich Panoramaröntgen des Gebisses) und einer Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie einem CT (Computer Tomographie) der Schlüsselbeine unterzogen. Schließlich wurde beim Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Dabei kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf der Basis der Ergebnisse der genannten Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das geltend gemachte Alter von 17 Jahren könne aber aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
3.2. In einem Bericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrtsträger, vom 19.11.2010 stellte der zuständige Betreuer fest, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den aktuell untergebrachten Jugendlichen - sowohl vom Augenschein, wie auch von seinem bisher gezeigten Verhalten - zweifelsfrei signifikant älter wirke, und das in einem Ausmaß, welches selbst seine vorübergehende Integration in diese Gemeinschaft für die Jugendlichen beträchtlich problematisch erscheinen lasse. Es werde daher an das Bundesasylamt das dringende Ersuchen um eine nähere Abklärung gerichtet.
3.3. Nach einem am 19.11.2010 erfolgten Verbesserungsauftrag, wurde mit Schreiben vom 26.11.2010 eine Ergänzung des Gutachtens vom 02.11.2010 übermittelt. Dabei kommen die beiden Fachärztinnen zu dem Schluss, dass sich in einer Zusammenschau der Ergebnisse der genannten Untersuchungen für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 29.10.2010 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19 bis 20 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Als Geburtsdatum sei der 05.03.1993 angegeben worden. Dies entspräche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren und 7 Monaten. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
3.4. Am 28.01.2011 langte das vom Bundesasylamt am 09.12.2010 in Auftrag gegebene zusammenfassende Gutachten der Medizinischen Universität XXXX, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 19.01.2010 (richtig wohl: 2011) ein. Darin wurden alle bisherigen Teiluntersuchungen berücksichtigt und die Vorgutachten einbezogen. Der Gutachter führte unter seinen Schlussfolgerungen im Wesentlichen aus, dass die gewonnene Erkenntnis aufgrund der angewandten Methoden als zweifelsfrei und gesichert anzusehen sei und sämtliche Teiluntersuchungen ein widerspruchsfreies und in sich stimmiges Ergebnis ergeben würden. Der Beschwerdeführer habe das 19. Lebensjahr mit absoluter Sicherheit überschritten und sei bei der MRT-Aufnahme am 12.01.2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit als zwischen dem 21. und 23. Lebensjahr liegend einzuordnen.
4. Weiters wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.06.2009 zum Militärdienst in Afghanistan in die Entscheidung einbezogen. Darin wurde zum gegenständlichen Fall im Wesentlichen ausgeführt, dass in Afghanistan zwar keine Wehrpflicht bestehe, eine Zwangsrekrutierung durch das staatliche Militär oder durch unabhängige Milizen aber nicht ausgeschlossen werden könne. Konkrete Fälle seien nicht bekannt. Weiters basiere jede Rekrutierung von Personal für die Afghanische Nationalarmee auf Freiwilligkeit und werde nicht erzwungen. Die Rekrutierung beginne mit einem Alter von 22 Jahren und es käme zu 4-Jahresverträgen.
5. Am 03.12.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in einem näher genannten Dorf in der Provinz Nangahar gelebt und dieses vor viereinhalb Monaten verlassen habe. Seine Mutter und seine Schwester lebten immer noch dort. Sein Vater sei vor rund eineinhalb Jahren an einer Erkrankung gestorben. Sie hätten danach niemanden gehabt und seine Mutter habe den Lebensunterhalt mit Ersparnissen bestritten. Sein Onkel väterlicherseits habe sich um seine Familie nicht gekümmert. Dieser sei mit ihnen verfeindet und habe nach dem Tod seines Vaters dessen 6 "Jirib" große Ländereien gewollt. Über den Wert könne er nichts sagen. Der Onkel habe seinen ältesten Bruder XXXX zur Armee nach
XXXX gebracht, wo dieser im Krieg von den Taliban erschossen worden sei.
Auf die Frage, wie sich der Grundstücksstreit gestaltet hat, erklärte er, es sei zu keinem Streit gekommen. Der Onkel habe vielmehr gewollt, dass seine Neffen sterben, damit er das Land erbt. Deswegen habe der Onkel seinen ältesten Bruder in den Krieg geschickt und zwei Monate nach dessen Tod auch ihn und seinen Bruder XXXX Khan zur Nationalarmee (urdu-e-mili) nach XXXX gebracht. Sein ältester Bruder sei vor rund viereinhalb Monaten gestorben. Der Onkel sei zu ihnen nach Hause gekommen, habe ihnen vom weiteren Schulbesuch abgeraten und gemeint, dass es besser wäre, wenn sie in den Krieg ziehen, weil sie dort gut verdienen würden. Er und sein Bruder hätten zuvor noch nie eine Waffe gesehen. Er sei nach eineinhalb Monate von dort weggegangen und nach Hause geflüchtet, wo ihn seine Mutter nach dem Bruder gefragt habe. Er habe ihr erklärt, dass der Onkel den Bruder anderswohin gebracht habe. Er wisse bis jetzt nicht, was mit seinem Bruder geschehen bzw. ob er überhaupt noch am Leben ist.
Zur Beschreibung des Ausbildungsortes, seines Tagesablaufs und der Ausbildung in der Kaserne aufgefordert, führte er aus, er habe in den eineinhalb Monaten ein Training bekommen, ganz früh aufstehen müssen und den Umgang mit Waffen gelernt. Es seien Maschinengewehre und andere Waffen gewesen, deren genaue Bezeichnungen er aber nicht alle kennen würde. Er nannte den Namen seines unmittelbaren Vorgesetzten. Auf die Frage, wie die Einrichtung ausgesehen habe und wie viele Rekruten dort untergebracht gewesen wären, teilte er mit, es seien viele Soldaten dort gewesen. Den Namen der Kaserne kenne er nicht. Auf seine 10-jährige Schulausbildung hingewiesen, beteuerte er, dass er den Namen nicht wisse. Das Gelände, wo ihr Training stattgefunden habe, sei ziemlich groß gewesen und es habe viele Räume gegeben, wo er sich auch versteckt habe, um nicht zum Training gehen zu müssen. Er sei jedenfalls in XXXX gewesen; dies sei aber groß. Man habe ihm nie gesagt, wo er war.
Es seien dort auch amerikanische Armeeangehörige gewesen. Zur Höhe seines Gehalts gefragt, erwiderte er, er sei nicht bezahlt worden, weil er (davor) geflüchtet sei. Die ausländischen Soldaten hätten seinem namentlich bekannten Vorgesetzten den Umgang mit den Waffen beigebracht und dieser habe ihnen dann alles beigebracht. Die Ausländer seien gekommen und gegangen. Er habe beim Militär nichts, auch keinen Vertrag unterschrieben. Er habe beim Training einen Tarnanzug getragen.
Sein Vater sei Landwirt gewesen. Er selbst habe nicht gearbeitet und auch keinen Beruf erlernt. Er sei in die Schule gegangen, habe einen Kurs besucht und trainiert. Neben dem Namen gab er auch den Ort seiner Schule und seines Sportklubs bekannt. Auf die Frage, wie weit die Kaserne in XXXX von seinem Wohnort entfernt gewesen sei, sagte er aus, er sei mit dem Auto hingebracht worden und habe nicht auf die Uhr geschaut. Darauf hingewiesen, dass er von dort angeblich geflohen sei, berichtete er, er sei von einem ebenfalls aus Nangahar stammenden afghanischen Soldaten von XXXX mitgenommen und zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. Die Fahrt bis dorthin habe rund zwei Stunden gedauert. Danach habe ihm dieser den weiteren Weg gezeigt. Er habe dann bis zu einem weißen Stein gehen müssen und danach den Weg selbst gekannt.
Am Freitag, einer Art Feiertag, hätten die Soldaten und Polizisten diesen Ort oft verlassen. Er habe aber nicht nach Hause fahren dürften; das sei nicht gestattet gewesen. Auf die Frage, wie er dann die Kaserne ohne Probleme verlassen habe können, antwortete er, mit Hilfe des Soldaten. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Onkel väterlicherseits.
Auf Vorhalt, wonach Recherchen in der aufliegenden Länderdokumentation ergeben hätten, dass jede Rekrutierung für die Afghanische Nationalarmee auf Freiwilligkeit basieren würde und nicht erzwungen werde, zumal es in Afghanistan keine Wehrpflicht gebe und das Erreichen des 22. Lebensjahres eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme sei, gab er an, sein Onkel habe ihn unter Zwang zum Militär gebracht. Der Onkel habe dort bestimmt jemanden gekannt, zumal dieser ja gewollt habe, dass er dort ums Leben kommt, um das Land zu erben. Darauf hingewiesen, dass eine Zwangsrekrutierung sämtlichen Unterlagen der Länderdokumentation widersprechen würde, brachte er vor, es sei ihm gesagt worden, dass sein Onkel ihn dorthin gebracht hat und er dort nicht weggehen kann.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die ausländischen Truppen seinen Angaben zufolge im Lager ein- und ausgegangen seien und seine Vorgesetzten ausgebildet hätten, womit anzunehmen sei, dass diese Einrichtung auch sonst unter deren Kontrolle gestanden ist. Überdies hätten sie minderjährige Personen in der Einrichtung sicher nicht geduldet. Daraufhin teilte er mit, dass er selbst mit den Ausländern keinen Kontakt gehabt habe.
Unter näherer Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass es bei einer Gesamtbetrachtung der bei Beschwerdeführer durchgeführten medizinischen Untersuchungen zu dem Schluss kommt, dass er das Volljährigkeitsalter bereits erreicht bzw. schon überschritten habe. Er werde daher mit Verfahrensanordnung für volljährig erklärt. Sein Geburtsdatum wurde auf den 29.10.1992 ausgebessert. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, der ihn untersuchende Arzt sei der Meinung gewesen, dass er minderjährig sei; dies stehe auch im Gutachten.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Situation in seiner Heimat und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich des Militärdienstes in Afghanistan zur Kenntnis gebracht, woraufhin er angab, er denke nicht, dass der namentlich bekannte Ausbildner beim Militär gewusst hat, dass er minderjährig sei. Außerdem habe er nicht gewusst, dass er sich beschweren hätte können. Mit Erhebungen in seinem Heimatland erklärte er sich einverstanden und ergänzte, die Amerikaner hätten ihn aber gar nicht gesehen. Abschließend machte er Angaben zu seiner Person und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet.
6. Am 27.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu im Rahmen eines Parteiengehörs das Gutachten der Medizinischen Universität XXXX, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er dazu nichts sagen könne und wolle. Er könne auch keine Personaldokumente vorlegen. Im Anschluss daran wurde das Alter des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum auf den 12.01.1992 korrigiert.
7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen, ein gerichtsmedizinisches und drei weitere medizinische Gutachten, diverse Schriftstücke der BH XXXX, einen Sozialbericht der Betreuungseinrichtung für Minderjährige in XXXX sowie die Zusammenstellung der Länderfeststellungen und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Militärdienst in Afghanistan an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf in den Raum gestellten Behauptungen beruhe, welche infolge Vagheit und wegen mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht würden.
Hinsichtlich der von ihm behaupteten zwangsweisen Armeedienstleistung habe er sich in Bezug auf sämtliche Umstände und Begebenheiten in der dortigen Einrichtung, aber auch zum zeitlichen Ablauf vor und nach dem Wehrdienst, lediglich auf abstrakte und allgemeine Darlegungen beschränkt und sei nicht in der Lage gewesen, den Aufenthaltsort, den Tagesablauf oder die Waffen zu beschreiben, auf denen er angeblich ausgebildet worden sei. Die Behörde sei daher zu dem Schluss gelangt, dass die von ihm behauptete Anhaltung und Ausbildung bei der afghanischen Armee niemals stattgefunden habe. Davon abgesehen sei das gesetzliche Rekrutierungsalter für Mitglieder der Streitkräfte mit 18 Jahren festgelegt und gebe es weder eine Wehrpflicht noch Berichte über Zwangsrekrutierungen von Kindern für die nationalen Sicherheitskräfte der Regierung. Letztlich könnte erst eine vertragliche Verpflichtung Konsequenzen wegen einer Desertion nach sich ziehen. Da der Beschwerdeführer aber niemals einen diesbezüglichen Vertrag unterschrieben habe, könnten etwaige Strafen in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen. Ferner könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde, zumal er als gesunder und junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könnte und in seiner Heimat noch über einen Familienbezug verfüge. Es drohten ihm daher keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich lägen auch keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
8. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.05.2011 durch Hinterlegung zugestellt.
9. Am 06.06.2011 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen inhaltlicher sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art. 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren beantragt, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Mit Schreiben vom 09.06.2011 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVM. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
12. Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde vom Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen eingebracht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen zu Unrecht für unglaubwürdig befunden habe, zumal dieser Beurteilung eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine unschlüssige Beweiswürdigung zu Grunde liegen würden. Bei einer Vermeidung dieser Verfahrensfehler wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Weiters wird eine Passage aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes (E3 238197-0/2008, RS AsylGH) zur Anforderung an die Beweiswürdigung im Asylverfahren auszugsweise zitiert. In dieser wird wiederum auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389) hingewiesen.
Demnach sei die Überprüfung der objektiven Wahrscheinlichkeit eines Vorbringens ein konstitutiver Bestandteil einer umfassenden und schlüssigen Beweiswürdigung. Dieser Anforderung habe die belangte Behörde jedoch nicht entsprochen. Sie berufe sich in ihrer Beweiswürdigung allein auf sein individuelles Vorbringen und den Umstand, dass er ihrer Ansicht nach nicht genug Details vorgebracht habe, um sie von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte, wäre sie von dessen Plausibilität jedoch überzeugt gewesen und hätte seinen Antrag nicht ohne weiteres unter Berufung auf ein zu wenig detailreiches Vorbringen abweisen können. Vielmehr könnten Zwangsrekrutierungen in Afghanistan nach den von ihr selbst herangezogenen Länderberichten nicht ausgeschlossen werden und kämen gerade im Osten (dementsprechend auch in seiner Heimatprovinz) tatsächlich vor. Hätte die Behörde sein Vorbringen mit aktuellen Länderberichten in Beziehung gebracht, hätte sie nicht ohne weiteres von seiner Unglaubwürdigkeit ausgehen können und ihm zumindest weiter ins Detail befragen müssen. Seine Angaben würden der Wahrheit und die Vorgehensweise seines Onkels den Gepflogenheiten in seiner Heimatprovinz entsprechen. Abschließend wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
13. Am 20.04.2012 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.04.2012 ein. Darin führte er aus, dass er vor rund einer Woche Dokumente aus Afghanistan erhalten habe und nunmehr seine Tazkira (Geburtsurkunde) und eine Bestätigung, dass sein Bruder in der afghanischen Armee gekämpft habe und dabei gestorben sei, jeweils im Original vorlege. Ein im Bundesgebiet lebender Bekannter habe jemanden zu seiner Mutter geschickt, der ihr bei der postalischen Übermittlung der Unterlagen behilflich gewesen sei. Wie sich aus der Übersetzung des in der Sprache Dari/Paschtu gehaltenen Schreibens ergibt, handelt es sich um eine an das allgemeine Operationspräsidium gerichtete Bestätigung des afghanischen Verteidigungsministeriums, Höchste Instanz, Allgemeines Planungs- und Operationspräsidium, welche bestätigt, dass XXXX am 30.11.1388 (= 19.02.2010) als Soldat der Militäreinheit XXXX in der Provinz XXXX von Feinden getötet worden sei. Weiters wird um eine gesetzmäßige Besoldung gebeten. Unterzeichnet ist das Schreiben vom allgemeinen Operationspräsidenten des Verteidigungsministeriums, einem namentlich bekannten Generalmajor. Bei dem zweiten Schriftstück handelt es sich um die mit einem Lichtbild versehene Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
14. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012 gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
15. Mit Schreiben vom 13.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 45 Abs. 3 AVG die aktualisierten Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan (Stand Juli 2014, vgl. Punkt II.1.3.) und gab bekannt, dass es beabsichtige, sich auf die zitierten Unterlagen und Berichte zu stützen.
16. Am 18.09.2014 nahm der Beschwerdeführer zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan insofern Stellung, als er unter Anführung einer ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 26.06.2014 auf die äußerst unsichere Situation in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar sowie unter Anführung diverser Quellen auf die Praxis der Zwangsrekrutierung insbesondere durch die Taliban, aber auch auf die durch die ANF hinwies. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan nur noch seine Mutter und seine Schwester und sei es ihm nicht möglich sich ohne Hilfe wo anders in Afghanistan eine Existenz auszubauen. Auf die unsichere Sicherheitslage in Kabul wurde ebenfalls hingewiesen. Ein Schreiben eines nicht näher genannten Bekannten, worin dieser laut Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan bestätigt, wurde in Kopie vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, XXXX, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, XXXX, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (Tazkira/Geburtsurkunde mit Lichtbild).
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Da sich diese auch auf zahlreiche Berichte des Auswärtigen Amtes, von Mitarbeitern der Staatendokumentation und eines Afghanistan-Experten stützen und seitens des Beschwerdeführers keine gegenteiligen Berichte vorgelegt wurden, war im konkreten Fall die Beauftragung eines landeskundlichen Sachverständigen - wie in der Beschwerde gefordert - schon aus diesem Grund nicht erforderlich. Im Übrigen wurde der dem Beschwerdeführer übermittelten Sachverhaltsannahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Zunächst ist darauf hinzuwiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, wonach sein Onkel väterlicherseits seine älteren Brüder und ihn zur afghanischen Nationalarmee gebracht habe, damit sie getötet werden und der Onkel an die Grundstücke seiner Familie kommt, eigentlich keine konkrete Verfolgung vorgebracht hat. So hat er auf Nachfrage, wie sich der Grundstücksstreit abgespielt habe, nämlich angegeben, dass es zu gar keinem Streit gekommen sei. Der Onkel habe vielmehr seinen Bruder in den Krieg geschickt, weil dieser gewollt habe, dass seine Neffen sterben, um ihr Land zu erben. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren aber keine gegen seine Person gerichteten, konkreten Verfolgungs- und Bedrohungshandlungen oder sonstige ihn persönlich betreffenden Vorfälle vorgebracht. Es haben sich im gesamten Verfahren auch keine konkreten Hinweise ergeben, welche seine Besorgnis, sein Leben könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden.
Weiters mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einem kausalen Zusammenhang zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die befürchtete Bedrohung ist nämlich nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hat ihren wesentlichen Grund in einer behaupteten Bereicherungsabsicht Dritter. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt diesem somit keine Asylrelevanz zu.
Abgesehen davon konnte die dem Onkel vom Beschwerdeführer unterstellte Absicht, wonach dieser die Neffen zum Militär gebracht habe, um nach deren Ableben an die Grundstücke der Familie zu gelangen, seinem Vorbringen letztlich nicht entnommen werden. Wie er nämlich selbst ausgeführt hat, sei der Onkel zu ihnen nach Hause gekommen und habe gemeint, dass es besser wäre, wenn sie "in den Krieg ziehen", statt weiterhin in die Schule zu gehen, weil sie dort "gut verdienen" würden. Vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Situation seiner Familie im Herkunftsstaat, nämlich, dass er nach dem Tod seines Vaters weiterhin die Schule besucht und weder gearbeitet noch einen Beruf erlernt und seine Mutter den Familienunterhalt mit Ersparnissen bestritten habe, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Onkel Sorgen gemacht und gewollt hat, dass seine Neffen die Mutter finanziell unterstützen können.
Schließlich werfen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vor dem Militärdienst ausgerechnet nach Hause flieht, obwohl der Onkel bereits seinen Bruder erwischt und wieder zurückgebracht haben soll und die Tatsache, dass er beim Militär nichts unterschrieben hat, erhebliche Zweifel an seiner Fluchtgeschichte auf. Wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Militärdienst in Afghanistan nämlich zu entnehmen war, gibt es keinen allgemeinen Wehrdienst und werden die Soldaten nur auf Zeit verpflichtet. Darüber hinaus ist darauf hinzuwiesen, dass bereits ein Teil dieser Grundstücke zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers veräußert wurde und seine Mutter offenbar die Verfügungsbefugnis darüber hat. Es stellt sich vor diesem Hintergrund somit die Frage, wieso gerade der Beschwerdeführer und seine Brüder gefährdet waren, nicht aber seine Mutter.
Unabhängig davon waren seine Angaben insgesamt sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Der Beschwerdeführer konnte letztlich weder nähere Angaben zu seinem Aufenthaltsort während des angeblichen Militärdienstes noch über die Inhalte seiner Ausbildung machen. Seine Schilderungen über seinen angeblichen Aufenthalt bei der afghanischen Nationalarmee lassen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er blieb bei seinen Ausführungen und Antworten stets oberflächlich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Begebenheiten tatsächlich selbst erlebt hat.
Hinsichtlich der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigung zum Ableben seines Bruders als afghanischer Soldat, ist darauf hinzuweisen, dass alleine damit - von der Authentizität des Schreibens abgesehen - eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers oder die seinem Onkels von ihm unterstellte Absicht, nicht belegt werden können.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine konkrete staatliche Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es dort zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst durch private Personen gekommen wäre.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater rund eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise an einer Krankheit gestorben und sein ältester Bruder XXXX im Jahr 2010 im Krieg gegen die Taliban gefallen. Sein älterer Bruder XXXX ist in etwa acht bis neun Monate vor der Flucht des Beschwerdeführers verschwunden und unbekannten Aufenthalts. In der Heimat leben somit nur noch seine Mutter und seine Schwester, wobei die Mutter den Lebensunterhalt allein mit Ersparnissen deckt. Darüber hinaus hat sie für die Ausreise des Beschwerdeführers bereits einen Teil der Grundstücke der Familie veräußert. Auch sein Onkel väterlicherseits hat die Familie bisher offenbar nicht finanziell unterstützt, sondern den männlichen Mitgliedern der Familie seines Bruders lediglich geraten, arbeiten bzw. zum Militär zu gehen und selbst für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Der Beschwerdeführer selbst ist in der Heimat noch in die Schule gegangen und hat einen Kurs besucht, aber weder einen Beruf erlernt noch bisher gearbeitet. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Davon abgesehen ist es bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es seit 2006 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Vor allem in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist es zu einem deutlichen Anstieg derartiger Vorfälle gekommen. Die meist umkämpften Provinzen in den Jahren 2012 und 2013 waren Kandahar, Khost, Kunar, Ghazni, XXXX und Nangarhar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß §°21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. §°24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen. Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 m.w.N.), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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