BVwG I408 2009356-1

I408 2009356-1Tribunal administratif fédéral2 oct. 2014

Regest

Behebung der Entscheidung, Rechtswidrigkeit, Tatsachenwidrigkeit

Texte intégral

BVwG I408 2009356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.2009356.1.00

Spruch

I408 2009356-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 1021549605/14709026, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger von Marokko und stellte am 14.06.2014 beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheides des BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.).

In der Begründung dieser Entscheidung stützt sich die belangte Behörde aufgrund eines Redaktionsfehlers auf die Feststellungen laut Einvernahme eines Nigerianers zu seinen Fluchtgründen.

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde am 02.07.2014 bekämpfte die bP dieses Erkenntnis in vollem Umfang, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung und in weiterer Folge dem Spruch zu Grunde liegt, offensichtlich falsch ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt resultiert aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt neben § 28 Abs. 1 leg. cit einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0116 RS 2). So führt nach praktisch einhelliger Rechtsprechung des VwGH ein unauflösbarer (VwGH 20.12.1994, 94/07/1982) und rechtserheblicher (VwGH 15.6.1983, 81/01/0088) Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Nachdem sich im gegenständlichen Fall aus der dem Bescheid zu Grunde gelegten Niederschrift weder der Fluchtgrund noch die Identität bzw. Nationalität der bP ergibt und damit der daraus resultierende Spruch in keiner Weise nachvollziehbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf Widersprüche zwischen Spruch und Begründung liegt, wie bereits ausgeführt, eine einhellige Judikatur der Höchstgerichte vor.

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