BVwG W200 2009506-1

W200 2009506-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>ersatzlose Behebung, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zumutbarkeit, Zurückverweisung, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2009506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2009506.1.00

Spruch

W200 2009506-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 20.05.2014, PassNr. XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 23.04.2014 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2014 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Herzmuskelerkrankung

oberer Rahmensatz bei Zustand nach Implantation eines Cardioverter-Defibrillators 050202 60 vH

2 mittelgradige Funktionseinschränkung Kniegelenk einseitig

fixer Rahmensatz

020520 30vH

3 mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule

unterer Rahmensatz bei Bewegungseinschränkungen vorwiegend im Nacken. 020102 30vH

Der GdB betrage 70 vH, es liege ein Dauerzustand vor.

Durch Ankreuzen von folgendem Absatz wurde im Gutachten diesbezüglich festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei:

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundessozialamt im April 2014 ein Behindertenpass ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO (Parkausweis).

In weiterer Folge ist dem Akt zu entnehmen, dass dieser am 05.05.2014 dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung übergeben wurde, ob die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung für den Beschwerdeführer vorliege.

Das Ersuchen befindet sich auf einem Formular, das der begutachtenden Person die Möglichkeit bietet, eines von zwei zur Verfügung gestellten Kästchens (?Ja - ?Nein) anzukreuzen, wobei "Nein" angekreuzt wurde. Daneben befindet sich eine unleserliche Paraphe sowie "7.5.14" sowie handschriftlich "GA aus 3/2014" vermerkt (AS 22).

Auf einem weiteren Formular (AS 23) befindet sich folgender Vordruck:

? Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da

weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt.

Das daneben befindliche Kästchen wurde angekreuzt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 29.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobiliätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Nach der Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und § 45 Abs. 2 BBG auszugsweise, verwies die belangte Behörde auf § 29b StVO, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem BBG, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen sei.

Weiters führte die belangte Behörde aus:

"Sie beantragten die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" .

Begründend wurde ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten vom 07.05.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300-400m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei die Gehstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen sei möglich.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels rügte der Beschwerdeführer unter Anschluss eines Arztbriefes eines Facharztes für Lungenheilkunde die getroffene Entscheidung, da er abgesehen von seinen Gehproblemen auch oft bei einer Gehstrecke von max. unter 200m an Atemnot leide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses und stellte am 29.04.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO (Parkausweis).

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062).

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobiliätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt hat, dessen positive Erledigung die Grundlage für eine Entscheidung über die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bildet, der Antrag des Beschwerdeführers offensichtlich - im Sinne des Antragstellers - als Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobiliätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.

Im vorliegenden Fall ist Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer vorliegt.

In weiterer Folge ist dem Akt zu entnehmen, dass dieser am 05.05.2014 dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung übergeben wurde, ob die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung für den Beschwerdeführer vorliege.

Auf dem im Akt befindlichen Formular (AS 22) wurde "Nein" angekreuzt, daneben befindet sich eine unleserliche Paraphe sowie "7.5.14" sowie handschriftlich "GA aus 3/2014" vermerkt.

Auf einem weiteren Formular (AS 23) wurde der Vordruck "Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da

weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt."

angekreuzt.

Im "Gutachten aus 3/2014", auf welches im Formular (AS 22) verwiesen wurde, wurde durch Ankreuzen von folgendem Absatz diesbezüglich festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei:

Wie ausgeführt, erfolgte die Beurteilung durch Ankreuzen von in einem Formular vorgegebenen Antworten, weitere Ausführungen sind im Gutachten vom 31.03.2014 nicht erfolgt.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, wer "Nein" auf dem im Akt befindlichen Formular (AS 22) angekreuzt und auf das Gutachten 3/2014 verwiesen hat, da sich darauf weder eine leserliche Unterschrift noch der Name der handelnden Person befindet und die daneben befindliche Paraphe unleserlich ist. Eine Zuordnung und Überprüfung ist demnach nicht möglich.

Grundsätzlich hat der der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis am 23.05.2012, Zl: 2008/11/0128, ausgeführt:

"Daher hätte die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Entgegen dieser Rechtsprechung hat sie jedoch, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden ist (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der zitierten Rechtsprechung genügte es daher nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wird dabei, wie gegenständlich, vom Beschwerdeführer die in den Gutachten genannte Gehstrecke, die er ohne Schmerzen zurücklegen kann, bestritten, so ist es überdies Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, von welchen Angaben sie diesbezüglich ausgeht, um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu machen.

Anschließend hätte sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer "zumutbar" sind."

Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachen-feststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0267).

Das Sozialministeriumservice wird im weiteren Verfahren ein den Anforderungen der oben angeführten Judikatur entsprechendes Gutachten, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzeigt, einzuholen haben und - unter Zugrundelegung dieses Gutachtens - in weiterer Folge die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zu beurteilen haben. Dieses Gutachten ist durch einen dafür geeigneten Sachverständigen zu erstellen, weiters muss dem Gutachten - zum Zweck der Nachvollziehbarkeit - der Name des Sachverständigen zu entnehmen sein.

Auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 wird verwiesen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers - in seinem Sinne - umgedeutet hat, um die rechtliche Voraussetzung für die Entscheidung über den tatsächlichen Antrag (§29b StVO) zu schaffen.

Ein Abspruch über den Antrag gemäß § 29b StVO ist jedoch nicht erfolgt, der gestellte Antrag ist somit noch offen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.

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