W200 2003607-1•BVwG W200 2003607-1
W200 2003607-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2003607-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid vom 06.12.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, VN: XXXX, Passnr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert (vH) vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 09.03.1992 festgestellt, dass dieser aufgrund seines Grades der Behinderung von 50 vH den in § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz genannten begünstigen Behinderten seit 16. November 1988 zuzuzählen ist.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.1992 ein Behindertenpass ausgestellt.
Mittels Berufungsbescheid vom 20.06.2000 des Amtes der Wiener Landesregierung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers auf Grund seines Grades der Behinderung von 40 vH festgestellt, dass mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, dieser nicht mehr dem im Behinderteneinstellungsgesetz genannten begünstigen Behinderten zuzuzählen ist.
Mit Bescheid vom 21.08.2000 wurde dem Beschwerdeführer der am 02.06.1992 ausgestellte Behindertenpass entzogen.
In der Folge wurde mit Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 04.06.2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Grades der Behinderung von 60 vH den in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten begünstigten Behinderten seit 16.08.2000 zuzuzählen ist.
Am 29.07.2002 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "... ist gehbehindert" ausgestellt, der Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid vom 30.07.2002 des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland jedoch abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2007 den Antrag auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" unter Vorlage zahlreicher Befunde.
Im Sachverständigengutachten vom 23.12.2007 wurde eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 vH festgestellt (insbesondere aufgrund von Peripher arti. Verschlusskrankheit, degenerativem Wirbelsäulenschaden und sensomotorischem Mischdefizit beider unterer Extremitäten links mehr als rechts durch polyradikuläre Läsion bei Claudicatio spinalis) sowie festgestellt, dass nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 20.02.2008 wurde der Antrag vom 14.06.2007 auf Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Verweis auf das Sachverständigengutachten vom 23.12.2007 abgewiesen.
Am 10.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit berichtigtem Grad der beim Beschwerdeführer festgestellten Behinderung ausgestellt.
Im Zuge des Antrages des Beschwerdeführers vom 20.03.2012 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung legte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Unterlagen vor:
Meldezettel
Patientendatenausweis
Vorläufiger Patientenbrief vom 20.07.2009 mit der Diagnose "Verschluss der Arteria poplitea I-III links, Hep.B, Sulfonamidallergie"
Befund vom 16.11.2009 eines Krankenhauses mit den Diagnosen "Hinterwand-STEMI am 7.11.2009, einmaliges Kammerflimmern und CPR am 7.11.2009, koronare Herzkrankheit, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, Sulfonylharnstoffallergie"
Herzkatheterprotokoll eines Landesklinikums vom 10.06.2010
Kurzbericht vom 19.06.2010 einer Abteilung für Innere Medizin
Patientenbrief vom 23.05.2011, vom 07.06.2011, vom 17.06.2011, vom 24.06.2011. vom 15.07.2011
Patientenbrief vom 27.08.2011 einer Abteilung für Kardiologie mit den Diagnosen "Koronare 2-Gefäßerkrankung mit leicht herabgesetzter Linksventrikelfunktion, Rekanalisation und Implantation von 3 drug-eluting Stents (Resolut Integrity 2,5/30 mm, Xience Palm 2,5/28 und 2,5/15 mm) in den Ramus posterolateris dext. der RCA am 24.08.2011
Patientenbrief vom 02.09.2011
Befund über die Transthorakale Echokardiographie vom 07.09.2011
Ergometrie-Befund vom 08.09.2011
Aufstellung der Werte hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in einem Rehabilitatsionszentrum für Herz-Kreislauferkrankungen und Neurologische Erkrankungen vom 07.09.2011 bis zum 11.10.2011
Ärztlicher Entlassungsbericht vom 11.10.2011, in welchem insbesondere diagnostiziert wurden "Z.n. PCI am 24.08.2011 mit 3xStent (DES) in den Ramus posterolateralis, dext. RCA, perinterventionell NSTEMI, Z.n. dreimaligem Hinterwandinfarkt, COPD Gold II-III, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, chronisch aktive Hepatitis B"
Weiters wurden zudem insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
Bericht über die vorläufige Ergometrie vom 16.12.2011
Belastungs-EKG-Bericht vom 12.04.2012
Im Zuge einer amtswegigen medizinischen Nachuntersuchung wurde aufgrund einer durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 07.05.2012 ein Sachverständigengutachten erstellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2012 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 07.05.2012 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach abgelaufenen Myocardinfarkten
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da kompensiert und ohne wesentliche kardiovaskulären Insuffizienzzeichen 320 40 vH
02 Periphere arterielle Verschluss-Krankheit
Unterer Rahmensatz, da ausreichende Durchblutung nach Bypass Operation 2009 342 30 vH
03 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsbehinderungen 190 30 vH
04 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Oberer Rahmensatz, da Mehrfachmedikation notwendig 293 20 vH
05 Diabetes Mellitus Typ II
Unterer Rahmensatz dieser Position, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation 383 20 vH
06 Chronische Hepatitis B
Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungs- und Allgemeinzustand g.z. 360 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
Begründet wurde die Einschätzung im Wesentlichen damit, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2+3 erhöht werde um gemeinsam 2 Stufen. Leiden 2 erhöhe um eine Stufe, da ungünstiges negatives Zusammenwirken, Leiden 3 erhöhe um eine weitere Stufe, da relevante Zusatzbehinderung. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2012 vor.
Es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Zuge des Parteiengehörs monierte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er nicht belastbar sei, weil seine Herzleistung sehr eingeschränkt sei. Laut Einschätzung des Beschwerdeführers wären zahlreiche Leiden viel zu gering bewertet. Zum Beweis wurde auf die bereits übermittelten Ergometriebefunde, auf einen gleichzeitig mit der Stellungnahme übermittelten ärztlichen Entlassungsbericht vom 01.06.2012 verwiesen und die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Der Arzt für Allgemeinmedizin, der aufgrund der Untersuchung vom 07.05.2012 das vom Beschwerdeführer bekämpfte Gutachten, datiert mit 15.06.2012, erstellt hatte wurde unter Vorhalt der Einsprüche des Beschwerdeführers zu einer Stellungnahme aufgefordert.
In der Stellungnahme vom 31.08.2012 wiederholte dieser seine Ergebnisse und Feststellungen und kam zu dem Ergebnis, dass eine Änderung des Gutachtens von 15.06.2012 nicht zu erfolgen hat.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 11.09.2012 wurde festgestellt, dass aufgrund des am 20.03.2012 eingelangten Antrages der Grad der Behinderung ab 20.03.2012 mit 60% neu festgesetzt werde. Verwiesen wurde auf die abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen, wonach bescheinigt wurde, dass der Beschwerdeführer das kardiologische Rehabilitationsziel erreicht habe und eine deutliche Steigerung der kardialen Leistungsfähigkeit erreicht hätte werden können. Aufgrund der vorliegenden objektivierenden Befunde sei dieses Leiden richtsatzgemäß korrekt eingeschätzt worden. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt.
Mit einem weiteren Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 11.09.2012 wurde ausgeführt, es werde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "... ist gehbehindert" nicht mehr vorliegen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Gutachten vom 15.06.2012 festgestellt worden sei, die Voraussetzung für die genannte Zusatzeintragung würde nicht mehr vorliegen.
Gegen die Entscheidungen vom 11.09.2012 wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung um eine Stufe herabgesetzt worden sei, zudem sei die Zusatzeintragung "ist gehbehindert" gestrichen worden. Es wurde moniert, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, sondern es zu einer Verschlechterung gekommen sei. Nach der Auflistung zahlreicher Beschwerden wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor mindestens ein Grad der Behinderung von 70 vH gegeben sei sowie die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung "ist gehbehindert" vorliegen.
Folgende Unterlagen legte der Beschwerdeführer vor:
Endoskopiebefund vom 01.08.2012
Hystologisches-immunhistologisches Labor vom August 2012
MR-Befund vom 17.08.2012 und vom 02.10.2012
Befundbericht vom 17.09.2012 und vom 26.09.2012
Echokardiographiebefund und Belastungs-EKG vom 12.10.2012
In dem von der Bundesberufungskommission eingeholten innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.12.2012 wurde Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Ischämische Kardiomyopathie
Oberer Rahmensatz, da die Auswurffraktion deutlich vermindert ist und ständige Entwässerungsbehandlung notwendig ist. g.z. 321 70 vH
2 Arterielle Verschlusskrankheit
Unterer Rahmensatz, da guter Erfolg der arteriellen Bypass-OP 2009. 342 30 vH
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsbehinderungen. 190 30 vH
4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Oberer Rahmensatz, da Mehrfachmedikation notwendig ist. 293 20 vH
5 Diabetes mellitus Typ II
Unterer Rahmensatz, da zufrieden stellende Einstellung mit oraler Medikation. 383 20 vH
6 Chronische Hepatitis B
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisches Leiden, aber guter Ernährungs- und Allgemeinzustand. g.z. 360 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 80 vH
Begründet wurde das Ergebnis damit, dass eine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliege. Die übrigen Leiden würden den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "ist gehbehindert" liege mangels einer zu Grunde liegenden Erkrankung nicht vor. Es liege keine derartige Funktionsstörung des Bewegungsapparates vor.
Es sei ein Dauerzustand gegeben.
Am 11.12.2012 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein noch ausständiger Echokardiographiebefund hinsichtlich seines Herzens vom 12.10.2012 übermittelt.
In der Stellungnahme, datiert mit 04.04.2013, zum innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.12.2012 wurde ausgeführt, dass die aktuelle Einschätzung sich auf der klinischen Untersuchung und Einschätzung im Vorgutachten vom 15.06.2012 und auf der eigenen Beurteilung zufolge der Untersuchung vom 11.12.2012 gründet. Diese beiden Gutachten würden übereinstimmend zum Schluss kommen, dass nun ein unauffälliges Gangbild und keine Claudicatio spinales vorliege. Insofern sei offensichtlich eine Verbesserung eingetreten, möglicherweise auch in Zusammenhang mit der Gewichtsreduktion. Damit sei eine Besserung der einschätzungsrelevanten funktionellen Auswirkungen eingetreten, weswegen das Gutachten der ersten Instanz und das eigene Gutachten diesbezüglich übereinstimmend formuliert worden seien.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.04.2013 wurde mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens in Höhe von 80 vH festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit weiterhin vorliegen. Weiters würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen.
Im Zuge der Stellungnahme vom 13.05.2013 wurde zur Feststellung, dass die Voraussetzung zur Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert" nicht mehr vorliegen, eingewendet, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereich der Operationsnarben nach Beinvenenbypass leide. Darüber hinaus würden Gefühlsstörungen am operierten Bein bestehen, wodurch es zu einer Gangunsicherheit komme und der Beschwerdeführer auch schon gestürzt sei. Beantragt wurde, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und auszusprechen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zusatzeintragungen nach wie vor gegeben seien.
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 12.06.2013 wurde festgestellt, dass der Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert werde. Der Grad der Behinderung betrage 80 vH, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert" in den Behindertenpass würden nicht mehr vorliegen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Vergleich zur erstinstanzlichen Beurteilung insofern eine Änderung eingetreten sei, als kein sensomotorisches Defizit der unteren Extremitäten mehr festgestellt hätte werden können und sich auch die arterielle Verschlusskrankheit verbessert habe. Das Herzleiden sei aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Befunde höher eingestuft. Insgesamt würde daraus ein um eine Stufe höherer Gesamtgrad der Behinderung resultieren.
Am 30.07.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "gehbehindert" in den Behindertenpass vorzunehmen.
Am 01.08.2013 wurde zum Antrag auf Zusatzeintragung ein ärztlicher Entlassungsbericht vom 28.06.2013 nachgereicht, in dem insbesondere folgende Erkrankungen diagnostiziert wurden:
Koronare 2-Gefäßerkrankung
Z.n. PCI am 24.08.2011 mit 3xStent (DES) in den Ramus posterolateralis
Z.n. 3-maligem Hinterwandinfarkt
Z.n. frustranen Rekanalisationsversuch R. posterolateralis dest. 05.2011
Z.n. Stentimplantation in die RCA 05.2011
Z.n. Stentimplantation in RCA und CX 2009
Z.n. Stentimplantation in den R. posterolateralis dext. 2010
Arterielle Hypertonie
COPD Gold II-III
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II
Hypterlipidämie
pAVK mit Z.n. Bypass der linken unteren Extremität
Chronisch aktive Hepatitis B
V.a. Polyneuropathiesyndrom
In dem vom Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.09.2013 wurde Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Ischämische Kardiomyopathie
Zustand nach Infarktgeschehen und interventionellen Eingriffen
Mittlerer Rahmensatz, da mittelgradig reduzierte Pumpfunktion ohne Hinweis auf Koronarinsuffizienz unter Belastung. Hyptertonie mitinkludiert. g.z. 321 60 vH
2 Arterielle Verschlusskrankheit
Unterer Rahmensatz, da guter Erfolg nach Bypass-OP 2009 342 30 vH
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung. 190 30 vH
4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Oberer Rahmensatz, da Mehrfachmedikation erforderlich. 293 20 vH
5 Diabetes mellitus Typ II
Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellende Einstellung mit oraler Medikation. 383 20 vH
6 Chronische Hepatitis B
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronischer Verlauf bei gutem Ernährungszustand. g.z. 360 10 vH
7 Polyneuropathiesyndrom
Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevante motorische Ausfälle g.z. 499 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde. Leiden 3-7 würden nicht weiter erhöhen, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung bestehe. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde verneint.
Durch Schreiben vom 19.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Sachverständigengutachten vom 30.09.2013 auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.
Mit Eingabe vom 04.12.2013 wurde der Antrag vom 30.07.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sowie "gehbehindert" in den Behindertenpass zurückgezogen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.12.2013 wurde festgestellt, dass von Amts wegen der Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers mit 70 von Hundert neu festgesetzt werde. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens und wurde weiters ausgeführt, es hätte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können, weil eine Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt sei.
In der fristgerechten Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeführt, dass die Entscheidung vom 06.12.2013 nicht nachvollziehbar sei und jeder Grundlage entbehre. Mit Bescheid vom 12.06.2013 sei der Grad der Behinderung mit 80 vH bemessen worden und es sei nicht richtig, dass sich das schwere Herzleiden des Beschwerdeführers innerhalb von drei Monaten so erheblich gebessert habe, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt wäre. Richtigerweise sei im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits damals im September 2013 eine Verschlechterung feststellbar gewesen, woraufhin vom behandelnden Arzt das Medikament Ranexa drei Mal täglich verordnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch laufend eine Verschlechterung seiner Belastungsfähigkeit angegeben. Ende Dezember 2013 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers so weit verschlechtert, dass er wegen eines drohenden Herzinfarktes stationär im Krankenhaus aufgenommen hätte werden müssen. Die Untersuchung habe ergeben, dass die bereits bestehenden sieben Stents verschlossen gewesen wären und seien dem Beschwerdeführer nunmehr zwei neuerliche Stents gesetzt worden. Eine ausreichende Sauerstoffversorgung habe jedoch nicht hergestellt werden können und könne daher der Beschwerdeführer nicht einmal mehr eine Wegstrecke von 50 Metern zurücklegen. Aufgrund der schlechten Herzleistung werde der Beschwerdeführer in naher Zukunft auf die zusätzliche Verwendung von Sauerstoff angewiesen sein. Beantragt wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Internen Medizin.
In Vorlage gebracht wurde ein Belastungs-EKG vom 17.12.2013 und eine Überweisung vom 17.12.2013 zu einer Kardiologischen Ambulanz wegen "Ko und Koronarangio erbeten, typische progrediente AP-Symptome, pos. Ergo".
Mit Eingabe vom 15.01.2014 wurden insbesondere folgende Unterlagen übermittelt:
Befund über die Röntgenuntersuchung vom 19.12.2013, wo insbesondere "Stauungszeichen Grad II bei grenzwertig großen Cor." festgehalten wurden
Herzkatheterbefund einer Klinischen Abteilung für Kardiologie vom 19.12.2013
Stationärer Patientenbrief vom 20.12.2013, wonach der Beschwerdeführer an folgenden Beschwerden leidet "akuter Myokardinfarkt, nicht näher bezeichnet, atherosklerotische Herzkrankheit, Periphere Gefäßkrankheit, nicht näher bezeichnet, nicht primär insulinabhängiger Diabetesmellitus (Typ-2-Diabetes), essentielle (primäre) Hyptertonie, Hypterlipidämie, nicht näher bezeichnet, toxische Wirkung: Tabak und Nikotin, Persistierende Proteinurie, nicht näher bezeichnet, chronische obstruktive Lungenkrankheit, nicht näher bezeichnet", chronische Virushepatitis B ohne Delta-Virus"
Hausärztliche Bestätigung vom 09.01.2014, wonach der Beschwerdeführer an einer Neurodermitis leidet, die seit dem Jahr 2009 immer wieder in Schüben auftrete und entsprechende Behandlung benötige,
Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein aktenmäßiges amtsärztliches internistisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, datiert mit 04.07.2014, ein. Im Wesentlichen wurde wie folgt hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Ischämische Kardiomyopathie
Oberer Rahmensatz, da die Auswurffraktion deutlich vermindert sei und ständige Entwässerungsbehandlung notwendig sei. g.z. 321 70 vH
2 Arterielle Verschlusskrankheit
Unterer Rahmensatz, da guter Erfolg der arteriellen Bypass-OP 2009 342 30 vH
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsbehinderung. 190 30 vH
4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Oberer Rahmensatz, da Mehrfachmedikation notwendig ist. 293 20 vH
5 Diabetes mellitus Typ II
Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellende Einstellung mit oraler Medikation. 383 20 vH
6 Chronische Hepatitis B
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisches Leiden, aber guter Ernährungs- und Allgemeinzustand. g.z. 360 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 80 vH
Begründend wurde hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ausgeführt, dass eine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliege. Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Gegenüber dem Gutachten vom 30.09.2013 sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Diese sei durch die oben zitierten Befunde dokumentiert und würden sich in einer weiteren Verschlechterung des Herzleidens äußern. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer das vorzitierte Gutachten vom 04.07.2014, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert festgestellt wurde, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.
Am 08.09.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in dieser wurde ausgeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, insbesondere in die im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten ärztlichen Unterlagen und Gutachten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.12.2013 wurde festgestellt, dass von Amts wegen der Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers mit 70 von Hundert neu festgesetzt wird. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge ein internistisches Sachverständigengutachten, datiert mit 04.07.2014, eingeholt, mit diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert (vH) festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt.
Das angeführte Sachverständigengutachten vom 04.07.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Sachverständigengutachten vom 04.07.2014 zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen hatte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG) .
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG) .
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG) .
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG) .
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG)
.
Es war somit im gegenständlichen Fall der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Sachverständigengutachten, datiert mit 04.07.2014, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert (vH) festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 04.07.2014 wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 80 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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