BVwG W200 2002892-1

W200 2002892-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2002892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002892.1.00

Spruch

W200 2002892-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.10.2013, PassNr XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.10.2003 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 22.05.2003 gemäß

§ 14 Abs. 2 BEistG in der damaligen Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 26.04.2003 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 11.11.2003 ein Behindertenpass aufgrund eines Grades der Behinderung von 50 von Hundert ausgestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.04.2008 wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 11.11.2003, eingezogen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.12.2007, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2010 mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 von Hundert betrage.

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.01.2011 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 21.07.2010 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des von der Bundesberufungskommission eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.10.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert beim Beschwerdeführer vorliege.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.09.2013 gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, indem sie in der mit 03.09.2013 datierten Eingabe ausführte, sie ersuche um eine neuerliche Einstufung ihres Behinderungsgrades wegen "erheblicher Befundverschlechterung".

Es wurde ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.08.2013 in Vorlage gebracht, in welchem "generalisierte Angststörung, Panikstörung, Tranquilizer Low Dose Dependency und Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurden. Zudem wurde ein Sachverständigengutachten vom 13.11.2012 (nach der Richtsatzverordnung) übermittelt, welches einer Entscheidung betreffend das Behinderteneinstellungsgesetz zugrunde gelegt wurde, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 von Hundert bewertet wurde.

Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.10.2013 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei bekanntem Diskusprolaps

Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da chronische Lumbalbeschwerden ohne neurologisches Defizit und Mitberücksichtigung des medikamentös nun gut beherrschten neuropathischen Schmerzsyndroms 02.01.02 30 vH

02 Mäßiger Funktionsschmerz in beiden Kniegelenken

Oberer Rahmensatz bei Zustand nach mehrfachen beidseitigen arthroskopischen Eingriffen aber ohne wesentliche Funktionsbehinderung 02.05.19 30 vH

03 Allergisch bedingtes Asthma bronchiale anamnestisch

Unterer Rahmensatz, da gutes therapeutisches Ansprechen 06.05.02 30 vH

04 Bluthochdruck

Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 vH

05 Depression und generalisierte Angststörung anamnestisch

1 Stufe über unterem Rahmensatz bei bereits dauerhafter affektiver und somatischer Störung 03.05.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH als Dauerzustand. Leiden 2 erhöhe das Grundleiden bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe. Leiden 3, 4 und 5 würden bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöhen.

Im Zuge des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme abgeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Begründend würde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 vH betragen hätte. Eine Stellungnahme sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt und habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, er sei aufgrund seiner massiven psychischen Belastungen derzeit in einem Psychosomatischen Zentrum in Behandlung. Außerdem wolle er das Rechtsmittel auch erheben gegen die Beurteilung seiner Kniefunktionen, da diese massiv eingeschränkt seien. Die Übermittlung eines Orthopädiebefundes wurde für den Zeitraum nach seiner Entlassung Anfang Dezember 2013 angekündigt.

Zusammen mit dem Rechtsmittel wurde ein Zwischenbericht über den bisherigen Behandlungsverlauf des Psychosomatischen Zentrums vom 15.11.2013 übermittelt. Diagnostiziert wurden darin folgende Erkrankungen und Beschwerden:

Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F 33.1)

Panikstörung (F 41.0)

Gen. Angststörung (F 41.1)

Schädlicher Benzodiazepingebrauch (low dose dependency) (F 13.1)

Schädlicher Alkoholkonsum (F 10.2)

Asthma bronchiale (J 45.0)

Art. Hypertonie (I 10)

Osteopenie (M 85.8)

Struma diffusa (E 04.0)

Varikositas bds. (I 83)

Z.n. Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts (2009) unter konservativer Therapie

Z.n. 3x ASK Knie re. bei Z. n Meniskuseinriss und wiederholter Staphylokokken-Infektion 2011

Z.n. 2x ASK Knie li. bei Z.n. Meniskusruptur, Re-ASK 5/2012

Kombinierte neurogene und radikuläre Schmerzsymptomatik re. bei Z.n. Verletzung im Rahmen einer Spinalanästhesie 3/2012

Z.n. Kinnabszess 2012

Mit Eingabe vom 18.12.2013 wurde dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Nachtrag zur Berufung der Invaliditätseinstufung übermittelt. Übermittel wurden ein Befund der Orthopädie vom 11.12.2013 mit der Diagnose "Achillodynie bei Knick-Senk-Spreizfuß bds, Lumboischialgie bds., Z.n. 3x ATS re., 2x li., Neuropathischer SZ n. Spinalan.", eine DVD ("Heute Konkret") zum Verständnis der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie ein Arbeitsmedizinisches Gutachten bzw. eine berufskundliche Beurteilung, aus dem sich jedoch nicht ergibt, für wen diese Beurteilung bzw. zu welchem Zeitpunkt ausgestellt worden war.

In Erledigung des Ersuchens des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers der ausführliche Entlassungsbericht des Psychosomatischen Zentrums vom 18.12.2013 übermittelt. Die Diagnosen entsprechen dem vorzitierten Zwischenbericht vom 15.11.2013, zusätzlich wurde "V.a. akute Prostatitis (N 41.0) diagnostiziert.

Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ein neuropsychiatrisches Gutachten, datiert mit 28.05.2014, eingeholt, welches folgende Diagnose samt Einschätzung ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Kombinierte neurogene Schmerzsymptomatik nach Bandschiebenvorfall L4/S1 ohne anhaltende sensomotorische Ausfälle und Nervenirritation bei Zustand nach Spinalanaesthesie

Unterer Rahmensatz, da anhaltende Therapiebedarf vorliegt, jedoch keine sensomotorischen Ausfälle bestehen

Der Wortlaut dieser Position ist geändert, die Einstufungshöhe bleibt ident. 02.01.02 30 vH

05 Wiederkehrende depressive Episoden, generalisierte Angststörung, Panikstörung, schädlicher Alkoholkonsum und schädlicher Beruhigungsmittelgebrauch

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation notwendig ist und ein stationärer Aufenthalt innerhalb der letzten zwei Jahre vorliegt 03.06.01 30 vH

Die Gesamteinschätzung werde durch die Erhöhung der neurologischen Position 5 von 20 % auf 30 % nicht verändert, da keine weitere wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Eine Änderung der Gesamteinschätzung im Vorgutachten vom 01.10.2013 sei nicht vorzunehmen.

Im Zuge des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

II. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.09.2013 gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, indem sie in der mit 03.09.2013 datierten Eingabe ausführte, sie ersuche um eine neuerliche Einstufung ihres Behinderungsgrades wegen "erheblicher Befundverschlechterung".

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

III. Beweiswürdigung:

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.05.2014 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keinen Widerspruch in sich und auch nicht zum Ergebnis des Gutachtens im erstinstanzlichen Verfahren auf.

Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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