W161 2011359-1•BVwG W161 2011359-1
W161 2011359-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellwirkung
W161 2011359-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014, Zl. 1023646303-EAST Ost, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger von Algerien, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.07.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 28.07.2014 in der EAST-Ost persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt.
Am 17.08.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer im Zuge einer Diebstahlshandlung von der Polizei aufgegriffen. Im Zuge dessen zeigte er eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014 vor, welche am 01.08.2014 mittels Telefax übermittelt worden wäre. Aus dem Sendebericht dieser Beschwerde ergibt sich jedoch, dass keine Verbindung zustande gekommen ist. Laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bei der Faxübermittlung keine Faxnummer angegeben und ist die vorgelegte Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nie eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.08.2014 endete und die mit 01.08.2014 datierte, am 17.08.2014 vorgewiesene Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie eingelangt ist und die nunmehrige Vorlage somit verspätet sei. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen einer Woche eingeräumt.
Die beschwerdeführende Partei gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 28.07.2014 persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht.
Die zwar mit 01.08.2014 datierte, aber erst am 17.08.2014 bei der Polizei vorgelegte "Beschwerde" wurde beim zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der Rechtsmittelfrist weder persönlich noch per Post noch per Telefax tatsächlich eingebracht. Das Bundesamt erlangte erst durch die Übermittlung der Sicherheitsbehörden am 17.08.2014 Kenntnis von der Beschwerde.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei, welcher ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde nicht bestritten.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der angefochtene Bescheid wurde mit 28.07.2014 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 04.08.2014, sodass die Vorlage der Beschwerde bei der Polizeidienststelle am 17.08.2014 jedenfalls verspätet war. Eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde auf dem Faxwege kann nicht festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 04.08.2014 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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