BVwG W156 2007792-2

W156 2007792-2Tribunal administratif fédéral1 oct. 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Frist, Grenzgänger, Versicherungszeiten

Texte intégral

BVwG W156 2007792-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2007792.2.00

Spruch

W156 2007792-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende mit dem fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Weinhofer und der fachkundigen Laienrichterin MAS Zohreh Ali-Pahlavani über den Vorlageantrag des Herrn XXXX, vom 28.03.2014 in Verbindung mit der Beschwerde vom 05.03.2014 gegen den Bescheid des AMS Wien Johnstraße vom 21.03.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 10.02.2014, wurde dem Antrag des BF vom 14.01.2014 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft durch das AMS Wien Johnstraße, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2014 fristgerecht am 05.03.2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass er seit dem 04.04.2005 in der XXXX beschäftigt gewesen sei, während seiner unselbständigen Tätigkeit aber einen Wohnsitz in Österreich gehabt hätte. Er sei daher ein unechter Grenzgänger laut VO (EG) 883/2004.

Er habe zuletzt in der XXXX Notstandshilfe (Sozialhilfe) bezogen und da sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in Wien befinde, habe er seine Ansprüche in der XXXX ruhend gestellt. Dem am 14.01.2014 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld sei zu Unrecht nicht Folge gegeben worden. Unter Berücksichtigung der Rahmenfrist laut § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG und Abs. 4 erfülle er die Anwartschaft.

In Folge werden die laut BF anzurechnenden Zeiten, insbesondere der Bezugszeitraum von Sozialhilfe vom 25.07.2009 bis 14.01.2014 aufgelistet.

3. Mit Bescheid vom 21.03.2014 wurde die Beschwerde des BF vom 05.03.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall wäre die Rahmenfrist vom 14.01.2012 bis 13.01.2014. In diesem Zeitraum könne der BF allerdings keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen.

Die vorgenannte Rahmenfrist könne um Rahmenfristerstreckungstatbestände gemäß § 15 AlVG erstreckt werden. Allerdings lägen laut Speicherung des österreichischen Hauptverbandes keine solchen Zeiten zwischen 14.01.2012 und 13.01.2014 vor. Die letzte Speicherung ende am 26.01.2006.

Als Rahmenfristerstreckungstatbestände wegen Arbeitssuche werden angeführt:

01.07. 1986 bis 06.08.1986, 27.08.1986 bis 31.10.1986, 01.01.1988 bis 31.08.1988, 21.11.1989 bis 30.03.1990, 12.10.2005 bis 15.10.2005 und 6.12.2005 bis 26.01.2006

Seitens der Agentur für Arbeit in XXXX seien folgende einer Beschäftigung entsprechenden Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt:

07.09. 1998 bis 31.12.1998, 01.09.1999 bis 31.01.2000, 01.08.2001 bis 31.07.2002 und 07.01.2004 bis 31.03.2004.

Zeiten, während derer Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen worden wären:

01.02. 2000 bis 31.07.2001, 31.08.2002 bis 06.01.2004 und 01.04.2004 bis 31.12.2004

Seitens der Arbeitslosenkasse XXXX seien folgende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden:

04.04. 2005 bis 30.06.2005, 01.07.2005 bis 31.10.2005 und 01.01.2006 bis 30.09.2006.

Zeiten, während derer Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen worden seien:

25.07. 2007 bis 28.01.2009 und 09.07.2009 bis 24.07.2009

Mit Schreiben der Arbeitslosenkasse XXXX vom 03.08.2009 sei dem BF mitgeteilt worden, dass sein Anspruch auf Taggeldleistung der Arbeitslosenversicherung am 24.07.2009 abgelaufen sei. Er habe bei finanziellen Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich beim Sozialdienst seiner Wohngemeinde zu melden. Dies habe er auch getan, da er in seiner Beschwerde vom 05.03.2014 angegeben habe, vom 25.07.2009 bis 14.01.2014 Sozialhilfe bezogen zu haben.

Nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen wird ausgeführt, dass der BF innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 14.01.2012 bis 13.01.2014 keinen einzigen Tag in Österreich oder in der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Eine Erstreckung der Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG komme nicht in Frage, da Zeiten der Sozialhilfe in der XXXX nicht die Voraussetzungen für einen solchen Rahmenfristerstreckungstatbestand erfüllten.

Weder in der zweijährigen Rahmenfrist vom 14.01.2012 bis 13.01.2014 noch in der einjährigen Rahmenfrist vom 14.01.2013 bis 13.01.2014 sei er einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Somit könne er die Anwartschaft weiterhin nicht erfüllen.

4. Mit Schreiben vom 28.03.2014 stellte der BF fristgerecht den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte ergänzend aus, dass die Sozialhilfe in der XXXX vergleichbar sei mit der Notstandshilfe in Österreich. Die Zeit zwischen dem 25.07.2009 und 14.01.2014 sei daher als "vergleichbare Leistung wegen Arbeitslosigkeit" anzusehen. Denn laut. Art. 28 des Sozialhilfegesetz, SHG für den XXXX, zählte zu den Pflichten von Personen, die Sozialhilfe beanspruchten, "eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmaßnahme teilzunehmen. Zumutbar sei eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen sei."

Das Vorgehen der Behörde verstoße auch gegen Art 8 des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG und der XXXX, welches die Gleichstellung der Arbeitnehmer zwischen EG und XXXX gewährleiste.

5. Mit Schreiben vom 09.05.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Bezugsaktes zur Entscheidung vor.

6. Mit 03.06.32014 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Behandlung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte am 14.01.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Österreich endet am 31.12.1987. Der BF bezog im Jahr 1986 und 1988 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Seitens der Agentur für Arbeit in XXXX wurden folgende einer Beschäftigung entsprechende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt:

07.09. 1998 bis 31.12.1998, 01.09.1999 bis 31.01.2000, 01.08.2001 bis 31.07.2002 und 07.01.2004 bis 31.03.2004.

Zeiten, während derer Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen wurden:

01.02. 2000 bis 31.07.2001, 31.08.2002 bis 06.01.2004 und 01.04.2004 bis 31.12.2004

Seit dem 04.04.2005 war der BF in der XXXX beschäftigt.

Seitens der Arbeitslosenkasse XXXX wurden folgende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt worden:

04.04. 2005 bis 30.06.2005, 01.07.2005 bis 31.10.2005 und 01.01.2006 bis 30.09.2006.

Zeiten, während derer Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen wurden:

25.07. 2007 bis 28.01.2009 und 09.07.2009 bis 24.07.2009

Da er während seines Beschäftigungszeitraumes in Österreich gemeldet war und gelegentlich zu seiner Familie nach Österreich gefahren ist, ist er als "unechter Grenzgänger" im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 anzusehen.

Der Anspruch aus Taggeldleistung der Arbeitslosenversicherung in der XXXX endete mit dem 24.07.2009. Ab dem 25.07.2009 bis zum 14.01.2014 bezog der BF Sozialhilfe im XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AlVG idgF lauten:

"§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

...

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

3.5. Rechtliche Beurteilung

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen in einem bestimmten Zeitraum (Rahmenfrist) erworben wurden.

§ 15 AlVG enthält einen abschließenden Katalog an Tatbeständen, die zu einer Erstreckung dieser Rahmenfrist führen. Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht.

Die Prüfung der Anwartschaftserfüllung ist zunächst nur nach § 14 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, dh. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist nach

§ 14 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten vor, ist erst dann zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl: 93/08/0142). Die Rahmenfrist nach § 14 AlVG verlängert sich gemäß § 15 AlVG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 12 oder 24 Monate) einer oder mehrere der in § 15 erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw. liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum.

Die Anwartschaft gemäß § 14 AlVG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH vom 31.05.2000, Zl: 98/08/0421) (sh. Krapf/Keul, Arbeitslosengeldversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg. (März 2014), RZ 380).

Im gegenständlichen Verfahren hat der BF bereits in den Jahren 1986 und 1988 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sohin unterliegt er der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 2 AlVG und muss in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung 28 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen aufweisen, alternativ in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen.

Unbestritten liegen innert der gesetzlichen Rahmenfrist des § 14 Abs. 2 AlVG weder in Österreich noch in der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vor.

Die Anwartschaft wäre allerdings erfüllt, wenn Rahmenfristerstreckungstatbestände im Sinne des § 15 AlVG vorliegen.

Wie bereits oben ausgeführt, enthält § 15 AlVG eine abschließenden Aufzählung von Rahmenfristerstreckungstatbeständen. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG erstreckt sich die Rahmenfrist um maximal fünf Jahre, in denen der Arbeitslose eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

Unbestritten ist die Voraussetzung eines internationalen Vertrages, da mit 21. Juni 1999 das Abkommen zwischen der XXXX einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit abgeschlossen wurde, mit dem sich die XXXX zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer verpflichtet hat.

Strittig ist allerdings, ob, wie vom BF geltend gemacht, der Zeitraum vom 25.07.2009 bis 14.01.2014 als rahmenfristerstreckend im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG anzusehen ist.

Dies wäre jedenfalls der Fall, wenn die vom BF in der XXXX im XXXX bezogene Sozialhilfe der österreichischen Notstandshilfe gleichzuhalten ist.

Die Notstandshilfe ist ihrer Rechtsnatur nach eine Versicherungsleistung, die das Risiko der Einkommenslosigkeit infolge Verlustes der Beschäftigung abdecken soll und hat daher primär versicherungsrechtliche Rechtsnatur (VwGH vom 12.01.1993, Zl: 91/08/0167). Aufgrund des Versicherungsprinzips besteht auf die Notstandshilfe - ebenso wie beim Arbeitslosengeld - aufgrund eigener Leistungen aus vorangegangener Arbeitstätigkeit ein Rechtsanspruch (VwGH vom 11.02.1998, Zl: 97/01/0898; vom 12.11.1996, Zl:

95/19/1691).

Die Notstandshilfe ist, im Unterschied zur Sozialhilfe, keine Fürsorgeleistung, sondern eine Versicherungsleistung, wenn auch mit Fürsorgeelementen (VwGH vom 12.11.19996, 95/19/1691).

Im Gegensatz ist die Sozialhilfe eine Fürsorgeleistung ohne jegliche Elemente von Versicherungsleistungen.

Gemäß kantonalem Sozialhilfegesetz - im gegenständlichen Fall dem Sozialhilfegesetz des XXXX - hat jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.

Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Jede Person hat unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst der Gemeinde. Die Leistungen des Sozialdienstes werden erbracht, soweit keine anderen Hilfsangebote verfügbar sind (http://www.XXXX/stadtverwaltung/bss/sozialamt/sozialdienst/werkannbeziehen).

Sozialhilfe wird nur ausgerichtet, wenn andere Hilfen nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Sozialhilfeleistungen werden im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Finanziert werden die Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln (http://www.XXXX/stadtverwaltung/bss/sozialamt/sozialdienst/funktionsozialhilfe).

Dass der BF als Sozialhilfeempfänger laut. Art. 28 des Sozialhilfegesetz, SHG für den XXXX, verpflichtet war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmaßnahme teilzunehmen, ändert nicht an der Rechtsnatur der Sozialhilfe, dass es sich eben um keine Leitung aus der Arbeitslosenversicherung handelt.

Auch das Wiener Sozialhilfegesetz normiert im Übrigen in § 9, dass die hilfesuchende Person ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihr in Gemeinschaft oder in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung Bedacht zu nehmen. Wenn die hilfesuchende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann die hilfesuchende Person innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihr im Hinblick auf ihre berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Sohin ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei der XXXX Sozialhilfe nicht um eine mit der Notstandshilfe nach dem AlVG gleichwertige Leistung und daher auch nicht um einen rahmenfristerstreckenden Tatbestand im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG handelt.

Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwieweit die belangte Behörde gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG und der XXXX verstoßen würde, zumal dieses die Gleichbehandlung der inländischen Personen mit den ausländischen Personen zur Grundlage hat.

Im zitierten Art. 8 des Abkommens zwischen der XXXX einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit verpflichten sich die Vertragsparteien zu Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

a) Gleichbehandlung;

b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften

c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;

e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

In Art. 9 Abs. 3 des Anhangs II wird festgehalten, dass ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen dort (Anm.: im Vertragspartnerstaat) die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen genießen.

Durch das Abkommen verpflichten sich die Vertragspartner also zur Gleichbehandlung der inländischen und ausländischen Arbeitnehmer, hier im Hinblick auf den Zugang zu sozialen Leistungen. Eine Verpflichtung der Vertragspartner, seine innerstaatlichen Regelungen an die der Vertragspartner anzupassen, kann aus dem zitierten Abkommen nicht abgeleitet werden.

Dass die belangte Behörde den BF gegenüber den österreichischen Arbeitnehmern benachteiligen würde, wurde nicht vorgebracht und kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde und im Vorlagenantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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